B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2831/2014
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. April 2014 / N (…).
D-2831/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. März 2011 in der Schweiz um
Asyl nach.
Zur Begründung machte er im Rahmen der Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ vom 31. März 2011 und der Anhörung
durch das vormalige BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom
27. Oktober 2011 im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsange-
höriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz C._______. Er habe
(…) das Gymnasium abgeschlossen und danach (…) studiert. Das Stu-
dium habe er indes nicht beendet, da er von den Behörden gesucht worden
sei. Er sei zwar nicht Mitglied der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) – der
heutigen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) – gewesen, habe aber für diese
zwischen 2001 und 2004 Hilfstätigkeiten ausgeführt (bspw. Verkauf der
Parteizeitung). Im Jahr 2001 sei er in C._______ von der Polizei zwei Tage
festgehalten worden, da er in der Schule Kurdisch gesprochen habe. Zu-
dem sei er aufgefordert worden, sein Engagement für die HADEP einzu-
stellen. Im Jahr (…) habe er unter falschem Namen für ein HADEP-Mitglied
die (…) absolviert. Da dies aufgeflogen sei, sei gegen ihn ein strafrechtli-
ches Verfahren eröffnet worden, das noch hängig sei. Seit dem Jahr 2006
habe er in D._______ gelebt. Als dort im (…) bei einer Demonstration zum
Gedenken des getöteten Journalisten Hrant Dink eine Identitätskontrolle
durchgeführt worden sei, sei festgestellt worden, dass er wegen der be-
sagten Sache in C._______ gesucht werde. Er sei festgehalten, daktylo-
skopiert und von der Staatsanwaltschaft befragt worden. Er habe bestrit-
ten, die Person auf dem per Telefax aus C._______ übermittelten Doku-
ment zu sein, und nach zwei Tagen sei er mangels ausreichender Beweis-
lage freigelassen worden. Nach drei Monaten habe er aber eine Vorladung
erhalten, der er nicht gefolgt sei. Stattdessen habe er die Adresse gewech-
selt. In der Folge seien sein Vater und der Vorsteher seines Heimatdorfs
auf den Polizeiposten beordert und nach seinem Aufenthaltsort befragt
worden. Im (…) hätte er den Militärdienst antreten müssen. Da er dazu
nicht bereit gewesen sei, habe er seit (…) unter einer falschen Identität als
E._______ gelebt. Im (…) sei er anlässlich einer weiteren Demonstration
für Hrant Dink in D._______ von Polizisten festgenommen und an einen
unbekannten Ort gebracht worden. Er sei geschlagen und es sei ihm ge-
droht worden, er werde wie Hrant Dink enden, wenn er an weiteren De-
monstrationen teilnehme. Er habe damals die auf E._______ lautende
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Identitätskarte bei sich getragen. Nach zwei Tagen sei er freigelassen wor-
den. Weiter habe er in D._______ eine Gruppe von Militärdienstverweige-
rer kennengelernt. Er habe mit diesen Leuten an verschiedenen Demonst-
rationen teilgenommen und am (…) in einer Pressemitteilung erklärt, den
Militärdienst zu verweigern. Am (…) habe die Gruppe im Lokal des Men-
schenrechtsvereins (…) eine entsprechende Presseerklärung abgegeben.
Sein Bild und sein richtiger Name seien veröffentlicht worden. Im (…) sei
er im Auftrag der besagten Gruppe nach C._______ gereist, um dort Ju-
gendliche für die Dienstverweigerung zu mobilisieren. Nachdem er bereits
wieder nach D._______ zurückgekehrt sei, sei das Haus, in dem die Ver-
sammlung in C._______ stattgefunden habe, von der Polizei gestürmt wor-
den. Im (…) habe er bei der Vorbereitung einer Demonstration zu Ehren
von Abdullah Öcalan geholfen. Daraufhin sei das Haus, in dem auch er
gewohnt habe, in seiner Abwesenheit gestürmt worden. Dabei seien
23 Personen festgenommen worden. Ein Freund habe ihn darüber infor-
miert und er sei nicht mehr in das Haus zurückgekehrt. Eine Woche später
sei er auf dem Weg zum Menschenrechtsverein (…) von zivilen Polizisten
angehalten worden. Diese hätten ihm den Zeitungsartikel, in welchem er
sich gegen den Militärdienst ausgesprochen habe, gezeigt. Da er die Iden-
titätskarte von E._______ bei sich getragen habe, habe er verneint, die in
dem besagten Artikel abgebildete Person zu sein. Die Polizisten hätten ihn
daraufhin zwar gehen lassen, aber die genannten Probleme hätten ihm vor
Augen geführt, dass er in der Türkei kein sicheres Leben mehr führen
könne, zumal die für Dienstverweigerung drohende Strafe markant erhöht
werden könne, wenn die ablehnende Haltung in der Presse verbreitet
werde. Drei Freunde seien wegen Dienstverweigerung inhaftiert und ange-
klagt worden. Am (…) 2011 sei in einem LKW illegal aus der Türkei ausge-
reist. Hierzulande unterstütze er von Kurden organisierte Aktionen, soweit
es ihm möglich sei. Da er die letzten zwei Jahre in der Türkei unter einer
falschen Identität gelebt habe, leide er unter psychischen Problemen. Er
beabsichtige, sich in medizinische Behandlung zu begeben.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. vor-
instanzliche Akten A1, A8, A9, A16, A18 und A19) und Beweismittel (Iden-
titätskarte [ausgestellt am {…} in C._______], Studentenausweis [ausge-
stellt im Jahr {…} in F._______], Zivilregisterauszug [ausgestellt am {…} in
C._______], Führerschein [ausgestellt am {…} in C._______], Vorladung
für Gerichtsverhandlung vom (…), Internetausdruck mit namentlicher Nen-
nung von (…), Zeitungsartikel mit namentlicher Nennung und Abbildung
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von (…), Kopie Identitätskarte [auf E._______ lautend], Kopie (…)-Mitglie-
derausweis, diverse Internetausdrucke und Berichte betreffend Bestrafung
der Dienstverweigerung, ärztlicher Bericht vom 28. Dezember 2011) ver-
wiesen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 14. April 2014 – eröffnet am 23. April 2014 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie
den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach er behördlich gesucht worden sei, weil er
von 2001 bis 2004 politisch tätig gewesen sei, eine (…) für eine andere
Person abgelegt und sich geweigert habe, Militärdienst zu leisten, würden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten. Staatliche Massnahmen zwecks Ahndung betrügeri-
scher Handlungen beim Erwerb eines (…) könnten nicht als asylbeachtli-
che Verfolgung gewertet werden. Zwischen den in den Jahren 2001 und
2009 erfolgten Festnahmen des Beschwerdeführers und der Ausreise im
Jahr 2011 sei kein zeitlicher und kausaler Kausalzusammenhang gegeben.
Auch wenn es sich bei der HADEP um eine legale Partei gehandelt habe,
könne aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Benachteiligungen gekom-
men sei, indes genüge dies nicht, um eine begründete Furcht vor künftiger
asylrelevanter Verfolgung anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer nur
einfache Hilfsarbeiten ausgeführt habe und nicht in exponierter Stellung für
die HADEP tätig gewesen sei. Es bestehe deshalb keine beachtliche Wahr-
scheinlichkeit, dass sich seine Befürchtung, seitens der Behörden erneut
verfolgt zu werden, verwirklichen würde. Obwohl auch die Nachfolgepartei
DTP (Demokratik Toplum Partisi) im Dezember 2009 verboten worden sei,
gelte diese Schlussfolgerung weiterhin. Mittlerweile sei die BDP als Nach-
folgepartei legal tätig. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgän-
gerparteien hätten einfache Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals
legal gewesenen politischen Betätigung nicht mit einer nachträglichen
strafrechtlichen Verfolgung oder sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rech-
nen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäusserten
Befürchtungen könnten deshalb nicht als asylrelevant qualifiziert werden.
Bezüglich der Dienstverweigerung und der öffentlichen Bekanntgabe der-
selben sei festzustellen, dass Refraktäre und Deserteure in der Türkei
keine begründete Furcht vor politisch motivierter Verfolgung hätten. Es
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handle sich dabei um Massendelikte, für die türkische Militärgerichte milde
Strafen aussprechen würden. Eine Refraktion werde oft gar nicht straf-
rechtlich verfolgt. Die Refraktion des Beschwerdeführers sei daher – auch
wenn er sie öffentlich kundgetan habe – asylrechtlich nicht relevant. Die
diesbezüglich eingereichten Unterlagen würden nur belegen, dass er die
Dienstverweigerung öffentlich bekundet habe und zu einem Verfahren auf-
geboten worden sei, und die Auszüge aus dem Internet würden lediglich
generell abstrakt die strafrechtliche Situation aufzeigen. Eine asylrechtlich
relevante Verfolgung des Beschwerdeführers vermöchten die Beweismittel
indes nicht nachzuweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeit, wonach er in der Schweiz von Kurden organisierte Anlässe
soweit wie möglich unterstütze, bestehe aufgrund fehlender Exponiertheit
des Beschwerdeführers und mangelnder Intensität seiner Aktivitäten keine
beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er deswegen in der Türkei verfolgt
würde. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Dem Be-
schwerdeführer sei eine Rückkehr nach C._______ oder D._______, wo
er seit 2006 gelebt habe, zuzumuten. Es lägen auch keine medizinischen
Wegweisungshindernisse vor. Sollte der Beschwerdeführer eine psycholo-
gische oder psychiatrische Behandlung benötigen, sei eine solche in der
Türkei gewährleistet. Zudem stehe es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe
zu beantragen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der Akteneinsicht respektive um Anweisung an das
BFM zur Offenlegung der für die Dossierführung und Entscheidfällung zu-
ständigen Personen und um anschliessende Einräumung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung sowie um Mitteilung des Spruchkörpers ersucht.
Weiter wurde beantragt:
Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Willkür aufzuheben und
die Sache an das BFM zurückzuweisen, unter gleichzeitiger Fest-
stellung der Nichtanwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 AsylG.
Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, eventualiter der Begründungspflicht, aufzuheben und
die Sache an das BFM zurückzuweisen.
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Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die
Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren.
Subeventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzli-
chen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, die Vorinstanz habe trotz der Entscheidreife seit der Anhörung vom
27. Oktober 2011 mit der Entscheidfällung zugewartet, bis die neue Geset-
zesbestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG (Nichterfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft bei Wehrdienstverweigerung) am 1. Februar 2014 inkraftgetre-
ten sei. Er habe das BFM am 8. Mai 2014 um Bekanntgabe der für die
Dossierführung und Entscheidfällung zuständigen Personen gebeten. In
der Antwort vom 12. Mai 2014, mit der ihm Einsicht in die Verfahrensakten
gewährt worden sei, sei das BFM nicht auf dieses Anliegen eingegangen.
Durch die bewusste Verfahrensverzögerung habe das BFM willkürlich ge-
handelt. Die Verfügung sei deshalb zu kassieren und die Sache zurückzu-
weisen. Art. 3 Abs. 3 AsylG gelte zwar für alle am 1. Februar 2014 hängi-
gen Verfahren, aber im Interesse der Korrektur der willkürlichen Verfah-
rensverzögerung sei die Nichtanwendbarkeit festzustellen, d. h. die Sache
auf der Grundlage der früheren Rechtslage zu beurteilen.
Er stamme aus einer Familie, die sich seit vielen Jahren für die Anliegen
der Kurden einsetze. Auch er habe dies getan. In der Türkei sei es üblich,
sich mit dem Führerschein auszuweisen. Die HADEP habe junge Aktivisten
wie ihn im Jahr (…) gebeten, die (…) unter falschem Namen abzulegen,
damit sich andere Parteiaktivisten mit den entsprechenden Dokumenten
ausweisen könnten, ohne die Prüfung selbst zu absolvieren. Diese poli-
tisch motivierte Aktion sei aufgeflogen und er deswegen, wie auch andere
Personen, in ein Strafverfahren verwickelt worden. Aufgrund dieses Ver-
fahrens und der diesbezüglichen Suche nach ihm habe er sich im Jahr
2006 entschlossen, nach D._______ zu ziehen. In den Folgejahren sei re-
gelmässig in seinem Heimatdorf nach ihm gesucht worden. Im Februar
2009 sei bei einer Identitätskontrolle anlässlich einer Demonstration in
D._______ festgestellt worden, dass er wegen dieses Delikts in C._______
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gesucht werde. Da die aus C._______ übermittelten Akten indes ungenü-
gend gewesen seien, sei er freigelassen worden. Ab September 2009 habe
er unter dem Namen E._______ und mit einer auf diesen Namen lauten-
den, gefälschten Identitätskarte gelebt und den Vorladungen in der besag-
ten Angelegenheit keine Folge geleistet. Die beiliegende Vorladung für eine
Gerichtsverhandlung in C._______ vom (…), welche den Eltern übergeben
worden sei und die gleiche Aktennummer wie die früher eingereichten Un-
terlagen trage, belege die Aktualität der Verfolgung. Er habe aus tiefer
Überzeugung beschlossen, keinen Militärdienst zu leisten. Er habe dies öf-
fentlich erklärt und dazu aufgerufen, es ihm gleich zu tun. Die eingereichten
Presseerklärungen und Publikationen würden dies belegen. Im (…) habe
er eine Veranstaltung von Dienstverweigerern in C._______ besucht. In
dem betreffenden Haus sei danach eine Razzia durchgeführt worden. Er
habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in D._______ aufgehalten.
Im (…) habe er bei der Vorbereitung einer Demonstration für Abdullah
Öcalan geholfen. Die Polizei habe das betreffende Haus gestürmt und
23 Personen festgenommen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits
nicht mehr dort aufgehalten, sich aber im Anschluss an dieses Ereignis zur
Flucht ins Ausland entschlossen. Obwohl seit der Anhörung vom 27. Okto-
ber 2011 zweieinhalb Jahre vergangen seien, habe ihm das BFM vor der
Entscheidfällung keine Gelegenheit gegeben, Entwicklungen bezüglich der
Verfolgungssituation und seines Gesundheitszustands darzulegen. Damit
sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem habe das
BFM auch die Begründungspflicht verletzt. Er habe in seiner Beweismitte-
leingabe vom 21. Mai 2012 auf die strafrechtlichen Bestimmungen betref-
fend öffentlichen Aufrufs zur Dienstverweigerung hingewiesen und darge-
legt, dass ihm wegen seiner diesbezüglichen Auftritte eine Haftstrafe von
siebeneinhalb Monaten bis drei Jahren drohe. Im Rahmen der Anhörung
vom 27. Oktober 2011 habe er vier Mitaktivisten genannt, die in diesem
Zusammenhang inhaftiert worden seien. Trotz dieser Sachlage habe das
BFM ausgeführt, die Refraktion sei asylrechtlich nicht relevant. Dies sei
nicht nachvollziehbar. Vielmehr erfülle er aufgrund der ihm drohenden Be-
strafung die Flüchtlingseigenschaft. Im Übrigen werde der Aufruf zur
Dienstverweigerung nicht von Art. 3 Abs. 3 AsylG erfasst, da sich diese Be-
stimmung nur auf die Dienstverweigerung an sich beziehe. Mit den weite-
ren Asylgründen (Begehung einer gemeinrechtlichen Straftat [Ablegung
der (…) unter falschem Namen] aus politischen Gründen, Aktivitäten im
Zusammenhang mit der Demonstration für Öcalan) habe sich das BFM
nicht ernsthaft auseinandergesetzt.
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Sollte die Verfügung nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf-
gehoben werden, wäre sie wegen unvollständiger Erhebung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu kassieren. Das BFM habe es unterlassen, ihn
zum Schicksal der im (…) inhaftierten Mitaktivisten zu befragen, obwohl
diese Verhaftungen ihn zur Flucht bewogen hätten. Verhöre seien in der
Türkei nach wie vor durch Gewalt geprägt und es sei wahrscheinlich, dass
er als Mittäter entlarvt würde. Auch bezüglich der Absolvierung der (…) un-
ter falschem Namen, bei der es sich nicht um eine Einzelaktion seinerseits,
sondern um eine politische Aktion der HADEP gehandelt habe, habe das
BFM keine weiteren Abklärungen getätigt, obwohl von einer politisch moti-
vierten Verfolgung auszugehen sei. Weiter sei auch das Schicksal der vier
Mitaktivisten, die wegen öffentlichen Aufrufs zur Dienstverweigerung inhaf-
tiert worden seien, nicht erhoben worden, obwohl daraus Rückschlüsse auf
die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung allein wegen dieses Delikts hätten
gezogen werden können. Schliesslich habe es das BFM unterlassen, sei-
nen aktuellen Gesundheitszustand zu erheben. Sollte keine Rückweisung
erfolgen, sei er durch die Beschwerdeinstanz zu den aktuellen Entwicklun-
gen anzuhören und es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, weitere Beweis-
mittel beizubringen.
Er sei in der Türkei wegen Dienstverweigerung, öffentlichen Aufrufs zur
Dienstverweigerung, politisch motivierter Absolvierung der (…) unter
falschem Namen für ein HADEP-Mitglied und des Engagements für Abdul-
lah Öcalan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Ihm drohe eine langjährige
Inhaftierung. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Zumindest wäre die Unzulässigkeit oder Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2014 stellte der damalige Instruk-
tionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte er den Beschwerde-
führer auf, bis zum 17. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
D.b Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
E.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches
Schreiben vom 12. Mai 2014 (Einladung zu einem Erstgespräch am
21. Mai 2014) ein und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Einreichung
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eines Arztberichts. Zudem führte er aus, er habe in Erfahrung gebracht,
dass sich mehrere Personen, die im (…) festgenommen worden seien,
noch in Haft befänden (bspw. G._______ und H._______). Andere Aktivis-
ten seien unterdessen ins Ausland geflüchtet (bspw. I._______ und
J._______).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2014 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 30. April 2014 die Namen
der am Entscheid mitwirkenden Personen bereits bekannt gegeben und
mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2014 Akteneinsicht gewährt habe, wo-
mit der entsprechende Beschwerdeantrag obsolet sei. Weiter stellte der
Instruktionsrichter fest, dass die vorgebrachte Kritik am mutmasslichen Zu-
warten mit der Entscheidfällung bis zum Inkrafttreten einer Gesetzesrevi-
sion die Organisation der Vorinstanz und deren Abläufe beschlage, deren
Überprüfung beziehungsweise Aufsicht nicht in die Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts falle. Aufgrund des Festgestellten trat der Instruk-
tionsrichter auf die Anträge um Gewährung der Akteneinsicht respektive
um Anweisung an das BFM zur Offenlegung der für die Dossierführung und
Entscheidfällung zuständigen Personen und um Einräumung einer Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung nicht ein. Gleichzeitig gab er die
Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und verwies hinsichtlich
des Antrags um Fristansetzung für die Einreichung weiterer Beweismittel
auf Art. 32 Abs. 2 VwVG.
G.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Orien-
tierungskopie seines Schreibens vom selbigen Datum an das BFM betref-
fend Offenlegung der Verantwortlichkeiten ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2014 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei ge-
mäss interner Prioritätenordnung behandelt und geltendes Recht ange-
wendet worden. Vorliegend wäre es auch bei Anwendung des vor dem
1. Februar 2014 geltenden Rechts nicht zu einem anderen Resultat ge-
langt. Die Aktennummer der auf Beschwerdeebene nachgereichten Vorla-
dung für eine Gerichtsverhandlung vom (…) sei nicht mit der Aktennummer
der Vorladung identisch, die im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht
worden sei. Zudem sei aus dem betreffenden Dokument der Vorladungs-
grund nicht ersichtlich. Das Dokument vermöge daher an der Einschätzung
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in der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Es diene rechtsstaatlich
legitimen Zwecken, die Absolvierung einer (...) für eine andere Person und
die Militärdienstverweigerung zu untersuchen. Erst bei Vorliegen eines Po-
litmalus könne eine derartige Verfolgung asylrechtlich relevant sein. Seit
Inkrafttreten der neuen türkischen Strafprozessordnung sei in der Regel
von korrekt durchgeführten Strafverfahren auszugehen, und es bestehe
keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dies beim Beschwerdeführer
nicht der Fall sein sollte. Hinsichtlich der psychischen Instabilität des Be-
schwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass sich ein depressives Zu-
standsbild nicht selten bei einem ablehnenden Asylentscheid bemerkbar
mache oder akzentuiere. Dies stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug
nicht entgegen. Es sei Aufgabe der behandelnden Ärzte, ihre Patienten auf
eine Ausreise vorzubereiten, um einer allfälligen Eskalation respektive De-
kompensation entgegenzuwirken. Gesundheitlichen Risiken, die aufgrund
der psychischen Belastung auftreten könnten, könne mit einer sorgfältigen
Vorbereitung der Ausreise und dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur
Rückkehr vorgebeugt werden. Es liege auch in der Verantwortung des Be-
schwerdeführers, sich mit Hilfe der behandelnden Ärzte auf eine Rückkehr
in den Heimatstaat vorzubereiten. Sein Gesundheitszustand sei daher
nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu
stellen. Zudem sei die entsprechende medizinische Versorgung in der Tür-
kei gewährleistet.
I.
In seiner Replik vom 29. Juli 2014 entgegnete der Beschwerdeführer im
Wesentlichen, die Militärdienstverweigerung und Ablegung der (…) für eine
andere Person seien politisch motiviert gewesen. Es sei daher mit einer
intensivierten und damit asylrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen.
Zudem drohe ihm aufgrund der Teilnahme bei der Vorbereitung einer De-
monstration zugunsten Abdullah Öcalans im (…) eine langjährige Haft-
strafe. Das BFM habe dies nicht thematisiert. Es liege auf der Hand, dass
seine früheren politischen Aktivitäten im Sinne eines Politmalus gewichtet
würden. In Verfahren gegen Terrorverdächtige seien die Haftbedingungen
besonders hart und bei Verhören werde häufig Folter angewendet. Politi-
sche Gegner würden mit gezielten Massnahmen (bspw. Willkür, Misshand-
lung, Folter) diskriminiert und bestraft. Die Einschätzung des BFM, wonach
es zu einer deutlichen Verbesserung bei den türkischen Strafverfahren ge-
kommen sei, gehe fehl, habe der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) doch zwischen 1995 und 2010 in über 2200 Fällen gegen
die Türkei entschieden; in fast 700 Fällen sei eine Verletzung des Rechts
auf ein faires Verfahren festgestellt worden. Noch im Januar 2012 habe der
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Menschenrechtsbeauftragte des Europarats auf unfaire Verfahrens- und
Haftbedingungen bei mit PKK-Aktivitäten in Verbindung gebrachten Ver-
dächtigen hingewiesen. Er reiche diesbezüglich zwei Artikel aus der Neuen
Zürcher Zeitung vom 12. Januar 2012 und 13. April 2013 ein. Das BFM
habe es unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt durch den Beizug
aktueller Länderinformationen korrekt abzuklären. Auch mit seiner psychi-
schen Instabilität habe sich das BFM nicht ernsthaft auseinandergesetzt.
J.
Mit Eingabe vom 26. August 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel ein (Kopie Referenzschreiben des Menschenrechtsvereins
[…] [inkl. Übersetzung], Kopie Anklageschrift betreffend H._______ und
G._______ [inkl. auszugsweise Übersetzung], Presse-Veröffentlichung
des EGMR [Urteil vom 12. Juni 2012], Kopie Flüchtlingsausweis von
I._______). Das Schreiben des (…) belege seinen öffentlichen Aufruf zur
Dienstverweigerung. Die Anklageschrift betreffe die von ihm bei der Anhö-
rung vom 27. Oktober 2011 genannten Mitaktivisten H._______ und
G._______, die sich öffentlich gegen den Militärdienst ausgesprochen und
für Abdullah Öcalan eingesetzt hätten und im (…) festgenommen worden
seien. Das EGMR-Urteil betreffe einen kurdischen Militärdienstverweige-
rer, der öffentlich zur Dienstverweigerung aufgerufen und dem türkischen
Staat ein unfaires Verfahren vorgeworfen habe. Der EGMR habe diesem
Recht gegeben und der Türkei einen menschenrechtswidrigen Umgang mit
Dienstverweigerern angelastet. Der Flüchtlingsausweis des Mitaktivisten
I._______ zeige, dass dieser in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei.
K.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer – unter Einrei-
chung einer Kopie des Familienausweises vom 22. Juni 2016 – mit, dass
er am (…) 2016 die türkische Staatsangehörige K._______ (geborene
L._______) geheiratet habe. Seine Ehefrau habe in der Schweiz ebenfalls
ein Asylgesuch gestellt (Anmerkung Gericht: Asylgesuch vom (…) 2015
[N {…}]) und das entsprechende Verfahren sei noch beim SEM hängig.
L.
Am (…) gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Kind.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 teilte der infolge Pensionierung
des bisher vorsitzenden Richters neu eingesetzte Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer das neu generierte Spruchgremium mit. Gleichzeitig lud
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er die Vorinstanz mit Blick auf die veränderte familiäre Situation des Be-
schwerdeführers und die veränderte Lage in der Türkei zu einer weiteren
Vernehmlassung ein.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 führte das SEM aus, ange-
sichts der veränderten familiären Situation des Beschwerdeführers sei un-
ter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie die Frage
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu prüfen. Insbesondere
sei zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1
AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung berufen könne. Gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV
gewährleisteten Schutz des Familienlebens könne ein Anspruch auf Auf-
enthalt in der Schweiz geltend gemacht werden, wenn intakte und gelebte
Familienbande zu nahen Verwandten, die hierzulande über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen, bestehen würden. Die Asylgesuche der Ehe-
frau und des Kindes des Beschwerdeführers seien noch hängig. Der Be-
schwerdeführer könne sich daher nicht auf Art. 8 EMRK berufen und der
Vollzug seiner Wegweisung sei weiterhin zulässig. Sollte die Ehefrau auf-
grund ihres Asylentscheids ein Bleiberecht in der Schweiz erhalten, könne
der Beschwerdeführer aus dem Ausland den Familiennachzug beantragen.
Sollte das Asylgesuch der Ehefrau abgewiesen werden, könne sie mit dem
Kind zum Beschwerdeführer in die Türkei zurückkehren. Eine kurze Tren-
nung sei dem Beschwerdeführer zuzumuten. Im Übrigen werde an den
Ausführungen in der Verfügung vom 14. April 2014 und Vernehmlassung
vom 8. Juli 2014 festgehalten.
O.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 8. Juni 2017 im We-
sentlichen geltend, das vom SEM angerufene Prozedere, wonach er den
Ausgang des Asylverfahrens der Ehefrau im Ausland abwarten und bei de-
ren Anerkennung als Flüchtling ein Gesuch um Familiennachzug stellen
könne, entspreche weder der Rechtslage noch der Praxis. In Berücksichti-
gung des Grundsatzes der Einheit der Familie hätten Familienmitglieder
das Recht, den Ausgang eines separat geführten Asylverfahrens ihrer An-
gehörigen in der Schweiz abzuwarten. Im Übrigen sei die Vernehmlassung
vom 11. Mai 2017 als ungültig oder nichtig zu betrachten, da sie die unter-
zeichnenden Personen nicht namentlich nenne. Obwohl das SEM dazu
aufgefordert worden sei, habe es in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2017
keinerlei Ausführungen zur veränderten Situation und der aktuellen Bedro-
hungslage in der Türkei gemacht. In der ersten Vernehmlassung vom
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8. Juli 2014 habe es vom rechtsstaatlichen Funktionieren der türkischen
Justiz, von rechtsstaatlich legitimen Verfolgungszwecken und dem Fehlen
unverhältnismässig hoher Strafen und Folter gesprochen. Die Situation
habe sich aber seither verändert. Den bekannten Länderinformationen zu
den Entwicklungen seit Juli 2016 lasse sich entnehmen, dass Willkür die
türkische Strafverfolgung beherrsche, Untersuchungshaft bis zu einer
Dauer von fünf Jahren angeordnet werden könne und Folter und Misshand-
lungen sowie willkürliche Anklageerhebungen an der Tagesordnung seien.
Aktivitäten zugunsten der kurdischen Sache würden massiv verfolgt, ins-
besondere dann, wenn eine entsprechende Vorgeschichte bestehe. Es sei
unverständlich, dass das SEM diese Entwicklungen nicht thematisiere, zu-
mal er die Gefährdungslage mit der Beweismitteleingabe vom 26. August
2014 (Anklage von Mitaktivisten) dokumentiert habe. Er beantrage deshalb
die Gutheissung der Beschwerde, sei es in Form einer Kassation oder ei-
ner Reformation.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen erübrigt sich vorliegend eine
vorgängige Prüfung noch nicht behandelter formeller Rügen des Be-
schwerdeführers und des in diesem Zusammenhang gestellten Rückwei-
sungsantrags.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situ-
ation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeit-
punkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine
andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2).
Asylsuchende sind demnach auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen,
wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer
Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objek-
tiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe lie-
gen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person
keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. In sol-
chen Fällen ist der von Verfolgung bedrohten Person die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
liegen hingegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst wegen ihres ei-
genen Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in
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diesem Fall wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG), sondern die betreffende
Person ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (vgl. zum Ganzen BVGE
2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Ausreisegründe nicht bestritten und auch das Bundesver-
waltungsgericht sieht keinen Anlass, diese zu bezweifeln. Das SEM erach-
tete indes die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Die Mi-
litärdienstverweigerung sei asylrechtlich nicht relevant, auch wenn der Be-
schwerdeführer diese öffentlich kundgetan habe; die diesbezügliche Furcht
vor einer mit einem Politmalus behafteten Bestrafung sei nicht begründet.
Dem hängigen Verfahren wegen Ablegens der (…) unter falschem Namen
für ein HADEP-Mitglied liege ebenfalls keine asylrechtlich relevante Verfol-
gungsmotivation zugrunde. Die polizeilichen Festnahmen des Beschwer-
deführers in den Jahren 2001 und 2009 stünden nicht in kausalem Zusam-
menhang mit der im März 2011 erfolgten Ausreise aus der Türkei. Aufgrund
der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HADEP könne zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass es zu Benachteiligungen gekommen sei,
aber dies genüge nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünf-
tiger asylrelevanter Verfolgung. Auch das exilpolitische Engagement ver-
möge nicht zur Annahme zu führen, dem Beschwerdeführer drohe deswe-
gen Verfolgung seitens der türkischen Behörden.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass sich das vorliegende Verfahren im heutigen Zeitpunkt als
nicht entscheidreif erweist.
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5.2.1 Die Verhältnisse in der Türkei haben sich seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers im Jahr 2011 respektive seit Erlass der vorinstanzlichen
Verfügung vom 14. April 2014 erheblich verändert. Das SEM weist zwar
durchaus zutreffend darauf hin, dass es grundsätzlich zu den legitimen
Rechten eines Staates gehört, Militärdienstverweigerung und betrügeri-
sche Handlungen beim Erwerb eines (…) zu ahnden. Auch ist der Vo-
rinstanz mit Blick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte mehrmalige
Polizeihaft in den Jahren 2001 und 2009 insoweit zuzustimmen, als die
Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergan-
genes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künfti-
ger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4). Jedoch kann er-
littene Verfolgung grundsätzlich auf eine andauernde Gefährdung der be-
treffenden Person hinweisen. Bereits vor den Parlamentswahlen im Jahr
2015 gab es Hinweise, wonach weder die türkische Gesetzgebung noch
die Polizei- und Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforde-
rungen zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2). Im Zuge der
Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive November 2015 und des
gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts seit der seitens des
türkischen Präsidenten ausgerufenen Beendigung des Friedensprozesses
im Juli 2015 hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei deutlich ver-
schlechtert. Seit dem gescheiterten Putschversuch in der Nacht vom
15. auf den 16. Juli 2016 und insbesondere seit der Verhängung des Aus-
nahmezustands ist laut den Angaben von UNO-Menschenrechtsexpertin-
nen und -experten vom 19. August 2016 eine Eskalation bezüglich Inhaf-
tierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Auch ist eine weitere,
deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts zu beobachten (vgl. hierzu etwa
die Urteile des BVGer
E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2 und D-1344/2014 vom
18. Januar 2017 E. 6.2).
Der Beschwerdeführer stammt aus einer politisch aktiven Familie. Vor ihm
haben bereits seine (…) M._______ und N._______ in der Schweiz Zu-
flucht gesucht und beiden wurde hierzulande Asyl gewährt (positiver Asyl-
entscheid betreffend M._______ und dessen Ehefrau [{…}] vom […]; Asyl-
gewährung an N._______ am […]). Angesichts dieses Umstands und der
neueren Entwicklungen des Kurdenkonflikts in der Türkei stellt sich vorlie-
gend die Frage, ob die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers unter
dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe geeignet sein könnten, einen
Asylanspruch des Beschwerdeführers zu begründen. Das SEM hat sich
dazu in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 nicht geäussert.
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5.2.2 Des Weiteren hat sich die familiäre Situation des Beschwerdeführers
im Laufe des Beschwerdeverfahrens verändert. Er hat am (…) 2016 die
türkische Staatsangehörige K._______ geheiratet. Die heutige Ehefrau
des Beschwerdeführers, unter deren ledigem Namen N._______ sich der
Beschwerdeführer in der Türkei seit September 2009 ausgegeben habe
(vgl. die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie einer auf E._______
lautenden Identitätskarte), hat am (…) 2015 ebenfalls in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt, welches nach wie vor erstinstanzlich hängig ist. Sie
gibt an, (…).
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen auch als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Über das Asylgesuch der Ehefrau des Be-
schwerdeführers hat das SEM noch nicht entschieden. Für eine abschlies-
sende Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist, erweist sich aufgrund der be-
stehenden Familieneinheit und mit Blick auf Art. 51 Abs. 1 AsylG eine ko-
ordinierte Behandlung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau
(und seines Kindes) als notwendig. Erkenntnisse aus dem einen Verfahren
sind im anderen zu berücksichtigen. Erfüllt ein Ehegatte die Flüchtlingsei-
genschaft, ist der andere, sich auch in der Schweiz aufhaltende Ehegatte
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen, unab-
hängig davon, ob die Familieneinheit bereits im Heimatland bestanden hat
oder ob die Heirat erst in der Schweiz erfolgt ist (vgl. hierzu das zur Publi-
kation vorgesehene Urteil des BVGer
D-3175/2016 vom 17. August 2017). Sollte sich also herausstellen, dass
die Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt, ist der
Beschwerdeführer (bei Verneinung seiner originären Flüchtlingseigen-
schaft) gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen.
Sollten zwar beide Ehegatten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
aber ist einem die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist der andere Ehe-
gatte in die vorläufige Aufnahme einzubeziehen (Art. 44 AsylG).
5.2.3 Angesichts der in zweierlei Hinsicht veränderten Ausgangslage (ver-
änderte familiäre Situation des Beschwerdeführers und veränderte Situa-
tion in der Türkei) ist dem vorliegenden Verfahren im heutigen Zeitpunkt
die Entscheidreife abzusprechen. Es ist es angezeigt, die Sache zur Neu-
beurteilung und koordinierten Behandlung mit dem erstinstanzlich hängi-
gen Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
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6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kas-
sation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der einbezahlte
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zurückzuerstatten.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Verfahrensaus-
gangs in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter reichte keine detaillierte Kostennote ein, machte aber in
der Eingabe vom 8. Juni 2017 einen Aufwand von insgesamt 28 Stunden,
einen Stundenansatz von Fr. 240.– und Auslagen von Fr. 35.– geltend. Der
geltend gemachte Aufwand von 28 Stunden erscheint angesichts des Um-
fangs der Rechtsmitteleingaben (insgesamt 35 Seiten, wobei 3 Seiten je-
weils nur die Unterschrift des Rechtsvertreters und die Auflistung der Bei-
lagen beinhalten) als zu hoch und ist nicht vollumfänglich zu entschädigen.
Auf die Nachforderung einer detaillierten Kostennote wird verzichtet, da
sich der zu vergütende Aufwand für die eingereichten Eingaben zuverläs-
sig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 3900.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 14. April 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer rückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3900.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach
Susanne Burgherr
Versand: