B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2824/2014
Ur t e i l vom 1 4 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Staat unbekannt (angeblich China [Volksrepublik]),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 17. März 2012 und reiste mit dem Flugzeug über ihm unbekannte
Länder am 23. Juli 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl er-
suchte. Am 14. August 2012 wurde er durch das BFM zu seinen Asylgrün-
den befragt und am 11. April 2014 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er in der Befragung im We-
sentlichen geltend, er habe mit einigen Freunden im Bezirkshauptort an
einer Demonstration teilnehmen wollen. Bevor sie aber angekommen
seien, habe sein Vater erfahren, dass bereits Leute festgenommen worden
seien. Er habe sich danach versteckt und abgewartet, bis sich die Situation
wieder beruhigt hätte. Dies sei jedoch nicht geschehen, weshalb er in der
Folge geflohen sei.
In der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, er habe am 10. März
2012 zum Gedenktag des Volksaufstandes mit Freunden im Bezirks-
hauptort demonstriert. Zu den bereits von Beginn weg anwesenden Solda-
ten seien plötzlich weitere dazugekommen, welche auf die Demonstranten
eingeschlagen und einige festgenommen hätten. Daher seien alle Leute –
auch er – geflohen. Seit Vater habe ihn anschliessend zu Verwandten ge-
bracht, wo er sich einige Tage versteckt habe, bevor er ausgereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2014 (eröffnet am 6. Mai 2014) lehnte das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug der Wegweisung
in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. Mai 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, sub-
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um eine
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(eventualiter) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontakt-
nahme mit den Behörden der Heimat und eventualiter um eine diesbezüg-
liche Information mittels Verfügung.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er insbesondere den Jahresbericht
über Menschenrechtsverletzungen in Tibet 2004 des Tibetan Centre for
Human Rights and Democracy, eine Auskunft der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) bezüglich "China: Registrierung einer in Indien in einem
Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China" vom 4. März 2013, eine Ein-
satzbestätigung eines freiwilligen Arbeitseinsatzes und eine Fürsorgebe-
stätigung zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gut, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Anordnungen
an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Hei-
matstaates ab. Ferner forderte sie die Vorinstanz auf, sich zur Sache ver-
nehmen zu lassen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2014 hielt das BFM an seinen bis-
herigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des BFM Stellung.
G.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 wurde die Vorinstanz eingeladen, innert
Frist zu den im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 niedergelegten Erwägungen
nochmals Stellung zu nehmen.
H.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 ersuchte das SEM um Fristerstreckung
zur adäquaten Umsetzung des Koordinationsurteils vom 6. Mai 2015. Die-
ses Gesuch wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 19. Juni 2015 gut-
geheissen.
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Seite 4
I.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2015 legte die Vorinstanz ein als "vertrau-
lich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation
zum geprüften Länderwissen" ins Recht, auf welches im Rahmen der Er-
wägungen näher einzugehen sein wird.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Juli 2015 wurde dem Be-
schwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige
Stellungnahme in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30
Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs je-
doch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer
zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt. Das Dokument "Hin-
tergrundinformation zum geprüften Länderwissen" wurde vom SEM als
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"vertraulich / nicht zur Edition" charakterisiert. Eine Offenlegung des we-
sentlichen Inhalts (im Sinne von Art. 28 VwVG) ist bisher nicht erfolgt.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der Verfügung führte das BFM zur Hauptsache aus,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft werde bezweifelt.
Denn obwohl er angegeben habe, von Geburt bis zur Ausreise stets im
gleichen Dorf gewohnt zu haben, sei sein Wissen über dieses Dorf und
dessen Umgebung sehr gering gewesen. Er habe kaum Informationen zur
Gegend liefern können. Er sei in den Befragungen den Fragen zu seiner
Herkunftsregion ausgewichen, habe nur zögernd Auskunft gegeben und
habe lediglich vage Angaben zu seinem Alltag in seiner Herkunftsregion
machen können. Seine Aussagen über die geographische Lage seines
Dorfes seien wirr und widersprüchlich gewesen. Seine Kenntnisse über
den Feldbau allein reichten keinesfalls aus, um glaubhaft zu machen, dass
er wirklich in der von ihm angegebenen Herkunftsregion sozialisiert worden
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sei. Nicht schlüssig sei zudem, dass er mit seinen Eltern auf dem Feld ge-
arbeitet haben wolle. Er sei auch nicht in der Lage gewesen zu beschrei-
ben, wie er seine Identitätskarte ausgestellt erhalten habe. Genau so habe
er den in Tibet gebräuchlichen Begriff für Familienbüchlein nicht gekannt
und habe nicht gewusst, was in diesem alles eingetragen sei. Überdies
habe er angegeben, nie die Schule besucht zu haben und kein Wort Chi-
nesisch zu können, was für einen chinesischen Staatsbürger tibetischer
Ethnie höchst ungewöhnlich sei. Zudem könne er die tibetische Schrift,
welche nur schwer erlernbar und somit ein zusätzlicher Hinweis für seine
Sozialisierung ausserhalb Tibets sei. Vor diesem Hintergrund sei davon
auszugehen, dass er mit an höchster Wahrscheinlichkeit grenzender Si-
cherheit nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Durch diese Feststellung
werde den geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen
jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch diesbe-
züglich äusserst widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen in den
Befragungen bestätigt. Ferner sei er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
verpflichtet, seine Staatsangehörigkeit offen zu legen, wobei er die Folgen
der Beweislosigkeit trage. Seine Aussagen seien nicht geeignet, die an-
gebliche Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache,
dass er Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle
naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer
Staatsbürger sei. Es sei ihm nicht gelungen, die behauptete chinesische
Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, und seine tatsächliche Staats-
angehörigkeit sei unbekannt.
5.2 Zur Hauptsache brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
vor, die Übersetzerin habe in der Anhörung mehrere Male die Frage auf
Deutsch nicht richtig übersetzt und er habe nie frei sprechen können. Er
sei immer wieder unterbrochen, aber nie aufgefordert worden, weiterzuer-
zählen. Zudem habe sie nicht alles notiert und ihn falsch verstanden. So
seien auch die unterschiedlichen Aussagen zu Stande gekommen. Er habe
nie die Schule besucht, weshalb er kein Chinesisch spreche. Er habe nicht
gewusst, dass die Schule obligatorisch sei. Ihn nicht zur Schule zu schi-
cken, sei der Entscheid seiner Eltern gewesen. Diese hätten ihm zuhause
tibetisch Lesen und Schreiben beigebracht. Er habe das Personalienblatt
nicht selber ausgefüllt. Die Schriftart auf dem Personalienblatt beherrsche
er auch nicht. Bezüglich der Identitätskarte habe er das Ausstellungsdatum
in der Befragung nur ungefähr angegeben. Die Identitätskarte sei in Chine-
sisch und Tibetisch gewesen. Auch diesbezüglich müsse ein Überset-
zungsfehler vorliegen. Er habe nicht gewusst, welches Dokument er auf
der Reise dabei gehabt habe. Da seine Eltern immer tibetisch gesprochen
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hätten, habe er "Hokou" nicht verstanden, da sie immer von "them-do" ge-
sprochen hätten. Dies gelte auch für Z._____. Er stamme aus "Y._______".
X._______ sei die Gemeinde. Im Bezirkshauptort sei er nicht oft gewesen
und es habe nicht immer gleich lange gedauert, um dorthin zu gehen. Im
Dorf seien die Strassen verbessert und Brücken sowie Bürogebäude ge-
baut worden. Er habe jahrelang auf dem Feld mitgeholfen. Wenn die chi-
nesische Polizei erfahre, dass er ein Asylgesuch gestellt habe, werde seine
Familie Probleme bekommen, weshalb eine Kontaktaufnahme kaum mög-
lich sei. Seine Gefährdung sei in Bezug auf Tibet zu prüfen. Er verfüge nur
über die chinesische Staatsangehörigkeit. Alleine aus der Tatsache, dass
er keine gültigen Reisepapiere vorlegen könne, könne nicht geschlossen
werden, dass er aus Nepal oder Indien komme. Es sei schwierig, unter
diesen Umständen neue Ausweispapiere zu erhalten. Er sei ein Tibeter aus
China und durch seine Flucht zum Flüchtling geworden.
5.3 In der Vernehmlassung entgegnete das BFM, der Beschwerdeführer
habe das Vorbringen, er fühle sich von der Übersetzerin ungerecht behan-
delt, nie in der Anhörung oder während der Rückübersetzung vorgebracht
und habe am Ende die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift
bestätigt. Die Dolmetscherin sei zudem sehr erfahren und ihre Fachkom-
petenz sei abermals vom BFM geprüft worden. Auch die Hilfswerksvertre-
terin habe diesbezüglich keine Einwände gehabt.
5.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
habe seine Aussagen der Anhörung nicht überprüfen können, da sie auf
Deutsch geschrieben gewesen seien. Er habe das Protokoll einfach unter-
schrieben. Dass es Übersetzungsprobleme gegeben habe, zeige deutlich,
dass die Fragen und Antworten offensichtlich nicht übereinstimmen wür-
den. Darauf sei das BFM nicht eingegangen.
5.5 In der zweiten Vernehmlassung führte die Vorinstanz insbesondere
aus, der Beschwerdeführer weise relativ gute Kenntnisse im Bereich Land-
wirtschaft auf. Diese müssten aber nicht unbedingt auf eine Sozialisation
in der angegebenen Region zurückzuführen sein, sondern könnten auch
ausserhalb Tibets erworben worden sein oder/und sich auch durch einen
kürzeren Aufenthalt in Tibet erklären. Insbesondere in den Teilbereichen
Identitätskarte, Familienbüchlein und administrative Einordnung seines
Dorfes habe er grosse und unentschuldbare Wissenslücken aufgewiesen.
Seine Antworten seien teilweise falsch, ausweichend und äusserst vage
gewesen. Chinesisch werde in der geltend gemachten Region im Alltag oft
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gebraucht. Daher seien rudimentäre Chinesischkenntnisse für einen in Ti-
bet sozialisierten Tibeter Voraussetzung und in seinem Wortschatz müss-
ten chinesische Lehnwörter sein. Er sei denn auch auf Fragen bewusst
ausgewichen, indem er mit Wissen geantwortet habe, welches für jeder-
mann auf dem Internet zugänglich sei. Es sei davon auszugehen, dass er
sich das geographische Wissen extra für die Anhörung angeeignet habe.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande-
rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung,
welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Par-
teien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im zur Publikation vorgesehenen
Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 fest, dass die Vorinstanz eine neue
Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie ein-
geführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lin-
gua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durch-
geführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch
den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM ver-
tiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asyl-
suchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um
dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör
gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer
auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1).
6.3 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten
Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar
sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und
wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten
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beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region so-
zialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei
der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine
amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antwor-
ten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufberei-
tung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über
Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards
zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
6.4 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
6.5 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vor-
bringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität,
Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und
somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen mehr bedarf. Sind diese Mindestanforderungen indessen er-
füllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Her-
kunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O.,
E. 5.2.3.1 f.).
7.
7.1 Im vorliegenden Verfahren reichte die Vorinstanz bezüglich der ersten
Mindestanforderung auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" be-
zeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften
Länderwissen" ein, dem mit Verweis auf vier der gestellte Fragebereiche
und die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, ob
diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche
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Informationen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten
stützte. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass
die Standards für COI mit dem Hinweis auf Wikipedia für die Validierung
der Existenz einer Gemeinde nicht eingehalten sind. So ist insbesondere
im Tibet-Kontext anzumerken, dass eine zielführende Suche nach von ei-
ner asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten aus
verschiedenen Gründen schwierig sein kann. So haben Orte, aber auch
Flüsse, Seen und Berge häufig sowohl einen tibetischen als auch einen
chinesischen und allenfalls gar einen weiteren Namen in einer anderen
Sprache und sind auf den konsultierten Karten indes regelmässig nur mit
dem Namen in einer dieser Sprachen vermerkt. Sollte der von einer asyl-
suchenden Person genannte Name nicht mit dem in den konsultierten Kar-
ten verwendeten Namen übereinstimmen, bleibt die gewünschte Lokalisie-
rung in der Regel erfolglos. Ferner dürfte die Schreibweise eines von einer
asylsuchenden Person genannten Ortes in lateinischer Schrift häufig un-
klar sein. Für eine seriöse Suche nach den von einer asylsuchenden Per-
son angegebenen geographischen Punkten dürfte mithin der Beizug einer
orts- und allenfalls gar sprachkundigen Person unumgänglich sein. Einzig
aus der Tatsache, dass die genannte Gemeinde bei Wikipedia nicht aufge-
führt ist, kann nicht als erstellt erachtet werden, dass es diesen Ort nicht
gibt. Auch der Hinweis auf die beiden genannten offenbar nicht neutralen
Internetseiten für die Belegung der Schulpflicht in China erscheint fraglich.
Dies scheint mit Blick auf die für die Beschaffung von COI geltenden Stan-
dards insofern problematisch, als dabei im Wesentlichen zu beachten ist,
dass eine möglichst grosse Bandbreite an und insbesondere auch unter-
schiedliche Arten von Quellen zu suchen sind. Denn nur so kann sicherge-
stellt werden, dass die Situation im Herkunftsland so objektiv, ausgewogen
und verlässlich wie möglich abgebildet wird (vgl. Europäische Union, Ge-
meinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Her-
kunftsländer [COI], April 2008, S. 6-17; zum Ganzen auch RAINER MAT-
TERN, COI-Standards: Die Verwendung von Herkunftsländerinformationen
[COI] in Entscheiden der Asylinstanzen, ASYL 3/10, S. 4 f.).
7.2 Darüber hinaus ist das vorliegende Dokument "Hintergrundinformation
zum geprüften Länderwissen" als äusserst kurz zu bezeichnen. So evalu-
iert die Vorinstanz dabei lediglich auf knapp einer Seite vier Themenberei-
che (Angaben zu den Verwaltungseinheiten, Ausstellung der Identitäts-
karte, Beschrieb Familienbüchlein, Schulbesuch) und lässt dabei die unbe-
stritten plausibel beschriebenen Vorbringen unter anderem zur Feldarbeit,
zur Verarbeitung der Produkte aber auch zur Umgebung und zu den Nach-
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Seite 11
barorten unerwähnt, weshalb davon auszugehen ist, dass diese in die Wür-
digung nicht eingeflossen sind. Gerade weil der Beschwerdeführer nicht
völlig unsubstantiierte und haltlose Angaben zu seiner Herkunft aus Tibet
gemacht hat und mit der Beurteilung der Sozialisierung respektive der Her-
kunft schwerwiegende rechtliche Konsequenzen verbunden sind, ist eine
sorgfältigere Auseinandersetzung mit den sowohl dafür als auch dagegen
sprechenden Vorbringen zu erwarten. Es ist an dieser Stelle darauf hinzu-
weisen, dass es nicht sachgerecht erscheint, die guten Kenntnisse des Be-
schwerdeführers über den Feldanbau pauschal und ohne weitere Ausfüh-
rungen als extra für das Asylverfahren angelernt zu bezeichnen. Bei dieser
Argumentation der Vorinstanz wird die Glaubhaftmachung des Sozialisie-
rungsortes für die betroffene Partei zusätzlich ungerechtfertigt erschwert.
7.3 Somit kann im Sinne eines Zwischenfazits bezüglich der ersten Min-
destanforderung gesagt werden, dass das vorliegende Dokument "Hinter-
grundinformation zum geprüften Länderwissen" zum einen aufgrund der
Missachtung der COI-Standards und zum anderen aufgrund der Kürze und
der damit verbundenen Unvollständigkeit der Würdigung der Vorbringen
den Ansprüchen des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu genügen ver-
mag.
7.4 Weiter ist auch die zweite Mindestanforderung aus dem Leiturteil
E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 betreffend den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör vorliegend nicht als erfüllt zu betrachten. Zwar hat das SEM den Be-
schwerdeführer zwar gegen Ende der Anhörung darauf aufmerksam ge-
macht, dass davon ausgegangen werde, er sei ausserhalb der Autonomen
Region Tibet sozialisiert worden. Diese Schlussfolgerung wurde aufgrund
von rund zehn Argumenten gestützt, welche dem Beschwerdeführer in der-
selben Frage aneinandergereiht dargelegt wurden (vgl. Akten SEM A13/20
F137 f.). Bezüglich eines Grossteils seiner Angaben wurde er von der sach-
bearbeitenden Person jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die von ihm
gelieferten Informationen nicht den Informationen beziehungsweise Län-
dererkenntnissen des SEM entsprechen würden. Dies gilt unter anderem
für die Schilderungen betreffend den Hokou und dessen Eintragungen (vgl.
A13/20 F18-25), für die Auskünfte bezüglich der Veränderungen seines
Heimatortes (vgl. A13/20 F110-114) und auch bezüglich seiner Chinesisch-
kenntnisse (vgl. A13/20 F26-29). Zudem sind die Unstimmigkeiten bei der
mündlichen Aufforderung zur Stellungnahme nur in allgemeiner und pau-
schaler Weise aufgeführt. Dem Beschwerdeführer wurden die konkret vor-
geworfenen Falschangaben somit nicht in geeigneter Weise erkennbar ge-
macht, weshalb ihm nicht die Möglichkeit eröffnet wurde, zu seinen von der
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Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch, vage oder unzureichend erachteten
Antworten konkrete Einwände im Sinne seines verfassungsmässigen An-
spruchs auf rechtliches Gehör anzubringen.
7.5 Zudem wurde dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensab-
laufs auch nicht Einsicht in das als "vertraulich" bezeichnete Dokument
"Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" gegeben. Zwar hat
der Beschwerdeführer angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhal-
tungsinteressen keinen Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses
Aktenstück (vgl. Art. 27 VwVG). Indes verlangt eine rechtsgenügliche Ge-
währung der Akteneinsicht, dass dem Beschwerdeführer der wesentliche
Inhalt dieses Dokuments zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 28 VwVG
sowie zum Ganzen das Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015
E. 5.2.2.3).
7.6 Nach dem Gesagten hat das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
8.2 Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorlie-
genden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es angezeigt,
die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung – unter
rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – im Sinne der vo-
rangehenden Erwägungen und mithin im Sinne des zur Publikation vorge-
sehenen Leiturteils E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 ans SEM als erste In-
stanz zurückzuweisen.
9.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom
30. April 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs.
D-2824/2014
Seite 13
1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung –
unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – und Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
10.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittel-
verfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig
hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschä-
digung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. April 2014 wird aufgehoben und die An-
gelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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