Abtei lung IV
D-2827/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Togo,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. April 2009 (Asyl und Wegweisung) / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2827/2009
Sachverhalt:
I.
A.
Der Gesuchsteller - ein togoischer Staatsangehöriger aus B._______ -
reichte am 23. März 2004 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
Er machte anlässlich der Befragung im Empfangszentrum C._______
vom 5. April 2004, der kantonalen Anhörung vom 6. Mai 2004 und der
ergänzenden Bundesanhörung vom 16. Februar 2006 im Wesentlichen
geltend, er sei am 25. Mai 1991 Mitgründer der Partei „Togolais Viens“
gewesen und habe für diese an Demonstrationen und an der Nationa-
len Konferenz teilgenommen. Am 12. Juni 1991 sei er deswegen von
Regierungsmilizen angegriffen und geschlagen worden. Auch im Jahr
1992 sei er wegen seiner politischen Aktivitäten von Milizen geschla-
gen worden. Im November 1993 sei er der Partei „Union des Forces de
Changement“ (UFC) beigetreten. Die Regierung habe ihn deshalb um-
bringen wollen, worauf er nach D._______ geflüchtet sei. Im Jahr 1994
sei er aufgrund einer Amnestie für Oppositionelle nach Togo zurückge-
kehrt. Im Jahr 1995 sei er jedoch aufgrund des Verdachts, in
D._______ junge Leute rekrutiert zu haben, verhaftet und ungefähr
einen Monat lang festgehalten worden. Nachdem er mit Hilfe eines
Soldaten frei gekommen sei, sei er erneut nach D._______ geflüchtet.
Im Jahr 2002 sei er wiederum nach Togo zurückgekehrt, wo er in der
Jugendkommission der UFC tätig gewesen sei und sich auch für die
Belange der Studenten eingesetzt habe. Am 12. Dezember 2002 sei er
von der regierungstreuen Studentengruppierung „Haut Conseil des
associations et mouvements estudiantins“ (HACAME)
zusammengeschlagen worden. Am 27. April 2003 sei es anlässlich
einer Veranstaltung zum togoischen Unabhängigkeitstag zu einer
Auseinandersetzung mit der HACAME gekommen. Am 14. Mai 2003
sei er deswegen festgenommen und in der Haft gefoltert worden. Am
25. Dezember 2003 sei ihm mit Hilfe eines Wächters die Flucht
gelungen. Tags darauf habe er Togo verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 stellte das BFM fest, dass der
Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte des-
sen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an.
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Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Gesuchstellers hielten einerseits den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand und entbehrten andererseits der
Asylrelevanz. Hinsichtlich der geltend gemachten Haft im Jahr 2003,
der damals erlittenen Folter sowie der Freilassung lägen
widersprüchliche Aussagen vor, so dass diese nicht glaubhaft seien.
Das erst anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung geltend
gemachte Amt als (...) des „Comité des Etudiants de l'Université de
Lomé“ (CUL) sowie die anfangs ebenfalls nicht erwähnte
Todesdrohung eines Mannes, der für den Präsidenten arbeite,
müssten als Nachschübe angesehen werden und seien daher
ebenfalls nicht glaubhaft. Die Vorkommnisse aus den Jahren 1991,
1992 und 1995 lägen zu weit zurück, als dass sie dem geforderten
Kausalzusammenhang zwischen fluchtauslösendem Ereignis und
effektiver Ausreise genügen würden, weshalb auch das eingereichte
Röntgenbild aus dem Jahr 1991 keinen asylrelevanten Sachverhalt zu
belegen vermöge. Für den Zeitraum zwischen der Rückkehr nach Togo
im Jahr 2002 und der letzten Ausreise habe der Gesuchsteller keine
staatlichen Verfolgungsmassnahmen wegen seiner Aktivitäten für die
UFC glaubhaft machen können. Die UFC sei eine legale Partei, deren
einfache Mitglieder - wie der Gesuchsteller eines sei - keiner
systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien. Es sei
deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten staatlichen
Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe.
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2006 (Datum Poststempel) reichte der Ge-
suchsteller dagegen Beschwerde bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Er beantragte darin die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an
das BFM zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung des Asyls
durch die ARK oder die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Am 13. April 2006 teilten die (...) Behörden dem BFM mit, dass der
Gesuchsteller am (Datum) nach E._______ eingereist und am (Datum)
abgeschoben worden sei. Dem Gesuchsteller wurde dazu am 16. Mai
2006 das rechtliche Gehör gewährt. Er bestritt, jemals in E._______
gewesen zu sein.
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E.
Mit Urteil vom 14. April 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde des Gesuchstellers ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsteller
mache ausschliesslich geltend, wegen seiner oppositionellen Tätigkeit
in den Jahren 1991 bis 2003 mehrmals von der Regierung verfolgt
worden zu sein. Seit dessen Ausreise habe sich die Lage in Togo ste-
tig verändert. Nach dem Tod des Präsidenten Eyadéma Gnassingbé im
Februar 2005 und der Machtübergabe an dessen Sohn Faure
Gnassingbé seien im April 2005 Präsidentenwahlen abgehalten wor-
den, die von einer Welle der Gewalt und Repression gekennzeichnet
gewesen seien. Die Lage habe sich seither jedoch verbessert. Die Re-
gierung und die Oppositionsparteien hätten im August 2006 eine „All-
gemeine politische Vereinbarung“ unterzeichnet, die Parlamentswahlen
im Jahr 2007 vorgesehen habe. Im Vorfeld dieser Wahlen hätten die
Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten können. Exil-
Oppositionelle wie der Präsident der UFC seien für den Wahlkampf
freiwillig nach Togo zurückgekehrt. Die Parlamentswahlen vom 30. Ok-
tober 2007 seien gemäss den Wahlbeobachtern weitgehend frei und
fair verlaufen. Die UFC habe dabei 27 von 81 Sitzen errungen. Nach
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sei die Verbesse-
rung der politischen Lage derart, dass nun auch Oppositionelle nach
Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv
sein könnten. In Anbetracht dieser Entwicklung gehe das Bundesver-
waltungsgericht davon aus, dass der Gesuchsteller im heutigen Zeit-
punkt keine Verfolgung mehr zu befürchten habe. Da seine Vorbringen
damit asylrechtlich nicht (mehr) relevant seien, könne darauf verzichtet
werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen
näher einzugehen. Da ihm keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
drohe, könne er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Das BFM habe
somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch
abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Den Wegweisungsvollzug
habe es ebenfalls zu Recht als zulässig, zumutbar - soweit den Akten
zu entnehmen sei, sei der Gesuchsteller gesund und er verfüge im
Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz - und möglich erachtet.
Die fünfjährige Anwesenheit in der Schweiz und die damit verbundene
Integration lasse keine andere Beurteilung zu. Nach geltendem Recht
sei es dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes
einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein
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schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege.
II.
F.
Mit Eingabe vom 28. April 2009 (Datum Poststempel: 1. Mai 2009)
reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisi-
onsgesuch ein.
Er brachte darin im Wesentlichen vor, er fühle sich nach Erhalt des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2009 deprimiert
und habe deshalb beschlossen, eine Revision dieses Entscheides zu
beantragen. Die Lage in Togo sei seit Anfang April 2009 unsicher. Ge-
mäss seinen Informationen habe es am 27. April 2009 heftige Kämpfe
gegeben. Seit der Festnahme des ehemaligen Verteidigungsministers -
eines Sohnes des verstorbenen Diktators Gnassingbé - nach einem
Putschversuch am 12. oder 13. April 2009 gegen dessen Bruder - den
jetzigen Präsidenten von Togo - drohe ein Bürgerkrieg. Er habe des-
halb Angst vor einer Rückkehr in sein Heimatland. Er sei in der Stu-
denten- und Schülerbewegung gegen den damaligen Diktator aktiv ge-
wesen und habe viel für die Demokratisierung des Landes geleistet.
Solange jemand aus der Familie Gnassingbé an der Macht sei, fühle
er sich in Togo nicht sicher. Alle Aussagen im Asylverfahren seien - ab-
gesehen von der Behauptung, er sei nie in E._______ gewesen - wahr
gewesen. Nach seiner Flucht nach D._______ im Jahr 1992 habe er
sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten, von welchem aus Putsch-
versuche gegen das heimatliche Regime organisiert worden seien.
Viele seiner damaligen Kameraden seien eliminiert worden. Solange
die Söhne des ehemaligen Diktators Togo dominierten, werde es
keinen Frieden geben. Er wisse nicht, wie er bei einer Rückkehr seine
lange Landesabwesenheit erklären sollte. Diese Leute wüssten, dass
er in der Schweiz als (Funktion) einer UFC-Sektion tätig sei, weshalb
er nicht zurückkehren könne. Er habe Alpträume und Depressionen
und habe angefangen, zu rauchen. Er befinde sich deswegen in
ärztlicher Behandlung (Nennung der Telefonnummer des betreffenden
Arztes). Wenn er nach Togo zurückkehren müsse, sei es für ihn bes-
ser, sich noch hier in der Schweiz das Leben zu nehmen. Er habe ge-
hofft, bei Gutheissung seines Asylgesuchs (Familienangehörige)
endlich wiedersehen zu können. Im Übrigen sei er in Togo nicht nur
politisch, sondern auch religiös verfolgt gewesen. Sein Geburtsschein
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sei auf Druck des Regimes dahingehend abgeändert worden, dass er
seinen (religiösen) Namen habe aufgeben müssen. Hinsichtlich des im
Urteil vom 14. April 2009 erwähnten Beziehungsnetzes in Togo treffe
es nicht zu, dass er eine (Verwandte) in R._______ habe. Zudem sei
sein (Verwandter) am (Datum) verstorben. Er lebe nun seit fünf Jahren
in der Schweiz, habe die Steuern bezahlt, die Landessprache gelernt
und sei weder kriminell noch faul. Um zu zeigen, dass er sich um seine
Integration bemühe, habe er die Eingabe in deutscher Sprache
verfasst. Er sei zudem arbeitsfähig und habe bereits zwei
Vorstellungsgespräche gehabt. Er beantrage deshalb eine humanitäre
Anerkennung im Sinne von Art. 14 AsylG.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller fol-
gende Dokumente zu den Akten:
- Schweizerischer Mitgliedschaftsausweis der UFC (Kopie, undatiert);
- Geburtsschein (Kopie; offenbar abgeändert am 4.7.1980).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 - eröffnet am 11. Mai 2009 -
setzte der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller eine Frist von sieben
Tagen zur Gesuchsverbesserung - der Geltendmachung und Begrün-
dung gesetzlicher Revisionsgründe - mit dem Hinweis, dass bei unge-
nutztem Fristablauf auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.
Gleichzeitig erhob er einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-, bezahlbar
bis zum 25. Mai 2009, ebenfalls verbunden mit der Androhung, dass
bei Nichtleistung auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.
H.
Am 13. Mai 2009 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
I.
Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 13. Mai 2009) reichte der
Gesuchsteller eine Gesuchsverbesserung ein. Er führte darin aus, er
habe am (Datum) in seiner Funktion als (...) der Sektion G._______
der UFC an einer nationalen Konferenz der UFC in H._______ teilge-
nommen. Themen seien die Lage in Togo nach dem Putschversuch
vom 12./13. April 2009 sowie die Vorbereitungen im Hinblick auf die
Präsidentschaftswahlen im Jahr 2010 gewesen. Da auch Presseleute
anwesend gewesen seien, werde sein Foto wahrscheinlich in der Pres-
se in Togo erscheinen. Er habe deshalb nicht nur Angst vor seiner Ab-
schiebung, sondern auch vor einer eventuellen Verfolgung seiner Fa-
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milie. Die Achtung der Menschenrechte sei für die togoische Regie-
rung eine Nebensache. Beispielsweise bleibe der Tod des früheren
Oppositionellenführers A. unerklärt. Menschen würden immer wieder
spurlos verschwinden. Die Meinungsfreiheit bleibe selektiv. Die Regie-
rung verbiete ihnen nach wie vor die Gründung eines eigenen Radio-
und Fernsehsenders. Der Schutz der Militanten bleibe ein grosses
Problem, weshalb er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller folgende Do-
kumente zu den Akten:
- Lebenslauf / Arbeitsvertrag, 14.5.2009;
- Rapport zur Konferenz der UFC in H._______, (Datum);
- Fahrplanauskunft (Strecke), (Datum);
- Zugtickets (2 Tageskarten, Daten); Einzelfahrschein H._______, (Datum).
J.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2009 (Datum Poststempel: 18. Mai 2009)
reichte der Gesuchsteller weitere Dokumente zu den Akten, welche
zum Beweis seiner politischen Tätigkeiten in Togo und seiner Aktivitä-
ten für die UFC dienen würden:
- Fotos aus dem Flüchtlingslager in D._______, 1992;
- Bild eines Soldaten in der Zeitschrift „Jeune Afrique“, Oktober 2005.
(Anmerkung: Ein vom Gesuchsteller genanntes Foto von der Konferenz der
UFC in H._______ vom [Datum] lag der Eingabe nicht bei. Hingegen befand
sich bei der Eingabe ein zusätzliches Foto aus dem Lager in D._______.)
Die Beweismittel kommentierend, führte der Gesuchsteller aus, viele
der damaligen Kameraden seien bis heute verschwunden. Die Regie-
rung habe ihnen den Vorwurf gemacht, in D._______ mit dem Ziel
trainiert zu haben, das Regime in Togo zu stürzen. Im Jahr 2005 seien
seine Eltern wegen seines Aufenthalts in dem (...) Flüchtlingslager von
der Polizei verhört worden. Er sei damals mit seinem (Verwandten) in
dem Flüchtlingslager gewesen. Dieser sei seit 2005 spurlos
verschwunden. Er - der Gesuchsteller - möchte nicht nochmals
durchmachen, was er nach der Rückkehr aus E._______ im Jahr 2002
erlebt habe. Damals habe er sich wieder politisch betätigt. Am 27. April
2003 habe er eine Konferenz gegeben und das Regime kritisiert. Am
14. Mai 2003 sei er festgenommen, geschlagen und gefoltert worden.
Nachdem er am 25. Dezember 2003 mit Hilfe eines Gefängniswärters
habe fliehen können, sei er von D._______ aus nach I._______ gereist
und von dort schliesslich in die Schweiz gelangt. Mit dem Bild des
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Soldaten aus der Zeitschrift „Jeune Afrique“ (Ausgabe vom
2.-8. Oktober 2005) wolle er zeigen, wovor er sich fürchte. Seine
Hoffnung gelte den Wahlen im Jahr 2010. Er kämpfe dafür, dass seine
Partei gewinnen werde, damit es zu einer Armeereform komme. Dies
würde das Ende seiner Flucht bedeuten. Er habe bei der
Arbeitskonferenz mit dem (Funktionär) der UFC vom (Datum) die
Sektion G._______ vertreten. Die bereits eingereichte Kopie des
Arbeitsvertrages vom 14. Mai 2009 zeige, dass er eine unbefristete
Stelle in der Nähe seines Wohnorts gefunden habe. Auch aus dem
Lebenslauf lasse sich entnehmen, dass er in der Schweiz immer
gearbeitet habe. Die Arbeit helfe ihm, das Erlebte zu ertragen und die
Depressionen zu lindern.
K.
Am 18. Mai 2009 (Datum Poststempel: 19. Mai 2009) reichte der Ge-
suchsteller eine weitere Eingabe ein, mit welcher er folgende Beweis-
mittel zu den Akten gab:
- 4 Fotos von der Konferenz der UFC in H._______, (Datum);
- erneute Kopie des Rapports zur Konferenz der UFC in H._______, (Datum).
L.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2009 beantragte der Gesuchsteller die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs und die
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche angesichts der fristgerech-
ten Leistung des Kostenvorschusses und der sinngemässen Anrufung
eines gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrundes - Art. 123 Abs. 2
Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) - mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 gut und stellte
fest, dass der Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesu-
chen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Entschei-
de des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21
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E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Rich-
tern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der
Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 AsylG).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Bezüglich
Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs kommt Art. 67
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47 VGG).
1.3 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Ein-
reichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG
in analogiam).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden wer-
den kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine
Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revisi-
on (Art. 45 VGG).
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden er-
höhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der
angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt wer-
den, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Ände-
rung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit
eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisions-
gründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller
deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in
Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist ab-
schliessend.
2.3 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln
und der Geltendmachung neuer Tatsachen sinngemäss den Revisions-
grund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom 28. April
2009 erweist sich damit in Verbindung mit den Gesuchsergänzungen
als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzu-
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treten (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52
VwVG).
3.
3.1 Der Gesuchsteller beruft sich - wie vorstehend erwähnt - sinnge-
mäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Ge-
mäss dieser Bestimmung zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen
Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision
nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl.
Art. 46 VGG). Tatsachen, auf welche sich die gesuchstellende Partei
beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdever-
fahrens verwirklicht haben. Zudem muss die gesuchstellende Partei
dartun, dass sie diese während des vorangegangenen Verfahrens
nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisi-
onsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige
Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausge-
schlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende
Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. ELISABETH
ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8
zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufgefundener Beweis-
mittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein,
diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Beachtlich sind Be-
weismittel dann, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen
Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die
zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der
gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel
muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt
nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tat-
sachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).
3.2 Der angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
wäre somit vorliegend nur dann gegeben, wenn der Gesuchsteller
nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April
2009 erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel
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aufgefunden hätte, die er im vorangegangenen Beschwerdeverfahren
nicht hatte beibringen können, wobei Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem betreffenden Entscheid vom 14. April 2009 entstanden
sind, ausgeschlossen sind.
3.2.1 Die Tagung der UFC in H._______ vom (Datum), an welcher der
Gesuchsteller teilgenommen habe, fand erst nach Erlass des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2009 - und überdies so-
gar erst nach Einreichung des Revisionsgesuchs vom 28. April 2009 -
statt. Die diesbezüglichen Vorbringen fallen somit, zusammen mit den
entsprechenden Dokumenten (Fotos und Rapport zur Konferenz vom
[Datum], Zugtickets und Fahrplanauskunft), als Grundlage für ein
Revisionsverfahren ausser Betracht. Eine Überweisung an das BFM
zwecks Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG ist aufgrund der Schilderung lediglich einer exilpoliti-
schen Veranstaltung und der Tatsache, dass es sich bei der UFC um
eine legale Oppositionspartei handelt, nicht vorzunehmen. Es bleibt
dem Gesuchsteller vorbehalten, gegebenenfalls selbst mit einem ent-
sprechenden Ersuchen an das BFM zu gelangen.
3.2.2 Das eingereichte Bild eines Soldaten in der Zeitschrift „Jeune
Afrique“ vom Oktober 2005 ist im vorliegenden Revisionsverfahren
ebenfalls unbeachtlich, da es im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils
des Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2009 bereits aktenkundig
war (vgl. A12) und somit kein nachträglich aufgefundenes Beweismittel
im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellt.
3.2.3 Auch die im Rahmen des Revisionsgesuchs geltend gemachte
Integration des Gesuchstellers in der Schweiz war bereits Gegenstand
des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens. Es wird auf die diesbe-
züglichen Ausführungen in E. 9.6 des Entscheids des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 14. April 2009 verwiesen. Der neu eingereichte Le-
benslauf sowie der Arbeitsvertrag vom 14. Mai 2009 vermögen an den
dortigen Ausführungen nichts zu ändern und sind im Übrigen im vorlie-
genden Revisionsverfahren als Beweismittel von vornherein ausge-
schlossen, da sie erst nach Erlass des betreffenden Urteils vom
14. April 2009 entstanden sind.
3.2.4 Hinsichtlich der neu vorgebrachten psychischen Probleme (Alp-
träume, Depression) ist festzustellen, dass der Gesuchsteller im
vorangegangenen Beschwerdeverfahren keine gesundheitlichen Be-
schwerden geltend gemacht hat (vgl. E. 9.5 des Urteils vom 14. April
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2009). Sollten die psychischen Probleme bereits während des ordent-
lichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, hätte der Gesuchstel-
ler diese damals geltend machen beziehungsweise nun darlegen müs-
sen, weshalb es ihm weder möglich noch zumutbar gewesen sei, jene
im ordentlichen Verfahren anzuführen. Es lassen sich den Revisions-
eingaben jedoch weder explizit noch implizit entsprechende Gründe
entnehmen. Sollten die psychischen Probleme hingegen erst nach Er-
lass des Urteils vom 14. April 2009 eingetreten sein, fallen sie auf-
grund des Ausschlusses erst nachträglich entstandener Tatsachen aus
dem Revisionsverfahren ausser Betracht. Da die behaupteten gesund-
heitlichen Probleme nicht belegt sind, ist keine Überweisung an das
BFM zwecks Prüfung der Sache als Wiedererwägungsgesuch im Voll-
zugspunkt vorzunehmen. Es bleibt dem Gesuchsteller vorbehalten,
sich gegebenenfalls selbst an das BFM zu wenden.
3.2.5 Bezüglich der auf Revisionsebene eingereichten Fotos aus dem
Flüchtlingslager in D._______ und dem schweizerischen
Mitgliedschaftsausweis der UFC führte der Gesuchsteller mit keinem
Wort aus, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen sein
sollte, diese bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren
einzureichen. Ungeachtet dessen wären diese nicht erheblich, da im
Urteil vom 14. April 2009 weder der Aufenthalt des Gesuchstellers im
Flüchtlingslager in D._______ 1992 noch seine UFC-Mitgliedschaft in
Frage gestellt wurden, sondern dargelegt wurde, dass seine
Vorbringen in Anbetracht der zwischenzeitlichen Entwicklung in Togo
asylrechtlich nicht (mehr) relevant seien und er aufgrund der geltend
gemachten oppositionellen Tätigkeit im heutigen Zeitpunkt keine
Verfolgung mehr zu befürchten habe. An dieser Einschätzung
vermögen die Ausführungen in der Revisionseingabe nichts zu ändern.
Hinsichtlich der mittels Einreichung einer Kopie des Geburtsscheines
neu behaupteten Diskriminierung aus religiösen Gründen ist ebenfalls
von einem verspäteten Vorbringen im Sinne von Art. 46 VGG auszuge-
hen. Der Gesuchsteller vermag in keiner Weise darzutun, dass er da-
von nicht schon während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens
Kenntnis gehabt hat, weshalb nicht ersichtlich ist, warum er nicht in
der Lage gewesen sein sollte, dies schon zuvor geltend zu machen. Im
Übrigen lässt die behauptete religiöse Diskriminierung ebenfalls nicht
auf ein relevantes Gefährdungspotenzial in Togo schliessen.
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3.2.6 Was die übrigen Einwände in der Revisionseingabe - insbeson-
dere hinsichtlich der Beurteilung der Lage in Togo sowie der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers - betrifft, so laufen diese auf
eine allgemeine, appellatorische Kritik am begründeten Beschwerde-
urteil vom 14. April 2009 respektive auf eine Beanstandung der recht-
lichen Würdigung des Sachverhalts in diesem Urteil hinaus. Dafür be-
steht jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine
erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine
Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisi-
onsgrund dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich rele-
vanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2009 ist demzufolge ab-
zuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von insge-
samt Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
6.
Mit diesem Urteil fällt der mittels Zwischenverfügung vom 19. Juni
2009 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-2827/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilagen: Beweismittel im Original
retour [Fotos, Zugtickets, Fahrplanauskunft)]
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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