B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2826/2014
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Bahrain,
alle vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2014 / N_______.
D-2826/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – eine aus D._______ in
Bahrain stammende Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit
schiitischen Glaubens – zusammen mit ihren beiden aus zweiter Ehe
stammenden Töchtern B._______ und C._______ ihre Heimat am 29. Juli
2010 auf dem Luftweg und gelangte mit diesen gleichentags legal in die
Schweiz. Am 16. August 2010 reichte sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) E._______ für sich und ihre Töchter Asylgesuche ein. Am
3. September 2010 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. So-
dann wurden die Beschwerdeführerinnen mit Entscheid des BFM vom
14. September 2010 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton F._______
zugewiesen. Am 24. November 2010 fand die Anhörung der Beschwerde-
führerin statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, ihre zwei Ehen seien beide Male geschieden wor-
den. Aus ihrer ersten Ehe mit G._______, die von (...) bis (...) gedauert
habe, stammten drei Töchter (...), (...) und (...) und ein Sohn (H._______;
Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: H._______ reichte am 24. Juli
2012 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches mit Verfügung
der Vorinstanz vom 16. Juni 2014 abgelehnt wurde; die dagegen erhobe-
ne Beschwerde wurde mit Urteil E-3994/2014 vom 8. Dezember 2016
abgewiesen; am (...) wurde dessen Härtefallgesuch gutgeheissen und
ihm seitens der zuständigen kantonalen Behörden eine Aufenthaltsbewil-
ligung erteilt [N_______]). Sie habe jedoch nach der Scheidung im Jahre
(...) das Sorgerecht über diese Kinder nicht erhalten. Aus ihrer zweiten
Ehe mit I._______, die den Zeitraum (...) bis (...) umfasst habe, stammten
die beiden Töchter B._______ und C._______. Bereits im ersten Monat
ihrer Ehe mit I._______ sei sie von ihm erheblich misshandelt worden,
worauf sie gedroht habe, ihn beim Gericht anzuzeigen. Daraufhin habe
I._______ gegen seinen Willen in die Scheidung eingewilligt. (...) später
habe er sie aber – ohne ihr Wissen – wieder in die Ehe zurückgeholt.
Nach dem Tod ihres Vaters am (...) hätten ihre Brüder verstärkt Druck auf
sie ausgeübt und sie ständig beobachtet. Sie sei auch von diesen geprü-
gelt worden und man habe ihr ihren Anteil an der Erbschaft vorenthalten.
Ihre Brüder hätten nicht gewollt, dass I._______ das von ihrem Vater er-
wirtschaftete Geld erhalte. Deswegen sei sie psychisch sehr angeschla-
gen gewesen und habe mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen,
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so letztmals im (...). Sie habe sich im (...) einen neuen Pass ausstellen
lassen, ohne dass ihre Brüder, die ihren alten Pass im Jahre (...) in Be-
schlag genommen hätten, davon gewusst hätten. Sie sei danach mehr-
mals unter dem Vorwand, eine Pilgerfahrt zu machen, alleine ins Ausland
gereist, so unter anderem auch drei Mal in die Schweiz (vom [...] bis [...];
vom [...] bis [...]; vom [...] bis [...]). Zu diesem Zeitpunkt habe sie die Rei-
sepässe ihrer Kinder nicht besessen. Die Töchter habe sie jeweils bei ih-
rem Vater zurücklassen können. Als ihre Brüder erfahren hätten, dass sie
sich einen neuen Pass besorgt habe und mehrmals ins Ausland gereist
sei, hätten diese ihr mit dem Tod gedroht. Auf ihrem Laptop hätten diese
auch Fotos entdeckt, wo sie keinen Schleier trage und mit männlichen
Kollegen zusammen zu sehen sei. Wenn sie jeweils in die Schweiz ge-
reist sei, habe sie ihren Brüdern gesagt, dass sie auf Pilgerfahrt gehe. Als
diese erfahren hätten, dass sie in der Schweiz gewesen sei, hätten diese
(erneut) verlangt, dass sie zu ihrem zweiten Ehemann I._______ zurück-
kehre. Schon in Bahrain hätten diese gewollt, dass sie dies tue respektive
sich mit irgendeinem Mann wieder verheirate, da eine geschiedene Frau
eine Schande für die Familie darstelle. Ferner hätten ihre Brüder sie Ende
(...) während (Nennung Dauer) zu Hause eingesperrt. Im Jahre (...) habe
sie sich wegen ihrer Probleme an den (Nennung Institution) gewendet,
der ihr aber nicht habe helfen können, weil sie Schiitin sei. Sie habe
Angst vor I._______, welcher ein Krimineller sei und sie wiederholt ge-
schlagen habe, so ins Gesicht und auf den Rücken. Auch habe dieser sie
jeweils mit dem Tod bedroht, weil sie seinen Angaben zufolge angeblich
einen Freund gehabt habe. Ferner habe dieser mehrmals versucht, sie an
der Decke aufzuhängen. Wegen der erhaltenen Schläge habe sie mehre-
re Male beim Gericht eine Beschwerde eingereicht. Das Gericht habe
I._______ – ohne diesen überhaupt vorzuladen – jeweils in Abwesenheit
zu einer bloss geringfügigen Busse verurteilt. Überdies habe er sie, unter
dem Vorwand, seine zwei Töchter besuchen zu wollen, jeweils vergewal-
tigt. Sie habe sich nicht dagegen wehren können. Sie sei deswegen zur
Polizei gegangen, wo man ihr gesagt habe, dass sie Augenzeugen bei-
bringen müsse. Als sie von diesen Geschehnissen einer Anwältin erzählt
habe, habe diese ihr wegen Beweisproblemen nicht weiterhelfen können.
Eine Woche vor ihrer Ausreise sei sie von ihrem Mann das letzte Mal be-
sucht worden, wobei dieser Kopien der Pässe und des Visums von ihr
verlangt habe. Sie habe das Land verlassen, weil sie geschieden sei und
genug habe von den verschiedenen, die Frauen benachteiligenden Tradi-
tionen sowie dem Mangel an Freiheit. Überdies habe I._______ zu seinen
Töchtern eine seltsame Einstellung, zumal er diese beschneiden lassen
wolle. Als Mutter stehe es ihr nicht zu, ihn deswegen anzuklagen, da es
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die dortige Tradition sei. Sie persönlich sei nicht beschnitten worden, da
ihr Vater – dies im Gegensatz zu ihrer Mutter – damals dagegen gewesen
sei. Sodann habe sie vor ihrer Flucht zu I._______ gesagt, dass sie ein-
verstanden sei, zu ihm zurückzukehren, sobald sie von ihrer Auslandreise
zurück sei. Sie habe ihm jedoch verschwiegen, dass sie nicht mehr zu-
rückkehren werde. I._______ habe daraufhin ohne gross zu überlegen
seine Zustimmung gegeben, dass die beiden Töchter ausreisen dürften.
Ferner habe sie dem Bruder von I._______, der Anwalt sei, eine Voll-
macht erteilt, damit sie von ihrer Familie den ihr zustehenden Anteil am
Vermögen des verstorbenen Vaters erhalte. Auf die weiteren Ausführun-
gen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Zum Beleg ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin verschiedene
Dokumente ab (vgl. act. A2/11 S. 7, A14/20 S. 7)
A.b Mit Eingaben vom 20. Dezember 2012 und 19. März 2014 legten die
Beschwerdeführerinnen weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins
Recht.
A.c Mit Eingaben vom 5. April 2014 (Poststempel) und 8. April 2014 (Ein-
gangsstempel BFM: 9. April 2014) reichte die Beschwerdeführerin nach
Aufforderung des BFM vom 24. März 2014 Unterlagen zur Integration in
der Schweiz (Nennung Beweismittel) und einen sie betreffenden (Nen-
nung Beweismittel) zu den Akten.
A.d Am 11. April 2014 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rinnen durch das BFM Akteneinsicht gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 22. April 2014 – eröffnet am 23. April 2014 – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaub-
haftigkeit standhielten. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Be-
schwerdeführerinnen aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben
jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 23. Mai
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Seite 5
2014 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung Beschwerde und beantragten, es seien die Dispositivziffern 1 bis
3 der Verfügung des BFM vom 22. April 2014 aufzuheben und es sei
ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien ihnen in prozessualer Hinsicht
die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung
durch ihren Rechtsvertreter zu gewähren. Auf die Begründung wird – so-
weit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen eine
Fürsorgebestätigung (...) nach.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Juni 2014 teilte
das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, dass sie
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet und ihnen in Gutheissung ihres Gesuchs ge-
mäss Art. 110a Abs. 1 AsylG in der Person von Advokat Guido Ehrler ein
amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Sodann wurde die Vorinstanz in An-
wendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum
20. Juni 2014 eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 hielt die Vorinstanz – nebst
einigen ergänzenden Bemerkungen – an ihren Erwägungen vollumfäng-
lich fest.
G.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 wurde den Beschwerdeführerinnen die
vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur
Stellungnahme eingeräumt. Diese replizierten mit Eingabe vom 9. Juli
2014.
H.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 brachte der Rechtsvertreter dem Bun-
desverwaltungsgericht seine Honorarnote gleichen Datums zur Kenntnis.
I.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 wurde den Beschwerdeführerinnen
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Seite 6
die Gelegenheit eingeräumt, allfällige neue Tatsachen und Beweismittel
bis zum 20. Februar 2017 geltend zu machen.
J.
In ihrer Eingabe vom 20. Februar 2017 machten die Beschwerdeführerin-
nen neue Tatsachen geltend und reichten weitere Beweismittel (Auflistung
Beweismittel) zu den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 wurden die Beschwerdeführerinnen
aufgefordert, die fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen Nrn. 1 bis 4 der
Eingabe vom 20. Februar 2017) bis zum 9. März 2017 in eine Amtsspra-
che übersetzen zu lassen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren
aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt.
L.
Mit Schreiben vom 9. März 2017 ersuchten die Beschwerdeführerinnen
um Erstreckung der Frist bis 15. April 2017 und um Mitteilung, ob die vom
Dolmetscher veranschlagten Übersetzungskosten von Fr. 1400.– als
Rechnungsposten der gewährten unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung bewilligt werden könnten.
M.
Mit Verfügung vom 17. März 2017 wurde das Fristerstreckungsgesuch
gutgeheissen und die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, den wesentli-
chen Inhalt der fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen Nrn. 1 bis 4 der
Eingabe vom 20. Februar 2017) bis zum 13. April 2017 in eine Amtsspra-
che übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Verfah-
ren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. Dabei
wurde zur Begründung unter anderem angeführt, dass die Übersetzungs-
kosten nicht im geltend gemachten Umfang vergütet werden könnten, da
grundsätzlich keine wörtliche Übersetzung der fremdsprachigen Doku-
mente anzufertigen sei, sondern die Wiedergabe des wesentlichen In-
halts derselben genüge. Insbesondere hinsichtlich des eingereichten Ur-
teils sei nur der wesentliche Inhalt der (Nennung Personen) betreffenden
Stellen zu übersetzen, weshalb in diesem Zusammenhang lediglich Kos-
ten für die Übersetzung bis zu einem Betrag von Fr. 400.– entschädigt
würden.
N.
Die Beschwerdeführerinnen teilten in ihrem Schreiben vom 18. April 2017
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mit, der angefragte Übersetzer habe nach Kenntnisnahme des vom Bun-
desverwaltungsgericht gesetzten Kostenrahmens seine Zusage zurück-
gezogen und der daraufhin angefragte Übersetzungsdienst des
E._______ habe sich seit dem 22. März 2017 nicht mehr gemeldet. In
diesem Zusammenhang beantragten sie, es seien die fremdsprachigen
Beweismittel von Amtes wegen zu übersetzen. Im Ablehnungsfall sei die
Frist zur Einreichung einer Übersetzung nochmals zu erstrecken und das
weitere Vorgehen mitzuteilen.
O.
In der Verfügung vom 21. April 2017 wurde der Antrag, es sei die Über-
setzung von Amtes wegen durchzuführen, abgewiesen. Gleichzeitig wur-
de das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen und die Beschwerdeführe-
rinnen aufgefordert, den wesentlichen Inhalt der fremdsprachigen Be-
weismittel (Beilagen Nrn. 1 bis 4 der Eingabe vom 20. Februar 2017) bis
zum 8. Mai 2017 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei
ungenutztem Fristablauf das Verfahren aufgrund der bestehenden Akten-
lage weitergeführt werde.
P.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 legten die Beschwerdeführerinnen die
Übersetzungen ((Nennung Beweismittel) ins Recht und reichten zusätz-
lich die Rechnung des Übersetzers vom (...) und eine Honorarnote vom
8. Mai 2017 zu den Akten.
Q.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 nahm das Bundesverwaltungsgericht
zu den Telefonaten des Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2017 und
15. Januar 2018 und die darin enthaltene Frage nach dem Verfahrens-
stand sowie die Androhung, beim Bundesgericht eine Aufsichtsbeschwer-
de einzureichen, Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
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Seite 8
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 9
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, aufgrund zahlreicher Widersprüche und
Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin seien deren
persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
grundsätzlich in Frage zu stellen. So habe sie sich bezüglich ihrer Be-
hauptung widersprochen, sie sei im Zeitpunkt ihrer früheren Reisen in die
Schweiz im (...), im (...) sowie im (...) nicht im Besitz der Reisepässe ihrer
Töchter gewesen, obschon die Pässe im (...) ausgestellt worden seien
und die Beschwerdeführerin diese nach Bezahlung der Gebühren an sich
genommen habe. Obwohl sie angeblich Angst vor Männern und das Ge-
fühl habe, vor diesen nicht geschützt zu sein, habe sie im Zusammen-
hang mit ihrer Ausreise mit einem wildfremden Mann Kontakt aufgenom-
men, diesem Geld gegeben und sich ihm mitsamt ihren Töchtern anver-
traut. Soweit sie geltend mache, dass die Situation der Frauen in Bahrain
sowie ihre spezielle Situation als geschiedene, schiitische Frau in Bahrain
generell schwierig seien, seien diese Nachteile unter dem Blickwinkel der
allgemein schwierigen Lebensumstände in ihrem Heimatstaat zu betrach-
ten und könnten daher nicht als asylrelevant erachtet werden. Sie mache
geltend, dass mehrere Familienmitglieder verhaftet und zu langen Ge-
fängnisstrafen verurteilt worden seien, weshalb sie bei einer Rückkehr
von den heimatlichen Behörden ebenfalls zur Opposition gerechnet und
verhaftet würde. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin in Bahrain viele Geschwister und Verwandte habe, welche offensicht-
lich nicht von den Behörden gesucht würden, ansonsten sie dies dem
BFM mitgeteilt hätte. Zwar möge es zutreffen, dass sich im erweiterten
Familienkreis sehr viele Familienmitglieder politisch engagierten. Gemäss
den eingereichten Unterlagen seien jedoch nur einige Personen der Fa-
milie verfolgt und nicht die ganze Familie festgenommen worden. Somit
sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden zwischen poli-
tisch engagierten respektive straffälligen Personen und den übrigen Fami-
lienangehörigen unterscheiden würden. Es könne dabei durchaus sein,
dass allenfalls bei den restlichen Familienangehörigen Hausdurchsu-
chungen oder Befragungen durchgeführt würden. Dabei sei aber zu be-
achten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehö-
rigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der
Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Die Beschwer-
deführerin habe hierzu keine darüber hinausgehenden Nachteile glaub-
haft gemacht. Im Lichte dieser Erwägungen und in Würdigung der geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen sei die Furcht der Beschwerdefüh-
rerin vor asylrelevanter (Reflex-)Verfolgung als nicht begründet im Sinne
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Seite 10
des Asylgesetzes einzustufen. So seien vorliegend keine Hinweise akten-
kundig, welche erkennen lassen würden, dass sie wegen ihres familiären
Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen
werden könnte. Demnach komme diesem Vorbringen keine asylrelevante
Bedeutung zu. Zu ihrer Äusserung, wonach sie aus Angst vor einer Be-
schneidung ihrer Töchter Bahrain verlassen habe, sei zunächst anzufü-
gen, dass sie diese Furcht erst anlässlich der Anhörung vom
24. November 2010, nicht jedoch bei der BzP vorgebracht habe. Dies er-
staune insofern, als sie angeführt habe, ihr Leben sei sehr eng mit ihren
Kindern verbunden. Sie sei anlässlich der BzP bereits einlässlich zu ihren
Asylgründen befragt worden. Zudem habe man sie nach ihrem freien Be-
richt und am Schluss der BzP noch gefragt, ob es zusätzliche Gründe ge-
be, die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Die angeführte Erklärung,
weshalb sie dieses Vorbringen nicht bereits bei der Befragung geltend
gemacht habe, gemäss welcher ihre Person in der BzP in den Vorder-
grund gerückt worden sei, sei somit nicht nachvollziehbar. Es sei von ei-
nem nachgeschobenen Argument auszugehen, was dessen Glaubhaf-
tigkeit in Zweifel ziehe. Zudem sei gemäss gesicherten Erkenntnissen
des BFM festzuhalten, dass weibliche Beschneidungspraktiken in Bahrain
automatisch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen würden. Auch aus
diesem Grund würden Spitäler in Bahrain keinerlei Formen der weiblichen
Beschneidung durchführen. Gegen eine begründete Furcht vor einer Be-
schneidung spreche auch die Tatsache, dass in der Familie der Be-
schwerdeführerin weder sie noch ihre Schwestern noch die gemeinsa-
men Töchter mit G._______ beschnitten worden seien. Sie habe daher
aufgrund des Ausgeführten nicht glaubhaft machen können, dass ihren
Töchtern im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung drohe. Weiter habe die Beschwer-
deführerin angeführt, von ihrem zweiten Ehemann I._______ unterdrückt,
geschlagen, vergewaltigt und mit dem Tode bedroht worden zu sein. Seit
der Scheidung werde sie überdies von diesem psychisch unter Druck ge-
setzt. Die Scheidung sei Ende des Jahres (...) respektive zu Beginn des
Jahres (...) ausgesprochen worden. Die von ihr angeführten Gewalttätig-
keiten seien während ihrer Ehe geschehen. In der Folge habe sie keine
physischen Übergriffe nach der Scheidung mehr geltend gemacht. Diese
früheren Übergriffe könnten somit nicht mehr in einen kausalen und zeitli-
chen Zusammenhang zu ihrer Ausreise im Jahre 2010 gebracht werden.
Inwiefern der zweite Ehemann nach der Scheidung psychischen Druck
auf die Beschwerdeführerin ausgeübt habe, könne sodann nicht nach-
vollzogen werden. Sie habe zwar angeführt, dass er ihr einmal ihre Töch-
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Seite 11
ter während (...) Tagen vorenthalten habe. Dies sei jedoch noch während
des Scheidungsverfahrens geschehen, wie sie auf Nachfrage zugegeben
habe. Spätere Vorkommnisse seien nicht aktenkundig. Immerhin habe
der zweite Ehemann auch eingewilligt, dass sie mit ihren Töchtern das
Land habe verlassen können. Würde dieser tatsächlich psychischen
Druck gegen sie ausüben, so hätte er ihr diese Zustimmung kaum erteilt.
Folglich sei noch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im
Sinne von Art. 3 AsylG zu sprechen, weshalb nicht von einer asylrechtlich
relevanten Intensität der Verfolgung ausgegangen werden könne. Weiter
habe die Beschwerdeführerin angegeben, von ihren vier älteren Brüdern
J._______, K._______, L._______ und M._______ unter Druck gesetzt
zu werden, wobei J._______ der Älteste sei. In der Eingabe des Rechts-
vertreters vom 20. Dezember 2012 sei der älteste Bruder als N._______
bezeichnet worden. In einer späteren Eingabe des Rechtsvertreters wer-
de der älteste Bruder O._______ genannt. Dabei handle es sich um wi-
dersprüchliche Angaben, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer
Probleme mit den Brüdern aufkommen lassen würden. Sodann habe sie
geltend gemacht, dass sie mit ihren Brüdern Streit wegen der Verteilung
des Nachlasses ihres Vaters gehabt habe. Die Brüder hätten nicht ge-
wollt, dass ihr zweiter Ehemann Geld aus der Erbschaft erhalte. Die Be-
schwerdeführerin sei jedoch im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters im Jahre
(...) bereits geschieden gewesen. Auf Vorhalt habe sie keine schlüssige
Antwort liefern können, sondern habe bloss ausgeführt, dass die Erb-
schaft nicht verteilt werde, wenn es noch Minderjährige in der Familie ge-
be. Insofern sei die Begründung nicht nachvollziehbar, weshalb die dies-
bezüglichen Aussagen widersprüchlich, unlogisch und unsubstanziiert
bleiben würden. Ein weiterer Widerspruch in den Aussagen zu den Brü-
dern bestehe darin, dass sie anlässlich der BzP davon gesprochen habe,
von diesen während (...) Wochen eingesperrt worden zu sein, um bei der
Anhörung diese Dauer auf (...) Monate zu erhöhen. Später habe sie ihren
Gewahrsam relativiert und erklärt, sie habe das Zuhause zwar verlassen
dürfen, aber nur in Begleitung. Vor diesem Hintergrund könne nicht ge-
glaubt werden, dass sich die von ihr geschilderten Probleme mit ihren
Brüdern auf diese Art und Weise verwirklicht hätten. Zusammenfassend
könnten die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen
grösstenteils als nicht glaubhaft erachtet werden. An dieser Einschätzung
vermöchten auch die zahlreich eingereichten Unterlagen nichts zu än-
dern. Des Weiteren seien die übrigen, als glaubhaft zu erachtenden Vor-
bringen nicht asylrelevant.
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Seite 12
3.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittel-
eingabe im Wesentlichen vor, der Vorhalt bezüglich des angeblichen Be-
sitzes der Reisepässe ihrer Töchter bei ihren Reisen im (...) und (...) sei
konstruiert. So habe sie die Frage nach der Obhut ihrer Kinder während
ihrer Abwesenheiten nicht nur auf den Kontext ihrer Reisen im (...) und
(...) verstanden, da diese Frage in allgemeiner Form und ohne zeitliche
Präzisierung gestellt worden sei. Mit ihrer Antwort, manchmal habe die
Mutter und manchmal das Dienstmädchen auf die Kinder aufgepasst, ha-
be sie in allgemeiner Weise das Betreuungskonzept formuliert, wie es
auch vor ihren Auslandabwesenheiten etabliert gewesen sei. Zu diesen
Zeitpunkten habe sie die Pässe nicht besessen, weshalb kein Wider-
spruch vorliege. Weiter werde ihre Aussage zur generellen Angst vor
Männern von der Vorinstanz aus dem Kontext herausgerissen. Sie habe
dieses Vorbringen im Zusammenhang mit ihrem Wohlbefinden im Emp-
fangszentrum abgegeben, da sie sich dort unter so vielen fremdländi-
schen Männern nicht wohl gefühlt und zur Verstärkung dieser Aussage
ausgeführt habe, sich im Allgemeinen vor Männern zu fürchten. Dass sie
diese Furcht gelegentlich überkomme, sei angesichts der glaubhaft ge-
schilderten erlebten Gewalt während ihrer zweiten Ehe nachvollziehbar.
Diese Furcht hindere sie jedoch nicht, Beziehungen zu anderen, vertrau-
enswürdigeren Männern zu pflegen. Betreffend den Vorwurf, die drohen-
de Beschneidung erst in der Anhörung erwähnt zu haben, sei auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1993 Nr. 3 zu verweisen, wonach den Aussagen im Emp-
fangszentrum angesichts des summarischen Charakters nur ein be-
schränkter Beweiswert zukomme. Dabei dürfe nicht von der Möglichkeit
und der Pflicht für Asylsuchende ausgegangen werden, sämtliche Gründe
ihres Asylgesuchs abschliessend darzulegen. Sie habe im Empfangszent-
rum sämtliche zentralen Asylgründe zu ihrer eigenen Person zumindest
ansatzweise erwähnt, wobei sie spezifische Fragen zu ihren Kindern nicht
zu beantworten gehabt habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass Asylsuchen-
de immer darauf aufmerksam gemacht würden, dass sie nur ihre eige-
nen, persönlichen Fluchtgründe vorzubringen hätten. Dass ihre Furcht vor
der Beschneidung der Töchter eine wesentliche Rolle bei der Ausreise
gespielt habe, ergebe sich aus dem Zeitablauf. Sie habe Bahrain verlas-
sen, als die beiden Töchter aus zweiter Ehe (...) beziehungsweise (...)
Jahre alt gewesen seien. Sie habe ausgeführt, dass die Mädchen nach
einer Scheidung nur bis zum siebten Lebensjahr bei der Mutter bleiben
und danach zum Vater gehen würden. Mit ihrer Flucht in die Schweiz ha-
be sie offensichtlich bezweckt, die Kinder der Gewalt ihres Vaters und ei-
ner möglichen Beschneidung zu entziehen. Das Argument, die Furcht vor
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Seite 13
Beschneidung ihrer Töchter sei nachgeschoben, greife deshalb nicht.
Zum vorinstanzlichen Einwand, wonach die Beschneidung in Bahrain
strafrechtliche Folgen nach sich ziehen und deshalb in Spitälern nicht an-
gewendet werde, seien gemäss einer Studie der deutschen Frauenorga-
nisation Terre des Femmes e.V. vom Oktober 2005 unterschiedliche Ein-
schätzungen vorhanden, ob in ihrer Heimat und anderen Ländern im Sü-
den der arabischen Halbinsel die weibliche Genitalverstümmelung prakti-
ziert werde. Da die Vorinstanz nicht grundsätzlich bestreite, dass die Be-
schneidung in Bahrain vorkomme, und keine gesicherten Informationen
vorlägen, die das Gegenteil beweisen würden, müsse aus der Quellenla-
ge geschlossen werden, dass ihre Vorbringen belegbar seien. Damit
spreche der Einwand des BFM, die Beschneidung sei in Bahrain verboten
und werde strafrechtlich geahndet, nicht gegen die Glaubhaftigkeit des
Vorbringens. So sei das Verbot gemäss der erwähnten Studie in einer
Vielzahl von Ländern in Kraft, und trotzdem werde die Beschneidung
praktiziert, was den Schluss zulasse, dass sich das Verbot in der Praxis
als kaum oder gar nicht durchsetzbar erwiesen habe. Die in der Studie
angeführten Gründe für eine Beschneidung (Tradition; Rollenerwartung
an die Frau und Kontrolle ihrer Sexualität; Vorstellungen über die weibli-
che Reinheit; Verankerung in bestimmten Hadithen; Teil des Initiationsri-
tus junger Mädchen) seien auch für die bahrainische Gesellschaft charak-
teristisch. Da die Durchführung einer Beschneidung medizinische Kennt-
nisse erfordere und normalerweise ausserhalb von Spitälern durchgeführt
werde, sei gemäss Studie davon auszugehen, dass fibulationswillige Er-
ziehungsberechtigte (v.a. ältere Frauen als Hüterinnen der Tradition und
der Familienehre als treibende Kräfte) Mittel und Wege finden würden,
um trotz der Verbote auch in Bahrain den Eingriff durchführen zu lassen.
Zwar sei es richtig, dass weder sie noch ihre Schwestern noch ihre Kin-
der aus erster Ehe beschnitten worden seien. Sie habe zu Protokoll ge-
geben, dass zwar ihre Mutter dies gewollt, ihr Vater aber nicht eingewilligt
habe. In ihrer Clan-Familie seien jedoch alle Töchter beschnitten worden.
Diese Antwort decke sich mit der zitierten Quellenlage, wonach in Bahrain
die Beschneidung nicht systematisch praktiziert werde und es deshalb
genügen könne, dass sich ein Familienoberhaupt widersetze. Der Reali-
tätsgehalt ihres Vorbringens werde in der Analyse ihrer Antwort auf die
Frage 92 der Anhörung überdeutlich. Dort habe sie angegeben, wann sie
zum ersten Mal vom Ansinnen I._______, ihre Töchter zu beschneiden,
erfahren habe. Dabei habe sie nicht nur auf die vorgegebene Frage ge-
antwortet, sondern in freier Rede weitere Informationen zum Vorgang ab-
gegeben, welche sich mit der allgemeinen Quellenlage zur Beschneidung
decken würden. Da die beiden Töchter gemäss Verfügung des Scharia-
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Seite 14
Gerichts vom (...) in der Obhut des Vaters belassen worden seien, sei
glaubhaft gemacht, dass ihnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in
Bahrain die Gefahr der Beschneidung drohe. Das BFM erachte es als
glaubhaft, dass ihr ihre Töchter durch I._______ einmal für (...) Tage vor-
enthalten worden seien. In dieser Zeit könne die Beschneidung ohne
Probleme organisiert und durchgeführt werden. Sodann sei die Annahme
der Vorinstanz, die Übergriffe seitens I._______ seien während der Ehe
bis (...) geschehen und danach nicht mehr vorgekommen, aktenwidrig. So
habe sie in der Anhörung bei Frage 97 ausgeführt, noch nach der Schei-
dung von I._______ einen Faustschlag erhalten zu haben, da dieser sie
habe vergewaltigen wollen und sie sich deswegen verteidigt habe. Eben-
so bei der Antwort zu Frage 61 habe sie berichtet, von I._______ mehr-
mals vergewaltigt worden zu sein, immer unter dem Vorwand, er komme,
um die Kinder zu besuchen. Auch anlässlich der BzP habe sie diese Ge-
schehnisse erwähnt. Da sie nach der Scheidung von I._______ im elterli-
chen Haus geblieben und er ausgezogen sei, sei aus diesen Aussagen
nur der Schluss zulässig – auch ohne Herleitung des zeitlichen Bezugs –,
dass die Vergewaltigungen (auch) nach der Scheidung stattgefunden hät-
ten. Die Voraussetzungen des unerträglichen psychischen Drucks im
Sinne von Art. 3 AsylG seien erfüllt.
Durch die eingereichten Unterlagen sei belegt, dass sie während der Ehe
von I._______ schwer misshandelt worden sei. Gemäss Gerichtsurteil
vom (...) habe ihr Ex-Ehemann zugegeben, dass er sie unter dem Vor-
wurf, einen Freund zu haben, geschlagen habe. Hierzu lägen (Auflistung
Beweismittel) bei den Akten. Ihre Vorbringen, die Gewalt sei auch nach
der Scheidung weitergegangen, seien vor dem Hintergrund der nachge-
wiesenen Übergriffe während der Ehe zu würdigen und auch deshalb
glaubhaft. Das von I._______ gegebene Einverständnis, dass die beiden
Töchter das Land verlassen dürften, spreche nicht dagegen, zumal sie
diesen über ihre wahren Absichten getäuscht habe.
Dem Vorhalt widersprüchlicher Ausführungen betreffend ihre Brüder sei
zu entgegnen, dass sie ausgeführt habe, sie sei mit den Geburtstagen ih-
rer Geschwister nicht sicher. Ihr Vater habe zwei Ehefrauen gehabt, zwei
Söhne aus erster Ehe und vierzehn Kinder mit ihrer Mutter, weshalb ge-
wisse Ungenauigkeiten nicht vermeidbar seien. In der Eingabe vom
20. Dezember 2012 sei der älteste Bruder von ihrem Rechtsvertreter als
N._______ P._______ bezeichnet worden, was korrekt sei. Es handle
sich dabei um den ältesten Sohn ihres Vaters aus erster Ehe, somit um
den ältesten Bruder überhaupt. Der in der Antwort auf Frage 52 genannte
D-2826/2014
Seite 15
J._______ sei einfach der älteste Bruder derjenigen vier, die sie unter
Druck gesetzt hätten. Wenn der älteste Bruder in der Eingabe vom
19. März 2014 als Q._______ bezeichnet worden sei, handle es sich da-
bei um ein Missverständnis in der Instruktion ihres Rechtsvertreters. So-
dann wolle das BFM nicht zur Kenntnis nehmen, dass die Erbschaft ihres
verstorbenen Vaters solange nicht verteilt werde, als noch Minderjährige
in der Familie seien. Sie habe in der Antwort auf Frage 72 erläutert, dass
I._______ die Erbschaft für sich beanspruche, zumal er diese als Vater ih-
rer Töchter verlangen würde, sollte ihr etwas geschehen. Somit sei nach-
vollziehbar, weshalb ihr der Anteil am Erbe ihres Vaters vorenthalten wer-
de, bestehe doch die Gefahr, dass das Erbe I._______ zufliessen könnte.
Die diesbezüglichen Aussagen seien demnach weder widersprüchlich
noch unlogisch oder unsubstanziiert. Auch der Vorhalt unterschiedlicher
Angaben zum Hausarrest beruhe auf einer Fehlinterpretation der Vorin-
stanz. Bei der BzP habe sie angegeben, der Hausarrest habe vor zwei
Monaten, demnach im (...) (recte: [...]) stattgefunden. Bei der Anhörung
habe sie von (...) Monaten gesprochen, wobei dieser Hausarrest – wie
aus der Antwort auf Frage 81 hervorgehe – im (...) gewesen sei, wobei
sie auch ausgeführt habe, dass sich dieser Umstand wiederholt habe.
Demnach müsse tatsächlich von mehreren Hausarresten ausgegangen
werden. Zwar treffe es zu, dass sie den (...) Arrest vom (...) etwas relati-
viert und erläutert habe, dass sie von zu Hause zum Elternhaus begleitet
worden sei und nie allein habe sein dürfen. Dadurch werde aber der be-
vormundende Charakter der Massnahme nicht abgeschwächt, zumal ihr
auch der Autoschlüssel entzogen worden sei. Daraus könne schon gar
nicht abgeleitet werden, dass sie unglaubwürdig sei. Sie habe in der BzP
unwidersprochen zu Protokoll gegeben, dass sie nach ihrer ersten Ehe
ohne ihr Wissen von ihren Brüdern erneut verheiratet worden sei und es
entspreche in ihrem Kulturkreis den gesellschaftlichen Gepflogenheiten,
dass ledige Frauen verheiratet sein müssten. Sie sei ausgebildete (Nen-
nung Beruf), habe andere Länder bereist, verteidige ihre Freiheiten und
Rechte und wolle das Sorgerecht über ihre Töchter. Zudem habe sie sich
auf ihren Auslandreisen nicht an die Kleidervorschriften gehalten, die sie
ohnehin ablehne. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass dieser west-
liche Lebenswandel von einigen ihrer Brüder nicht toleriert werde. Dass
sie dabei bedroht, geschlagen und eingesperrt worden sei, stehe im Ein-
klang mit den Verhältnissen vor Ort respektive der Quellenlage. Gemäss
einem Report des US Department of State (USDOS) existiere in Bahrain
keine Gesetzgebung gegen häusliche Gewalt. Häusliche Gewalt sei weit
verbreitet, wobei Frauen aus Angst vor Racheakten und gesellschaftlicher
Stigmatisierung selten Hilfe suchen würden. Auch gebe es wenig öffentli-
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Seite 16
che Aufmerksamkeit zu diesem Thema. Vergewaltigung in der Ehe sei
ferner nicht strafbar. Insgesamt würden somit sämtliche von der Vor-
instanz ausgemachten Widersprüche nicht zutreffen, weshalb ihre Anga-
ben als glaubhaft zu erachten seien.
Das Ausmass der von ihr durch ihren zweiten Ehemann und die vier Brü-
der zugefügten Verfolgung sei ausreichend intensiv, um den Flüchtlings-
schutz zu begründen. Das Ausmass der erlebten häuslichen Gewalt stelle
einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG dar
und sei damit asylrelevant. In ihrer Heimat drohe ihr die Zwangsheirat,
was nationalen und internationalen Vorschriften widerspreche. Führe die
Schweiz eine Ausweisung in ein Land durch, wo den Betroffenen die
Zwangsheirat drohe, stelle dies eine Verletzung des Non-Refoulement
dar und auch das Merkmal des unerträglichen psychischen Drucks sei er-
füllt. Ferner drohe den beiden Töchtern die Beschneidung. In EMARK
2004 Nr. 16 (recte: 14) sei eine solche drohende Genitalverstümmelung
als asylrelevant erachtet worden. Weiter sei die mangelnde Schutzwillig-
keit der heimatlichen Behörden gegen die Diskriminierung der Frauen
(insbesondere auch bezüglich der drohenden Beschneidung) ebenso auf
die Tatsache zurückzuführen, dass sie Schiitin sei. Im Zusammenhang
mit der Verurteilung von (...) ihrer Brüder zu langjährigen Gefängnisstra-
fen sei anzufügen, dass sie in persönlicher Opposition zum Regime stehe
und damit eine mögliche Zielscheibe der Repression darstelle. Die allge-
meine Menschenrechtslage in Bahrain sei gemäss öffentlichen Quellen
besorgniserregend. Der vorinstanzliche Einwand, das Regime wisse zwi-
schen echten und vermeintlichen Regimegegnern zu unterscheiden, ver-
möge nicht zu überzeugen. Als Schwester von verurteilten Aktivisten sei
eine jederzeitige Verhaftung zu befürchten. Zudem sei sie als alleinste-
hende Frau und Gegnerin des gesellschaftlichen Systems in ihrer Heimat
zusätzlich gefährdet, Opfer einer Verleumdung zu werden.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 brachte die Vorinstanz
zum Einwand, sie habe zu Unrecht einen Widerspruch betreffend Besitz
der Reisepässe ihrer Töchter vorgeworfen, vor, die Beschwerdeführerin
habe einerseits angeführt, ihre Kinder wegen fehlender Pässe nicht auf
die Reisen mitgenommen zu haben, um andererseits anzugeben, sie ha-
be die Reisepässe der Kinder seit dem Jahre (...) in ihrem Besitz gehabt.
Im Übrigen sei auf einen weiteren Widerspruch hinzuweisen, wonach sie
ausgeführt habe, sie habe in der BzP die Länder aufgezählt, die sie noch
während ihrer Heirat bereist habe. Die Beschwerdeführerin sei bis im
Jahre (...) verheiratet gewesen. Aus ihrem Reisepass sei jedoch ersicht-
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Seite 17
lich, dass sie im Jahre (...) sowohl R._______ als auch S._______ bereist
habe, wobei sie in S._______ nicht nur das Flugzeug gewechselt habe,
um in die Schweiz zu fliegen, sondern dort während (...) Tagen geblieben
sei. Zudem habe sie ausgeführt, vor ihrer Reise in die Schweiz auch in
T._______ gewesen zu sein. Zudem sei sie gemäss ihren Ausführungen
in der Anhörung zufolge jeweils in Begleitung ihrer Brüder gereist, da sie
keinen Schritt alleine habe machen dürfen, um demgegenüber vorher an-
zugeben, sie sei alleine nach T._______ und auch in die Schweiz gereist.
Es sei der Beschwerdeführerin demnach möglich gewesen, alleine zu rei-
sen. Ein weiterer Widerspruch betreffend die Reisetätigkeit respektive die
Ausreise der Beschwerdeführerin sei darin ersichtlich, dass sie den Vor-
wand der "Umra" (kleine Pilgerfahrt) gegenüber ihren Brüdern zunächst
für ihre letzte Ausreise vorgebracht habe, im späteren Verlauf der Anhö-
rung dann aber wieder nicht. Ferner könne gemäss öffentlichen Quellen
nicht hundertprozentig ausgeschlossen werden, dass individuelle Fälle
von Beschneidungen in Bahrain vorkommen würden. Jedoch erlaube die
Quellenlage den Schluss, dass in Bahrain keine Beschneidungspraxis
existiere. Zum Vorwurf der Aktenwidrigkeit bezüglich der Erwägung, dass
die Beschwerdeführerin nach der Scheidung von I._______ nicht mehr
von diesem physisch angegangen worden sei, sei auf die Antwort zur
Frage 87 der Anhörung hinzuweisen, wonach sie nach der Scheidung
"belästigt" und unter "psychischen Druck" gesetzt worden sei. Eine kör-
perliche Beeinträchtigung habe sie an dieser Stelle aber nicht mehr gel-
tend gemacht, sondern in der vorherigen Antwort ausgeführt, während
der Ehe immer verprügelt worden zu sein. Im Weiteren sei auf die Aussa-
ge in der BzP zu verweisen, wonach die erwähnten Vorfälle (inkl. [...])
während der Ehe geschehen seien. Es sei nun äusserst widersprüchlich,
wenn sie in der Beschwerdeschrift nun das Gegenteil behaupte. Soweit
sich die Beschwerdeführerin auf ihre Aussagen zu Frage 97 der Anhö-
rung beziehe, seien diese in sich widersprüchlich. Einerseits soll
I._______ sie nach der Scheidung geschlagen, sie andererseits aber
"weggerissen" haben, als sie schwanger gewesen sei. Ihre Töchter seien
in den Jahren (...) und (...) auf die Welt gekommen, also noch vor der
Scheidung. Ihre Aussagen würden somit keine zeitliche Einordnung der
Geschehnisse zulassen. Auch beim (Nennung Leiden) sei davon auszu-
gehen, dass diese Probleme noch während der Ehe aufgetaucht seien,
zumal gemäss den ärztlichen Unterlagen (Nennung gesundheitliche
Probleme) im (...) seit dem Jahre (...) bekannt seien. Daran ändere auch
der Arztbericht vom (...) nichts, welcher festhalte, dass sie seit dem (...)
an (Nennung Leiden) leide, da wie bereits ausgeführt (Nennung gesund-
heitliche Probleme) bereits früher bestanden hätten. Ein ärztlicher Be-
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richt, wonach die Beschwerdeführerin Verletzungen durch I._______
nach der Scheidung erlitten hätte, liege nicht bei den Akten. Zwar treffe es
zu, dass sie bei der BzP gesagt habe, sie sei von I._______ nach der
Scheidung mehrmals vergewaltigt worden, was sie bei der späteren An-
hörung auch wiederholt habe. Im späteren Verlauf der Anhörung sei die
Beschwerdeführerin aber explizit danach gefragt worden, was ihr wäh-
rend der Ehe mit I._______ oder nach der Scheidung von diesem pas-
siert sei. Sie habe zwar einige Probleme aufgeführt, jedoch an dieser
Stelle nicht erwähnt, dass sie nach der Scheidung von I._______ mehr-
mals vergewaltigt worden sei. Auch auf die Nachfrage, ob es noch weite-
re Gründe gebe, habe sie die vorher behaupteten Vergewaltigungen nicht
mehr erwähnt. Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die ohne
zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend
gemacht würden, sei zweifelhaft, zumal der Beschwerdeführerin an die-
ser Stelle genügend Raum eingeräumt worden sei, um sich zu allen Vor-
fällen mit I._______ nochmals zu äussern. So oder so sei festzuhalten,
dass sie nicht habe glaubhaft machen können, dass sie von ihrem Ex-
Ehemann in der Zeit nach der Scheidung derart physisch und psychisch
beeinträchtigt worden sei, dass dies die Grenze der Zumutbarkeit des
Verbleibs in ihrem Heimatstaat überschritten hätte. Hinsichtlich Ziffer 28
der Beschwerdeschrift ergebe es ferner keinen Sinn, dass ihre Brüder ei-
nerseits gewollt hätten, dass I._______ kein Geld aus der besagten Erb-
schaft erhalte, sie aber andererseits aufgefordert hätten, diesen wieder zu
heiraten. Selbst wenn ihr der Erbteil vorenthalten worden wäre, könnte
sie dagegen rechtlich vorgehen. Dies habe sie offensichtlich auch beab-
sichtigt, indem sie dem Halbbruder von I._______ eine Vollmacht erteilt
habe, um sie vor Gericht zu vertreten. Bezüglich des Hausarrests habe
sich die Beschwerdeführerin zirka auf den (...) und nicht auf den (...) be-
zogen, wie dies in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht werde. Im
Übrigen habe sie zu dieser Zeit einzig mit ihren Töchtern – und somit
nicht mit ihren Brüdern – zusammengewohnt. Schliesslich habe sie die
drohende Zwangsheirat erstmals in der Beschwerde geltend gemacht.
Zwar habe sie angeführt, ihre Brüder hätten gewollt, dass sie zu
I._______ zurückkehre oder einen anderen Mann heirate. Aber dass sie
unter Zwang verheiratet würde, sei in ihren Aussagen zu den Asylgründen
während der Anhörung kein Thema gewesen. Im Gegenteil habe sie sel-
ber angeführt, dass sie in der Wahl eines neuen Mannes frei gewesen
wäre.
3.4 In ihrer Replik vom 9. Juli 2014 führte die Beschwerdeführerin an, sie
halte auch in Kenntnis der vorinstanzlichen Vernehmlassung an allen An-
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Seite 19
trägen in ihrer Beschwerde fest. Bezüglich des Besitzes der Pässe ihrer
Töchter spiele das BFM hier ein untergeordnetes Detail auf. In ihrer Ant-
wort auf Frage 83 der Anhörung habe sie sich auf die Kinder ihrer ersten
Ehe bezogen. Sie habe von diesen Kindern auch keine Pässe gehabt, als
sie im Jahre (...) die Pässe ihrer beiden Töchter erhalten habe, weshalb
kein Widerspruch vorliege. Zu den bereisten Ländern sei anzuführen,
dass sie in der Anhörung angegeben habe, die Länder aufgezählt zu ha-
ben, die sie bereist habe, als sie noch verheiratet gewesen sei. Mit dieser
Aussage habe sie sich auf die Aufzählung der bereisten Länder gemäss
Protokoll der BzP bezogen. Das BFM leite daraus ab, sie müsse diese
Länder bereist haben, als sie noch verheiratet gewesen sei. Dies habe
sie aber so in der Anhörung nicht gesagt. Ihrer Aussage könne nur der
Sinn beigemessen werden, dass sie einige der im Empfangszentrum er-
wähnten Länder während ihrer Ehe bereist habe, aber nicht alle. Es liege
deshalb kein Widerspruch zu ihren Reisen im Jahre (...) in R._______
und S._______ vor. Weiter treffe es zu, dass sie auf ihren Reisen von ih-
ren Brüdern begleitet worden sei. Nur wenn sie erklärt habe, eine "Umra"
zu machen oder im Iran eine religiöse Bildungsreise zu ihrer Moschee zu
unternehmen, habe sie ohne ihre Brüder, aber in Begleitung von anderen
Frauen oder Bekannten reisen können. Es treffe jedenfalls nicht zu, dass
sie diesbezüglich erklärt habe, sie dürfe alleine keinen Schritt machen.
Der letzte vom BFM ausgemachte Widerspruch treffe zu, zumal es nicht
anlässlich der letzten Ausreise gewesen sei, als sie ihren Brüdern von der
"Umra" erzählt habe. Die Antwort auf die Frage 21 der Anhörung sei des-
halb korrekt und sie habe sich bei ihrer Antwort auf Frage 14 geirrt. So-
dann schliesse die Vorinstanz nicht aus, dass es in Bahrain Fälle von Be-
schneidungen gebe. Die Beschneidung sei in Bahrain verboten und wer-
de nur im Geheimen ausgeübt. Die angeführte Quellenlage lasse deshalb
keinen eindeutigen Schluss zu. Das BFM anerkenne, dass im U._______
und in V._______ die Beschneidung ausgeübt werde. Die Bevölkerungs-
struktur und die kulturellen Traditionen dieser Länder würden sich nicht
wesentlich von denjenigen in Bahrain unterscheiden. Die in Ziffer 21 der
Beschwerde aufgezählten Faktoren, die die Beschneidung begünstigten,
würden für alle Länder der arabischen Halbinsel zutreffen. Es wäre daher
im Gegenteil erstaunlich, wenn in ihrer Heimat die Beschneidung nicht
praktiziert würde. Wichtig sei in diesem Zusammenhang, dass das BFM
in seiner Vernehmlassung den Sachverhalt, wonach sie mit ihrer Flucht
auch ihre beiden Kinder vor der Verstümmelung habe schützen wollen
(dazu Ziffer 19 ihrer Beschwerde), im Gegensatz zur angefochtenen Ver-
fügung nicht mehr bestreite. Weiter argumentiere das BFM in seiner Ver-
nehmlassung in Unkenntnis der Situation geschiedener Frauen in Bahr-
D-2826/2014
Seite 20
ain. In einem Zeitraum von drei Monaten nach der Scheidung könne ein
Ehemann seine geschiedene Frau jederzeit zurückholen. Auch nach die-
sem Zeitpunkt könne er sich auf die Ehe berufen, wenn er vorbringe, Ge-
schlechtsverkehr mit seiner Frau gehabt zu haben. Die muslimischen Ge-
richte würden sowieso den Männern glauben, so dass ein Mann jederzeit
wieder Rechte über seine geschiedene Frau geltend machen könne. Ge-
schiedene Frauen seien – wie in ihrem Fall – deshalb verstärkt der Ge-
fahr ausgesetzt, wieder von ihren Ex-Ehemännern vergewaltigt zu wer-
den. Bereits im Rahmen der BzP habe sie dies so zu Protokoll gegeben,
was sie in der Anhörung wiederholt habe. Entgegen der vorinstanzlichen
Behauptung sei damit glaubhaft gemacht, dass sie auch nach der Schei-
dung von ihrem zweiten Ehemann unter einen unerträglichen psychi-
schen Druck gesetzt worden sei. Die Antworten auf die Fragen 63 und 87
der Anhörung würden dies nicht widerlegen. Zwar habe sie die erlittene
Gewalt nach der Scheidung nicht explizit wiederholt, was auch nicht nötig
gewesen sei, da sie dies in der Antwort auf Frage 61 bereits erläutert ge-
habt habe. Wenn sie die Vergewaltigungen auch auf Nachfrage nicht er-
neut vorgebracht habe, möge dies aus Scham und Verdrängung gesche-
hen sein. Dokumentiert sei ihr Tränenausbruch bei der Schilderung des
Erlebten im Rahmen der BzP. Sie könnte sich unbewusst vor einer Ret-
raumatisierung geschützt haben. Da keine direkten Nachfragen gestellt
worden seien, stelle die mangelnde Wiederholung kein fehlendes Reali-
tätskriterium dar. In Frage 87 habe sie verneint, von ihrem zweiten Ehe-
mann mit dem Tode bedroht worden zu sein. Eine direkte Frage zur Ver-
gewaltigung und zu den Schlägen sei unterblieben. Wenn sie in der Ant-
wort nur von psychischem Druck gesprochen habe, bedeute dies keines-
wegs, dass die Übergriffe nicht geschehen seien. Es sei richtig, dass ihre
Antworten in Frage 97 keine zeitliche Einordnung zulassen würden. Da-
nach sei sie aber gar nicht gefragt worden. Ihre durch ärztliche Berichte
und Gerichtsunterlagen belegten Antworten zeigten, dass I._______ sie
vor und auch nach der Ehe einem unerträglichen psychischen Druck
ausgesetzt habe. Es erstaune unter diesen Umständen, dass sie vom
BFM beschuldigt werde, die Unwahrheit gesagt zu haben. Weiter sei es
denkbar, dass ihre Brüder die mögliche Übertragung ihres Erbanteils an
I._______ der Schande vorgezogen hätten, eine zweifach geschiedene
Schwester zu haben, weshalb sie zur erneuten Heirat mit diesem ge-
drängt worden sei. Bezüglich Hausarrest habe dieser richtigerweise im
(...) und nicht im (...) stattgefunden. Es bleibe aber dabei, dass über sie
im (...) ein weiterer Hausarrest verhängt worden sei, weshalb auch in die-
ser Frage kein Widerspruch vorliege. Ihr Haus liege nur (...) Meter neben
dem Haus ihres Vaters, so dass ihre Familienangehörigen sie jederzeit
D-2826/2014
Seite 21
hätten kontrollieren können. Das BFM stelle nicht in Abrede, dass ihr der
Wagenschlüssel weggenommen und ihr untersagt worden sei, mit dem
Auto zur Arbeit zu fahren. Das BFM bestreite sodann nicht, dass man sie
ohne ihr Wissen mit I._______ verheiratet habe. Da ihre Brüder von ihr
verlangen würden, erneut zu heiraten, werde sie somit erneut verheiratet,
ohne dass dies ihrem freien Willen entsprechen würde. Damit seien die
Merkmale einer Zwangsheirat erfüllt.
4.
Vorliegend vermögen die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwer-
deebene und die darin angerufenen Beweismittel im Ergebnis zu keiner
vom angefochtenen Entscheid abweichenden Betrachtungsweise zu füh-
ren.
4.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Per-
son. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urtei-
lende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; BVGE 2015/3
E. 6.5.1 m.w.H.).
D-2826/2014
Seite 22
4.1.1 Zunächst ist zum vorinstanzlichen Vorhalt, es bestehe ein Wider-
spruch betreffend den Besitz der Reisepässe der beiden Töchter aus
zweiter Ehe, Folgendes anzuführen: Der diesbezügliche Einwand der Be-
schwerdeführerin, wonach dieser Vorhalt konstruiert sei, da sie die in all-
gemeiner Form und ohne zeitliche Präzisierung gestellte Frage nach der
Obhut ihrer Kinder während ihrer Abwesenheiten nicht nur auf den Kon-
text ihrer Reisen im (...) und (...) verstanden und sie in allgemeiner Weise
das Betreuungskonzept formuliert habe, wie es auch vor ihren Ausland-
abwesenheiten etabliert gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Wohl
ist Frage 16 der Anhörung allgemein gehalten, jedoch wurden in der vo-
rangehenden Frage 15 explizit die Reisen in die Schweiz thematisiert und
die Frage 16 erweist sich in inhaltlicher Hinsicht als Folgefrage derselben.
Die Beschwerdeführerin führte denn auch in ihrer Antwort zu Frage 16
aus, sie habe immer die "Umra" (kleine Pilgerfahrt) als Vorwand für ihre
Reisen in die Schweiz vorgeschoben (vgl. act. A14/20 S. 3). Sodann will
sie eigenen Angaben zufolge die im Januar (...) ausgestellten Pässe ihrer
Töchter nach Bezahlung der Gebühren an sich genommen haben und
müsste somit – so auch der Einwand des BFM – seit diesem Zeitpunkt im
Besitz derselben gewesen sein. Demgegenüber gab sie bei der Anhörung
ebenso zu Protokoll, dass ihre Kinder nicht auf eine "Umra" mitkommen
dürften, weshalb ihre Aussage, zu diesem Zeitpunkt die Reisepässe ihrer
Töchter nicht besessen zu haben (vgl. act. A14/20 S. 3), auch dahinge-
hend verstanden werden könnte, sie habe deren Pässe anlässlich ihrer
Reisen in die Schweiz nicht mit sich geführt, zumal ein solches Mitführen
sowohl keinen Sinn ergeben hätte als auch mit dem Risiko des Verlusts
dieser Dokumente verbunden gewesen wäre. Insoweit die Beschwerde-
führerin in diesem Zusammenhang anführt, sie habe sich in ihrer Antwort
auf Frage 83 der Anhörung auf die Kinder ihrer ersten Ehe bezogen und
von diesen keine Pässe gehabt, als sie im Jahre (...) die Pässe ihrer bei-
den Töchter erhalten habe, lassen die entsprechenden Ausführungen im
Protokoll nicht zweifelsfrei erkennen, ob sie mit dieser Aussage lediglich
die Reisepapiere der Kinder aus erster Ehe gemeint haben könnte. Dies-
bezüglich ist jedoch ein Zusammenhang im Kontext zwischen den Fragen
83 sowie 15 bis 17 des Anhörungsprotokolls zu erkennen, zumal die Be-
schwerdeführerin dabei nähere Ausführungen dazu machte, wer in ihrer
Abwesenheit zu ihren Töchtern gesehen habe, und anschliessend auf die
Reisepapiere der beiden jüngsten Töchter Bezug genommen wurde(vgl.
act. A14/20 S. 3). Ausserdem bereiste sie den Akten zufolge über Jahre
hinweg diverse Länder und besuchte zuletzt wiederholt die Schweiz, wo-
mit sie auch während der Dauer ihrer zweiten Ehe respektive ebenso
nach der Scheidung im (...) auf Reisen war, weshalb kaum davon auszu-
D-2826/2014
Seite 23
gehen ist, dass sie ihre beim Vater wohnhaften Kinder aus erster Ehe, die
bereits im (...) geschieden worden war, auf den weiteren Reisen jeweils
hätte dabei haben können, zumal sie diesbezüglich angab, bereits vier
Kinder „verloren“ zu haben (vgl. act. A14/20 S. 9). Sodann gab die Be-
schwerdeführerin an, sie habe nach der Scheidung selber für den Unter-
halt ihrer beiden Töchter aufkommen und alles selber bezahlen müssen
und sei mit ihrem eigenen Geld gereist (vgl. act. A14/20 S. 8, 11, 12 und
16), weshalb es auch aus finanziellen Gründen als unwahrscheinlich zu
erachten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren
Reisen und der Beschaffung von Reisepapieren für ihre Töchter bei der
entsprechenden Aussage ihre Kinder aus erster Ehe gemeint haben
könnte. Sie hatte kein Sorgerecht bezüglich der Kinder aus erster Ehe,
weshalb die Entgegnung, sie habe sich in Antwort 83 auf diese Kinder
bezogen, nicht stichhaltig ist. Soweit die Vorinstanz ferner anführte, hin-
sichtlich der in der Anhörung gemachten Aussage zu den während der
Ehe (Scheidung im [...]) bereisten Ländern, die sie in der BzP aufgezählt
habe, bestünden Widersprüche, da sie gemäss den Einträgen im Reise-
pass im Jahre (...) weitere Länder besucht habe, vermag die Entgegnung
auf Beschwerdeebene nicht zu einem anderen Schluss zu führen. Die
Vorinstanz leitete aus den entsprechenden Äusserungen der Beschwer-
deführerin (vgl. act. A2/11 S. 8; A14/20 S. 12) zu Recht ab, sie habe bei-
spielsweise R._______ und S._______ erst oder noch einmal nach ihrer
Scheidung bereist. Die Beschwerdeführerin vermag sodann den vorin-
stanzlichen Vorhalt hinsichtlich der Umstände ihrer Reisetätigkeit (alleine
oder in Begleitung) nachvollziehbar aufzulösen, zumal sie dazu ausführte,
auf ihren Reisen von ihren Brüdern begleitet worden zu sein (vgl. act.
A14/20 S. 3, 12), ausser wenn sie erklärt habe, eine "Umra" oder im Iran
eine religiöse Bildungsreise zu ihrer Moschee zu unternehmen, bei wel-
chen sie von anderen Frauen oder Bekannten begleitet worden sei. Je-
denfalls findet das vorinstanzliche Argument, wonach sie diesbezüglich
erklärt habe, sie dürfe alleine keinen Schritt machen, in den Akten keine
Stütze. Demgegenüber anerkennt die Beschwerdeführerin den von der
Vorinstanz aufgeführten Widerspruch betreffend das Vorbringen, wonach
sie den Vorwand der "Umra" gegenüber ihren Brüdern zunächst für ihre
letzte Ausreise vorgebracht habe, im späteren Verlauf der Anhörung dann
aber wieder nicht, weshalb die festgestellte Ungereimtheit bestehen
bleibt. Auch wenn die Beschwerdeführerin den Akten zufolge verschiede-
ne Reisen in diverse Länder unternahm und dabei teilweise respektive
immer wieder den Vorwand der "Umra" gegenüber ihren Brüdern anführte
(vgl. act. A14/20 S. 3), waren diese Reisen nicht derart zahlreich, dass
der von ihr angeführte Irrtum als nachvollziehbare Erklärung erachtet
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Seite 24
werden könnte. So ist dabei zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Aus-
landreisen für sie bedeutende Ereignisse dargestellt haben dürften, wel-
che erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben,
weshalb diesbezüglich wiederholt übereinstimmende Angaben hätten er-
wartet werden dürfen. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren darauf
verweist, dass es sich bei den obigen Punkten, die von der Vorinstanz als
Ungereimtheiten aufgeführt worden seien, lediglich um untergeordnete
Details und Nebensächlichkeiten handle, kann diesem Einwand nicht bei-
gepflichtet werden. Dazu ist festzuhalten, dass die Beiziehung des Proto-
kolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführli-
chen Anhörung protokollierten Aussagen zulässig ist. Im Protokoll der
BzP sind die Asylgründe in aller Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit
enthalten. Den Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des
summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussa-
gewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberück-
sichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten
der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zent-
rale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP
erwähnt werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; vgl. bspw. auch die Urteile
des BVGer E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2; D-1704/2014 vom
15. April 2014 E. 6.1). Vorliegend hat die Vorinstanz dem Protokoll der
BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen, zumal sich der Be-
sitz von Reisepapieren und eine vor der angeführten Flucht geltend ge-
machte internationale Reisetätigkeit sowie die damit verbundenen Um-
stände für die Beurteilung der vorliegenden Fluchtvorbringen nicht als
unwesentliche Aspekte zu erachten sind.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin verweist betreffend den Vorwurf, die dro-
hende Beschneidung ihrer beiden Töchter erst in der Anhörung erwähnt
zu haben, auf die oben in E. 4.1.1 erwähnte und in EMARK 1993 Nr. 3
festgehaltene Rechtsprechung. Sie habe in der BzP sämtliche zentralen
Asylgründe zu ihrer eigenen Person zumindest ansatzweise erwähnt,
wobei spezifische Fragen zu ihren Kindern nicht zu beantworten gewesen
seien. Da die Mädchen in Bahrain nach einer Scheidung nur bis zum
siebten Lebensjahr bei der Mutter bleiben und danach zum Vater gehen
würden, sie diese der Gewalt ihres Vaters und einer möglichen Beschnei-
dung habe entziehen wollen, habe sie ihre Heimat in dem Zeitpunkt ver-
lassen, als die ältere Tochter (...) Jahre alt geworden sei.
D-2826/2014
Seite 25
Dieser Ansicht kann sich das Gericht nicht anschliessen. Zu Recht und
mit zutreffender Begründung verwies die Vorinstanz in ihren Erwägungen
darauf, dass die Furcht vor einer Beschneidung der beiden jüngsten
Töchter erst im Rahmen der Anhörung geltend gemacht wurde. Auch auf
wiederholte Nachfrage in der BzP nach weiteren Gründen, die gegen eine
Rückkehr in die Heimat sprechen würden, führte die Beschwerdeführerin
eine solche Befürchtung nicht an. Wohl wies sie dabei auf die erheblichen
Benachteiligungen der Frau in Bahrain wegen der Traditionen und auf
den Mangel an Freiheit hin und äusserte sich weiter dahingehend, dass
sie gegen das islamische Gesetz sei, das zu Ungunsten der Frau ausfalle
(vgl. act. A2/11 S. 6 f.), was eher als Ausdruck ihrer persönlichen Haltung
dem Islam gegenüber zu werten ist. Jedoch wäre die Nennung dieser Be-
fürchtung im Rahmen der BzP – dies stellt sich als zentraler Ausreise-
grund dar, was die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene selber
nicht bestreitet – von ihr zu erwarten gewesen, zumal sie selber betonte,
einen engen Bezug zum Leben ihrer zwei Töchter zu haben und diese
nicht verlieren zu wollen, weshalb sie geflohen sei (vgl. act. A14/20 S. 9
oben). Dieses Sachverhaltselement ist daher als nachgeschoben und
somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Diese Einschätzung wird auch
dadurch gestützt, dass I._______, wenn er seine beiden Töchter unbe-
dingt hätte beschneiden lassen wollen, dies bereits in einem früheren
Zeitpunkt hätte tun können. So soll sich die Beschwerdeführerin vor ihrer
Ausreise wiederholt auf jeweils mehrtägigen Reisen befunden haben,
wobei sich die Töchter jeweils auch bei ihrem Vater aufgehalten hätten
(vgl. act. A2/11 S. 8; A14/20 S. 3) und im fraglichen Zeitpunkt respektive
in den Jahren (...) und (...) bereits in einem Alter waren, in welchem Be-
schneidungen vorgenommen werden (vgl. Terre Des Femmes e.V., Men-
schenrechte für die Frau, Studie zu weiblicher Genitalverstümmelung,
FGM = Female Genital Mutilation,
menschenrechte-themen/universalitaet/kulturelle-praktiken/fgm/studie-
terre-femmes, abgerufen am 25.01.2018). Sodann lässt es der Umstand,
dass in der Familie der Beschwerdeführerin keine Frau sowie keine ihrer
Töchter aus erster Ehe beschnitten worden seien, als wenig wahrschein-
lich erscheinen, dass die Kinder aus der zweiten Ehe ein solches Schick-
sal zu befürchten hätten. Dies auch deshalb, weil in der Heimat der Be-
schwerdeführerinnen – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte – dieses
Ritual unter Strafe steht. Die Äusserung der Beschwerdeführerin, wonach
deren Töchter – sollten sie in Bahrain bleiben – nach dem dortigen Ge-
setz im Spital beschnitten würden (vgl. act. A14/20 S. 9 unten), erweist
sich daher als unzutreffend. Auch wenn diesbezüglich keine absolute Si-
cherheit in dem Sinne bestehen dürfte, es könnte ausgeschlossen wer-
D-2826/2014
Seite 26
den, dass nicht auf privater Ebene und von den Behörden unbemerkt
vereinzelt solche Praktiken ausgeübt werden, liegen in casu in Berück-
sichtigung obiger Ausführungen keine hinreichend konkreten Indizien vor,
die die geltend gemachte Befürchtung als glaubhaft erscheinen liessen.
4.1.3 Bezüglich des Vorhalts, die Vorinstanz habe ihre Aussage zur gene-
rellen Angst vor Männern isoliert und nicht im entsprechenden Kontext
betrachtet, ist zu bemerken, dass aus den diesbezüglichen Aussagen der
Beschwerdeführerin ersichtlich wird, dass sie ihr Unwohlsein im Emp-
fangszentrum mit der Anwesenheit von vielen fremdländischen Männern
erklärte und danach angab, im Allgemeinen Furcht vor dem Mann zu ha-
ben (vgl. act. A14/20 S. 14). Dabei führte sie in ihrer Rechtsmitteleingabe
aus, dass diese Furcht angesichts der geschilderten, von der Vorinstanz
nicht in Zweifel gezogenen erlebten Gewalt in der zweiten Ehe bestehe,
was sie jedoch nicht daran hindere, Beziehungen zu anderen, vertrau-
enswürdigeren Männern zu pflegen. Diese Aussage vermag nun aber das
widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Flucht (Kon-
taktaufnahme über das Internet mit einem ihr fremden Mann zwecks In-
formationsbeschaffung für eine Arbeitsanstellung in der Schweiz) nicht
plausibel zu erklären, zumal sie bei der Kontaktaufnahme und bis zum
ersten Aufeinandertreffen gerade nicht hätte sicher sein können, ob es
sich bei der betreffenden männlichen Person um einen vertrauenswürdi-
gen Mann handelt. Ihre diesbezüglich als naiv zu erachtende Aussage in
der Anhörung, wonach sie gewusst habe, dass der fragliche Mann bereit
gewesen sei, ihr gegen Geld zu helfen, spricht noch in keiner Weise für
die Vertrauenswürdigkeit desselben. Gleichzeitig fügte sie an, sie könne
niemandem – selbst wenn sie in der Schweiz lebe – trauen (vgl.
act. A14/20 S. 15), was ihr Verhalten umso befremdlicher erscheinen
lässt. Der Umstand, dass sie sich eigenen Angaben zufolge bei der Kon-
taktaufnahme vorsichtig verhalten und bei ihrer Internetbekanntschaft als
Touristin ausgegeben habe, welche in der Schweiz Arbeit suche, vermag
an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So wäre es ihr auch offen ge-
standen und unter diesen Umständen zu erwarten gewesen, dass sie
sich auf der Suche nach Hilfe durch irgendjemanden – da sie in der
Schweiz niemanden kenne (vgl. act. A14/20 S. 15) – zunächst an eine
weibliche Person – zum Beispiel ihre Anwältin – wendet, um Unterstüt-
zung zu erhalten.
4.1.4 Im Weiteren vermag die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen
Vorhalt widersprüchlicher Ausführungen betreffend ihre Brüder respektive
den Namen des ältesten Bruders nicht plausibel aufzulösen. Zwar führte
D-2826/2014
Seite 27
sie diesbezüglich an, mit den Geburtstagen ihrer zahlreichen Geschwister
nicht sicher zu sein, zumal ihr Vater zwei Ehefrauen, zwei Söhne aus ers-
ter Ehe und vierzehn Kinder mit ihrer Mutter gehabt habe, weshalb ge-
wisse Ungenauigkeiten nicht vermeidbar seien. Zudem handle es sich bei
dem in der Eingabe vom 20. Dezember 2012 genannten ältesten Bruder
N._______P._______ um den ältesten Sohn ihres Vaters aus erster Ehe,
somit um den ältesten Bruder überhaupt. Der in der Antwort auf Frage 52
genannte J._______ sei einfach der älteste Bruder derjenigen vier, die sie
unter Druck gesetzt hätten. Dass der älteste Bruder in der Eingabe vom
19. März 2014 als Q._______ bezeichnet worden sei, sei ein Missver-
ständnis. Die Beschwerdeführerin gab jedoch im Rahmen der BzP an,
vierzehn Brüder, vier Schwestern und zwei Halbbrüder zu haben (vgl. act.
A2/11 S. 3). Bei der Anhörung sollen es nebst den beiden Halbbrüdern
insgesamt vierzehn Kinder aus der zweiten Ehe ihres Vaters gewesen
sein, was sie auf Vorhalt nicht überzeugend zu erklären vermochte (vgl.
act. A14/20 S. 8). Sodann gab sie bei der Anhörung an, die vier älteren
Brüder hätten Druck auf sie ausgeübt, und zählte in der Folge deren Na-
men und Jahrgang auf (vgl. act. A14/20 S. 8). Aus den angeführten Jahr-
gängen ist aber zu ersehen, dass lediglich der erstgenannte Bruder älter
als die Beschwerdeführerin ist, so dass es sich bei den drei übrigen Brü-
dern allesamt um jüngere Geschwister handelt. Überdies brachte sie bei
der BzP im Zusammenhang mit dem Tod ihres Vaters vor, ihr ältester
Bruder sei im Jahre (...) (...) Jahre alt gewesen, was sich wiederum mit
dem bei der Anhörung angeführten Jahrgang desselben nicht in Überein-
stimmung bringen lässt (vgl. act. A2/11 S. 7). Aufgrund der Aktenlage
kann nicht festgestellt werden, ob es sich beim verwendeten Adjektiv "äl-
testen" um einen blossen Verschrieb handelt oder nicht. Insgesamt blei-
ben die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Brüdern unein-
heitlich, auch wenn zu ihren Gunsten zu vermerken ist, dass sie über eine
grosse Anzahl Geschwister verfügt und sie bezüglich der Geburtsdaten
derselben eine gewisse Unsicherheit einräumte (vgl. act. A14/20 S. 8).
Sodann vermögen auch die Ausführungen zum Streit betreffend die Erb-
schaftsverteilung des Nachlasses ihres Vaters nicht zu überzeugen. So
war sie in der Tat bereits längere Zeit geschieden, als der Tod ihres Va-
ters und somit der Erbfall eintrat. Das Vorbringen, I._______ habe sie
zwingen wollen, bei ihm zu sein, damit er ihren Erbanteil haben könne,
muss daher als realitätsfremd erachtet werden. Auch der dabei angeführ-
te Verweis auf den Umstand, dass die Erbschaft ihres verstorbenen Va-
ters solange nicht verteilt werde, als noch Minderjährige in der Familie
seien, vermag logisch nicht zu überzeugen. Zunächst ist nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb I._______ im Namen der Töchter auf ihren Erbanteil
D-2826/2014
Seite 28
greifen könnte, sollte ihr etwas geschehen, zumal ihre Brüder in einem
solchen Fall – ihren eigenen Angaben zufolge – für die minderjährigen
Familienangehörigen den Erbteil verwalten würden (vgl. act. A14/20
S. 12). Zudem muss es als widersprüchlich erachtet werden, dass ihre
Brüder einerseits nicht gewollt hätten, dass I._______ Geld aus der er-
wähnten Erbschaft erhalte (vgl. act. A14/20 S. 11), um sie andererseits
aufzufordern, genau diesen I._______ oder dann einen anderen Mann zu
heiraten (vgl. act. A14/20 S. 3). Der Einwand, wonach die Brüder die
mögliche Übertragung des Erbteils an I._______ der Schande vorgezo-
gen hätten, eine zweifach geschiedene Schwester zu haben, stellt sich
unter diesen Umständen als blosse Mutmassung dar.
4.1.5 Ferner ist hinsichtlich des Vorbringens der drohenden Zwangsheirat
anzufügen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP in der Tat
vorbrachte, sie sei nach ihrer ersten Ehe ohne ihr Wissen von ihren Brü-
dern erneut verheiratet worden (vgl. act. A2/11 S. 5). Bei der Anhörung
führte sie diesbezüglich an, sie habe ihren zweiten Mann nicht ausge-
sucht. Dieser sei ein Bekannter der Familie der Frau ihres ältesten Bru-
ders gewesen (vgl. act. A14/20 S. 9 oben). Diese Umstände wurden – wie
die Beschwerdeführerin zu Recht anführt – von der Vorinstanz nicht be-
stritten. Dennoch kann vorliegend nicht von der Gefahr einer drohenden
Zwangsheirat ausgegangen werden. Anlässlich der Anhörung führte sie
nämlich unmissverständlich an, dass sie zwar hätte heiraten sollen, aber
in der Wahl des neuen Mannes frei gewesen wäre (vgl. act. A14/20 S. 3).
4.1.6 Im Weiteren führte die Vorinstanz in zutreffender Weise an, dass
sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Dauer des "Hausarrestes" un-
terschiedlich äusserte. Sie gab sie bei der BzP noch an, sie sei im (...)
während (...) Wochen eingesperrt gewesen, als ihre Brüder ihr mit dem
Tod gedroht hätten, falls sie nicht zu I._______ zurückkehre (vgl. act.
A2/11 S. 7). Bei der späteren Anhörung gab sie zunächst eine Dauer von
(...) Monaten an. Dabei machte sie nicht nur unterschiedliche Ausführun-
gen zum Zeitpunkt ([...] respektive [...]), sondern legte den Grund dieses
„Hausarrestes“ jeweils auch in einem anderen Kontext dar. So setzte sie
bei der BzP den fraglichen Vorfall in Relation zu einem ganz bestimmten
Vorkommnis (Todesdrohungen ihrer Brüder), um demgegenüber bei der
Anhörung in allgemeiner Weise von ihrer Unterdrückung durch ihre Brü-
der zu berichten (vgl. act. A14/20 S. 9). Sodann brachte sie in diesem Zu-
sammenhang vor, dass sich „dieser Umstand“ wiederholt habe (vgl. act.
A14/20 S. 12). Aus dem Kontext dieser Aussage ist ersichtlich, dass mit
der Wiederholung der „Hausarrest“ als solcher und nicht die (Nennung
D-2826/2014
Seite 29
Dauer) desselben gemeint war, zumal im weiteren Verlauf der Anhörung –
und von der Beschwerdeführerin unwidersprochen – lediglich auf einen
(und nicht mehrere) (...) Monate dauernden Hausarrest Bezug genom-
men wurde (vgl. act. A14/20 S. 12 Mitte). Sowohl diese unterschiedlichen
Angaben – als auch die widersprüchlichen Ausführungen zu den Namen
ihrer Brüder – lassen sowohl den Hausarrest als solchen sowie die Grün-
de für denselben als auch das Ausmass des auf die Beschwerdeführerin
von ihrer Brüdern ausgeübten Drucks als unglaubhaft erscheinen. Die
Vorinstanz führte diesbezüglich zu Recht an, dass die Beschwerdeführe-
rin im fraglichen Zeitpunkt einzig mit ihren Töchtern – und somit nicht mit
ihren Brüdern – zusammen wohnte, und den Akten zufolge im Übrigen
nach der Scheidung von I._______ ein einigermassen selbstständiges
Leben führen konnte (Arbeit als [Nennung Tätigkeit]; Beschäftigung einer
Haushalthilfe; diverse Auslandreisen; finanzielle Unabhängigkeit), auch
wenn sich das eheliche Haus ganz in der Nähe ihres Elternhauses be-
funden habe (vgl. act. A14/20 S. 11 oben), sie bei Reisen teilweise von ih-
ren Brüdern begleitet worden sei, und sie angibt, dass ihre Familienange-
hörigen sie jederzeit hätten kontrollieren können. Insgesamt erweist sich
der geltend gemachte Druck seitens ihrer Brüder – soweit er nicht als un-
glaubhaft zu erachten ist – als zu wenig intensiv. Diesbezüglich kann
auch nicht vom Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks aus-
gegangen werden kann. Ein solcher lässt sich deshalb nicht bejahen, weil
mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks nicht ein Auffang-
tatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe
in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr
soll diese Formulierung erlauben, staatliche Massnahmen zu erfassen,
die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Frei-
heit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben
verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783; EMARK 2005 Nr. 21
E. 10.3.1, 1996 Nr. 28 E. 3c)dd)).
4.2 Gleiches hat auch für die von der Beschwerdeführerin angeführten,
von I._______ nach der Scheidung ausgehenden Belästigungen und die
Ausübung psychischen Drucks ihr gegenüber zu gelten. Soweit die Über-
griffe während der Ehe (diese wurde im Jahre [...] geschieden) betreffend,
sind diese infolge des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zur
Ausreise im (...) in der Tat als asylunbeachtlich zu qualifizieren. Diesbe-
züglich ist die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen. Sodann gab
die Beschwerdeführerin auf explizite Frage nach konkreten Problemen
mit den Ehemännern nach der Scheidung im Jahre (...) an, von ihrem
zweiten Mann, also von I._______, mehrmals vergewaltigt worden zu
D-2826/2014
Seite 30
sein (vgl. act. A2/11 S. 6 unten). Dieses Vorbringen wiederholte sie in der
späteren Anhörung, ohne diese Vorfälle dabei jedoch zeitlich einzuord-
nen. Diesbezüglich wendet die Vorinstanz nicht zu Unrecht ein, die Be-
schwerdeführerin sei im späteren Verlauf der Anhörung (F63) explizit ge-
fragt worden, was mit oder nach I._______ passiert sei, worauf sie zwar
einige Probleme aufführte, jedoch an dieser Stelle und auch auf Nachfra-
ge nicht mehr erwähnte, nach der Scheidung von I._______ mehrmals
vergewaltigt worden zu sein (vgl. act. A14/20 S. 10). Zudem äusserte sie
sich im weiteren Verlauf der Anhörung dahingehend, dass sie von
I._______ nach der Scheidung "belästigt" und unter "psychischen Druck"
gesetzt worden sei, ohne dabei aber explizit eine körperliche Beeinträch-
tigung geltend zu machen (vgl. act. A14/20 S. 13). Auch wenn diese Aus-
sage nicht per se auszuschliessen vermag, dass die angeführte Belästi-
gung oder der psychische Druck nicht doch aufgrund körperlicher Über-
griffe entstanden sein könnte, lässt sie dennoch keine zeitliche Zuord-
nung dieses Vorbringens respektive allenfalls erlittener körperlicher Über-
griffe zu. An dieser Einschätzung vermag der Einwand, sie habe die erlit-
tene Gewalt nach der Scheidung bei Frage 63 nicht explizit wiederholt, da
diese in der Antwort auf Frage 61 bereits erläutert worden sei, nichts zu
ändern. Konkret führte sie in der erwähnten Antwort an, sie habe nach
der Scheidung von I._______ eine schwere Zeit wegen ihrer Töchter ge-
habt und dieser habe sie zurückhaben wollen, um sie zu quälen (vgl. act.
A14/20 S. 10). Die mangelnde Wiederholung der vorher geltend gemach-
ten Vergewaltigungen stellt in Berücksichtigung obiger Ausführungen so-
mit durchaus ein fehlendes Realitätskriterium dar. Sodann gab die Be-
schwerdeführerin an, sie sei I._______ durch die Scheidung „losgewor-
den“ (vgl. act. A14/20 S. 9), was zumindest als ein Indiz gegen die gel-
tend gemachten Übergriffe im Anschluss an diese Scheidung interpretiert
werden kann. Sodann ist das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der
Handhabung des I._______ eingeräumten Besuchsrechts in diesem Zu-
sammenhang als realitätsfremd zu erachten, zumal ihren Angaben zufol-
ge I._______ sein – gerichtlich angeordnetes – Besuchsrecht nie wahr-
genommen beziehungsweise die Kinder nie zu sich genommen habe,
sondern diese immer bei ihr und in ihrem Haus habe besuchen wollen.
Sie habe ihm diese Besuchsmöglichkeiten jeweils tatsächlich eingeräumt,
obwohl I._______ die Besuche angeblich nur als jeweiligen Vorwand ha-
be benutzen wollen, um sie unter Druck setzen und vergewaltigen zu
können (vgl. act. A14/9 S. 9, 10 und 13). Unter diesen Vorzeichen wäre
es der Beschwerdeführerin aber ein Leichtes gewesen, I._______ das
Besuchsrecht und somit den Zugang zum Haus zu verwehren. Nachdem
Vergewaltigung oder sexuelle Belästigungen ausserhalb einer Ehe unter
D-2826/2014
Seite 31
erheblicher Strafandrohung stehen, aus den Akten keine Hinweise er-
sichtlich sind, dass I._______ die Beschwerdeführerin nach der im Jahre
(...) ausgesprochenen Scheidung „in die Ehe zurückgeholt“ hätte, vermö-
gen vorliegend die Ausführungen auf Beschwerdeebene zur Diskriminie-
rung der Frau in Bahrain im Allgemeinen und der Gefahr für geschiedene
Frauen im Speziellen nicht zu überzeugen. Sodann ist der Vorinstanz
beizupflichten, wenn sie anführt, dass I._______ in die Ausreise der bei-
den Töchter eingewilligt habe, was als Indiz gegen die Ausübung eines
psychischen Drucks spreche. Daran ändert nichts, dass ihn die Be-
schwerdeführerin über die wahren Gründe ihrer Ausreise bewusst im
Dunkeln gelassen haben soll. Wäre sie von I._______ tatsächlich in der
erwähnten Weise unter Druck gesetzt worden, hätte dieser einer Ausreise
kaum zugestimmt beziehungsweise die Reisepapiere an sich genommen.
Zudem reiste die Beschwerdeführerin wiederholt ins Ausland respektive
auch nach Europa, teilweise auch ohne Begleitung ihrer Brüder, weshalb
I._______ offenbar in wiederholter Weise seine Zustimmung dazu gege-
ben haben muss. Das Vorbringen, wonach dies letztlich deshalb gesche-
hen sei, weil er sich mit der Ausreise der Beschwerdeführerinnen einen
wirtschaftlichen Vorteil für sich selber versprochen habe (vgl. act. A14/20
S. 16), da die Beschwerdeführerin einem (Halb)Bruder ihres Ex-Mannes,
der Anwalt sei, eine Vollmacht erteilt habe, ist als wenig überzeugend zu
erachten. So soll die erteilte Vollmacht dazu dienen, sie – und nicht den
geschiedenen Ehemann – durch den Bruder, der über gute Eigenschaften
verfüge und welchem sie vertraue, vor Gericht zu vertreten (vgl. act.
A14/20 S. 16). Ausserdem hätten ihre Brüder nicht gewollt, dass
I._______ Geld aus der erwähnten Erbschaft erhalte (vgl. act. A14/20
S. 11). Es ist daher nicht ersichtlich, auf welche Weise oder in welcher
Form I._______ mit der Ausreise der Beschwerdeführerinnen einen wirt-
schaftlichen Nutzen oder Vorteil hätte erlangen können.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vorbringt,
I._______ beanspruche das Sorgerecht für die beiden Töchter und habe
ihre Anwältin unter Druck gesetzt, so dass diese ihr Mandat niedergelegt
habe, weshalb jetzt gar eine Kindesentführung drohe, so stellen sich die-
se Ausführungen als blosse Mutmassungen dar. Das eingereichte
Schreiben der angeblichen Anwältin ist in diesem Zusammenhang als
nicht beweiskräftig zu erachten. So brachte die Beschwerdeführerin sel-
ber nie vor, eine Anwältin in einem Sorgerechtsstreit beauftragt zu haben.
Auch ist der Inhalt dieses Schreibens als widersprüchlich zu erachten,
habe die Anwältin I._______ erklärt, es sei nicht zulässig, das Mandat un-
D-2826/2014
Seite 32
ter solchen Umständen niederzulegen, um dann anzugeben, sie lege das
Mandat – aus nicht näher bezeichneten Gründen – nieder.
4.4 Ferner seien (...) Brüder der Beschwerdeführerin im Rahmen der Nie-
derschlagung der Unruhen in Bahrain zu langjährigen Gefängnisstrafen
verurteilt worden, weshalb sie bei einer Rückkehr mit einer Reflexverfol-
gung rechnen müsse. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus ihren vorin-
stanzlichen Aussagen (auch nach Beizug und Sichtung der Akten ihres in
der Schweiz lebenden Sohnes [N_______]) keine Anhaltspunkte auf eine
solchermassen dargestellte, mögliche Reflexverfolgung ergeben. Unter
Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von
Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden
einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder
schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei
Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann
insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen
zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwin-
gen. Angesichts der Verurteilung der Brüder und des Umstandes, dass
nicht sämtliche Familienangehörige der Beschwerdeführerin in der Hei-
mat verfolgt worden seien, sind obige Voraussetzungen für die Annahme
einer Reflexverfolgung nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin selber gab
denn auch an keiner Stelle an, jemals wegen ihrer Verwandten in ihrem
Heimatstaat Nachteile erlitten zu haben.
4.5 In Würdigung sämtlicher Umstände gelingt es den Beschwerdeführe-
rinnen nicht, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun, weshalb das SEM die Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen
und Beweismittel weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts
zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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Seite 33
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die von der Vorinstanz angeordnete
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in Rechtskraft.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wur-
de mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich
ihre finanzielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise verän-
dert hätte. Es ist somit auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
7.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 wurde ausserdem das Ge-
such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG)
und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand
bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendi-
gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechts-
vertreter reichte mit Eingaben vom 2. Februar 2015 und vom 8. Mai 2017
je eine Honorarnote gleichen Datums zu den Akten. Dabei machte er in
der ersten Honorarnote für den Zeitraum vom 8. April 2014 bis 2. Februar
2015 einen Aufwand von 15.67 Stunden, bei einem Stundenansatz von
Fr. 250.–, und Auslagen von 51.40 geltend. In seiner zweiten Honorarnote
wird für den Zeitraum vom 3. März 2015 bis 8. Mai 2017 ein Aufwand von
5.75 Stunden ausgewiesen. Die Auslagen beziffern sich auf Fr. 43.65.
Dies ergibt einen Totalaufwand von 21.42 Stunden und Auslagen von ins-
gesamt Fr. 95.05. Hinzu kommt die in der Instruktionsverfügung vom
17. März 2017 ausgesprochene Entschädigung für die Übersetzung ein-
gereichter Unterlagen in Höhe von Fr. 400.–. Das Bundesverwaltungsge-
richt geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in den
Kostennoten enthaltene Ansatz von Fr. 250.– ist deshalb auf Fr. 220.– zu
reduzieren. Sodann ist der in den Kostennoten ausgewiesene Aufwand
angesichts der Entschädigungspraxis in ähnlichen Fällen, des Umstan-
des, dass es sich in rechtlicher Hinsicht nicht um ein besonders komple-
xes Beschwerdeverfahren handelte und die Erstellung und Einreichung
der Honorarnote – der diesbezügliche Aufwand ist im Stundenansatz be-
D-2826/2014
Seite 34
reits enthalten, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt – nicht zu
entschädigen ist, angemessen zu reduzieren und auf 18 Stunden zu be-
ziffern. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennoten (Art. 9 Abs. 1
Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist die dem Rechtsvertreter auszurichtende amtliche
Entschädigung auf insgesamt Fr. 4812.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2826/2014
Seite 35
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 4812.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: