B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2823/2013
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (…).
D-2823/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 25. Dezember 2012 verliess und am 6. Februar 2013 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Februar 2013 sowie
der Anhörung vom 5. April 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe in der Nacht vom 26. November
2012 zusammen mit Studenten der Universität Jaffna Plakate zur Feier
des Heldentages der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgehängt,
dass er tags darauf von Unbekannten bei sich zu Hause festgenommen
und zu einem unbekannten Ort gebracht worden sei, wo er zwei Tage
lang festgehalten worden sei,
dass er zu seiner Beteiligung an der Plakataktion befragt und dabei auch
geschlagen worden sei,
dass er freigelassen worden sei, nachdem seine Mutter einem Mitglied
der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) 300'000 Ru-
pien bezahlt habe,
dass er sich anschliessend in D._______ bei entfernten Verwandten ver-
steckt habe,
dass Angehörige der Armee beziehungsweise unbekannte Personen sich
nach seiner Freilassung bei seinem Vater in E._______ sowie bei seiner
Mutter und seiner Freundin in B._______ nach ihm erkundigt hätten,
dass er zuletzt Mitte Februar 2013 bei sich zu Hause seitens Unbekann-
ter gesucht worden sei,
dass er sich daher vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen fürchte,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zudem befürchte, wegen
seiner Halbschwester, welche von Juni 2009 bis Oktober 2010 in Rehabi-
litationshaft gewesen sei und dann für mehrere Monate bei ihm in
B._______ gelebt habe, Probleme zu bekommen,
D-2823/2013
Seite 3
dass ihr Aufenthalt in B._______ illegal gewesen sei, da sie sich nicht re-
gistriert und es zudem unterlassen habe, in E._______ Unterschrift zu
leisten,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel zu den Akten
reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 16. April 2013 – eröffnet am 17. April 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Aussagen des
Beschwerdeführers bezüglich seiner persönlichen Teilnahme an der Pla-
kataktion vom 26. November 2012 seien als unsubstanziiert und vage zu
qualifizieren,
dass seine diesbezüglichen Ausführungen insgesamt sehr dürftig seien
und nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken würden (vgl.
Akten BFM A 10/20, Fragen 91, 92 und 94), und er angegeben habe, nur
vier der insgesamt zirka fünfzehn Personen zu kennen, die bei der er-
wähnten Aktion mitgemacht hätten (A 10/20, Frage 88),
dass seine Vorbringen als übertrieben erscheinen würden und mit der ak-
tuellen Situation in Jaffna nicht zu vereinbaren seien, weshalb der Ein-
druck entstehe, der geschilderte Sachverhalt sei konstruiert,
dass insbesondere das geltend gemachte Verfolgungsinteresse seitens
des Staates in keinem Verhältnis zum Profil des Beschwerdeführers ste-
he; so sei er bei der geschilderten Plakataktion vom 26. November 2012
lediglich ein Mitläufer gewesen,
dass er zudem über kein Gefährdungsprofil verfüge und die Plakataktion
das geltend gemachte Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden
nicht zu erklären vermöge,
dass diese Schlussfolgerung ferner auch dadurch erhärtet werde, dass
sich die Situation in Jaffna seit dem LTTE-Heldenfeiertag im November
2012, anlässlich welchem es in Jaffna zu gewalttätigen Auseinanderset-
zungen zwischen Studenten der Universität Jaffna und der sri-lankischen
Polizei gekommen sei, wieder beruhigt habe,
D-2823/2013
Seite 4
dass in diesem Zusammenhang unter anderem exponierte Mitglieder der
Studentenvereinigungen festgenommen worden seien und es ferner auch
zu diversen Übergriffen auf Medienschaffende gekommen sei,
dass die unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) festgenommenen
Studenten und Mitglieder diverser Gewerkschaften mittlerweile jedoch
wieder entlassen worden seien,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Internetauszüge an dieser
Einschätzung der Sicherheitslage in Jaffna nichts zu ändern vermöchten,
da sie vom Dezember 2012 seien und somit keinen Aufschluss über die
aktuelle Situation in Jaffna geben würden,
dass dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der gegenwärtigen La-
ge in Jaffna und angesichts der unbedeutenden Rolle, die er im Rahmen
des LTTE-Heldenfeiertages im November 2012 gespielt habe, nicht ge-
glaubt werden könne, dass die Behörden ein ernsthaftes und andauern-
des Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten,
dass ferner die geschilderte Vorgehensweise der Behörden als erfah-
rungswidrig qualifiziert werden müsse,
dass davon auszugehen sei, dass die Behörden den Beschwerdeführer
am 29. November 2012 nicht entlassen, sondern unter dem PTA weiter in
Haft behalten hätten, wenn sie ihn tatsächlich regierungskritischer Aktivi-
täten verdächtigt hätten,
dass sie ihn bei Vorliegen eines ernsthaften Verfolgungsinteresses nicht
bereits nach zwei Tagen entlassen hätten, ohne ein Strafverfahren gegen
ihn einzuleiten, wobei der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen
Bezahlung freigelassen worden sei, an dieser Überlegung nichts zu än-
dern vermöge,
dass die geltend gemachten Asylgründe im Lichte dieser Überlegungen
als unglaubhaft zu beurteilen seien,
dass an diesen Erwägungen auch das Schreiben des Grama Sevaka
vom 5. Februar 2013 nichts zu ändern vermöge, da ein solches Gefällig-
keitsschreiben grundsätzlich nur einen tiefen Beweiswert entfalten könne,
dass zudem der im besagten Schreiben erwähnte Sachverhalt den Vor-
bringen des Beschwerdeführers widerspreche, zumal erwähnt werde, der
D-2823/2013
Seite 5
Beschwerdeführer sei auch nach seiner Ausreise von den Behörden ge-
sucht worden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung jedoch geltend ge-
macht habe, man habe sich nach seiner Ausreise aus Sri Lanka nur ein-
mal nach dem 6. Februar 2013 nach ihm erkundigt (vgl. A 10/20, Frage
135),
dass sich die übrigen Beweismittel auf Vorbringen beziehen würden, de-
ren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde,
dass dem Beschwerdeführer zusammengefasst nicht geglaubt werden
könne, dass die Behörden aufgrund seiner marginalen Beteiligung am
LTTE-Heldenfeiertag im November 2012 ein ernsthaftes und anhaltendes
Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten,
dass diese Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standzuhalten vermöchten,
dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor zukünftigen Verfolgungs-
massnahmen auch damit begründe, dass er seine Halbschwester illegal
bei sich beherbergt habe,
dass das BFM vorliegend zum Schluss komme, dass der Beschwerdefüh-
rer zum heutigen Zeitpunkt nicht akut gefährdet sei und seine Furcht vor
zukünftigen Verfolgungsmassnahmen bei einer objektivierten Betrach-
tungsweise als unbegründet qualifiziert werden müsse,
dass die fragliche Halbschwester des Beschwerdeführers von den Behör-
den angeblich Ende 2012 verhaftet, jedoch mittlerweilen wieder entlassen
worden sei und in E._______ normal Unterschrift leiste,
dass der sri-lankische Staat offensichtlich keinen Anlass mehr habe, den
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Halbschwester zu be-
helligen; dies umso mehr, als das erwähnte Ereignis bereits mehrere Mo-
nate zurückliege,
dass daher das Vorbringen, seine Halbschwester habe sich illegal bei ihm
aufgehalten, als asylunbeachtlich erscheine und seine Furcht vor zukünf-
tigen Verfolgungsmassnahmen nicht zu begründen vermöge, weshalb es
D-2823/2013
Seite 6
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standzuhalten vermöge,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegwei-
sungsvollzugs) festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereich-
ten Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
23. Mai 2013 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten,
dass er gleichzeitig das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab-
wies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. Juni 2013 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 5. Juni 2013 leiste-
te,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D-2823/2013
Seite 7
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat,
weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
D-2823/2013
Seite 8
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG beziehungsweise an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen und
daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
wird,
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern
die Argumentation des BFM – wie in der Beschwerde vorgebracht – ober-
flächlich bleibt, sich nicht mit den aktuellen Fakten auseinandersetzt und
die notwendige Begründungsdichte nicht erreicht,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer vom BFM
abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal sie weitgehend ent-
weder bereits Vorgebrachtes wiederholen oder sich nicht konkret auf den
Beschwerdeführer beziehen,
dass sodann mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass sich die ange-
spannte Situation in Jaffna während des LTTE-Heldentags, in deren Kon-
text – wie in der Beschwerde ausgeführt – auch die angebliche Festnah-
me des Beschwerdeführers zu betrachten ist, wieder beruhigt hat und die
im Zusammenhang mit den gewalttätigen Auseinandersetzungen festge-
nommenen Personen wieder aus der Haft entlassen wurden,
dass diesbezüglich beispielsweise auf den im Internet abrufbaren Bericht
"Sri Lanka's Assault on Dissent" von Amnesty International vom April
2013 verwiesen werden kann (S. 43 f.),
dass daher nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer von den
sri-lankischen Behörden beziehungsweise regierungsfreundlichen Milizen
bei einer Rückkehr in diesem Zusammenhang festgenommen, geschwei-
ge denn verfolgt werden soll,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage kein Risikoprofil im
Sinne der nach wie vor massgeblichen Rechtsprechung zu Sri Lanka
aufweist (vgl. dazu BVGE 2011/24),
dass insbesondere seine angebliche Teilnahme an der Plakataktion vom
26. November 2012 auch in Kombination mit den Tatsachen, dass er sei-
ne Halbschwester beherbergt hat und in die Schweiz gereist ist, noch
kein solches zu begründen vermag,
D-2823/2013
Seite 9
dass in der Beschwerde zwar behauptet wird, der Beschwerdeführer sei
als reicher tamilischer Geschäftsmann durch kriminelle Aktivitäten von Mi-
lizen bedroht, die eigene pekuniäre Interessen entwickelt hätten,
dass dies in der Beschwerde aber nicht näher ausgeführt und aus den
Akten auch nicht ersichtlich ist, zumal er gemäss seiner Aussage als Ma-
ler gearbeitet hat, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser Behauptung
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass sodann – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013
ausgeführt – das eingereichte Schreiben des (…) aufgrund seines allge-
mein gehaltenen Inhalts zu keiner anderen Betrachtungsweise führt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hin-
weisen),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D-2823/2013
Seite 10
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und – auch im
Hinblick auf neuste Quellen zur Rückkehrgefährdung von tamilischen
Asylsuchenden in ihr Heimatland (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5198/2011 vom 25. April 2013 E. 6.1 und 6.2.3) – keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihm in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten BVGE 2011/24
zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka ei-
ne (aktualisierte) Lagebeurteilung vorgenommen und dabei unter ande-
rem festgestellt hat, dass im Distrikt Jaffna keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden
müsste (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1),
dass für Personen, die aus der Nordprovinz (mit Ausnahme des soge-
nannten "Vanni-Gebietes") stammen und dieses Gebiet – wie der Be-
schwerdeführer – erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
D-2823/2013
Seite 11
verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als
grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen wer-
den kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleich-
wertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt
der Ausreise bestanden hatte, und dem Wegweisungsvollzug dorthin
auch anderweitig nichts entgegensteht (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1.1),
dass bezüglich des Beschwerdeführers eine gesicherte Wohnsituation
vorausgesetzt werden kann, zumal seine Mutter und Grossmutter in
B._______ leben,
dass sich aus den Akten im Übrigen keine Hinweise darauf ergeben, dass
der Beschwerdeführer (jung, ledig, elfjährige Schulbildung, Berufserfah-
rung als Maler) im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG) und mit dem am 5. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
D-2823/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: