Abtei lung IV
D-2823/2007
zom/rep
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Fulvio Haefeli, Gérard Scherrer
Gerichtsschreiber Philipp Reimann
A._______, geboren (...), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 21. März 2007 i.S. Einreise und Familienzusammenführung /
(...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damalige BFF (heute: BFM, Bundesamt für Migration) mit Verfügung vom
25. November 2004 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. April 2004 ablehn-
te, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2004 bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte,
dass das BFM am 30. März 2006 seine ursprüngliche Verfügung vom 25. November
2004 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise aufhob und
dem Beschwerdeführer in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz
gewährte, woraufhin die ARK das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 3. April
2006 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2006 mittels seines Rechtsvertreters beim
BFM beantragte, es sei seiner Ehefrau (B._______) sowie seinen beiden Kindern
(C._______ und D._______) die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zu
bewilligen,
dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe vom 20. Oktober 2006 drei Taufscheine be-
treffend seine Ehefrau beziehungsweise seine beiden Kinder sowie eine Bestätigung
der Verwaltung des Kreises E._______ vom 24. Juli 2006 beilegte, wonach er seit dem
Jahre 1994 verheiratet sei und mit seiner Ehefrau B._______ zwei gemeinsame Kinder
habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. November 2006
namentlich aufforderte, bis zum 17. November 2006 zum Umstand Stellung zu nehmen,
dass er sich sowohl anlässlich seiner Befragung in der Empfangsstelle als auch bei sei-
ner kantonalen Anhörung als ledig und kinderlos bezeichnet habe,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. November 2006 eine entspre-
chende Stellungnahme abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 das Gesuch um Familiennachzug
ablehnte und dieser Entscheid in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. März 2007 ein zweites Gesuch
um Familiennachzug stellte,
dass der Beschwerdeführer dem Gesuch vom 1. März 2007 je einen Impfausweis bezie-
hungsweise Primarschulzeugnisse für die beiden Kinder D._______ und C._______
sowie eine Heiratsurkunde vom 10. September 1994 beilegte,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. März 2007 ablehnte,
dass die Vorinstanz zur Begründung hauptsächlich ausführte, der Beschwerdeführer
habe die behauptete familiäre Verbindung zu seiner angeblichen Ehefrau sowie zu sei-
nen beiden Kindern D._______ und C._______ nicht glaubwürdig nachzuweisen
vermocht,
3dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. April 2007
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, worin er beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch seiner Ehegattin sowie seiner
beiden Kinder sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) gutzuheissen, der Ehegattin und seinen Kindern sei gestützt auf Art.
51 Abs. 4 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur
hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2007 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 29. Mai 2007 einen Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht
eingetreten werde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten
habe ergeben, dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos zu qualifizieren
sei,
dass vorab gegen die Glaubhaftigkeit der im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs
geltend gemachten familiären Verbindung des Beschwerdeführers zu einer Ehefrau und
zwei gemeinsamen Kindern spreche, dass er sich im Rahmen seines Asylverfahrens
stets als ledig und kinderlos bezeichnet habe,
dass der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in seiner im Rah-
men des ersten Familienzusammenführungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme
vom 17. November 2006, er habe während des hängigen Asylverfahrens die Existenz
seiner Ehefrau und seiner Kinder verschwiegen, um eine mögliche Reflexverfolgung in
Eritrea für diese zu verhindern, nicht zu überzeugen vermöge, zumal der Beschwerde-
führer während seines Asylverfahrens ohne Weiteres bereit gewesen sei, sowohl den
Wohnort als auch die Personalien seiner in F._______ verbliebenen Eltern als auch
seiner zahlreichen Geschwister anzugeben, womit er diese in gleichem Ausmass wie
seine Familie der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt hätte,
dass sich - wie vom BFM bereits in seiner ersten Verfügung vom 7. Dezember 2006 an-
getönt - das mit Sicherheitsinteressen begründete Verschweigen einer Kernfamilie ge-
genüber den Schweizer Behörden auch schwerlich mit der durch die Asylantragsstellung
bekundeten persönlichen Vertrauenshaltung eines Gesuchstellers gegenüber einem um
Schutz und Hilfe angegangenen Staat vereinbaren lasse,
dass die Vorinstanz somit entgegen der entsprechenden Annahme in der Beschwerde
nicht gehalten gewesen sei, in ihrer Verfügung vom 21. März 2007 nochmals explizit
Ausführungen zum Einwand des Schutzes der Kernfamilie vor Reflexverfolgung zu ma-
chen, weshalb sich die diesbezügliche Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht
(vgl. Beschwerde S. 3, II./B./2.1.) als unbegründet erweisen dürfte,
dass ferner auffalle, dass das Geburtsdatum des Kindes C._______ laut Taufschein auf
4den (...) falle, was sich indessen nicht mit dem ebenfalls im entsprechenden Taufschein
vermerkten Geburtsdatum seiner angeblicher Mutter - dem (...) - vereinbaren lasse,
dass der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, die den Taufschein aus-
stellende Person habe das eingetragene Geburtsdatum des Sohnes nach dem äthiopi-
schen Kalender berechnet (vgl. Beschwerde S. 4, II./B./2.3.), wenig plausibel erscheine,
zumal die in den übrigen beiden Taufurkunden vermerkten Geburtsdaten allem An-
schein nach der hiesigen Zeitrechnung (nach gregorianischem Kalender) zu entspre-
chen schienen,
dass angesichts des Gesagten auch die übrigen vom Beschwerdeführer beigebrachten
Beweismittel, welche in F._______ ohne Weiteres käuflich erworben werden könnten,
nicht geeignet seien, die behauptete familiäre Verbindung zu seiner angeblichen
Ehefrau sowie den beiden genannten Kindern in einem glaubhaften Lichte erscheinen
zu lassen,
dass angesichts der vorerwähnten zahlreichen Ungereimtheiten auch keine Veranlas-
sung bestehe, eine allfällige verwandtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu
den vorgenannten Personen via Anordnung einer DNA-Analyse zu überprüfen, weshalb
auch der diesbezügliche Antrag, die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer den anbegehrten Kostenvorschuss am 18. Mai 2007 fristge-
recht einbezahlt hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge aner-
5kannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen
(Art. 51 Abs. 1 AsylG),
dass den vorgenannten Personen die Einreise auf Gesuch hin zu bewiligen ist, falls sie
sich noch im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb es vorliegend die Vor-
aussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG als nicht erfüllt erachtet,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Aus-
führungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2007 ausführ-
lich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos -
keine Änderung hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Erteilung einer Einreisebewil-
ligung zwecks Familienvereinigung in der Schweiz zu bewirken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren zwischenzeitlich nicht ein-
getreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausfüh-
rungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass aufgrund gravierender Unstimmigkeiten in
den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer Familie - der
Beschwerdeführer bezeichnete sich während seiner Anhörungen im Rahmen seines
Asylverfahrens stets als ledig und kinderlos - und Ungereimtheiten im Zusammenhang
mit den eingereichten Beweismitteln (beispielsweise Geburtsdatum des Kindes
C._______ in dessen Taufurkunde sowie in dessen Impfausweis) sowie deren generell
herabgesetztem Beweiswert (Notorietät der Käuflichkeit entsprechender Dokumente in
F._______) überwiegende Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
familiären Verbindung bestehen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Gesuch des Beschwerdeführers um Familien-
nachzug zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat,
dass somit die Verfügung des BFM vom 21. März 2007 zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2007 abgewiesen wurde, wes-
halb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am
18. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den am 18. Mai 2007 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
eine Foto; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumen-
te befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorins-
tanzlichen Akten (Ref.-Nr. N ...)
- (...)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand am: