Abtei lung IV
D-2831/2008
teb/scm/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi
Gerichtsschreiber Martin Scheyli.
B._______, ungeklärter Staatsangehörigkeit,
vertreten durch lic. iur. Rudolf Illes, Caritas Schweiz,
Löwenstrasse 3, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Akteneinsicht; Verfügung des BFM vom 31. März 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2831/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 9. August 2007 ein Asylgesuch. Auf
dieses trat das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und
des Vollzugs.
B.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Okto-
ber 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Auf diese Beschwerde
trat das Gericht mit Urteil des zuständigen Einzelrichters vom
24. Oktober 2007 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den
verlangten Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet
hatte.
C.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers das BFM um Einsicht in die Akten des ordentli-
chen Asylverfahrens sowie der Akten in Bezug auf Vollzugsmassnah-
men. Mit Schreiben an das BFM vom 13. März 2008 wiederholte der
Rechtsvertreter sein Gesuch.
D.
Mit Verfügung vom 25. März 2008 gewährte das BFM dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des ordentlichen
Asylverfahrens.
E.
Mit Schreiben vom 28. März 2008 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem BFM unter anderem mit, die Akteneinsicht be-
züglich des ordentlichen Asylverfahrens sei hinsichtlich dreier Akten-
stücke unvollständig erfolgt, und ersuchte um Edition der betreffenden
Dokumente. Diesem Antrag entsprach das BFM mit Schreiben an den
Rechtsvertreter vom 10. April 2008.
F.
Mit Verfügung vom 31. März 2008 gewährte das BFM dem Rechtsver-
treter Einsicht in die Akten betreffend den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers.
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D-2831/2008
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2008 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung
des BFM vom 31. März 2008 sei aufzuheben und es sei ihm in Bezug
auf die Ergebnisse einer sogenannten Herkunftsanalyse, von welcher
ihm lediglich eine Zusammenfassung übermittelt worden sei, die voll-
ständige Akteneinsicht zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte
der Beschwerdeführer darum, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift wurden verschie-
dene Kopien von Aktenstücken kantonaler Behörden eingereicht. Auf
deren Inhalt wie auch auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2008 hiess der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine die Einsicht in Verfah-
rensakten betreffende Verfügung des BFM. Bei Verfügungen, mit wel-
chen die Akteneinsicht gewährt oder verweigert wird, handelt es sich
in der Regel um Zwischenverfügungen in Verfahren, die mit einer End-
verfügung abgeschlossen werden. Bei einer Beschwerde gegen eine
solche Zwischenverfügung stellt sich regelmässig die Frage, ob die
selbständige Anfechtbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 107 AsylG; ausser-
dem Art. 45 f. VwVG). Im vorliegenden Fall ist indessen festzustellen,
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dass sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesamts
über die Akteneinsicht nach bereits abgeschlossenem Asylverfahren
richtet (vgl. zu dieser Konstellation Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 7).
Indem somit vor dem BFM derzeit kein Verfahren hängig ist, das zu
einer Endverfügung führen wird, ist die angefochtene Anordnung be-
treffend die Akteneinsicht nicht als Zwischenverfügung, sondern als
eigenständige Verfügung zu betrachten. Dies hat insbesondere zur
Folge, dass ohne weiteres von der Anfechtbarkeit dieser Verfügung im
Sinne von Art. 105 AsylG auszugehen ist, wobei die entsprechende
Beschwerdefrist von dreissig Tagen zur Anwendung gelangt
(vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist nach dem soeben Gesagten einzu-
treten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
folgend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer legt im Zusammenhang mit seinem Begeh-
ren, es sei ihm in Bezug auf ein bestimmtes Dokument aus dem Ak-
tendossier des BFM die vollständige Einsicht zu gewähren, im Wesent-
lichen Folgendes dar: Obwohl er ein unbegleiteter minderjähriger Asyl-
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suchender sei, hätten ihn - nachdem das BFM auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten sei - die zuständigen kantonalen Behörden wie eine
volljährige Person behandelt. So seien diverse Vollzugshandlungen
vorgenommen worden, ohne dass ihm eine Verfahrensbegleitung im
Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG zur Seite gestellt worden sei. Um abzu-
klären, ob Möglichkeiten zur Ergreifung eines ausserordentlichen
Rechtsmittels bestünden, habe sein Rechtsvertreter deshalb das BFM
mit Schreiben vom 25. Februar 2008 erstmals um Einsicht in die Ver-
fahrens- und Vollzugsakten ersucht. Das BFM habe dieses Gesuch in
der Folge mit Verfügung vom 25. März 2008 bezüglich der Verfahrens-
akten sowie mit Verfügung vom 31. März 2008 hinsichtlich der Voll-
zugsakten beantwortet. Dabei sei die Einsicht in die Vollzugsakten in
Bezug auf acht Aktenstücke teilweise sowie in Bezug auf ein Akten-
stück vollständig verweigert worden.
Dieses letztgenannte Aktenstück betreffe die Ergebnisse eines soge-
nannten Herkunftsgesprächs, das - wie den Vollzugsakten zu entneh-
men sei - am 29. November 2007 stattgefunden habe. Allerdings sei
seinem Rechtsvertreter zum einen der entsprechende Auftrag des
BFM an den mit der Durchführung betrauten Sachverständigen nicht
offengelegt worden; zum anderen sei ihm lediglich eine Zusammenfas-
sung des Inhalts zur Kenntnis gebracht worden. Zu berücksichtigen
sei, dass sich für den Beschwerdeführer aus den Resultaten der Her-
kunftsanalyse erhebliche Auswirkungen ergeben hätten: So sei das
BFM aufgrund dieser Abklärungen zum Schluss gekommen, er stam-
me aus Nigeria, und habe ihn - im Übrigen ohne vorgängige Informati-
on der mittlerweile beigeordneten Vertrauensperson im Sinne von
Art. 17 Abs. 3 AsylG oder seines Rechtsvertreters - gestützt auf diese
Annahme am 21. April 2008 einer Delegation der nigerianischen
Vertretung in der Schweiz vorgeführt. Des Weiteren sei der Be-
schwerdeführer am 18. April 2008 in Ausschaffungshaft gesetzt
worden. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ausschaffungs-
haft sei diese mit der Begründung bestätigt worden, angesichts der
laufenden Massnahmen zur Beschaffung nigerianischer Reisepapiere
bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer untertauche. Indem
sich das BFM in der Verfügung vom 31. März 2008 weigere, jene Infor-
mationen vollständig offenzulegen, die sich auf den Beschwerdeführer
in der genannten Weise auswirken würden, verletze das Bundesamt
den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die
diesbezüglichen Art. 26 ff. VwVG.
Schliesslich habe das Bundesamt den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör in weiterer Weise verletzt. So sei dem Be-
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schwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben worden, sich vor der
Durchführung weiterer Vollzugsmassnahmen zu den Ergebnissen der
Herkunftsanalyse zu äussern. Ferner sei die Verweigerung der Akten-
einsicht in den Bericht zum Herkunftsgespräch auch nicht in rechtsge-
nüglicher Weise begründet worden.
4.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich auf die
Frage, ob das BFM im Rahmen der angefochtenen Verfügung dem Be-
schwerdeführer zu Recht keine vollständige Einsicht in die Akten ge-
währt hat, welche die Durchführung und die Ergebnisse von Abklärun-
gen in Bezug auf die Herkunft des Genannten betreffen. Vorbringen
des Beschwerdeführers, welche zur Beantwortung dieser Frage nicht
unerlässlich sind, so etwa in Bezug auf seine Behandlung als unbe-
gleiteter minderjähriger Asylsuchender und die entsprechende Durch-
führung von Vollzugsmassnahmen, sind somit in diesem Verfahren
nicht näher zu erörtern.
4.3 Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten bildet einen wichti-
gen Teilaspekt des verfassungsmässigen Anspruchs auf das rechtliche
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. ausserdem
Art. 29-33 VwVG). Mit der Akteneinsicht soll der Rechtsuchende nicht
zuletzt in die Lage versetzt werden, sein Recht auf vorgängige Äusse-
rung und Anhörung, welches ihm einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhaltes sichert, wahrzunehmen.
4.4 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Bundesamt nach
Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verschiedene Massnah-
men ergriffen hat, um den rechtskräftig angeordneten Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz umzusetzen. Dabei
wurde unter anderem mit dem Beschwerdeführer - der selbst angibt,
er stamme aus der Zentralafrikanischen Republik - im Auftrag des
BFM ein als Herkunftsanalyse bezeichnetes Gespräch durchgeführt,
über welches die verantwortliche Person mit Schreiben vom 29. No-
vember 2007 dem Bundesamt Bericht erstattete. Aus dem Bericht geht
im Ergebnis hervor, der Berichterstatter „nehme an“, dass der Be-
schwerdeführer angesichts der im Gespräch erhobenen Informationen
Nigerianer sei. Aufgrund dieses Berichts teilte das BFM der Migra-
tionsbehörde des Kantons Luzern mit Schreiben vom 6. Dezember
2007 mit, der Beschwerdeführer stamme „sehr wahrscheinlich“ aus Ni-
geria. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem
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durch das Amt für Migration des Kantons X._______ am 7. Dezember
2007 die Ausschaffungshaft verfügt, wobei unter anderem festgehalten
wurde, der Genannte sei „mit ziemlicher Sicherheit Nigerianer“.
Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift soll der Be-
schwerdeführer zudem unter anderem am 21. April 2008 einer Dele-
gation der nigerianischen Vertretung in der Schweiz vorgeführt worden
sein. Ob letztgenannte Angabe zutrifft, lässt sich mangels entspre-
chender Belege im vorinstanzlichen Aktendossier nicht beurteilen.
Indessen ist nach dem Gesagten offensichtlich, dass das mit dem Be-
schwerdeführer durchgeführte Herkunftsgespräch konkrete Auswirkun-
gen auf die Durchsetzung des Vollzugs der Wegweisung mit sich
bringt. Ebenso offensichtlich ist angesichts dessen, dass der Be-
schwerdeführer einen Anspruch auf möglichst umfassende Einsicht in
den betreffenden, vom 29. November 2007 datierenden Bericht zu den
Resultaten des Herkunftsgesprächs hat.
4.5
4.5.1 In Bezug auf den Bericht vom 29. November 2007 hielt das BFM
in der angefochtenen Verfügung fest, es bestehe ein überwiegendes
öffentliches Interesse im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) an der Ge-
heimhaltung des Inhalts. Die Herausgabe dieser Akte werde deshalb
verweigert und lediglich der Inhalt zusammengefasst wiedergegeben,
wobei dies mit folgendem Wortlaut geschah: „Oben erwähnte Person
habe sich geweigert, Englisch zu sprechen, obwohl er sich hand-
schriftlich anglophon ausdrücke. Mit der Begründung, keine Schulen
besucht zu haben, beantwortete er die ihm gestellten Fragen nicht
oder ausweichend. Sein Name und der Name seiner Mutter seien ni-
gerianisch. Er sei wahrscheinlich nigerianischer Herkunft und habe ei-
nige Zeit in Kamerun, Gabun, Benin oder Togo gelebt.“
4.5.2 Angesichts der diversen tatsächlich im fraglichen Bericht enthal-
tenen Aussagen des mit der Durchführung des Herkunftsgesprächs
betrauten Sachverständigen ist offensichtlich, dass diese Angaben
dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht - als Aspekt
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und entsprechende Äusse-
rung zu den Abklärungsergebnissen - nicht in der erforderlichen Weise
gerecht werden. Zwar vermag sich die Frage zu stellen, ob im vorlie-
genden Fall in Bezug auf das erwähnte Dokument eine Einschränkung
der Informationspflicht und des Auskunftsrechts im Sinne von Art. 9
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DSG vorzunehmen ist. Dabei ist zu erwähnen, dass die Bestimmungen
des DSG nach abgeschlossenem Asylverfahren grundsätzlich unein-
geschränkt anwendbar sind und insofern den Regeln von Art. 26-28
VwVG betreffend Akteneinsicht, die während des Asylverfahrens
massgeblich sind, vorgehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 7 E. 2a f.). Aus den
Bestimmungen des DSG ergibt sich allerdings auch, dass die Behörde
angeben muss, aus welchem Grund sie die Auskunft verweigert, ein-
schränkt oder aufschiebt (Art. 9 Abs. 4 DSG). Der angefochtenen Ver-
fügung ist keine konkrete Begründung für die Einschränkung der Ak-
teneinsicht in Bezug auf den Bericht vom 29. November 2007 zu
entnehmen. Der alleinige Verweis auf das Bestehen eines überwiegen-
den öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung gemäss
Art. 9 Abs. 2 DSG genügt dieser Begründungspflicht nicht, sondern es
ist darzulegen, aus welchen Gründen die Güterabwägung zwischen
dem Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör und
den entgegenstehenden öffentlichen Interessen zum betreffenden Er-
gebnis führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7a).
4.5.3 Hinsichtlich des Ausmasses, in dem die Offenlegung der Resul-
tate des Herkunftsgesprächs eingeschränkt werden darf, ist schliess-
lich auf die bestehende Praxis hinzuweisen, die für die Akteneinsicht
in die Ergebnisse von Herkunftstests entwickelt wurde (zum Folgenden
EMARK 2004 Nr. 28 E. 7b). Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass
das BFM dem Beschwerdeführer das Ergebnis eines Herkunftstests
nicht vollumfänglich vorzulegen braucht. Indem ein öffentliches Ge-
heimhaltungsinteresse im Anliegen zu erblicken ist, dass ein solcher
Test für weitere Asylsuchende mit gleicher Fallkonstellation nicht nutz-
los wird, ist das Bundesamt nicht gehalten oder gar verpflichtet, dem
Beschwerdeführer die korrekten Antworten zu den ihm gestellten Fra-
gen zu geben. Indessen verlangt eine umfassende Gewährung des
rechtlichen Gehörs, dass dem Beschwerdeführer die von ihm im Rah-
men des Tests angeblich abgegebenen tatsachenwidrigen beziehungs-
weise falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufge-
zeigt werden, dass er hierzu konkret seine Einwände anbringen kann.
Lediglich die Schlussfolgerung des Tests in einer Zusammenfassung
darzulegen, ohne dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen
Falschangaben effektiv zu erkennen vermag, genügt demnach nicht.
Diese Mindestkriterien der Akteneinsicht in einen Herkunftstest sind im
vorliegenden Fall nicht erfüllt.
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4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerde-
führer nicht in der erforderlichen Weise Einsicht in den Bericht vom
29. November 2007 zum durchgeführten Herkunftsgespräch gewährt
hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, und das Bundesamt ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer im Sinne der vorangehenden Erwägungen Einsicht in
die Verfahrensakten zu erteilen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE)
und den mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten, als
angemessen erscheinenden zeitlichen Aufwand der Rechtsvertretung
sind dem Beschwerdeführer Fr. 420.-- (inkl. Auslagen und MwSt)
zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das
BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
31. März 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur Erteilung der Akteneinsicht im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 420.--
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, mit den Akten
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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