Abtei lung IV
D-2822/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März
2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2822/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein gambischer Staatsangehöriger aus
A._______ – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
25. November 2008 verliess und am 14. Januar 2009 in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum vom 19. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom
30. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, die NIA (National Intelligence Agency) habe seinen
Bruder C._______, welcher Berufssoldat gewesen sei, der Teilnahme
am Staatsstreich vom April 2006 verdächtigt und in diesem
Zusammenhang im Jahre 2006 festgenommen,
dass er im Jahre 2007 von einem Freund seines Bruders von dessen
Tod erfahren habe, worauf er diese auf Band aufgenommene Mittei-
lung der in Gambia erscheinenden Zeitung "The Point" – für welche er
seit dem Jahre 2004 gearbeitet habe – übermittelt habe,
dass die Zeitung einen Artikel über den Tod seines Bruders publiziert
habe, worauf er im Frühjahr 2007 dreimal vom NIA festgenommen und
dabei einmal für vier sowie zweimal für zwei Wochen inhaftiert worden
sei,
dass man von ihm die Herausgabe von Bandaufnahmen in Bezug auf
den Tod seines Bruders verlangt und ihm im Zuge der Freilassung
nach der dritten Inhaftierung mit dem Tode beziehungsweise lebens-
langem Freiheitsentzug gedroht habe, falls er die eingeforderten Un-
terlagen nicht abliefere oder weiter nach den Umständen des Ver-
schwindens seines Bruders forschen würde,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus dem Heimatstaat
entschlossen und Gambia schliesslich auf dem Seeweg verlassen ha-
be,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen einen
Presseausweis sowie einen von der Zeitung "The Point" und dem Prä-
sidenten der gambischen Pressevereinigung verfassten Bericht vom
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15. November 2008 über die Situation der gambischen Medien und die
Verfolgung von Journalisten einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 20. März 2009 – welche eine erste, an eine nicht mehr aktuelle
Adresse des Beschwerdeführers verschickte Verfügung vom 13. März
2009 ersetzte – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten,
dass der Beschwerdeführer zum einen keinerlei Beweismittel für den
Beleg seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem angeblichen
Bruder C._______ vorgelegt habe,
dass er namentlich keine eigenen Identitätsdokumente eingereicht ha-
be und diese den schweizerischen Asylbehörden angesichts der Um-
stände seiner Reise hierher offensichtlich vorenthalte,
dass ferner seine Aussagen betreffend seinen angeblichen Bruder
– insbesondere zu dessen Alter, dem militärischen Grad und dem Zeit-
punkt, in welchem sein Bruder verhaftet worden beziehungsweise in
welchem er von dessen Tod erfahren habe – vage geblieben seien,
was angesichts der engen verwandtschaftlichen Beziehung realitäts-
fremd wirke,
dass sich der Beschwerdeführer sodann undifferenziert und stereotyp
zu den ihn selber betreffenden Inhaftierungen geäussert habe und er
auch nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte Angaben über die Zei-
tung "The Point" im Allgemeinen – namentlich zur Person des Direk-
tors dieser Zeitung – sowie über den angeblich auf seine Veranlassung
hin publizierten Artikel betreffend seinen Bruder zu machen,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren aus den von ihm eingereich-
ten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten könne,
dass zunächst dem angeblichen Presseausweis kein Beweiswert zu-
komme, da ein solches Dokument problemlos eigenhändig hergestellt
werden könne,
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dass sodann der Bericht vom 15. November 2008 ebensowenig als Be-
leg für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten bei
der Zeitung "The Point" beziehungsweise die auf seine Person verüb-
ten Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte tauge, zumal er in der ein-
gereichten Form ohne weiteres vom Beschwerdeführer selber zusam-
mengestellt und kopiert worden sein könne,
dass zudem inhaltliche Ungereimtheiten zu den vom Beschwerdefüh-
rer im Rahmen der Befragungen durch die schweizerischen Asylbehör-
den gemachten Aussagen bestünden, so etwa bezüglich des Ortes
seiner Inhaftierungen,
dass schliesslich das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Frei-
lassung aus der dritten Inhaftierung, mithin der weitere Verbleib in
Gambia während über eineinhalb Jahren, angesichts der ihm angeb-
lich drohenden Gefährdung realitätsfremd erscheine,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und sein Asylgesuch demnach abzuweisen sei,
dass bei dieser Sachlage die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz anzuordnen sei und sich aufgrund der politischen Lage in
seinem Heimatstaat sowie seiner konkreten Situation der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. und 1. Mai 2009
Poststempel) gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl beziehungsweise even-
tualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz be-
antragte und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchte,
dass er in der Folge mit Eingabe vom 5. Mai 2009 (Poststempel) eine
Fürsorgebestätigung der zuständigen Gemeindebehörde und am
6. Mai 2009 per Telefax erneut Kopien seiner Beschwerde- und Ver-
besserungsschriften einreichte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
6. Mai 2009 unter anderem auf das Erheben eines Kostenvorschusses
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verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die angesichts der Aktenlage insgesamt form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der
Auffassung des Bundesamtes, wonach die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftma-
chen nicht standzuhalten vermöchten, anschliesst,
dass in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich auf die oben erwähnten Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. April 2009 zwar
zu einzelnen der vom Bundesamt angeführten Unglaubhaftigkeitsele-
menten Erklärungen vorbringt, diese jedoch nicht zu überzeugen ver-
mögen,
dass zunächst sein Hinweis auf gewisse Aussagen in den Anhörungen
vom 19. und 30. Januar 2009 nicht geeignet ist, die zutreffende Fest-
stellung des BFM, wonach er keine näheren Angaben zum Alter und
der militärischen Funktion seines Bruders habe machen können, um-
zustossen, konnte der Beschwerdeführer doch gerade die von ihm zi-
tierten oberflächlichen Aussagen – so etwa bezüglich des militärischen
Ranges seines Bruders – auf entsprechende Nachfragen jeweils in
keiner Weise präzisieren,
dass sodann sein Einwand, er habe erst bei der zweiten, einlässlichen
Befragung die in der Haft erlittenen Schläge erwähnt, weil er bei der
summarischen Befragung vom 19. Januar 2009 zur Kürze angehalten
worden sei – weshalb ihm das Bundesamt diese Diskrepanz zu Un-
recht vorhalte –, nicht gehört werden kann,
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dass er nämlich – wie das BFM im Übrigen in der angefochtenen Ver-
fügung zutreffend festgehalten hat – die angeblich erlittenen Schläge
vielmehr im Rahmen der summarischen Befragung (vgl. A5, S. 6 ["ils
m'ont beaucoup frappé là-bas"]), nicht mehr aber bei der einlässlichen
Direktbefragung vom 30. Januar 2009 angegeben hat,
dass er ferner die vom Bundesamt festgestellte Ungereimtheit hinsicht-
lich der Person des während seiner angeblichen journalistischen Tätig-
keit aktiven Direktors der Zeitung "The Point" – der Beschwerdeführer
gab den Namen eines bereits im Jahre 2004 umgebrachten Mannes
an – mit dem blossen Hinweis auf Personen, mit welchen er zusam-
mengearbeitet habe, nicht auszuräumen vermag,
dass schliesslich die von ihm auf Beschwerdeebene eingereichte, mit
einigen Stichworten versehene Skizze seiner angeblichen Haftzelle die
ihm von der Vorinstanz zu Recht vorgehaltenen vagen Angaben be-
züglich der von ihm geltend gemachten Inhaftierungen nicht plausibler
erscheinen lässt,
dass in diesem Zusammenhang vielmehr über die Erwägungen des
BFM hinaus festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bei der sum-
marischen Befragung vom 19. Januar 2009 die erste Inhaftierung zeit-
lich auf Februar 2007 und die dritte auf April 2007 festlegte (vgl. A5,
S. 7), währenddem er bereits bei der nur wenige Tage darauf erfolgten
einlässlichen Anhörung nicht mehr in der Lage war, genauere Anga-
ben als "2007" zu machen (vgl. A10, S. 3 Frage 10, und S. 7 Fragen
58-60),
dass auch dieser Umstand – neben den von der Vorinstanz festgehal-
tenen Punkten – ohne weiteres auf eine lediglich oberflächlich aus-
wendig gelernte Gesuchsbegründung schliessen lässt,
dass nach dem Gesagten die von der Vorinstanz zu Recht festgestell-
ten Ungereimtheiten in den wesentlichen Punkten der Asylgesuchsbe-
gründung des Beschwerdeführers auch auf Beschwerdeebene nicht
ausgeräumt werden, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Aus-
führungen in der Eingabe vom 30. April 2009 näher einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer namentlich um einen jungen, al-
leinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der in
seinem Heimatstaat nach eigenen Angaben über ein verwandtschaftli-
ches Netz und mehrjährige berufliche Erfahrung verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Gam-
bia schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG), nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Anbetracht seiner
Rechtsbegehren, die – wie oben stehend aufgezeigt – als von vornher-
ein aussichtslos zu bezeichnen sind, ungeachtet der mit Bestätigung
vom 5. Mai 2009 ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuwei-
sen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Jürg Hünerwadel
Versand:
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