B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-283/2013
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2012 / N .
D-283/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 28. August 2010 auf dem Landweg und gelangte am
30. August 2010 via Italien und unkontrolliert in die Schweiz. Nach seiner
Einreise hielt er sich bei einem Verwandten in der Schweiz auf. Schliess-
lich reichte er am 2. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) M._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung vom
23. Februar 2011 zur Person (BzP) im Transitzentrum N._______ sowie
der Direktanhörung vom 1. Juni 2011 durch das BFM machte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, er sei ethnischer Albaner aus dem Dorf O._______ in der Ge-
meinde P._______, wo er mit Ausnahme eines kürzeren Aufenthaltes in
Slowenien bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 gelebt habe. Am 27. Ok-
tober 2002, also nach den Wahlen im Kosovo, sei sein Vater bei einem
Streit angeschossen und schwer verletzt worden. Sein Vater habe zu-
rückgeschossen und drei Personen der Familie B., unter anderem den
Gemeindeammann von P._______, getötet. Das Gericht in Q._______
habe seinen Vater zu einer Gefängnisstrafe von 18 ½ Jahren verurteilt,
die er gegenwärtig verbüsse. Seit jenem Vorfall im Oktober 2002 habe er
als ältester Sohn Blutrache zu befürchten. Verschiedene Male seien Frie-
denspakte (Besa) mit der anderen Familie für eine kürzere Dauer ge-
schlossen worden. Da er das Haus nur während jener Friedenspakte ver-
lassen habe, sei er nie einem Racheakt ausgesetzt gewesen. Im August
2008 habe er sich nach Erhalt eines Arbeitsvisums nach Slowenien be-
geben, dort jedoch die versprochene Arbeit nicht erhalten, woraufhin er
wenige Wochen später wieder nach Hause zurückgekehrt sei.
A.b Der Beschwerdeführer reichte eine UNMIK-Identitätskarte sowie ei-
nen Geburtsschein zu den Akten, um seine Identität zu belegen. Zur Un-
termauerung seiner Vorbringen reichte er zusätzlich die nachfolgend auf-
geführten Dokumente ein:
Ein Urteil des obersten Gerichtshofs der Republik Kosovo vom 24. August
2005 (im Original) betreffend B._______, in dem das Gericht ein Revisi-
onsgesuch teilweise guthiess und die zuvor vom Kreisgericht R._______
verfügte Haftstrafe wegen dreifachen Mordes und unerlaubten Waffenbe-
sitzes auf 18 Jahre reduzierte.
Ein Schreiben des Vorsitzenden des Internationalen Forums für die Rech-
te und Freiheiten des Menschen in S._______ (Mazedonien) vom 3. Sep-
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tember 2010 (im Original), welches festhält, der Beschwerdeführer habe
im Zusammenhang mit einem von B._______ in Selbstverteidigung be-
gangenen Tötungsdelikt Blutrache zu befürchten.
Eine Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers vom 13. September
2010 (im Original mit Beglaubigung des Gemeindegerichts R._______),
welche festhält, ihr Ehemann sei bei einem Streit angeschossen worden
und habe drei Personen tödlich verletzt. In diesem Zusammenhang habe
ihr Sohn das Land wegen der drohenden Blutrache verlassen müssen.
Einen Geburtsschein des Vaters des Beschwerdeführers (im Original).
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 – eröffnet am folgenden Tag –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend,
seine Abklärungen über die schweizerische Vertretung in Q._______ hät-
ten die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt.
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, seien jedoch nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens keine Verlet-
zung der staatlichen Schutzpflicht geltend gemacht und festgehalten,
dass die Polizei das Haus seiner Familie nach dem Vorfall während ein
bis zwei Monaten bewacht habe. Vor diesem Hintergrund ergäben sich
vorliegend keine Hinweise, die auf eine Verletzung der staatlichen
Schutzpflicht hinwiesen. Indessen ergäben sich konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt sein könnte. Deshalb erachte das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung in den Herkunfts- beziehungsweise den Heimatstaat oder in einen
Drittstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 18. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung der
Vorinstanz sei im Asylpunkt aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft
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des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten, Es sei dem Beschwerdeführer in
der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
stellen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
einen Zeitungsartikel, publiziert am 9. Dezember 2012 in der NZZ, zu den
Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich teilweise begründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 694).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint;
sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1.
S. 265 mit weiteren Hinweisen).
4.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, die Argumentation in der angefochtenen Verfügung sei in
sich widersprüchlich beziehungsweise sicher nicht schlüssig. Wenn das
BFM richtigerweise davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr sein werde, so
könne dies nur damit vereinbar sein, dass der Heimatstaat zumindest
nicht in der Lage sei, ihn adäquat zu schützen. Wäre der Staat tatsächlich
in der Lage, den Beschwerdeführer adäquat zu schützen, so wäre auch
nicht zu befürchten, dass er im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahr-
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scheinlichkeit einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt sein könnte.
4.3 Dieser Argumentation in der Beschwerdeschrift ist insoweit zuzu-
stimmen, als die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung tatsächlich
widersprüchlich ausgefallen sind. Da das BFM die Auffassung vertritt,
dem Beschwerdeführer drohe im Falle der Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung, hätte es ihn - eine asylrechtlich relevante mittelbare Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG (fehlende staatliche Schutzfähigkeit) vor-
ausgesetzt - als Flüchtling anzuerkennen. Ist es demgegenüber wie in
casu der Meinung, es ergäben sich keine Hinweise, die auf eine Verlet-
zung der staatlichen Schutzpflicht im Sinne von Art. 3 AsylG hinwiesen,
kann der Vollzug der Wegweisung aus derartigen Gründen grundsätzlich
nicht unzulässig sein. Denkbar wäre indessen die Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme mit der Begründung, der Wegweisungsvollzug sei für den
Beschwerdeführer unzumutbar. Indessen sind vor einem neuen Ent-
scheid auch noch gewisse Vorfragen zu beantworten. So wäre beispiels-
weise in Erwägung zu ziehen, weshalb der Wegweisungsvollzug in den
Heimatstaat, in dem die Behausung des Beschwerdeführers nach eige-
nen Angaben ein oder zwei Monate lang durch die Polizei bewacht wurde
(A19/17 F125 S. 12), unzumutbar sein soll, während der Aufenthalt in der
Schweiz, wo er von vornherein nicht mit polizeilichem Schutz in genann-
tem Umfang rechnen kann, zumutbar sein soll, obwohl hier eine zahlen-
mässige grosse kosovo-albanische Migrantengemeinde ansässig ist, die
für eine von Blutrache bedrohte Person einen Gefährdungsfaktor dar-
stellt. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie das BFM
die Frage der Schutzfähigkeit der Schweiz in Fällen von Verfolgung durch
Private beurteilt. Bekanntlich schützt der Aufenthalt in einem fremden
Staat als solcher noch nicht vor Blutrache, und entsprechende Delikte
wurden auch schon in der Schweiz begangen. Des Weiteren ist vor allem
auch die Frage zu beantworten, ob dem Beschwerdeführer nicht auch ein
Leben unter einer anderen Identität und an einem anderen Ort im Hei-
matstaat möglich wäre. In Anbetracht der diversen nicht beantworteten
Fragen ist die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzu-
weisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Ge-
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währung der unentgeltlichen Rechtsplflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird.
5.2 Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzu-
weisen ist.
6.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt
werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi-
gung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (teilweise Obsiegen) auf Fr. 600.-- (inkl. allfällige Spe-
sen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des BFM
vom 18. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 600.— (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: