Abtei lung IV
D-2826/2007
law/rep
{T 0/2}
Urteil vom 10. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Kurt Gysi, Gérald Bovier
Gerichtsschreiber Philipp Reimann
A._______, geboren (...), Afghanistan,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 30. März 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Haza-
ra mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______) - verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2001 oder 2002 und reiste in den
Iran, wo er bis Ende 2006/ Anfang 2007 gelebt und gearbeitet habe. Am 5. März
2007 gelangte der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz, wo er am 6. März 2007
in Zürich von der Stadtpolizei einer Personenkontrolle unterzogen und dabei
wegen illegaler Einreise in die Schweiz festgenommen wurde. Da der
Beschwerdeführer den Zürcher Behörden gegenüber die Absicht bekundete, in der
Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, wiesen ihn diese dem Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ zu, wo er am 8. März 2007 um Asyl nachsuchte.
Dort wurden am 13. März 2007 die Personalien erhoben und der
Beschwerdeführer summarisch zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes und zum Reiseweg befragt. Am 23. März 2007 hörte ihn das BFM zu
seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, die Taliban seien etwa im
Jahre 2000 im Dorfe B._______ in der Provinz C._______, wo er zusammen mit
seinen Eltern sowie mehreren Geschwistern gelebt habe, einmarschiert. Während
der damaligen Kämpfe seien ein Bruder, sein Vater sowie zwei Söhne seines
Onkels S.Y. getötet worden. Die Taliban hätten sich nach den besagten Kämpfen
aus der Gegend zurückgezogen, um das Dorf später erneut zu besetzen. S.Y.,
welcher damals Dorfältester in B._______ gewesen sei, habe das Dorf kampflos
an die Taliban übergeben. Nach dem erneuten Abzug der Taliban aus B._______
sei die Familie beziehungsweise engere Verwandtschaft von der Dorfbevölkerung
beschuldigt worden, mit den Taliban kollaboriert beziehungsweise keinen aktiven
Widerstand gegen die Einnahme des Dorfes geleistet zu haben. Schliesslich seien
im Jahre 2001 respektive 2002 sein Onkel S.Y., ein weiterer Bruder sowie zwei
Cousins von der Dorfbevölkerung umgebracht worden. Noch am selben Tag habe
ihn seine Mutter in einem Nachbardorf in Sicherheit gebracht, worauf er wenig
später mit Hilfe eines Schleppers in den Iran gereist sei. Dort sei ihm Ende des
Jahres 2006 zugetragen worden, dass sich Leute, welche sich als
Familienangehörige ausgegeben hätten, nach seinem Aufenthaltsort im Iran
erkundigt hätten. Daraufhin habe er den Iran im Januar 2007 aus Angst vor den
früheren Verfolgern seiner Familie verlassen und sei im März 2007 via die Türkei
und weitere ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist.
B. Mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 30. März 2007 lehnte das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz an, deren Vollzug es als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtete. Zur Begründung führte das BFM aus, seine Vorbringen erfüllten die Anfor-
derungen an das Glaubhaftigkeit nicht, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Weder die allgemeine Lage in Afghanistan noch individuelle Grün-
de würden gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
3C. Mit Eingabe vom 20. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochte-
ne Verfügung sei bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Es sei
die Unzumutbarkeit, allenfalls die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2007 hiess der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 die Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3. Wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
15. Mai 2007 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich ge-
gen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom
30. März 2007, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls be-
trifft, rechtskräftig geworden. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3
4der angefochtenen Verfügung) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen.
Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle
des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder [ANAG; SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR
101]).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK;
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
5.
5.1 Das BFM führte in seiner Verfügung aus, in Afghanistan herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt, weshalb auch nicht von einer konkreten Gefährdung der dorti-
gen Bevölkerung gesprochen werden könne. Zwar habe sich die Sicherheitslage in
letzter Zeit verschlechtert. Die Taliban hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren
Einfluss insbesondere auf Gebiete in der südlichen und südöstlichen Landeshälfte
sowie auf einzelne Distrikte im Norden des Landes ausdehnen können. Gleichzei-
tig komme der Aufbau der afghanischen Nationalarmee sowie der Polizeikräfte nur
schleppend voran und das Entwaffnungsprogramm stagniere. Der Regierung unter
Präsident Hamid Karzai sei es indessen gelungen, die Situation in Afghanistan
weitgehend zu stabilisieren. Auch die im Dezember 2005 erfolgte Einsetzung des
Parlaments sowie die Einbindung eines Grossteils der lokalen Machthaber bildeten
wichtige Schritte in Richtung einer Stabilisierung der Lage des Landes. im Übrigen
werde die afghanische Regierung weiterhin von den NATO-geführten ISAF-Trup-
5pen unterstützt, die ihren Einsatzraum ausgedehnt und die Verantwortung für
sämtliche regionalen Wiederaufbauteams übernommen. Ferner sprächen auch kei-
ne individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Hei-
matland. So habe der Beschwerdeführer dem BFM keinerlei heimatliche Ausweis-
papiere abgegeben, weshalb seine Identität und seine genauere Herkunft aus Af-
ghanistan nicht als gesichert zu bewerten seien. Hinzu komme, dass der Be-
schwerdeführer widersprüchliche und vage Angaben zum Schicksal und Verbleib
seiner Verwandtschaft im Heimatstaat gemacht habe, weshalb die entsprechenden
Angaben ebenfalls nicht als gesichert gelten könnten. Wiewohl Wegweisungsvoll-
zugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, finde diese Un-
tersuchungspflicht ihre Grenzen in der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Ge-
suchstellers, denen letzterer offensichtlich nicht nachgekommen sei und die Asyl-
behörden zu täuschen versucht habe.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerdebegründung im Wesentli-
chen, eine Rückkehr nach Afghanistan sei derzeit nicht zumutbar, da noch nicht
von einer Wiederherstellung stabiler Verhältnisse gesprochen werden könne. Man
könne nicht erwarten, dass die afghanische Regierung das Gewaltmonopol vor
2007 oder 2008 zurückerlangt haben werde. Die Beachtung der Menschenrechte
sei nach wie vor nicht gewährleistet. Insbesondere sei die Wiederherstellung funk-
tionsfähiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen einschliesslich eines effekti-
ven Justizsystems bis anhin nicht zufriedenstellend erfolgt. Ausserdem hätten die
Taliban seit ihrem "Wiedererscheinen" Anfang 2006 ihre Machtgebiete stetig Rich-
tung Kabul ausgedehnt und verfügten gegenwärtig wieder über eine Kampfstärke,
die sogar bestausgerüstete NATO-Truppen in Bedrängnis bringen könne. Ausser-
dem sei die humanitäre Situation in Afghanistan besorgniserregend. Seine Mutter
habe er letztmals vor fünf Jahren gesehen und wisse derzeit nicht, ob diese in Af-
ghanistan oder im Iran lebe. Sonst habe er keine Angehörigen in seiner Heimat
mehr, da sein Vater vor etwa acht Jahren durch die Taliban umgebracht worden
sei und auch seine beiden Brüder nicht mehr am Leben seien. Zur Stützung seiner
Ausführungen verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht des UNHCR vom
April 2005 zur Anwendung des Artikels 1 C der Genfer Flüchtlingskonvention auf
afghanische Flüchtlinge sowie auf einen Bericht des SFH vom Dezember 2006.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan vollzogen werden kann oder ob an ihrer Stelle die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist. Vorab ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die unter
Erwägung 4 einleitend erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Ver-
zicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnah-
me zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission, EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
6kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
6.3
6.3.1 Der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretene Standpunkt, wonach in
Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, trifft in dieser pauschal
geäusserten Form nicht zu. In Anbetracht der jüngsten Entwicklung besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass von seiner bisherigen, in Übereinstimmung
mit jener der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stehen-
den Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenzier-
ter zu beurteilen ist. Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender le-
diglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der
Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz,
Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören
(traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193)
sowie die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl. EMARK 2006
Nr. 9, E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung
des Existenzminimums der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr.
10 E. S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provin-
zen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren
ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8. S. 102).
6.3.2 Die Vorinstanz bestreitet die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führers nicht, vertritt indessen vorab den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe
keinerlei heimatstaatliche Ausweispapiere eingereicht, weshalb seine Identität und
genauere Herkunft innerhalb Afghanistans als nicht gesichert zu qualifizieren sei-
en. Ferner habe er seinen angeblichen Aufenthalt im Iran mit keinen Dokumenten
belegt. Darüber hinaus habe er (im Rahmen seiner Asylvorbringen) widersprüchli-
che und vage Angaben zum Schicksal und Verbleib seiner Verwandtschaft in Af-
ghanistan gemacht, weshalb auch seine diesbezüglichen Aussagen nicht als gesi-
chert gelten könnten. Dem BFM sei somit die Möglichkeit genommen, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerde-
führers zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar
seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen;
diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen in der Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht eines Gesuchstellers. Verletze dieser - wie vorliegend - seine Mit-
wirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung offensicht-
lich, sei es nicht die Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshin-
dernissen zu forschen, weshalb im vorliegenden Fall der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar zu erachten sei.
6.3.3 Der Beschwerdeführer beharrt demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe auf
seinen früheren Aussagen, ein ethnischer Hazara zu sein und aus dem Dorfe
7B._______ in der Provinz C._______ zu stammen. Ausserdem hält er an seiner
Darstellung fest, wonach sein Vater vor etwa acht Jahren von den Taliban
umgebracht worden sei. Desgleichen wiederholt er seine frühere Aussage, auch
seine beiden Brüder seien getötet worden; seine Mutter habe er letztmals vor fünf
Jahren gesehen, wobei er nicht wisse, ob sie heute noch in Afghanistan oder im
Iran lebe.
6.3.4 In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend festgehalten, dass die Identität
des Beschwerdeführers und seine genauere Herkunft innerhalb Afghanistans nicht
gesichert sind, da er keinerlei heimatstaatliche Ausweispapiere eingereicht habe.
Wie den Akten zu entnehmen ist, geht das BFM jedoch davon aus, dass es im
Jahre 2001 bzw. 2002, als der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in den
Iran ging, vergleichsweise schwierig gewesen ist, in den Besitz afghanischer Aus-
weispapiere zu gelangen. Es nahm deshalb an, es würden entschuldbare Gründe
für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG vorliegen (vgl. act. A13/1) und trat auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers folgerichtig ein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Aus-
weispapiere eingereicht hat, kann deshalb nicht als Indiz betrachtet werden, wel-
ches gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Identität und Herkunft spricht.
Festzuhalten ist sodann, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragun-
gen durch die Kantonspolizei Zürich sowie durch das BFM im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum D._______ übereinstimmend ausgesagt hat, er habe vor seiner
Ausreise in den Iran im Dorf B._______ in der Provinz C._______ gelebt (vgl. act.
A1/10 S. 1 Ziff. 1.10 und Ziff. 3, act. A 2/15 S. 3 und act. A 3/18 S. 1). Gleichzeitig
gab er an, dem Volksstamm der Hazara anzugehören (vgl. act. A 1/10 S. 2, Ziff.
4), was insofern für die Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangaben spricht, als sich
das das traditionelle Siedlungsgebiet der Hazara unter anderem auch auf Teile der
Provinz C._______ erstreckt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30, E. 7a S. 193). Andererseits
trifft es, wie das BFM in seiner Verfügung zu Recht ausführt, zu, dass der
Beschwerdeführer zum Tode naher Angehöriger im Afghanistan - insbesondere
seines Vaters, seiner beiden Brüder sowie seines Onkels S.Y. - widersprüchliche
und vage Angaben gemacht hat. Es ist daher unglaubhaft, dass der
Beschwerdeführer sich im Jahre 2002 vor der Dorfbevölkerung in den Iran in
Sicherheit habe bringen und den Iran schliesslich im Jahre 2007 habe verlassen
müssen, weil er auch dort vor seinen Verfolgern nicht mehr sicher gewesen sei.
Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, auch seine Angaben zu seiner Herkunft
aus der Provinz C._______ seien zwangsläufig nicht glaubhaft, zumal sich aus
seinen weiteren Vorbringen zur Herkunft (vgl. act. A 1/10, S. 6, act. A 12/10, S. 3)
keine Hinweise ergeben, welche den Schluss nahe legen, er habe nicht im Dorf
B._______ in der Provinz C._______, sondern anderswo in Afghanistan gelebt.
6.3.5 Die Provinz C._______, woher der Beschwerdeführer aufgrund seiner als
glaubhaft zu erachtenden Angaben stammt, gehört nicht zu einer der oben
erwähnten Provinzen (vgl. E. 6.3.1). Die Wegweisung des Beschwerdeführers in
seine Herkunftsprovinz erweist sich demnach als generell - mithin ungeachtet des
allfälligen Bestehens eines dortigen sozialen Beziehungsnetzes - unzumutbar.
6.4 Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im
Grossraum Kabul oder in einer der oben erwähnten Provinzen (vgl. E. 6.3.1), wo
die Sicherheitslage vergleichsweise stabil ist, niederzulassen. Diesbezüglich ist
8festzustellen, dass aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers zu
seinen familiären Verhältnissen keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass er
ausserhalb seiner Herkunftsprovinz C._______ über ein verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz verfügt. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, der Be-
schwerdeführer verfüge in einer der relativ stabilen Provinzen Afghanistans über
eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz,
welche es ihm ermöglicht, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungs-
weise zu sichern. Unter diesen Umständen ist ihm die Rückkehr in sein Heimat-
land zur Zeit nicht zuzumuten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit im Sinne von
Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzumutbar zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich
im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 14a Abs. 6
ANAG.
7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung vom 30. März 2007 aufzuheben und das Bundesamt anzu-
weisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Vorliegend weist der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung aus (vgl. Art. 9
Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Weitere not-
wendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die dem Beschwerdeführer erwachsen sein
könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm trotz seines Ob-
siegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 30. März 2007 werden auf-
gehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 23. Mai 2007)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. ...; Kopie zu den Akten)
- (...) (Kopie)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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