B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2826/2013
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, Geburtsdatum unbekannt, Äthiopien;
Verfügung des BFM vom 29. April 2013 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. März 2010 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 stellte das BFM fest, dass er
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, weshalb ihm Asyl gewährt
wurde.
B.
Mit Gesuch vom 21. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim
BFM für seine äthiopische Ehefrau B._______, welche er am 12. Januar
2013 in Äthiopien geheiratet habe, die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz. Er machte sinngemäss geltend, mit seiner Ehefrau in der
Schweiz zusammenleben zu wollen.
C.
Mit Verfügung vom 29. April 2013 – eröffnet am 1. Mai 2013 – lehnte das
BFM das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Eine Trennung
durch Flucht setze eine Familienverbindung voraus, die bereits vor der
Flucht bestanden haben müsse. Den Angaben des Beschwerdeführers
zufolge habe aber die Eheschliessung erst am 12. Januar 2013 in Äthio-
pien stattgefunden, also nach seiner Ausreise aus Eritrea. Den Akten sei-
en auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer vor seiner Ausreise mit seiner heutigen Ehefrau in einer eheähnli-
chen Gemeinschaft gelebt habe. Somit seien die Voraussetzungen für ei-
ne Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht
erfüllt und das Gesuch sei demzufolge abzuweisen. Im Übrigen stehe es
dem Beschwerdeführer offen, drei Jahre nach der Asylgewährung bei den
kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug einzu-
reichen.
D.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 sowie mit Beschwerdeergänzung vom
22. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorin-
stanzlichen Entscheides und die Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau
in die Schweiz verbunden mit einem Aufenthaltsrecht. Zur Begründung
verwies er im Wesentlichen auf die Schwangerschaft seiner Ehefrau und
den Wunsch der Eheleute nach einem Zusammenleben in der Schweiz.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni
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2013 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge
zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.– aufgefor-
dert.
F.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei wiedererwägungs-
weise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zwar
räumte der Beschwerdeführer ein, dass er und seine Ehefrau vor ihrer
Trennung durch die Flucht nicht in einem eheähnlichen Verhältnis zusam-
mengelebt hätten, aber sie hätten sich schon lange gekannt und ihre Fa-
milien hätten ihre Heirat schon früh beschlossen. Durch das gegenseitige
Einverständnis beider Familien zu einer späteren Heirat seien sie als Ver-
lobte getrennt worden. Diese Trennung sei ausschliesslich aus politischen
Gründen erfolgt.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli
2013 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Gleichzei-
tig wurde er unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, innert einer
Nachfrist den einverlangten Kostenvorschuss zu leisten.
G.b Am 2. Juli 2013 leistete der Beschwerdeführer den einverlangten
Kostenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen der Bewilligung der
Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz gestützt auf
Art. 51 AsylG (Familiennachzug) zu prüfen beziehungsweise ob dieser
unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes in der
Schweiz Asyl zu gewähren ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG wird Ehegatten, eingetragenen
Partnerinnen oder Partnern von Flüchtlingen und ihren minderjährigen
Kindern die Einreise auf Gesuch hin bewilligt, wenn sie durch die Flucht
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getrennt wurden und sie sich im Ausland befinden. Nach der Einreise
werden sie als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine be-
sonderen Umstände dagegen sprechen.
5.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die
Ehefrau des Beschwerdeführers erwarte ihr erstes Kind, die Eheleute hät-
ten schon früh das Einverständnis ihrer Familien für eine spätere Heirat
erhalten, seien als Verlobte betrachtet worden und würden nun als Ehe-
leute den Wunsch nach einem Zusammenleben hegen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer un-
ter anderem verschiedene Hochzeitsfotos sowie ein Arztzeugnis vom
9. Mai 2013 zu Akten, wonach seine Ehefrau ihren Angaben zufolge in
der siebzehnten Schwangerschaftswoche sei.
5.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt jedoch, dass die Vorinstanz zu
Recht die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz
nicht bewilligt und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt hat, zumal der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2013 selbst einräumte, vor
ihrer Trennung hätten er und seine Ehefrau nicht in einem eheähnlichen
Verhältnis zusammengelebt. Demnach wurde die Familiengemeinschaft
nicht durch Flucht getrennt, womit die vorerwähnte Voraussetzung für die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz beziehungsweise die Gewährung
von Familienasyl nicht gegeben ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2.
S. 94).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
den Einschluss der Ehefrau des Beschwerdeführers in das Familienasyl
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG beziehungsweise die Bewilligung ihrer Ein-
reise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht gegeben sind.
Das BFM hat somit die Einreise von B._______ in die Schweiz und das
Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
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ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 2. Juli 2013 geleisteten Kostenvorschuss
in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt, und mit dem am 2. Juli 2013 geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: