B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2831/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alias E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. März 2016 / N (…).
D-2831/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und seine Ehefrau (nach-
folgend: die Beschwerdeführerin) verliessen Syrien eigenen Angaben zu-
folge zusammen mit ihrer Tochter im August 2013. Sie gelangten über die
Türkei und Griechenland, wo sie sich mehrere Wochen aufhielten, getrennt
voneinander in die Schweiz, wo die Beschwerdeführerin für sich und ihre
Tochter am 23. Dezember 2013 und der Beschwerdeführer am 29. Dezem-
ber 2013 um Asyl nachsuchten. Ihr Sohn wurde am (…) in der Schweiz
geboren.
B.
Am 30. Dezember 2013 (Beschwerdeführerin) und am 3. Januar 2014 (Be-
schwerdeführer) erfolgten die Befragungen zu ihrer Person (BzP) und am
25. Januar 2016 die Anhörungen zu ihren Asylgründen.
Der Beschwerdeführer führte bei der BzP zur Begründung seines Asylge-
suchs an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in F._______. Der Krieg sei immer näher nach F._______ vorge-
rückt, weshalb er vorerst seine Familie nach G._______ gebracht und an-
schliessend in den Irak gegangen sei, um dort zu arbeiten. Weil er von
seinem irakischen Arbeitgeber keinen Lohn erhalten habe, sei er nach
G._______ zurückgekehrt und habe dann versucht, wieder in F._______
zu arbeiten. Dies sei jedoch aufgrund des Krieges nicht möglich gewesen.
Auf die Frage, ob es ausser dem Krieg und dem Umstand, dass er keine
Arbeit finden konnte, weitere Gründe gebe, warum er sein Heimatland ver-
lassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, eine Woche vor der Aus-
reise hätten die syrischen Behörden verlangt, dass er und zwei seiner Brü-
der einen Kontrollposten bewachen sollten. Dieser Aufforderung habe er
keine Folge leisten wollen, weil Nachbarn, die diese Aufgabe wahrgenom-
men hätten, getötet worden seien. Danach seien er und die Beschwerde-
führerin sowie die Tochter nicht mehr lange in G._______ geblieben. Die
Frage, ob er je persönliche Probleme mit der Polizei oder anderen Behör-
den, beispielsweise dem Militär, gehabt habe, verneinte er. Auch sei er nie
politisch oder religiös aktiv gewesen.
Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er engagiere sich seit
dem Ausbruch des Krieges für die (…), das sei (…). In F._______ habe er
zunächst nichts für die Partei tun können. Er habe jedoch – bevor er im
Februar 2013 in den Irak gegangen sei – in G._______ im Namen der Par-
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tei an Demonstrationen teilgenommen. Auf die Frage nach seiner Motiva-
tion für die Parteimitgliedschaft antwortete er, ein Onkel von ihm sei Mit-
glied der (…). Dieser sei von der (…) entführt und in den Irak verschleppt
worden, später jedoch zurückgekehrt. Er (der Beschwerdeführer) und an-
dere Jugendliche der Familie hätten den entführten Onkel unterstützt. Auf
Nachfrage, weshalb er an der BzP nichts über seine politischen Aktivitäten
erzählt habe, gab er an, der Dolmetscher sei ein Araber gewesen. Er (der
Beschwerdeführer) sei oft unterbrochen und es sei ihm gesagt worden, er
solle sich kurz fassen. Der Beschwerdeführer führte ferner an, er habe
Angst gehabt, plötzlich in den Militärdienst eingezogen zu werden; er habe
niemanden töten und auch selbst nicht umgebracht werden wollen. Er sei
früher ein Ajnabi gewesen. Nach Ausbruch des Krieges sei er eingebürgert
worden und verfüge seither über ein Militärbüchlein. Er sei aber ordentlich
aus dem Dienst entlassen worden und habe keinen Militärdienst leisten
müssen. Als er – nach seiner Rückkehr aus dem Irak und kurz vor seiner
Ausreise aus Syrien – nach Derik zurückgekehrt sei, hätten die (…) bezie-
hungsweise die (…) seinem Vater gesagt, seine Söhne müssten für die
Kontrollposten rekrutiert werden. Sein Vater habe dies nicht gewollt, worauf
er (der Beschwerdeführer) ausgereist sei. Nach seiner Ausreise seien (…)
bei seinem Vater gewesen. Sie hätten gedroht, falls kein Sohn bereit wäre,
Dienst zu leisten, würden sie die Tochter oder ihn (den Vater) rekrutieren.
Daraufhin seien auch sein Bruder und die Schwester aus Syrien ausge-
reist. Der Beschwerdeführer brachte ausserdem vor, er sei in der Schweiz
exilpolitisch aktiv und Mitglied der (…). So habe er an verschiedenen Kund-
gebungen in der Schweiz und auch an Sitzungen der Partei teilgenommen.
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches bei der
BzP an, ihr Mann habe befürchtet, dass die syrischen Behörden von ihm
verlangen würden, Militärdienst zu leisten. Es sei auch von vielen anderen
jungen Männern verlangt worden, an Kontrollposten Schutzdienst zu leis-
ten. Ihr Mann habe weder jemanden töten noch selbst getötet werden wol-
len. Deshalb seien sie aus Syrien ausgereist. Sie habe persönlich in ihrer
Heimat keine Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt und sei
weder religiös noch politisch tätig gewesen. Bei der Anhörung legte sie dar,
ihr Mann habe nach seiner Rückkehr aus dem Irak Probleme mit den (…)
gehabt. Diese hätten ihn rekrutieren wollen, weshalb ihr Mann sich zur Aus-
reise entschlossen habe.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin reichten im erstin-
stanzlichen Verfahren mehrere Dokumente (Identitätskarten, Familien-
büchlein, Militärbüchlein, Bestätigung der Mitgliedschaft bei der (…), Fotos
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des Beschwerdeführers anlässlich von Demonstrationen in der Schweiz)
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 31. März 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleich-
zeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Un-
zumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben.
D.
Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Rechtsmittelein-
gabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter unter
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme als
Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
standes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters.
Als Beilage reichten sie unter anderem einen Umschlag mit Fotos, die den
Beschwerdeführer bei Demonstrationen in der Schweiz zeigen, und eine
Sozialhilfebestätigung zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gut und ordnete Jürg Walker als amtlichen Rechts-
beistand bei.
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 – diese
wurde den Beschwerdeführenden am 26. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht
– unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erklärte der Beschwerdeführer, seine Tätig-
keit zugunsten der (…) – diese Partei sei in Syrien unter dem Begriff (…)
bekannt – sei darauf zurückzuführen, dass sein (namentlich genannter)
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Onkel ein wichtiges Mitglied dieser Partei gewesen sei. Der Onkel sei sei-
nerzeit von den (…) entführt worden und er (der Beschwerdeführer) sei
massgeblich an den erfolgreichen Bemühungen zu dessen Freilassung be-
teiligt gewesen. Der Onkel lebe heute im kurdischen Nordirak.
Als Beilage wurden eine Bestätigung der (…) vom 21. Mai 2016 mit deut-
scher Übersetzung, ein fremdsprachiges Schreiben und eine DVD zu den
Akten gereicht.
H.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am
27. Mai 2016 die Kostennote für seine Bemühungen ein.
I.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer das Original
der Bestätigung der (…) vom 21. Mai 2016 mit einer neuen Übersetzung
zu den Akten. Er legte dar, dieses Dokument bestätige, dass sein Onkel
Mitglied des Gebietsausschusses und Vertreter der (…) in der Autonomen
Region Kurdistan sei. Damit spreche einiges dafür, dass auch er (der Be-
schwerdeführer) sich für diese Partei engagiert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl
(vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei
die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu-
chenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids
aus, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hätten keine
glaubhafte Verfolgung vorgebracht. Nachdem der Beschwerdeführer bei
seiner BzP eine Teilnahme an Demonstrationen mit keinem Wort erwähnt
und vielmehr festgehalten habe, nie politisch tätig gewesen zu sein, könne
dieses Vorbringen nicht geglaubt werden. Ausserdem wäre die Asylrele-
vanz zu verneinen, da er in diesem Zusammenhang keinerlei Bedrohung
oder Verfolgung geltend gemacht habe. Die Darlegungen des Beschwer-
deführers, wonach die (…) ihn und seine Brüder für den Dienst an Kontroll-
posten habe rekrutieren wollen, seien widersprüchlich gewesen. Zudem
habe er die Folgen seiner diesbezüglichen Verweigerung erst in der Anhö-
rung aufgebauscht darzustellen versucht. Die vorgebrachten exilpoliti-
schen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung zu begründen, nachdem der Beschwerdeführer eigenen Anga-
ben nach ein einfaches Mitglied bei der Partei sei und keine exponierte
Position ausübe. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, früher ein Ajnabi
gewesen zu sein, sei festzuhalten, dass die Ajanib in Syrien keiner Kollek-
tivverfolgung unterliegen würden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer zu
Beginn der Unruhen in Syrien eingebürgert worden. Seinem Militärbüchlein
sei zu entnehmen, dass er gemäss (…) für den Militärdienst und als Re-
servist als untauglich eingestuft und somit von der Dienstpflicht befreit wor-
den sei. Demnach sei eine begründete Furcht vor einer hypothetischen
künftigen Rekrutierung zu verneinen. Die geltend gemachten Nachteile
(Bürgerkrieg, Situationen allgemeiner Gewalt) seien unter dem Blickwinkel
der allgemeinen schwierigen Lebensumstände während des Krieges zu
betrachten und könnten deshalb nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG qualifiziert werden. Insgesamt seien die Vorbringen als nicht asylre-
levant einzustufen.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, es
sei betreffend seine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien zu einem
Missverständnis gekommen, weil der Dolmetscher ein Araber gewesen sei
und er deswegen Mühe gehabt habe, sich diesem vollumfänglich anzuver-
trauen. Während der Anhörung habe er dann genügend Zeit gehabt, sich
ausführlich zu seinen Asylgründen, namentlich auch zur seinem Engage-
ment für die (…) beziehungsweise (…), zu äussern. In Bezug auf seine
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Aussagen betreffend die Rekrutierung seiner Geschwister durch die (…)
sei zu berücksichtigen, dass sich der Sachverhalt innert der zwei Jahre
zwischen der BzP und der Anhörung insofern verändert habe, als die (…)
auch versucht habe, seine Schwester zu rekrutieren, worauf diese geflüch-
tet sei und sich in der Türkei unfreiwillig verheiratet habe. Vor diesem Hin-
tergrund sei nicht auszuschliessen, dass eine Rückkehr nach Syrien für ihn
sehr wohl Konsequenzen haben könnte. Betreffend die Überwachung von
exilpolitisch aktiven Syrern sei zu berücksichtigen, dass die syrischen Ge-
heimdienste gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
früher über die nötigen Ressourcen verfügt hätten, um die Exilszene um-
fassend zu überwachen. Die identifizierbaren Personen seien zwecks Er-
mittlung deren Identität an die Zentralen der Geheimdienste gemeldet und
in der Folge registriert worden. Im Falle einer Rückkehr müssten sie mit
einer Festnahme und Inhaftierung rechnen. Dies gelte auch für ihn. Ferner
müsse er immer noch davon ausgehen, von der syrischen Armee eingezo-
gen zu werden. Das syrische Regime sei angesichts des fortdauernden
Krieges und der Dezimierung der Armee durch Verluste auf jeden Soldaten
angewiesen. Es sei deshalb zu erwarten, dass er heute sehr wohl als
diensttauglich angesehen würde.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder wurde
eingeräumt, diese hätten keine eigenen Asylgründe. Als Familienangehö-
rige seien sie jedoch zusammen mit dem Beschwerdeführer als Flüchtlinge
anzuerkennen.
5.
Vorab ist auf die formellen Rügen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es in der BzP Missverständnisse
gegeben habe, weil der Dolmetscher ein Araber gewesen sei. Zwar habe
man ihn über die Verschwiegenheitspflicht der beteiligten Personen aufge-
klärt, aber er habe dennoch Mühe gehabt, sich nach der strapaziösen
Flucht ausgerechnet einem Araber anzuvertrauen. Der Dolmetscher habe
ihn ausserdem immer wieder angehalten, sich kurz zu fassen. Hinzu
komme, dass er komplexere Sachverhalte nur in seiner Muttersprache dar-
legen könne und der Dolmetscher wiederum Begriffe aus dem Kurdischen
nicht verstanden habe. Der Einwand mangelnden Vertrauens in den Dol-
metscher wie auch in die befragende Person vermag nicht zu überzeugen,
zumal der Beschwerdeführer andere Asylvorbringen als die bei der BzP
nicht erwähnte Teilnahme an politischen Kundgebungen sehr wohl darzu-
legen vermochte, so namentlich seine Weigerung, sich als Kontrollposten
von den (…) rekrutieren zu lassen. Im übrigen weist der Beschwerdeführer
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zutreffend darauf hin, dass er anlässlich der BzP auf die Neutralität und
Unparteilichkeit des Dolmetschers sowie auf die Verschwiegenheitspflicht
der anwesenden Personen hingewiesen worden war. Auch bestätigte er im
Anschluss an die Erstbefragung nach deren Rückübersetzung die Korrekt-
heit und Wahrheit respektive Vollständigkeit der Vorbringen unterschriftlich
(vgl. A17 S. 10). Tritt hinzu, dass die Durchsicht jenes Protokolls nicht den
Eindruck hinterlässt, der Beschwerdeführer habe sich nicht frei äussern
können respektive seine Aussagen seien nicht vollständig aufgenommen
worden. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer eingangs der Befragung
auf die Möglichkeit, bei Unklarheiten nachzufragen, aufmerksam gemacht
und er bestätigte am Ende, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl.
a.a.O. S. 10), weshalb nicht von Verständigungsproblemen auszugehen
ist. Die Einwände in der Beschwerde, wonach die Widersprüche teilweise
durch Missverständnisse zustande gekommen seien, sind daher unbehelf-
lich. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen
des Beschwerdeführers abgestellt.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig ab-
geklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise
die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit beziehungs-
weise Asylrelevanz der gesuchsbegründenden Aussagen schliessen las-
sen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung
eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurtei-
lung zu gelangen.
6.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, als erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt des dargelegten fluchtauslösenden Ereignis – das heisst,
des Versuches der (…), den Beschwerdeführer und seine Geschwister für
den Dienst an Kontrollposten zu rekrutieren – bestehen. Zwar stimmt die
angeführte Tätigkeit als Wächter an Kontrollposten an sich mit der Quel-
lenlage betreffend die Aufgaben, welche Kurden im Einflussgebiet der (…)
zukommen überein (vgl. Cemgil, Can et Hoffmann, Clemens, The 'Rojava
Revolution' in Syrian Kurdistan: A Model of Development for the Middle
East?, in: IDS Bulletin, 47 (3), 2016, 53-76, http://bulle-
/idsbo/article/view/2730/HTML; Flight of Icarus? The PYD’s
Precarious Rise in Syria, Crisis Group Middle East Report N°151, 8 May
2014, S. 4 Fn. 20; Urteil des BVGer D-4943/2016 vom 27. September 2017
E. 7.2.2). Dennoch vermögen die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift
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die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach die (…)
nebst ihm auch seine Geschwister (gemäss BzP: zwei seiner Brüder [A17
S. 9]; gemäss Anhörung: drei Brüder und eine Schwester [A42 F45-47])
habe rekrutieren wollen, nicht aufzulösen. Der Einwand des Beschwerde-
führers, es habe sich der Sachverhalt im Zeitraum zwischen BzP und An-
hörung verändert, vermag nicht zu überzeugen, bleibt doch seine Behaup-
tung, dass die Schwester und ein dritter Bruder seitens der (…) erst nach
seiner Flucht aus Syrien bedrängt worden seien, gänzlich unsubstanziiert.
Es wird weder geschildert, wann der Rekrutierungsversuch der Geschwis-
ter konkret stattgefunden beziehungsweise wann der Beschwerdeführer
davon erfahren haben soll, noch werden die Umstände dazu erläutert.
6.3 Den Vorbringen im Zusammenhang mit einer Dienstpflicht für die (…)
wäre aber unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit ohnehin die Asylrele-
vanz abzusprechen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung für Personen,
die sich einer Rekrutierung der (…) entzogen haben, im gegenwärtigen
Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni
2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert]). Zum heuti-
gen Zeitpunkt liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die
(…) würde Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der
Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten
und sie einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zufüh-
ren. Zwar ist davon auszugehen, dass in den von der (…) kontrollierten
Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Leistung eines Dienstes erge-
hen. Eine Weigerung zieht zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrele-
vanten Sanktionen nach sich (vgl. auch Urteil D-4943/2016 vom 27. Sep-
tember 2017 E. 8.1.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen,
dass die vom Beschwerdeführer angeblich missachtete Aufforderung der
(…), als Wächter für Kontrollposten tätig zu sein, asylrechtlich relevante
Konsequenzen hat.
6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte Nachstel-
lungen durch die syrischen Behörden, weil er an Demonstrationen in
G._______ teilgenommen habe, schliesst sich das Bundesverwaltungsge-
richt den diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der angefochtenen
Verfügung an. Daran vermögen die Beschwerdevorbringen nichts zu än-
dern. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der BzP dazu aufgefor-
dert worden sein sollte, sich kurz zu fassen, ist nicht erklärbar, dass er eine
Teilnahme an politischen Kundgebungen auch nicht ansatzweise er-
wähnte, und auf Nachfrage sogar bestätigte, er sei in seinem Heimatland
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nie politisch aktiv gewesen (A17 S. 9). Die – erstmals in der Anhörung vor-
gebrachte – Teilnahme an Kundgebungen in G._______ erscheint in die-
sem Zusammenhang nachgeschoben und kann ihm nicht geglaubt wer-
den. Der Beschwerdeführer vermag sodann aus dem Vorbringen, sein On-
kel sei eine wichtige Persönlichkeit bei der (…), nichts abzuleiten. Auch bei
Wahrunterstellung lässt sich daraus nicht ohne Weiteres der Schluss zie-
hen, dass der Beschwerdeführer sich für die Partei des Onkels eingesetzt
habe. Ausserdem wäre, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, die
Asylrelevanz ohnehin zu verneinen, da der Beschwerdeführer keinerlei Be-
drohung oder Verfolgung aufgrund der angeblichen Demonstrationsteil-
nahme geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund vermag der Be-
schwerdeführer aus den zu den Akten gereichten Dokumenten im Zusam-
menhang mit seinem Onkel nichts abzuleiten, so dass sich weitere Ausfüh-
rungen dazu erübrigen.
6.4 Der Beschwerdeführer befürchtet, dass er zum Kriegsdienst für die sy-
rische Armee eingezogen werden könnte. Die Pflicht zur Leistung von Mi-
litärdienst ist – ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer
Missachtung der Dienstpflicht durch Refraktion oder Desertion – praxisge-
mäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Mass-
nahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufü-
gen (BVGE 2015/3 E. 5). Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend die
unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Ausreise in keiner Art und Weise militärisch aufgeboten wurde. Vielmehr
wurde er für den Militärdienst und als Reservist als untauglich eingestuft
und somit von der Dienstpflicht befreit. Auf dieser Grundlage hat das SEM
den zutreffenden Schluss gezogen, dass die entsprechenden Vorbringen
nicht asylrelevant sind.
6.5 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin,
wegen des Krieges ausgereist zu sein, hat das SEM schliesslich zutreffend
festgehalten, dass ihnen aus der kriegsbedingten Situation in Syrien keine
persönlichen Nachteile erwachsen sind, welche eine begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG rechtfertigen könnten.
6.6 Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass der Beschwerde-
führer und die Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnten.
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Seite 12
6.7
6.7.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemach-
ten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige
Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das
heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt.
Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen er-
halten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
6.7.2 Der Beschwerdeführer macht subjektive Nachfluchtgründe in Form
exilpolitischer Betätigung gegen das syrische Regime durch die Teilnahme
an Demonstrationen gegen das syrische Regime geltend. Zur Untermaue-
rung seiner Vorbringen reichte er mehrere Fotos ein, auf denen er seinen
Angaben zufolge bei Demonstrationen in der Schweiz zu sehen ist. Aus
den handschriftlichen Datumsangaben auf der Rückseite zweier Fotos
(A41/1) ist zu schliessen, dass die betreffenden Kundgebungen am „(…)“
und am „(…)“ stattfanden.
6.7.3 Im Rahmen eines durch konstante Praxis nach wie vor Gültigkeit be-
anspruchenden asylrechtlichen Koordinationsurteils vom 28. Oktober 2015
hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage befasst,
unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation
eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver
Nachfluchtgründe führt (Urteil des BVGer D-3839/2013 [als Referenzurteil
publiziert] vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Dieses Urteil ist entgegen den
Beschwerdevorbringen auch in zeitlicher Hinsicht zur Beurteilung der exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers heranzuziehen. Danach
vermag allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln, die Annahme, aufgrund geheimdienstli-
cher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr
nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezo-
gen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als
begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit
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Seite 13
hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulas-
sen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen
Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element nament-
lich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtspre-
chung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/
oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Indi-
viduum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben
und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen
lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Expo-
niertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syri-
schen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird.
6.7.4 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Exilaktivismus lässt
nicht darauf schliessen, er sei der Kategorie von Personen zuzurechnen,
die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und po-
tenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste auf sich gezogen haben könnten. Das durch Fotos dokumen-
tierte exilpolitische Engagement in Form von Demonstrationsteilnahmen
überschreitet nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsfor-
men exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöriger und
staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen euro-
päischen Staaten. Die Niedrigprofilierung des Beschwerdeführers deckt
sich auch mit dessen Aussage zu den vorgelegten Fotos, er sei ein einfa-
ches Mitglied der Partei (A42 F11). Es ist deshalb höchst unwahrscheinlich,
dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am (nicht
durch Vorfluchtgründe vorbelasteten) Beschwerdeführer bestehen könnte.
Die Einschätzungen des SEM in dessen Verfügung werden somit durch die
erwähnte aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt und
sind vollumfänglich zu stützen.
6.7.5 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien ei-
ner flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
sein könnten. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu
verneinen.
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6.8 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und der Beschwerde-
führerin, deren Flüchtlingseigenschaft und einen Anspruch auf Gewährung
des Asyls zu Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehen-
den Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien
zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Hei-
matstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage aus-
schliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach
der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation
in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass
sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
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10.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Mai
2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt amtlicher Rechts-
verbeiständung gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
10.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist durch die Gerichts-
kasse zu vergüten. Die am 27. Mai 2016 eingereichte Kostennote weist
einen zeitlichen Aufwand von 6.7 Stunden zu Fr. 230.–, Auslagen von
Fr. 47.50 und einen Totalbetrag von Fr. 1‘707.40 (inkl. MwSt) aus. Der Auf-
wand erscheint angemessen und ist unter Berücksichtigung der (kurzen)
Ergänzungseingabe vom 8. Juni 2017 leicht aufzurechnen. Eine geringfü-
gige Reduktion des auszurichtenden Betrags ist aber vorzunehmen, weil
das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwälte ausgeht (vgl.
Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem Rechtsbeistand ist damit vom Bundesverwaltungs-
gericht der Gesamtbetrag von Fr. 1‘750.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Jürg Walker, wird ein Honorar in der Höhe
von insgesamt Fr. 1‘750.– durch die Gerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu
Versand: