Abtei lung IV
D-2823/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, Nepal,
vertreten durch Sandra Staudacher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2823/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 23. April 2006 Richtung Indien verliess, sich dort rund drei Jahre
aufhielt, ehe er von dort mit dem Flugzeug am 31. März 2009 in die
Schweiz gelangte und am folgenden Tag um Asyl ersuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informa-
tionsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter
oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von
48 Stunden aufgefordert wurde,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ am
3. April 2009 summarisch befragt und am 17. April 2009 im Rahmen
einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, zusammen mit
seinem Vater als Bergbauer im Heimatdorf B. Landwirtschaft betrieben
zu haben,
dass ungefähr drei bis vier Monate vor seiner Ausreise die Janatantrik
Terai Morcha Partei (JTM) erklärt habe, dass das Land der Urbevölke-
rung gehöre und er die JTM nie unterstützt habe, weshalb er das Ge-
biet verlassen müsse,
dass ihm zuletzt für den Wegzug eine Frist von 10 Tagen bis zum
10. Baisakh 2063 (23. April 2006) eingeräumt worden sei,
dass er einen Tag vor Ablauf der Frist zusammen mit vier ebenfalls be-
troffenen Personen beim Anführer der JTM vorgesprochen habe,
dass es im Verlaufe dieses Gesprächs zu einer Auseinandersetzung
mit den Sicherheitsleuten des Anführers gekommen sei,
dass er sich einer Waffe habe behändigen können und auf den Anfüh-
rer geschossen habe,
dass er in der Folge habe nach Hause fliehen können, wo ihm sein Va-
ter zur Flucht geraten habe, da die Angehörigen der JTM mit Be-
stimmtheit nach ihm suchen würden,
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dass er sich unverzüglich nach I. begeben habe, wo er von seinem Va-
ter erfahren habe, dass er sowohl von der Polizei als auch von den An-
gehörigen der JTM zu Hause gesucht worden sei und dass der ange-
schossene Anführer gestorben sei,
dass er vor diesem Hintergrund Nepal verlassen habe,
dass seine Eltern Nepal ungefähr einen Monat nach seiner Ausreise
ebenfalls verlassen und sich zu einem Onkel in D. (Indien) begeben
hätten,
dass er (der Beschwerdeführer) in S. (Indien) in einem Hotelbetrieb
gearbeitet habe und ihm ein Hotelgast um die Jahreswende 2008/2009
geraten habe, seinen Aufenthaltsort in S. zu verlassen, da die Angehö-
rigen der JTM ihn auch dort finden könnten,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2009 – eröffnet am 27. Ap-
ril 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragen liess,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten,
die Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Ver-
fügung zu erlassen,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Her-
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kunftstaats des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten
an denselben bis zum Endentscheid über dieses Verfahren zu unter-
lassen,
dass die Vollzugsbehörden des Kantons Z._______ im Sinne einer su-
perprovisorischen Massnahme anzuweisen seien, von der bevorste-
henden Ausschaffung bis zu einem Entscheid über die Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht abzusehen,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine
diesbezüglich anderslautende Anordnung enthält,
dass auf das Begehren, die Vollzugsbehörden des Kantons Y._______
seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen,
von der bevorstehenden Ausschaffung bis zu einem Entscheid über
die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht abzusehen, deshalb
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Z._______ bzw. in den 48 Stunden nach
der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblat-
tes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass die vorinstanzlichen Ausführungen sodann zu keinen Beanstan-
dungen Anlass geben, wonach keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren durch den Beschwer-
deführer vorliegen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die diesbezüglich
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist,
dass sich die auf Beschwerdestufe in diesem Zusammenhang erhobe-
nen Einwände zum einen als nicht über Allgemeinplätze hinausgehen-
de, unbehelfliche Erklärungsversuche erweisen (dem Schlepper völlig
ausgeliefert zu sein, Wert des ausgehändigten echten Passes respek-
tive ungenügende finanzielle Mittel für dessen Rückkauf),
dass zum anderen der Beschwerdeführer – entgegen seinen Angaben
im EVZ Z._______ (Ziff. 14, S. 4) – während seines rund dreijährigen
Aufenthalts in Indien über den Aufenthaltsort der Eltern Bescheid
wusste und telefonischen Kontakt mit ihnen hatte, letztmals gar wenige
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Tage vor seiner Abreise aus S. (A7 S. 5f.), weshalb die in der Rechts-
mitteleingabe für die Nichtbeschaffung der Identitätskarte abgegebene
Begründung (abgebrochenes Verhältnis des Beschwerdeführers zum
Vater, Zurücklassung der Telefonnummer in S.) nicht zu überzeugen
vermag beziehungsweise als Schutzbehauptung zu werten ist,
dass insbesondere auch davon auszugehen ist, dass der über mittel-
mässige Englischkenntnisse verfügende Beschwerdeführer (A1 Ziff. 9
S. 2) durchaus in der Lage hätte gewesen sein müssen, im Zusam-
menhang mit seiner Flugreise nähere Angaben in Erfahrung zu brin-
gen (A7 Frage 25 S. 5), mithin seine Reiseschilderungen nicht – wie
von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausge-
führt – derart unsubstanziiert ausgefallen wären,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – zwar ohne Angabe
der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen – ausführlich darlegt,
weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers realitätsfremd, nicht
nachvollziehbar, widersprüchlich, mithin nicht glaubhaft sind, und vor
diesem Hintergrund feststellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zu-
treffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen eben-
falls auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine Ände-
rung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal die Sachver-
haltsfeststellung im Entscheid der Vorinstanz als korrekt dargestellt be-
zeichnet wird und sich die diesbezüglich angebrachten Einwendungen
letztlich in Behauptungen und Mutmassungen erschöpfen,
dass die Berufung auf die angeblich nicht in der Muttersprache des
Beschwerdeführers (Nepali) durchgeführten Befragungen fehl geht be-
ziehungsweise er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass gemäss Akten die Befragungssprache bei beiden Anhörungen
Hindi-Nepali gewesen ist, der Beschwerdeführer über mittelmässige
Hindi-Sprachkenntnisse zu verfügen angab, die Verständigung mit dem
Dolmetscher jeweils als gut bezeichnete und den Protokollen keine An-
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haltspunkte zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei nicht in der
Lage gewesen, den Anhörungen zu folgen,
dass diese Feststellung umso mehr Gewicht erfährt, als die bei der di-
rekten Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertretung keinerlei Ein-
wände anmeldete beziehungsweise weitere Abklärungen anregte,
dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Befragungen, die
Richtigkeit beziehungsweise Vollständigkeit der diesbezüglichen Proto-
kolle unterschriftlich bestätigte, und er sich bei diesen Aussagen be-
haften zu lassen hat,
dass der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf nicht gehört
werden kann, wonach der Sachverhalt aufgrund von Schreibfehlern im
Namen der Ethnie des Beschwerdeführers sowie im Namen der ihn
bedrohenden Partei nicht richtig abgeklärt worden zu sein scheine re-
spektive keine Recherchen bezüglich des Hintergrunds der vom Be-
schwerdeführer geschilderten Geschichte gemacht worden seien,
dass der Sachvortrag des Beschwerdeführers von der Vorinstanz ge-
würdigt wurde und sie ihre Schlussfolgerungen kundtat (vgl. oben),
wobei die richtige Schreibweise (Ethnie, Partei) für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Bedeu-
tung war,
dass es sich gleichermassen mit der im Sachverhalt festgehaltenen
falschen Zeitangabe (23. April 2009) hinsichtlich der dem Beschwerde-
führer angesetzten Frist für dessen Wegzug aus der Heimatregion ver-
hält, vermochte doch dieser Umstand ebenfalls keinen entscheidenden
Einfluss auszuüben,
dass die zur Untermauerung des diesbezüglichen Einwands einge-
reichten Beweismittel sodann nicht konkret auf die Person des Be-
schwerdeführers Bezug nehmen und auch aufgrund ihrer Berichts- re-
spektive Entstehungszeit (2008) beweisrechtlich nicht weiter von Be-
lang sind,
dass sich der Beschwerdeführer zum besagten Zeitpunkt ausserdem
bereits mehr als ein Jahr unbehelligt in Indien aufhielt (A7 Fragen 83
und 86 S. 12),
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dass es in Anbetracht dieser Umstände im vorliegenden Fall – entge-
gen der Auffassung der Rechtsvertreterin – somit keinesfalls eines ma-
teriellen Entscheids bedurft hätte,
dass sich die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe rund um den
Vorfall vom 22. April 2006 (Auseinandersetzung zwischen der Dorfde-
legation und den Sicherheitsleuten der Partei) als hypothetisch und
mutmassend erweist, was nicht zuletzt in Formulierungen wie bei-
spielsweise "scheint nicht unrealistisch" oder "kann durchaus sein"
zum Ausdruck kommt,
das nach dem Gesagten die entsprechenden Ausführungen die vor-
instanzlichen Erwägungen weder zu entkräften noch zu beseitigen ver-
mögen,
dass ferner die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu den Um-
ständen des Indienaufenthalts des Beschwerdeführers (Seite 7) in den
Akten keine Stütze finden (vgl. oben),
dass letztlich insbesondere dessen völlige Unkenntnis hinsichtlich all-
fälliger Auswirkungen respektive Konsequenzen im Zusammenhang
mit dem die Ausreise auslösenden Ereignis von April 2006 auf das
Konstrukt einer Geschichte hinweist, will der Beschwerdeführer wäh-
rend seines Aufenthalts in S. doch durch einen Kollegen regelmässig
über die Ereignisse im (Heimat-) Dorf informiert worden sein (A7 Fra-
ge 61 ff. S. 9f.),
dass sich im Rahmen einer summarischen Prüfung die Vorbringen des
Beschwerdeführers insgesamt als offensichtlich unglaubhaft erweisen,
weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen,
(...),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass hinsichtlich der allgemeinen Situation in Nepal unter anderem auf
die ausführlichen Darlegungen im Urteil D-5544/2006 vom 5. März
2009 E. 5.3 S. 8 f. des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden
kann,
dass daran auch die jüngsten Ereignisse (Rücktrittsankündigung des
nepalesischen Premierministers im Zusammenhang mit der Entlas-
sung des Armeechefs) nichts zu ändern vermögen, lässt sich doch
daraus nicht eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt ableiten,
dass beim jungen, den Akten zufolge gesunden und über eine solide
Schulbildung (10 Jahre) verfügenden Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner während mehreren Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeiten in der
Landwirtschaft und der Gastronomie nicht davon auszugehen ist, er
würde im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Ge-
such des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die
Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch, um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses,
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dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax,
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, EVZ Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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