B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2822/2013
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 11. Oktober 2011 verliess und am 4. November 2011 via B._______,
C._______ und D._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl
nachsuchte,
dass am 17. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
F._______ die Befragung zur Person stattfand und die Beschwerdeführe-
rin am 5. April 2013 beim BFM in G._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asyl-
gründen angehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 17. No-
vember 2011, A4; Anhörungsprotokoll vom 5. April 2013, A16),
dass die Beschwerdeführerin dem BFM eine "Attestation de Perte des
Pièces d'Identité" zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2013 – eröffnet am 19. April
2013 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, deren Asylgesuch vom 4. November 2011 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund zahl-
reicher Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Passagen der
Aussagen der Beschwerdeführerin bestünden erhebliche Zweifel an der
Glaubwürdigkeit ihrer Vorbringen,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben habe,
es seien drei Personen in Militäruniform und zwei Personen in Zivilbeklei-
dung zu ihr nach Hause gekommen, wohingegen sie bei der Anhörung zu
den Asylgründen behauptet habe, es habe sich um drei Soldaten gehan-
delt,
dass sie auf die Frage, wie diese Personen gekleidet gewesen seien, er-
widert habe, sie hätten Uniformen mit Tarnflecken getragen,
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dass es Soldaten gewesen seien, welche in der Nähe des Präsidenten
arbeiteten,
dass sie die Frage, ob noch andere Personen zu ihr gekommen seien,
jedoch verneint habe,
dass sie diesen Widerspruch nicht habe bereinigen können und stattdes-
sen angegeben habe, drei Personen seien ins Haus gekommen,
dass sie erklärt habe, sie sei danach gefragt worden, wie viele Soldaten
ins Haus gekommen seien und sie habe gesagt, dass es sich um deren
drei gehandelt habe,
dass draussen zwei Zivilisten gewesen seien, sie jedoch nur nach Solda-
ten gefragt worden sei,
dass sie bei der Befragung geltend gemacht habe, im Moment der Ver-
gewaltigung einen Wickelrock getragen zu haben, hingegen bei der Anhö-
rung behauptet habe, die Soldaten hätten ihr das Pyjama und die Unter-
hosen zerrissen,
dass sie, als sie kurze Zeit später nach ihrer Kleidung am Tag der Verge-
waltigung gefragt worden sei, zu Protokoll gegeben habe, sie habe ein
Pyjama getragen, da sie schon im Bett gewesen sei,
dass sie gegen Ende der Anhörung, als sie auf diese Ungereimtheit an-
gesprochen worden sei, angegeben habe, im Moment der Festnahme
habe sie ein Pyjama und darüber ein Wickeltuch getragen,
dass ihr beim Gerangel mit den Soldaten das Tuch heruntergefallen sei,
weshalb sie nur noch das Pyjama angehabt habe, als die Soldaten sie
mitgenommen hätten,
dass sie zudem bei der Befragung erklärt habe, der Soldat, welcher ihr
schlussendlich zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen habe, sei am
nächsten Tag, am Abend des 12., zu ihr gekommen,
dass sie demgegenüber im Rahmen der Anhörung geltend gemacht ha-
be, sie sei nach den Vergewaltigungen von den Soldaten in das kleine
Haus zurückgebracht worden,
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dass nach einigen Minuten die Türe wieder aufgegangen sei und der Sol-
dat, der ihr zur Flucht verholfen habe, hereingekommen sei,
dass sie auch diesen Widerspruch nicht habe bereinigen können, son-
dern vielmehr angegeben habe, es sei nicht der 12. gewesen, sondern
der 10., Montagmorgen, als sie geflohen und in H._______ angekommen
seien,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren behauptet habe, in der "DEMI-
AP" festgehalten worden zu sein, dazu jedoch keinerlei Angaben habe
machen können und zu Protokoll gegeben habe, sie wisse nicht, was
darunter zu verstehen sei,
dass sie lediglich erklärt habe, es sei ein Ort, wo Festgenommene hinge-
bracht würden,
dass indessen nicht geglaubt werden könne, dass die aus Kinshasa
stammende Beschwerdeführerin nicht wisse, um was genau es sich bei
der "DEMIAP" handle,
dass diese in Kinshasa ein allgemein bekannter Inhaftierungsort und der
Bevölkerung vor Ort ein Begriff sein dürfte,
dass die Beschwerdeführerin als Bewohnerin von Kinshasa auch imstan-
de hätte sein müssen, weitere Auskünfte über die "DEMIAP" zu geben,
welche über zwei sich an verschiedenen Orten in der Stadt befindende
Inhaftierungsorte mit verschiedenen Übernamen verfüge,
dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus keinerlei substanziierte An-
gaben über die Haftbedingungen habe machen können, ihre Schilderun-
gen bezüglich des Raumes, in dem sie vergewaltigt worden sein wolle,
äusserst spärlich und undifferenziert ausgefallen seien und sie auch nicht
in der Lage gewesen sei, das Aussehen ihrer Peiniger zu beschreiben,
dass ihr an diesen Männern nichts Spezielles aufgefallen sein wolle,
dass ferner auch ihre Schilderungen zur Flucht aus der "DEMIAP" völlig
unsubstanziiert und unrealistisch ausgefallen seien,
dass sie auf die Frage, wie sie aus der "DEMIAP" herausgekommen sei,
angegeben habe, der Soldat habe sie auf einem hinteren Weg herausge-
lassen,
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dass es in der Mauer einen Spalt gegeben habe, durch welchen sie und
dann der Soldat sich hindurchgezwängt hätten, um in die Freiheit zu ge-
langen,
dass sie keine genaueren Angaben zu machen vermocht habe,
dass zudem ausgeschlossen werden müsse, dass ein Soldat, der bei der
"DEMIAP" arbeite, das Risiko und die damit für ihn verbundenen berufli-
chen und privaten Konsequenzen auf sich genommen haben könnte, ei-
ner Insassin ohne Weiteres zur Flucht zu verhelfen,
dass ebenso auszuschliessen sei, dass ein Soldat der "DEMIAP" ein sol-
ches Risiko auf sich nehmen würde, nur weil eine Insassin zur gleichen
Ethnie wie seine Familienmitglieder gehöre,
dass zusammengefasst festgehalten werden könne, die Schilderungen
der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich, undifferenziert, realitäts-
fremd und enthielten keinerlei Details, welche einen Hinweis darauf ge-
ben könnten, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte wirklich und
so wie von ihr geltend gemacht, erlebt haben könnte,
dass eine Gesamtwürdigung aller Widersprüche, Ungereimtheiten und
pauschalen Aussagen daher zum Schluss führe, die Beschwerdeführerin
stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung und könne das Geschil-
derte nicht oder nicht im vorgebrachten Kontext erlebt haben,
dass daran auch die eingereichte "Attestation de Perte des Pièces d'Iden-
tité" nichts zu ändern vermöge,
dass es sich bei diesem am 29. August 2008 ausgestellten Dokument
nicht um ein Originaldokument handeln könne, da solche "Attestations"
2008 bereits schon länger nicht mehr ausgestellt worden seien,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2013 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, der Wegweisungsvollzug sei vorläufig auszusetzen,
dass der angefochtene Entscheid aufzuheben sei,
dass ihr Recht auf Verbleib in der Schweiz anzuerkennen sei, um sie vor
irreversiblen Nachteilen in Sicherheit zu bringen,
dass das BFM anzuweisen sei, seine Verfügung anzupassen und eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung anzuwenden sowie die Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass das BFM anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin die Akten ihres
Dossiers zwecks einer allfälligen Beschwerdeergänzung zukommen zu
lassen,
dass das BFM aufzufordern sei, die Asylrelevanz der Vorbringen zu prü-
fen,
dass als Beilagen Kopien zweier ans BFM gerichteter Akteneinsichtsge-
suche vom 23. April 2013 und 10. Mai 2013 sowie einer Quittung der Post
vom 10. Mai 2013 eingereicht wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe zunächst rügt,
ihr seien weder die Protokolle noch andere Dokumente ihres Dossiers
zugestellt worden, obwohl sie beim BFM zweimal um Akteneinsicht er-
sucht habe,
dass das Bundesamt ihr hinsichtlich einer Verweigerung der Einsicht-
nahme im Sinne von Art. 27 VwVG keine Mitteilung gemacht habe,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. April 2013 beim BFM
um Akteneinsicht ersuchte (vgl. A19), woraufhin das Bundesamt ihr mit
Schreiben vom 2. Mai 2013 (vgl. A20) Kopien des Aktenverzeichnisses
und der gewünschten Dokumente zukommen liess,
dass diese Sendung jedoch nicht zugestellt werden konnte und dem BFM
mit dem postalischen Vermerk "Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen"
retourniert wurde (vgl. A21),
dass eine Anfrage des BFM bei der zuständigen kantonalen Behörde er-
gab, die Beschwerdeführerin wohne nach wie vor an der letzten bekann-
ten Adresse (vgl. Aktennotiz vom 7. Mai 2013, A22),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2013 beim BFM
erneut um Akteneinsicht ersuchte (vgl. A24), woraufhin das Bundesamt
ihr mit Schreiben vom 14. Mai 2013 (vgl. A25) abermals Kopien des Ak-
tenverzeichnisses und der gewünschten Dokumente zukommen liess,
dass diese Sendung wiederum nicht zugestellt werden konnte und dem
BFM mit dem postalischen Vermerk "Weggezogen. Nachsendefrist abge-
laufen" retourniert wurde (vgl. A26),
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dass das BFM beide Postsendungen an die letzte ihm bekannte Adresse
der Beschwerdeführerin verschickte, weshalb ihm die fehlgeschlagenen
Zustellungsversuche nicht zum Vorwurf gemacht werden können,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in
der Rechtsmitteleingabe als Absenderadresse ebenfalls die bereits be-
kannte Anschrift verwendete,
dass es ihr sodann offensichtlich möglich war, innert Frist eine rechtsge-
nügliche Beschwerde einzureichen, in der sie sich mit den Erwägungen
der angefochtenen Verfügung eingehend auseinandersetzte,
dass sich in Anbetracht dieser Umstände die hinsichtlich des Aktenein-
sichtsrechts geäusserte Rüge als unbegründet erweist und das Gesuch
um Anweisung des BFM, ihr die Akten ihres Dossiers zwecks einer allfäl-
ligen Beschwerdeergänzung zukommen zu lassen, abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus im Wesentlichen an der
Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen festhält und zunächst rügt, bei der in
der angefochtenen Verfügung angegebenen Referenz A4 S. 9 handle es
sich um ein Versehen,
dass es zwar zutrifft, dass das BFM diesbezüglich fälschlicherweise A4
S. 9 anstatt A16 S. 9 angab, die Beschwerdeführerin daraus jedoch
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, da dieses Versehen den hin-
sichtlich der Anzahl der ins Haus eingedrungenen Personen festgestellten
Widerspruch nicht beseitigen kann,
dass auch ihre Bemerkung, im Zusammenhang mit der im Moment der
Vergewaltigung getragenen Kleidung habe es keine Widersprüche gege-
ben, sondern es liege schlichtweg ein Missverständnis seitens des BFM
vor, zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag,
dass der diesbezüglich festgestellte Widerspruch aktenkundig ist und
vom BFM zu Recht als solcher wahrgenommen wurde, weshalb die Be-
schwerdeführerin auch an dieser Stelle nichts zu ihrem Vorteil ableiten
kann,
dass die vom BFM gemachte Feststellung, die Beschwerdeführerin habe
das Aussehen ihrer Peiniger nicht schildern können, ebenso zu bestäti-
gen ist, umso mehr, als sie auf Beschwerdeebene lediglich wiederholt,
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nur eine Kerze habe den Raum erhellt, wobei dieses Licht nicht genügt
habe, um alle umliegenden Dinge genau zu beschreiben,
dass auch die Beschwerdeinstanz ausschliesst, ein bei der "DEMIAP" tä-
tiger Soldat hätte ohne Weiteres das Risiko auf sich genommen, einer In-
sassin zur Flucht zu verhelfen,
dass vielmehr davon auszugehen ist, er hätte die daraus für seine Person
resultierenden negativen Konsequenzen genau bedacht,
dass vor diesem Hintergrund das in der Beschwerde geltend gemachte
Vorbringen, der Soldat sei überzeugt gewesen, die Beschwerdeführerin
werde ansonsten das Schicksal ereilen, getötet beziehungsweise vergiftet
zu werden, nicht zu hören ist, umso weniger, als dieses Vorbringen erst-
mals auf Rechtsmittelebene erwähnt wird und folglich als nachgescho-
ben, mithin als unglaubhaft zu bewerten ist,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Betrach-
tungsweise führen würde,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb es sich erübrigt, die geltend gemachten Vorbringen seitens
des BFM auf ihre Asylrelevanz überprüfen zu lassen und das entspre-
chende Gesuch abzuweisen ist,
dass das Bundesamt das Asylgesuch in Anbetracht der Umstände zu
Recht abgelehnt hat, weshalb kein Anlass besteht, die Sache zwecks
Prüfung der Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
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chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Hei-
matland droht,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der allgemeinen Lage in
Kongo (Kinshasa) in konstanter Praxis davon ausgeht, dort herrsche kei-
ne landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt,
dass es Ende März 2007 im Westen des Landes und in der Hauptstadt
Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde
von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzun-
gen kam, nach der Niederlage von Bemba und dessen Reise ins Exil
nach Portugal sich die Lage wieder beruhigte und es danach in Kinshasa
zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr kam,
dass im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011 zwar
aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Ausschreitungen ge-
meldet wurden, die befürchteten grossen Unruhen jedoch ausblieben,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit der Geburt
bis zur Ausreise im Oktober 2011 in Kinshasa lebte (vgl. A4 S. 4), wes-
halb davon ausgegangen werden darf, sie sei mit den Gegebenheiten vor
Ort bestens vertraut,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin im Weiteren laut Aktenlage um
eine gesunde junge Frau handelt, die die Schule besuchte, über gute
Französischkenntnisse verfügt und im Handel tätig war (vgl. A4 S. 3/4),
Voraussetzungen, welche ihr beim Aufbau einer neuen Existenz von Nut-
zen sein werden,
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dass angesichts ihres unglaubhaften Sachvortrags entgegen anderslau-
tender Einschätzung kein Hinweis ersichtlich ist, wonach ihre in Kinshasa
lebenden Angehörigen (Mutter, Geschwister, Tante [vgl. A4 S. 5]) von den
heimatlichen Behörden verfolgt sein sollten,
dass damit auch von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist,
welches der Beschwerdeführerin bei der Wiedereingliederung behilflich
sein kann,
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin ge-
riete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos erwiesen hat,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um vorläufige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit vorlie-
gendem Urteil gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Seite 14
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Anweisung des BFM, der Beschwerdeführerin seien die
Akten ihres Dossiers zwecks einer allfälligen Beschwerdeergänzung zu-
kommen zu lassen, wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch, das BFM sei aufzufordern, die Asylrelevanz der Vorbringen
zu prüfen, wird abgewiesen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird ebenfalls abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: