Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2825/2011
Urteil vom 14. Juli 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Partei A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. April 2011 / D-7956/2009.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reichte am 2. März 2009 ein Asylgesuch in der
Schweiz ein. Mit Verfügung vom 20. November 2009 stellte das BFM fest,
er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 21. Dezember 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. April 2011 ab.
B.
Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte mit Eingabe vom 13. Mai
2011 beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem er
beantragte, dem Gesuchsteller sei Asyl in der Schweiz zu gewähren,
eventualiter sei er nicht wegzuweisen, stattdessen sei die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte er im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme um Anweisung an das kantonale
Migrationsamt, dem Gesuchsteller bis zum Gesuchsentscheid den
Aufenthalt weiter zu bewilligen. Zur Stützung seines Gesuchs reichte der
Gesuchsteller einen türkischen "Haftbeschluss" (Tutuklama Müzekeresi)
im Original samt Übersetzung zu den Akten.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 überwies das BFM diese Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich um ein
Revisionsgesuch handelt.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2011 stellte das Gericht fest, dass
die Eingabe des Gesuchstellers vom 13. Mai 2011 unter dem Titel der
Revision zu prüfen sei. Das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des
Wegweisungsvollzuges wurde abgewiesen und der Gesuchsteller
aufgefordert, bis zum 3. Juni 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'400.-
zu leisten, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde am 30. Mai 2011 bei der Gerichtskasse
einbezahlt.
D.
Die zuständige kantonale Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht
mit Eingabe vom 8. Juli 2011 mit, der Gesuchsteller sei am 5. Juli 2011 in
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die Türkei ausgeschafft worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht. Es ist ausserdem
zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, dies im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
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2.2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglich
Erfahrens erheblicher Tatsachen oder Auffindens entscheidender
Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Der eingereichte
"Haftbeschluss" datiert vom 21. April 2011, weshalb das sinngemässe
Revisionsbegehren vom 13. Mai 2011 innert 90 Tagen und damit
rechtzeitig eingereicht wurde (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 VwVG).
Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
ist deshalb einzutreten.
3.
3.1. Der Gesuchsteller lässt in revisionsrechtlich relevanter Hinsicht
vortragen, wenige Tage nach dem Ergehen des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts sei gegen ihn ein Haftbefehl wegen
politischer Vergehen ergangen. Damit sei durch Urkundenbeweis erstellt,
dass er verfolgt werde.
3.2. Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind. Von Bedeutung sind sodann
nur Tatsachen und Beweise, die erst jetzt vorgelegt werden und zudem
erheblich und daher geeignet sind, die Entscheidgrundlage und damit den
Ausgang des vorangegangenen Verfahrens zu beeinflussen (ELISABETH
ESCHER, in: Bundesgerichtsgesetz Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N 7 zu Art. 123 BGG
mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist – wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 20. Mai 2011 erwähnt – darauf hinzuweisen,
dass das eingereichte Beweismittel vom 21. April 2011 datiert und damit
nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011
entstanden ist. Unter Beachtung des Wortlautes von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG erscheint es zumindest fraglich, ob dieses Beweismittel nicht
von vorneherein als zur Stützung eines Revisionsbegehrens unzulässig
zu bezeichnen wäre, was vorliegend jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt
– nicht abschliessend beantwortet werden muss.
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3.3.2. Als entscheidend erweist sich, dass dem Vorbringen des
Gesuchstellers beziehungsweise dem eingereichten Beweismittel die
Erheblichkeit abzusprechen ist. Zu den bereits in der Zwischenverfügung
vom 20. Mai 2011 erwähnten gravierenden Mängeln – worauf an dieser
Stelle zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist –
kommt hinzu, dass die Angaben zum zuständigen türkischen Richter
weder am sonst üblichen Ort aufgeführt werden, noch das diesbezügliche
Schriftbild mit demjenigen des restlichen Dokumentes korrespondiert.
Weitere Zweifel an der Authentizität des "Haftbeschlusses" entstehen
dadurch, dass nicht auf Strafbestimmungen des auf den 1. Juni 2005 in
Kraft getretenen, sondern des nur bis 30. Mai 2005 geltenden
Strafgesetzbuches Bezug genommen wird, obschon dem "Haftbeschluss"
gemäss den aufgeführten Verfahrensnummern ein Verfahren aus dem
Jahr 2008 zugrunde liegt. Dies wiederum lässt sich mit der Darstellung
des Gesuchstellers, er werde hauptsächlich wegen seiner Teilnahme an
einer Protestkundgebung im (…) 2009 gesucht, nicht in Einklang bringen.
4.
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass keine
revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011
ist demzufolge abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass den Ausführungen in
der Eingabe vom 13. Mai 2011 zur Dienstpflicht in der Türkei keine
revisionsrechtlich beachtliche Bedeutung zukommen (s. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7956/2009 vom 14. April 2011 E. 4.5).
Weiterungen dazu erübrigen sich.
5.
Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte
Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet
wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen
werden. Der nach den vorstehenden Erwägungen als gefälscht zu
betrachtende "Haftbeschluss" vom 21. April 2011 (Tutuklama Müzekeresi)
ist daher einzuziehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2
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VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Einreichung eines Revisionsgesuches unter
Bezugnahme auf ein gefälschtes Beweismittel ist als mutwillige
Prozessführung zu würdigen, was vorliegend eine Erhöhung der
Gerichtsgebühr auf Fr. 2'400.- rechtfertigt (Art. 2 Abs. 2 VGKE). Die
Verfahrenskosten sind mit dem am 30. Mai 2011 geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.- werden dem Gesuchsteller auferlegt
und mit dem am 30. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Das als gefälscht erkannte Dokument ("Haftbeschluss" vom 21. April
2011) wird eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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