Abtei lung IV
D-282/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 9. Januar 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-282/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Mitte September
2008 auf dem Seeweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am 1. De-
zember 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein-
reiste, wo er am 3. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Befragung vom 11. Dezember 2008 im EVZ (...)
sowie der direkten Anhörung vom 6. Januar 2009 durch das BFM zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei nigerianischer Staatsangehöriger und im Heimatstaat im Zusam-
menhang mit kriminellen Aktivitäten seines Vaters verfolgt worden,
dass sich sein Vater seit Jahren als Entführer und Lösegelderpresser
betätigt habe,
dass ihn (den Beschwerdeführer) eines Tages ein weisser Mann – ein
Freund seines Vaters - in der Schule aufgesucht habe, um ihm mitzu-
teilen, Soldaten und andere Leute fahndeten nach ihm, um ihn umzu-
bringen oder um seinen Vater zu erpressen,
dass es sein Vater gewesen sei, der den weissen Mann damit beauf-
tragt habe, ihn von der Schule abzuholen und seine Ausreise aus dem
Heimatstaat zu organisieren,
dass er in der Folge auf dem Seeweg zunächst nach Marokko und
später in ein unbekanntes Land gereist sei, von wo aus ihn eine Frau
in die Schweiz chauffiert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2009 – eröffnet am glei-
chen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe zunächst vorgegeben, 16-jährig zu sein, diese
Angabe aber insoweit korrigiert, als er vorbrachte, er sei am 18. Juli
1990 geboren,
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dass anzunehmen sei, er habe sich durch die Behauptung, minderjäh-
rig zu sein, Vorteile verschaffen wollen,
dass die ursprüngliche Altersangabe ein Indiz für seinen Beweggrund
gewesen sei, den schweizerischen Behörden keine Identitätspapiere
abzugeben und zu behaupten, nie solche besessen zu haben,
dass die Reisewegschilderung des Beschwerdeführers unglaubhaft
beziehungsweise unsubstanziiert ausgefallen sei, weshalb anzuneh-
men sei, sein Versäumnis, Dokumente einzureichen, gründe in der Ab-
sicht, seine wahre Identität zu verschleiern, Aufenthalte in anderen
Ländern zu verschweigen oder die allfällige Wegweisung zu erschwe-
ren,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass ferner bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhö-
rung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig seien,
dass in den Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimt-
heiten aufgetreten seien,
dass ihm beispielsweise seine Mutter im Oktober 2008 vom letzten
Opfer berichtet habe, obschon er im Vormonat ausgereist sei und seit
der Ausreise nicht mehr mit der Mutter gesprochen habe,
dass er zudem Soldaten erwähnt habe, die nach ihm suchen könnten,
was seinem Vorbringen widerspreche, die Behörden wüssten nichts
von seinem Vater,
dass er auf Vorhalt hin erklärte, in Nigeria könne man die Behörden
kaufen, um solche Festnahmen zu inszenieren, doch müsse dies als
unplausible Schutzbehauptung gewertet werden, zumal nicht nachzu-
vollziehen sei, weshalb die Opfer über die Identität des Vaters wüss-
ten, nicht aber die Behörden.
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dass der Beschwerdeführer offensichtlich über sein Alter getäuscht
habe, weshalb auch ausgeschlossen werden müsse, dass er noch zur
Sekundarschule gehe,
dass somit auch der Vorfall in der Schule nicht geglaubt werden könne,
dass die Angaben des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos zu
werten seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle, weshalb zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass dementsprechend gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei unter anderem die Abklärung der Minder- oder Volljäh-
rigkeit mit den üblichen Methoden beantragen liess,
dass dem Beschwerdeführer ferner der Flüchtlingsstatus zu gewähren
sei, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme als Minderjähriger
oder zur Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewäh-
ren,
dass schliesslich die Wegweisung zu annullieren beziehungsweise
auszusetzen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangszentrum (...) am 11. Dezember 2008 protokollierten Aus-
sagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom
6. Januar 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, seine Volljährigkeit sei mangels medizinischer Abklä-
rungen nicht bewiesen, weshalb es sich eventuell um einen Minderjäh-
rigen handle, der sich noch nie in einer vergleichbaren Situation befun-
den habe,
dass die politische Situation im Heimatstaat die Rückkehr des Be-
schwerdeführers nicht erlaube, zumal Nigeria wirtschaftlich unterent-
wickelt, ethnisch und religiös zerrissen, korrupt und zutiefst undemo-
kratisch sei,
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dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet
und einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Gesetzes
ausgesetzt wäre,
dass der Beschwerdeführer indessen keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einrei-
chen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass der Beschwerdeführer seine Seereisen nach eigenen Angaben
nicht als klandestiner, sondern als zahlender Passagier absolvierte
(A1/11 S. 7), weshalb er in der Lage hätte sein müssen, das auf die-
sen Reisen benützte Reise- oder Identitätspapier abzugeben, zumal
das Vorbringen, die Schlepper hätten bei der Einreisekontrolle in Ma-
rokko und im angeblich gleichfalls unbekannten Zielhafen die Zollbe-
amten bestochen, wirklichkeitsfremd erscheint (A1/11 S. 7),
dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht auf ent-
schuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen
kann,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 6. Januar 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der
Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer nämlich anlässlich der Anhörung vom
6. Januar 2009 geltend machte, er habe im Oktober 2008 von seiner
Mutter erfahren, die letzte vom Vater entführte Person sei freigelassen
worden (A7/8 S. 4 und 6), und er habe seit seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter gehabt,
dass er nach eigenen Angaben aber bereits Mitte September 2008 aus
dem Heimatstaat ausreiste (A1/11 S. 7), weshalb er diese Information
logischerweise nicht von seiner Mutter erhalten haben kann,
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dass er anlässlich der Befragung vom 11. Dezember 2008 im EVZ auf
die Frage, ob sein Vater wisse, welche Leute ihn umbringen wollten,
geltend machte, er wisse es nicht, doch werde es sein Vater schon
wissen (A1/11 S. 6),
dass er anlässlich der Anhörung vom 6. Januar 2009 durch das BFM
demgegenüber geltend machte, der letzte Freigelassene sei derjenige,
welcher seinen Vater dazu veranlasst habe, ihn ausser Landes zu
schicken (A7/8 S. 4),
dass er angesichts des von ihm geschilderten Informationsflusses (vgl.
A1/11 S. 6) somit schon anlässlich der Befragung im EVZ hätte wissen
müssen, welche Personen ihm aus der Sicht des Vaters hätten gefähr-
lich werden können,
dass das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe
keine Ahnung, ob die Autofahrt eine Stunde, fünf Stunden oder fünf
Tage gedauert habe (A7/8 S. 5), weil er sich versteckt gehalten habe,
nicht plausibel und unglaubhaft ist,
dass die geltend gemachte Verfolgungssituation insgesamt als wirk-
lichkeitsfremdes Konstrukt erscheint, zumal in Wirklichkeit sein Vater
verfolgt würde, welcher unter realen Bedingungen kaum Möglichkeiten
hätte, über die nächsten Schritte allfälliger Verfolger Bescheid zu wis-
sen,
dass sich aufgrund derartiger Unstimmigkeiten der Eindruck aufdrängt,
der Beschwerdeführer habe bei seiner Schilderung der angeblichen
Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Ereignisse
zurückgreifen können,
dass es unter den gegebenen Umständen im Übrigen auch keine aus-
reichenden objektiven Anhaltspunkte für begründete Furcht des Be-
schwerdeführers gibt,
dass es somit ausgeschlossen ist, in casu auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen,
dass in der Beschwerdeschrift beantragt wird, es sei das Alter des Be-
schwerdeführers mit den üblichen Verfahren festzustellen,
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dass der Beschwerdeführer indessen geltend machte, er sei am
18. Juli 1990 geboren (A7/8 S. 5), weshalb er zum Zeitpunkt seiner
Einreise in die Schweiz bereits volljährig war und es keinen Anlass
gibt, in diesem Zusammenhang medizinische Untersuchungen anzu-
ordnen und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass es am Beschwerdeführer gelegen hätte, die erneut geltend ge-
machte Minderjährigkeit zu beweisen, zumal er diesbezüglich die ob-
jektive Beweislast trägt (vgl. EMARK 2004 Nr.30),
dass weder die politische noch die wirtschaftliche Situation in Nigeria
zusätzliche Abklärungen erforderlich machen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Grad der wirtschaftlichen Entwicklung, die Anfälligkeit für
Korruption oder die auswärtige Einschätzung demokratischer Errun-
genschaften demgegenüber von untergeordneter Bedeutung sind,
dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist
und nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in
eine existenzielle Notlage geraten,
dass er zudem auf ein familiäres Beziehungsnetz in Nigeria zurück-
greifen kann (A1/11 S. 4), zumal seine Eltern, wenn auch getrennt, im
Heimatstaat leben, und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
einen überaus fürsorglichen Vater hat,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax, zu
den Akten Ref.-Nr. N )
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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