B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-282/2013
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Susanne Sadri, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. April 2010
in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 20. April 2010 sowie
der Anhörung vom 26. April 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei von 1989 bis etwa 1994 Armeean-
gehöriger der "Ghods-Armee" gewesen,
dass er die Armee (einmal) verlassen habe, ohne sich abzumelden, wor-
auf er mehrere Male festgehalten und einmal für dreissig Tage verhaftet
worden sei,
dass er im Jahr 2008 vom Geheimdienst zur Zusammenarbeit aufgefor-
dert worden sei, wobei ihm im Gegenzug Computerkurse angeboten wor-
den seien,
dass er sich von dieser Zusammenarbeit distanziert habe, nachdem er
realisiert habe, dass man ihn als Märtyrer in den Irak habe schicken wol-
len,
dass er unter dem Vorwurf der Dokumentenfälschung verhaftet worden
sei, nachdem der Geheimdienst gemerkt habe, dass er nicht mehr kolla-
boriere,
dass er vom Geheimdienst einen Tag lang festgehalten und mit Schlägen
und Elektroschocks malträtiert worden sei,
dass er anschliessend für vier bis fünf Tage inhaftiert, dann aber gegen
Kaution freigelassen worden sei,
dass er seit seiner Freilassung auf der Flucht sei,
dass es später infolge der Präsidentschaftswahlen zu heftigen Zusam-
menstössen gekommen sei und er festgestellt habe, dass er nicht mehr
im Iran leben könne, weil es zu stressig sei,
dass er zudem die Opposition finanziell unterstützt habe,
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dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen diverse Un-
terlagen zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 10. Januar 2013 – eröffnet am 14. Januar 2013 – ablehnte und die
Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen
anführte, den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Desertion
aus der "Ghods-Armee" und anschliessender Haft komme unter anderem
deshalb keine Asylrelevanz zu, weil dieses Ereignis bereits einige Jahre
zurückliege und Disziplinarverfahren bei unentschuldigter Abwesenheit
am Arbeitsplatz legitim seien,
dass die übrigen Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermöchten,
dass es nämlich der Logik des Handelns widerspreche, dass der irani-
sche Geheimdienst einen ehemaligen Deserteur der "Ghods-Armee" zur
Kollaboration auffordern und ihm Computerkurse anbieten würde,
dass dies erste Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens erwecke,
dass diese Zweifel durch die oberflächlichen Schilderungen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die Aufgaben beim Geheimdienst erhärtet
würden,
dass er angegeben habe, er habe die eigentlichen Aufgaben des Ge-
heimdienstes nicht gekannt und erst später realisiert, welche Ziele dieser
verfolgen würde, was für ihn eine Überraschung gewesen sei,
dass von einer Person, die Mitglied der "Ghods-Armee" gewesen sei, al-
lerdings zu erwarten wäre, dass sie das Arbeitsfeld des Geheimdienstes
kenne,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers auch in Bezug auf die geltend
gemachte "Berufung" zum Märtyrer sehr oberflächlich seien,
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dass er auf die Frage, welchen Auftrag er erhalten habe, ausgeführt ha-
be, der Geheimdienst hätte ihn zu einem Selbstmordattentat schicken
oder ihm eine Bombe mit Fernzündung mitgeben können,
dass dies eine sehr pauschale Beschreibung eines Attentäters sei,
dass er keine weiteren Details zum geltend gemachten Auftrag habe ma-
chen können, so dass ihm das Vorbringen nicht geglaubt werden könne,
dass er sich zur geltend gemachten Verfolgung allein in Form von vagen
Vermutungen geäussert habe,
dass er nur habe angeben können, dass er wegen seiner Distanzierung
vom Geheimdienst verhaftet und gegen Kaution freigelassen worden sei,
und dass seither sein Handy abgehört werde und er auf der Flucht sei,
dass er keine weiteren Hinweise in Bezug auf eine drohenden Verfolgung
durch die Behörden habe nennen können,
dass dieser Mangel an Hinweisen die Unglaubhaftigkeit seines Vorbrin-
gens untermauere,
dass es dem Beschwerdeführer mit diesen unlogischen, oberflächlichen
und detailarmen Aussagen nicht gelinge, eine asylrelevante Verfolgung
glaubhaft zu machen,
dass an dieser Feststellung auch die ins Recht gelegten Beweismittel –
namentlich das Gerichtsurteil vom (…) – nichts zu ändern vermöchten,
dass er laut Gerichtsurteil zu einer Geldbusse verurteilt worden sei, was
entgegen seinen Aussagen nicht auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG hinweise,
dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2013 gegen die
Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flücht-
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lingseigenschaft politisches Asyl zu gewähren, zudem sei die Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er
sei als Folge davon vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013
festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des
Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer, unter Androhung
der Säumnisfolge, aufforderte, bis zum 15. Februar 2013 einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 14. Februar 2013
leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerde-
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führers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
standzuhalten vermögen,
dass der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären konnte, weshalb er
sich auf die Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst einliess, und seine
diesbezüglichen Antworten sehr ausweichend ausgefallen sind (Akten
BFM A 7/13 S. 9 f.),
dass er sodann seine Verfolgungssituation nicht glaubhaft schildern konn-
te,
dass er nämlich nicht plausibel darlegen konnte, weshalb er der Meinung
sei, dass sein Handy abgehört werde (vgl. A 7/13 S. 7 f.),
dass zudem sein Vorbringen, wonach er vom Geheimdienst einem Rich-
ter vorgeführt wurde, wie auch seine Freilassung auf Kaution und die Ver-
urteilung zu einer Geldstrafe gegen eine asylrelevante Verfolgung spre-
chen,
dass somit keinerlei Anzeichen beziehungsweise Hinweise auf eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG bestehen, weshalb es sich erübrigt, auf
sein Vorbringen, wonach er die Opposition finanziell unterstützt habe,
einzugehen,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer abweichen-
den Betrachtungsweise zu führen, und nichts Substanzielles vorgebracht
wird, das die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in ein
glaubhafteres Licht zu rücken vermag,
dass insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern eine ergänzende Anhö-
rung seine Aussagen beziehungsweise die Asylgründe hätte glaubhafter
erscheinen lassen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
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steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
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liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm im Heimatsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6271/2012 vom 15. Februar 2013) noch – soweit aus den
Akten ersichtlich – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegen zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG) und mit dem am 14. Februar 2013 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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