Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2826/2011
Urteil vom 8. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______,
Kolumbien,
c/o schweizerische Botschaft in Kolumbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit in spanischer Sprache abgefasstem
Schreiben vom 29. Juni 2007 bei der schweizerischen Botschaft in
Kolumbien um Asyl nachsuchte,
dass die Botschaft das Asylgesuch am 9. Juli 2007 an das BFM
weiterleitete,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei in
B._______, Departement C._______, wohnhaft gewesen, von wo er
durch die Guerilla-Gruppierung FARC vertrieben worden sei,
dass er sich nach Bogotá begeben habe, wo er telefonisch bedroht
worden sei,
dass er diese Drohungen verschiedenen Behörden und Institutionen
gemeldet habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September
2010 mitteilte, es beabsichtige, das Asylgesuch abzulehnen und ihm die
Einreise in die Schweiz zu verweigern,
dass der Beschwerdeführer sich innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht
zu den Ausführungen des BFM äusserte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. März 2011
– eröffnet am 2. Mai 2011 – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte
und das Asylgesuch ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur,
dass die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpft
würden,
dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte
Persönlichkeit handle, weshalb nicht anzunehmen sei, die Verfolger
könnten ihn an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen,
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dass es ihm zumutbar sei, sich an einen anderen Ort Kolumbiens zu
begeben, wo er nicht leicht ausfindig gemacht werden und sich der
Verfolgung zumindest mittelfristig entziehen könne,
dass er demzufolge keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sei und nicht
des Schutzes der Schweiz bedürfe,
dass sein Gesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden könne, da es ihm
zugemutet werden könne, in einem anderen südamerikanischen Staat um
Schutz nachzusuchen,
dass das BFM diese Auffassung ausführlich begründet, weshalb
diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2011 – Eingang bei
der schweizerischen Botschaft in Kolumbien am 3. Mai 2011 – gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und –
soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter das BFM mit Schreiben vom 19. Mai 2011
aufforderte, dem Bundesverwaltungsgericht die in der Verfügung
erwähnten Beweismittel zu übermitteln und ein Aktenverzeichnis
anzufertigen,
dass das BFM am 1. Juni 2011 die Akten mit einem Aktenverzeichnis
retournierte und mitteilte, bei den Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung, wonach dem Asylgesuch Beweismittel beigelegen hätten,
handle es sich offensichtlich um einen Fehler, habe doch auch eine
Nachfrage bei der schweizerischen Botschaft in Bogotá ergeben, dass
keine Beweismittel eingereicht worden seien,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
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SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass aufgrund der Ausführungen des BFM in seinem Schreiben vom
1. Juni 2011 davon auszugehen ist, dem schriftlichen Asylgesuch des
Beschwerdeführers seien keine Beweismittel beigelegen,
dass dies jedoch entgegen der Angaben des BFM nicht feststand, wurde
doch in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 7. September
2010 von einer dem Asylgesuch beigelegten ausführlichen
Dokumentation und in der angefochtenen Verfügung von diversen
Dokumenten gesprochen, die als Beweismittel zu den Akten gegeben
worden seien,
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dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise
zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen,
dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG
ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter
Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in
vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers durch die
schweizerische Botschaft in Kolumbien verzichtet werden durfte und mit
der Einladung zur Stellungnahme vom 7. September 2010 den
massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan
wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insb. E 5.6 und 5.7),
dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine
besonders nahen Beziehungen zur Schweiz hat, weshalb es ihm
zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geographisch, kulturell und
sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Schutz
nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Gründe
vorbringt, welche gegen die faktische Möglichkeit eines Schutzersuchens
in einem südamerikanischen Staat sprechen würden (vgl. in diesem
Zusammenhang auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20, welcher
sich über die Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Schutzersuchens in den
kolumbianischen Nachbarstaaten ausspricht),
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dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, er könne mit Staaten
wie Venezuela, Ecuador, Peru und Brasilien nicht kooperieren, da diese
Verbindungen zur kolumbianischen Guerilla hätten,
dass dieses Vorbringen aber nicht zu überzeugen vermag, zumal
aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, beim
Beschwerdeführer handle es sich über eine bekannte Persönlichkeit,
welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die
Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen durch die FARC zu rechnen
hätte,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer
über keine Beziehungsnähe zur Schweiz, jedoch über die faktische
Möglichkeit eines anderweitigen Schutzersuchens verfügt, welches auch
als zumutbar zu erkennen ist,
dass das BFM zudem berechtigterweise davon ausgegangen ist, der
Beschwerdeführer könne auch innerhalb Kolumbiens vor Nachstellungen
der FARC Schutz finden, indem er seinen Wohnsitz verlegt und die
zuständigen Behörden um (weitere) Schutzgewährung ersucht,
dass an dieser Würdigung des Sachverhalts auch das Vorbringen in der
Beschwerde, der Beschwerdeführer sei am 29. April 2011 in Bogotá von
zwei Männern beschossen worden, nichts zu ändern vermag,
dass das BFM dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu Recht
die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch
abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer
Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6
Bst. b VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische
Botschaft in Kolumbien und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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