Abtei lung IV
D-2822/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), Angola,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
(Wiedererwägung) ; Zwischenverfügung des BFM vom
1. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2822/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben angolanischer Staats-
angehöriger aus der Provinz (...), stellte am 4. April 2002 in der
Schweiz ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute BFM) mit Verfügung vom 15. April 2003 ablehnte. Gleich-
zeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und deren Vollzug an.
Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 17. Juni 2003 nicht ein. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin
bei der ARK ein Revisionsgesuch, auf welches mit Urteil vom 24. Juli
2003 ebenfalls nicht eingetreten wurde. Für den Inhalt dieser Verfahren
wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2004 richtete der Beschwerdeführer
ein Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt. Mit Schreiben vom
21. Januar 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es sehe
keine Veranlassung, auf den früheren Entscheid zurückzukommen. Mit
Verfügung vom 4. April 2005 kam das BFM auf seinen Entscheid vom
21. Januar 2005 zurück und wies das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers ab.
Die ARK trat mit Urteil vom 13. Juni 2005 auf die gegen den Wiederer-
wägungsentscheid vom 4. April 2005 erhobene Beschwerde nicht ein.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 wies das (... [kantonales Amt])
das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ab. Dabei hielt die kantonale Behörde unter
anderem fest, der Beschwerdeführer habe die Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges durch sein eigenes Verhalten verursacht, indem er
sich geweigert habe, sich um ein Reisedokument zu bemühen und der
Pflicht zur Ausreise nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe wohl
mittels angolanischer Identitätskarte versucht, seine Identität zu
belegen. Abklärungen seitens einer angolanischen Delegation in
Bezug auf die eingereichte Identitätskarte und die Abklärungen über
die Behörden in Luanda hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerde-
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führer kein angolanischer Staatsangehöriger sei. Das (anders lauten-
de) Resultat der durchgeführten Herkunftsbefragung mit einem
Sprachexperten könne nicht höher gewertet werden, als die Ergebnis-
se der angolanischen Behörden.
Für den Inhalt dieses Verfahrens wird auf die entsprechenden Akten
verwiesen.
D.
Mit Schreiben vom 28. März 2008 richtete der Beschwerdeführer er-
neut ein Wiedererwägungsgesuch an das BFM unter anderem mit den
Anträgen, es sei die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzu-
stellen und die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, es gehe nicht an, dass die
kantonale Behörde im Rahmen des Vollzugsverfahrens – entgegen der
Auskunft eines Sprachexperten und obschon in den bisherigen Asyl-
verfahren keine Zweifel an der angolanischen Staatsbürgerschaft des
Beschwerdeführers geäussert worden seien – gestützt auf die Anga-
ben einer Delegation des Verfolgerstaates Angola davon ausgehe, es
handle sich beim Beschwerdeführer nicht um einen angolanischen
Staatsangehörigen, eher stamme er aus der Demokratischen Republik
Kongo.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 entschied das BFM, der Voll-
zug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt und hielt in den Erwägun-
gen im Wesentlichen fest, das Bundesamt gehe in Gesamtwürdigung
der ihm vorliegenden Akten – und im Gegensatz zum Fazit des Län-
dertests – davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehö-
riger aus Angola sei und er seine wahre Herkunft absichtlich verheimli-
che. Deshalb sei das öffentliche Interesse am fristgerechten Vollzug
der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung höher zu ge-
wichten als das private Interesse des Beschwerdeführers, sich wäh-
rend des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Dem
Beschwerdeführer könne zugemutet werden, den Entscheid über das
Wiedererwägungsgesuch im Ausland abzuwarten.
F.
Mit Verfügung des BFM vom 14. April 2008 wurde dem Beschwerde-
führer teilweise Akteneinsicht in seine Personendaten gewährt.
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G.
Mit Beschwerdeeingabe vom 30. April 2008 (Faxeingang 30. April
2008; Poststempel 1. Mai 2008) sowie Folgeeingabe vom 24. Juni
2008 (Faxeingang) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragen, und es sei die aufschiebende
Wirkung für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens beziehungs-
weise vorerst für die Dauer des Beschwerdeverfahrens anzuordnen.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Vorins-
tanz habe ihn bis anhin als Bürger von Angola betrachtet und entspre-
chend auch den Wegweisungsvollzug nach Angola geprüft. Das BFM
habe weder im ersten Asyl- noch im ersten Wiedererwägungsverfah-
ren Zweifel an der angolanischen Staatsbürgerschaft des Beschwerde-
führers geäussert. Die angolanische Herkunft sei durch eine sachver-
ständige Person bestätigt worden. Eine Auseinandersetzung der Voll-
zugsbehörde mit dieser Bestätigung sei nicht erfolgt. Wenn Angola die
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verneine, so handle es
sich um ein durchsichtiges Manöver. Die Vorinstanz argumentiere wi-
dersprüchlich, wenn sie unvermittelt von der Vollziehbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges in ein Drittland ausgehen wolle und die Vollzugs-
sistierung für das Wiedererwägungsverfahren verweigere. Zudem sei
es unsinnig, vom Beschwerdeführer die Beschaffung angolanischer
Reisepapiere zu verlangen, und gleichzeitig davon auszugehen, Ango-
la stelle die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers in Abrede.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen zwei kirchliche Dokumente in Kopie bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
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ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
Unter die selbstständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren
Zwischenverfügungen fallen gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorsorgliche Mass-
nahmen des BFM, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können. Beim Entscheid, den Vollzug einer Wegweisung
nicht auszusetzen, handelt es sich um eine selbstständig anfechtbare
Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG, die ei-
nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Damit stellt
die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt einer
Verwaltungsbeschwerde dar, für deren Behandlung das Bundesverwal-
tungsgericht zuständig ist und über welche das Bundesverwaltungsge-
richt endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS
2007 5573) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen, die Beschwer-
de gegen Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröff-
nung der Verfügung einzureichen. Da es sich bei der vorliegend ange-
fochtenen Verfügung um eine Zwischenverfügung handelt, wäre grund-
sätzlich von einer 10-tägigen Beschwerdefrist auszugehen. Die am
30. April 2008 eingegangene Beschwerde gegen die – nach Angaben
des Rechtsvertreters – am 4. April 2008 eröffnete Verfügung des BFM
erwiese sich demnach als verspätet. Die Vorinstanz führte allerdings in
der Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung eine 30-tägige statt der 10-
tägigen Beschwerdefrist an. Da einer Partei aus einer mangelhaften
Eröffnung, beispielsweise in Form einer unzutreffenden Rechtsmittel-
belehrung, kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG), ist die am
30. April 2008 eingegangene Beschwerde als rechtzeitig innerhalb der
30-tägigen Frist eingereicht zu betrachten.
1.3 Die Beschwerde ist auch formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
( Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Mass-
nahmen (aufschiebende Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfah-
rens) wird angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner summarischen Befra-
gung vom 17. April 2002 eine angolanische Identitätskarte ab (A2/7
S. 3). Diese befindet sich noch heute bei den Akten. Wie in der Be-
schwerde dargelegt, ging die Vorinstanz (und mit ihr die ARK) in den
bisherigen Verfahren davon aus, es handle sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen angolanischen Staatsangehörigen (vgl. insbesondere
B9/4 und A6/6). Entsprechend wurde jeweils geprüft, ob die Vorausset-
zungen für die Anordnung einer Wegweisung beziehungsweise deren
Vollzuges bezüglich Angola als Heimatstaat vorlagen. Im Rahmen des
Vollzugsverfahrens wurden sodann mutmasslich angolanische
Staatsangehörige, darunter auch der Beschwerdeführer, am 13. und
14. November 2003 in Bern von Vertretern der angolanischen Bot-
schaft angehört. Im Anschluss daran erfolgte eine provisorische Mittei-
lung eines Botschaftsvertreters, beim Beschwerdeführer handle es
sich nicht um einen Angolaner (V6/1). Mit Schreiben vom 2. März 2004
teilte die Botschaft mit, der Beschwerdeführer sei (definitiv) nicht an-
golanischer Staatsangehöriger (V11/2). Eine Begründung dieser
Schlussfolgerung findet sich im Schreiben der angolanischen Bot-
schaft nicht. In der Folge wurde von den kantonalen Behörden eine
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Sprach- und Herkunftsbefragung durchgeführt, wobei der Sachver-
ständige zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei Angolaner
(V16/5).
5.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Zwischenverfügung betreffend Nicht-
aussetzung des Wegweisungsvollzuges – wie vorstehend bereits er-
wähnt – einzig fest, das Bundesamt gehe in Gesamtwürdigung der ihm
vorliegenden Akten – und im Gegensatz zum Fazit des erwähnten
Ländertests – davon aus, der Beschwerdeführer sei kein Staatsange-
höriger aus Angola und er verheimliche seine wahre Herkunft absicht-
lich.
6.
6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde
die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die verfügende Behörde hat die Überlegungen
zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der
Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und
transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der
Selbstkontrolle der Behörde. Entsprechend bildet eine hinreichende
Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Ver-
fügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare
Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die
Beschwerdeinstanz dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38, E. 6.3.;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 325
und 354 f.).
6.2 Die vorstehend wiedergegebene vorinstanzliche Erwägung verletzt
angesichts der unter Ziffer 5.1 dargelegten Sachlage die Grundsätze
der Begründungspflicht. Der angefochtenen Zwischenverfügung lässt
sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen das
Bundesamt zum Schluss gelangte, die Auskunft der angolanischen
Botschaft sei überzeugender als das Ergebnis des Ländertests. Die
Vorinstanz äussert sich auch nicht zu der vom Beschwerdeführer
abgegebenen Identitätskarte. Damit lassen sich die vorinstanzlichen
Überlegungen weder sachgerecht anfechten, noch lassen sich diese
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auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Die angefochtene Zwischen-
verfügung ist deshalb infolge Verletzung der Begründungspflicht aufzu-
heben. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, im vorliegenden Verfah-
ren dem Beschwerdeführer die Identitätskarte in Kopie zuzustellen.
7.
7.1 Mit vorliegendem Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
somit gegenstandslos.
7.3 Angesichts des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine
Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten lässt sich der Aufwand für
das Beschwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzen, weshalb auf
die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen,
dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Zwischenverfügung des BFM vom 1. April 2008 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Sektion Asylverfahren 06, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- das (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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