B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2829/2019
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019 / N (…).
D-2829/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM am 14. Mai 2019 die Personalien des Beschwerdeführers
erhob und ihn am 17. Mai 2019 befragte sowie ihm das rechtliche Gehör
zur allfälligen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, er habe im Jahr 2014
in B._______ und 2015 in C._______ Asylgesuche gestellt, sei im Mai 2015
aber in sein Heimatland Tunesien zurückgekehrt,
dass er Tunesien im September 2017 erneut verlassen habe und via die
Türkei und Serbien im Frühjahr 2018 nach Kroatien gelangt sei, wo er ein
Asylgesuch gestellt habe,
dass er von den kroatischen Behörden zu seinen Asylgründen befragt wor-
den sei, den Asylentscheid aber nicht abgewartet habe, sondern bereits
nach zwei Wochen nach D._______ weitergereist sei und dort wiederum
ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er von D._______ nach Kroatien rücküberstellt worden sei und die
folgenden vier bis fünf Monate in einem Zentrum für Asylsuchende in
E._______ verbracht habe, bevor er nach F._______ weitergereist und
auch dort ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er sich schliesslich nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in
F._______ anfangs Mai 2019 in die Schweiz begeben habe,
dass er vor sechs Monaten von seiner (…) Ehefrau geschieden worden sei
und seine Tochter in C._______ lebe,
dass er nicht nach Kroatien zurückkehren wolle, da die Zustände in den
dortigen Empfangszentren katastrophal seien und er in diesem Land nicht
leben könne,
dass es in dem Zentrum, in dem er untergebracht gewesen sei, schmutzig
und die Nahrung ungeniessbar gewesen sei, und dort zudem mit Drogen
gehandelt worden sei,
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dass er auch nicht nach B._______, C._______ oder F._______ zurück-
wolle, wohingegen er gegen eine Rückkehr nach D._______ grundsätzlich
nichts einzuwenden hätte, aber davon ausgehe, dass ihn die (…) Behör-
den wieder nach Kroatien überstellen würden,
dass er gesund sei, sich aber körperlich und psychisch müde fühle,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts auf das Befragungsprotokoll bei den Akten
verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten),
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2019 – eröffnet am 3. Juni 2019
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Prüfung seines Asylgesuchs in der
Schweiz, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Erlass entsprechender vorsorglicher
Massnahmen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2
Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ab-
lehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederauf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2019, wonach das SEM den Sachverhalt
ungenügend abgeklärt habe und seiner Begründungspflicht nicht gebüh-
rend nachgekommen sei, nicht geeignet sind, eine Kassation der ange-
fochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu bewirken (vgl. hierzu die
nachfolgenden Erwägungen) und der entsprechende Rückweisungsantrag
abzuweisen ist,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 15. März 2018 in Kroatien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die kroatischen Behörden am 17. Mai 2019 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 31. Mai 2019 zustimmten,
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dass die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdefüh-
rers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Kroatiens auch mit den weiteren Vorbringen im vorinstanzlichen
Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni
2019 nicht zu negieren vermag,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, das SEM hätte der Frage des
Ausgangs des Asylverfahrens in Kroatiens weiter nachgehen müssen,
nachdem dort laut dem Zustimmungsschreiben der kroatischen Behörden
vom 31. Mai 2019 offenbar in seiner Abwesenheit ein rechtskräftiger nega-
tiver Entscheid ergangen sei, nicht zu greifen vermag,
dass in dieser Hinsicht festzustellen ist, dass auch wenn das Asylverfahren
des Beschwerdeführers in Kroatien bereits rechtskräftig abgeschlossen ist,
Kroatien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Ver-
fahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvoll-
zug beziehungsweise einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig
ist, und er allfällige Einwände respektive neue Asylgründe oder Wegwei-
sungshindernisse bei den zuständigen Behörden vor Ort vorzubringen hat,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Kroatien systematisch gegen die
die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des
Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
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Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, in Kroatien liege offen-
bar ein negativer Asylentscheid vor und es bestehe die Gefahr einer Ver-
letzung des Non-Refoulement-Grundsatzes, die dortige Unterbringung und
Versorgung sei ungenügend gewesen und er sei physisch und psychisch
angeschlagen, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss wel-
cher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann be-
handeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zustän-
dig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Kroatien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass vorliegend indes kein Grund zur Annahme besteht, die kroatischen
Behörden, die der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich
zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asyl- beziehungsweise
einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive in sei-
nem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit den Vorbringen zur Unterbringungssitua-
tion, wonach die Unterkunft schmutzig und die Verpflegung ungenügend
gewesen sei und dort mit Drogen gehandelt worden sei, auch nicht darzu-
legen vermag, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten und er dadurch in
eine existenzielle Notlage geraten,
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dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei einer allfälligen vorüberge-
henden Einschränkung nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort
wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens in der Rechts-
mitteleingabe vom 7. Juni 2019, er habe während seines ersten Aufent-
halts in Kroatien (vor der Weiterreise nach D._______) bei einer tätlichen
Auseinandersetzung einen (…) erlitten, darauf hinzuweisen ist, dass es
ihm offensteht, sich an die kroatischen Behörden zu wenden, sollte er sich
von Drittpersonen bedroht fühlen, und keine Hinweise vorliegen, wonach
die zuständigen kroatischen Organe ihm den erforderlichen Schutz oder
eine Anzeigeerstattung verweigern würden,
dass hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers – der
bei der polizeilichen Festhaltung am 7. Mai 2019 angab, Medikamente ge-
gen (….) zu nehmen, sich bei der Befragung vom 17. Mai 2019 als müde,
aber ansonsten gesund bezeichnete, und dem gemäss ärztlichem Rezept
vom 9. Mai 2019 nebst Medikamenten zur Behandlung von (…) auch sol-
che zur Behandlung von (…) bei einer (…) verschrieben wurden – festzu-
stellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschie-
bung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat –
mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und un-
wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausge-
setzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür-
zung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili
gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–
193 m.w.H.), und eine Garantie hinsichtlich der individuell benötigten me-
dizinischen Versorgung einzuholen ist, wenn eine Verletzung von Art. 3
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EMRK nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des EGMR Paposh-
vili gegen Belgien, §§ 187–191),
dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers kein reales Ri-
siko der Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, oder derentwegen aus hu-
manitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste,
dass für das SEM daher – entgegen der vom Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2019 geäusserten Ansicht – keine Veran-
lassung bestand, Garantien für den Zugang zu adäquater medizinischer
Versorgung einzuholen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer als
Dublin-Rückkehrer die erforderliche medizinische Versorgung (einschliess-
lich Behandlung psychischer Störungen) und sonstige Hilfe (einschliesslich
geeigneter psychologischer Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2
Aufnahmerichtlinie),
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach Kroatien dem Be-
schwerdeführer eine notwendige, adäquate medizinische Behandlung und
Betreuung verweigern würde,
dass auch die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM wäre gehalten ge-
wesen, die kroatischen Behörden über seine gesundheitlichen Probleme
zu informieren, nicht greift, zeigte das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung doch auf, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug
der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umstän-
den bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des
Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers damit einer
Überstellung nach Kroatien nicht entgegenzustehen vermögen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: