B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-283/2018
Ur t e i l vom 2 0 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N_______.
D-283/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara, gelangte gemäss ei-
genen Angaben am 27. September 2015 in die Schweiz, wo er am Folge-
tag um Asyl nachsuchte.
A.b Am 9. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am
8. September 2017 und am 24. November 2017 wurde der Beschwerde-
führer vom SEM angehört.
A.c Zur Begründung seines Gesuchs führte er an, er sei als (...)-Jähriger
zusammen mit seiner Familie in die Stadt F._______ gezogen. Er habe
unter anderem aus finanziellen Gründen keine Schule besucht, jedoch Le-
sen, Schreiben und Rechnen während rund fünf Jahren von seiner älteren
Schwester gelernt, welche die (Nennung Institution) besucht habe. Als er
(...) Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater verstorben. In der Folge habe er
bis zur Ausreise in F._______ als Hilfsarbeiter gearbeitet. (...) Jahre nach
dem Tod seines Vaters sei auch seine Mutter verstorben, worauf er nur
noch zusammen mit seiner älteren Schwester und seinem jüngeren Bruder
an der angegebenen Adresse gelebt habe. Seine jüngere Schwester habe
in der Zwischenzeit geheiratet und sei mit ihrem Mann in den B._______
umgezogen. Er (der Beschwerdeführer) sei verpflichtet gewesen, für das
Auskommen seiner Geschwister zu sorgen. Seine ältere Schwester habe
nach der (Nennung Ausbildung) in (Nennung Arbeitsstelle) gearbeitet und
zum Lebensunterhalt mit beigetragen. Da er keine richtige Arbeit mit einer
Festanstellung gefunden habe und die Lebensbedingungen schwierig ge-
wesen seien, habe er sich schliesslich gemäss Angaben in der BzP zur
Ausreise entschieden.
Demgegenüber führte er in der ersten Anhörung zu seinen Ausreisegrün-
den an, er habe sich als (...)-Jähriger dazu entschlossen, sich bei der af-
ghanischen Armee als Soldat zu bewerben. Da er dazu das militärdienst-
taugliche Alter noch nicht erreicht gehabt habe, habe er gestützt auf die
Tazkira seines (Nennung Verwandter) eine formell echte, jedoch ihm nicht
zustehende Tazkira besorgt. Diese habe auf den Namen C._______ gelau-
tet und ihn als volljährig ausgewiesen. In der Folge habe er sich unter die-
ser Identität bei der afghanischen Armee beworben, welche ihn anstands-
los aufgenommen habe. Insgesamt habe er dort während (Nennung
Dauer) gedient. Dabei sei es wegen einem ausgeliehenen (Nennung Ge-
rät), das er ohne Beleg einem anderen Bataillon überlassen habe, zu einer
Untersuchung und der Einleitung eines Militärjustizverfahrens gekommen.
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Aus Angst, des Verrats beschuldigt und dementsprechend verurteilt und
inhaftiert zu werden, habe er schliesslich seine Heimat von D._______ aus
und zusammen mit seinen beiden Geschwistern, die sich derzeit im
B._______ bei seiner jüngeren Schwester aufhalten würden, verlassen.
Am Ende der ersten Anhörung wurde dem Beschwerdeführer sodann das
rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass er anlässlich der BzP gänz-
lich andere Asylgründe und eine andere Identität geltend gemacht habe.
Da sich anlässlich der ersten Anhörung vom 8. September 2017 Hinweise
auf eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung ergeben hatten,
wurde der Beschwerdeführer vom SEM am 24. November 2017 durch ein
reines Männerteam ergänzend angehört. Dabei führte er an, ein militäri-
scher Vorgesetzter – der ihn bereits vorher einige Male in anzüglicher
Weise berührt habe, was für ihn unangenehm gewesen sei – habe ihm
angeboten, die Sache mit dem nicht zurückerstatteten beziehungsweise
verschwundenen (Nennung Gerät) für ihn zu regeln, wenn er dafür mit ihm
Geschlechtsverkehr habe. Zum Schein habe er diesem Angebot zuge-
stimmt und sich zum Haus seines Vorgesetzten begeben, um sich dort
dann aber dessen Zugriff zu entziehen.
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
11. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5
aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel-
len und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung
seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.
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Seite 4
D.
Mit Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 17. Januar
2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Ferner wurde dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur Isa-
belle Müller eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt.
E.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
F.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
weisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ableh-
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nung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispo-
sitivs der Verfügung vom 14. Dezember 2017 sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen. Prozessgegenstand bildet damit einzig die Frage
nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angeordneten Wegwei-
sungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewen-
det werden. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein
Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts erachte das SEM den Wegweisungsvollzug nach F._______ nur
beim Bestehen besonders begünstigender Umstände als zumutbar, was
vorliegend zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer stamme aus der Gross-
stadt F._______ und habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr
(...) ununterbrochen dort gelebt. Auch wenn seine Eltern schon einige
Jahre verstorben seien, verfüge er im Raume F._______ weiterhin über ein
tragfähiges Beziehungsnetz. Es sei davon auszugehen, dass er dort wei-
terhin über nahe Angehörige verfüge und dass er auch weiterhin sein El-
ternhaus bewohnen könne, das im Besitz der Familie sei. Zudem unter-
halte er auch von der Schweiz aus enge Kontakte zu seinem ebenfalls in
F._______ wohnhaften (Nennung Verwandter), der für ihn auch die zahl-
reichen Identitätsdokumente und Beweismittel beschafft und ihm diese in
die Schweiz zugestellt habe. Namentlich sein (Nennung Verwandter), aber
auch sein (Nennung Verwandter), dürften deshalb in der Lage sein, ihn bei
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seiner Wiedereingliederung in F._______ auf geeignete Weise zu unter-
stützen. Im Weiteren sei er seinerzeit durch seine ältere Schwester, einer
ausgebildeten (Nennung Beruf), schulisch unterrichtet worden. Zudem ver-
füge er über Kenntnisse der englischen Sprache, habe Berufserfahrungen
im (...) erworben, sei jung, ungebunden und verfüge über eine grundsätz-
lich gute Gesundheit. Da insbesondere der dargelegte langjährige Militär-
dienst und die damit verbundenen Nachteile in der geltend gemachten
Form als unglaubhaft erachtet würden, sei davon auszugehen, dass er bis
zu seiner Ausreise aus Afghanistan unter den von ihm geschilderten Le-
bensumständen wohnhaft gewesen sei. Namentlich sei davon auszuge-
hen, dass er in F._______ auch weiterhin über eine geeignete Unterkunfts-
möglichkeit und über ein taugliches Beziehungsnetz verfüge. Dies auch
deshalb, weil die von ihm geschilderten, unmittelbar an seine angeblichen
militärischen Probleme und seine Desertion anknüpfenden Ausreiseum-
stände fraglich erscheinen würden. So habe er seinen Angaben nach seine
(Nennung Verwandte) vorsorglich schon vorzeitig avisiert, das Elternhaus
zu verkaufen und sich nach D._______ zu begeben, von wo aus er nach
seiner Desertion gemeinsam mit seinen Geschwistern ausgereist sei. Im
Lichte dieser Aussagen sei es letztlich gar nicht möglich, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Be-
schwerdeführers im Einzelnen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu äussern. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen
jedoch an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Asylsuchenden, wel-
cher der Beschwerdeführer vorliegend nicht nachgekommen sei. Somit er-
gebe sich auch unter diesem Aspekt keine genügend greifbaren Hinweise
für eine konkrete Gefährdung.
Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch
durchführbar.
4.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe ein, seine Herkunft aus dem Raum F._______ sowie die dortige
Sozialisation sei überwiegend glaubhaft gemacht. Ein Wegweisungsvoll-
zug dorthin sei jedoch als unzumutbar zu erachten. Die diesbezüglich ak-
tuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf
das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) zeige auf, dass
trotz einer – im Vergleich zum letzten Länderurteil aus dem Jahr 2011 –
deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hin-
weg von der Regelvermutung (ernsthafte Gefährdung aufgrund der Sicher-
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heitslage, Existenzsicherung) dann abgewichen werden könne, falls be-
sonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer aus-
nahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegan-
gen werden könne. Zunächst sei festzuhalten, dass sowohl die Sicher-
heitslage als auch die sozioökonomische Lage in F._______ angesichts
der zitierten Berichte als prekär und unter Umständen existenzgefährdend
einzustufen sei. Weiter handle es sich bei ihm zwar um einen jungen, ge-
sunden und noch unverheirateten Mann. Indessen habe er keine reguläre
Schule besucht und auch keine Ausbildung genossen. Er sei als Junge
sporadisch mit seinem Vater und nach dessen Tod auch alleine (Nennung
Arbeiten) tätig gewesen, um seine Geschwister zu unterstützen. Das Le-
ben sei deshalb sehr hart gewesen. Mit (...) Jahren sei er in den Militär-
dienst gegangen und habe bis zu seiner Ausreise den Sold eines Soldaten
verdient. Seine Geschwister würden mittlerweile alle im B._______ leben.
Deshalb verfüge er entgegen der vorinstanzlichen Annahme im Falle einer
Rückkehr in F._______ über keinerlei Kernverwandte mehr, welche ihn der-
art unterstützen könnten, dass seine Existenz hinreichend gesichert wäre.
Da das Elternhaus verkauft worden sei, sei die Vermutung der Vorinstanz,
dass er nach wie vor über ein Haus verfüge, in welches er zurückkehren
könne, unzutreffend. Soweit das SEM auf weitere Verwandte (Nennung
Verwandte) verweise, welche ihn bei einer Reintegration unterstützen
könnten, sei entgegenzuhalten, dass diese selber für ihre persönliche Exis-
tenzsicherung und diejenige ihrer Familie sorgen müssten. Nur weil ihm
diese in einem bestimmten Moment geholfen hätten (namentlich hinsicht-
lich der Rekrutierung in die afghanische Armee beziehungsweise Zustel-
lung von Beweismitteln) könne nicht auf eine verpflichtende Unterstützung
im Falle einer Rückkehr geschlossen werden. Schliesslich sei der Kontakt
zu (Nennung Verwandte) aufgrund der Schwierigkeiten, die er in
F._______ gehabt habe, unter- und abgebrochen.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
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Seite 8
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert.
5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschlusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Solches ist im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2 In seiner Verfügung vom 14. Dezember 2017 beurteilte das SEM den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach F._______ und
qualifizierte diesen, soweit es sich infolge der unglaubhaften Aussagen
überhaupt imstande erachtete, sich zu seiner tatsächlichen persönlichen
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Seite 9
und familiären Situation zu äussern, infolge Vorliegens besonders begüns-
tigender Umstände als zumutbar. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist im Fol-
genden zu prüfen.
6.3
6.3.1 In Bezug auf die Lage in Mazar-i-Sharif wurde letztmals im Jahr 2011
eine Lageanalyse publiziert (BVGE 2011/49). Das Bundesverwaltungsge-
richt hielt dannzumal fest, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation
würden sich in der Stadt Mazar-i-Sharif weniger bedrohlich darstellen, als
in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung be-
günstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Mög-
lichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation,
guter Gesundheitszustand) könne ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt
Mazar-i-Sharif zumutbar sein. Im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Ok-
tober 2017 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Aktualisierung der
Beurteilung der Lage in Afghanistan im Allgemeinen sowie in Kabul im Be-
sonderen vor. Dabei kam es zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanis-
tans – wie auch in Kabul selber – unverändert eine derart schlechte Sicher-
heitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass
die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu
qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu
beurteilen sei (vgl. a.a.O. E. 7.6). Zur Lage in Kabul wurde präzisiert, dass
nur dann ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Kabul
ausgegangen werden könne, wenn besonders begünstigende Faktoren
vorlägen (vgl. a.a.O. E. 8.4). Offengelassen wurde dabei unter anderem
die Frage, inwiefern sich die Lageeinschätzung und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Mazar-i-Sharif zum heutigen Zeitpunkt verän-
dert habe (vgl. a.a.O. E. 9). In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil
D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht eine
aktualisierte Lagebeurteilung zu Mazar-i-Sharif vorgenommen und darin
seine Einschätzung aufrecht erhalten, wonach ein Wegweisungsvollzug
beim Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar sei (E. 6.2.3.5).
6.3.2 Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt,
wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2).
Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich
beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist
entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person
verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliede-
rung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen
Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Unabdingbar ist in jedem Fall
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ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und
Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses so-
ziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene
Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen
Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen Mazar-i-Sharif le-
diglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie
dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozia-
len Netzes grösserer Zurückhaltung.
6.3.3 Vorliegend lebte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge seit
seinem (...) Lebensjahr bis zu seiner Ausreise stets in Mazar-i-Sharif, wo
er zusammen mit seiner Familie – nach dem Tod seiner Eltern mit seinen
Geschwistern respektive seiner älteren Schwester und seinem jüngeren
Bruder – im eigenen Haus wohnte. Er war als (Nennung Tätigkeiten) er-
werbstätig (vgl. act. A4/11 S. 4; A14/28 S. 4 ff.). Sodann brachte er in der
BzP vor, in F._______ über (Nennung Verwandte) sowie in E._______ über
einen (Nennung Verwandter) zu verfügen (vgl. act. A4/11 S. 4). Der Be-
schwerdeführer bestreitet in seiner Rechtsmitteleingabe (S. 8) nicht, dass
es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und noch unverheirateten
Mann handelt, der von seiner älteren Schwester während mehreren Jahren
zu Hause geschult wurde und – zumindest während einiger Zeit – als (Nen-
nung Tätigkeiten) gearbeitet hat. Jedoch verneint er das Vorliegen von
Kernverwandten in F._______ sowie das Vorhandensein einer geeigneten
Unterkunft, zumal das Elternhaus verkauft worden sei. Zu (Nennung Ver-
wandte) sei der Kontakt abgebrochen. Diese Angaben vermögen indessen
nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheinen die Zweifel an den geltend ge-
machten Ausreiseumständen und dem Verkauf des Elternhauses begrün-
det. So wurden seine Asylvorbringen und somit auch die Gründe, die zu
seiner Flucht geführt haben, vom SEM infolge einer faktischen Auswechs-
lung der Asylgründe unter Nennung einer zweiten Identität als unglaubhaft
eingestuft. Da der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde nicht an-
focht, entfällt das behauptete Motiv für die Ausreise und daher auch der
Grund für den geltend gemachten Verkauf des Hauses. Die Schilderung
der Umstände dieses Verkaufs sind denn auch als unstimmig zu qualifizie-
ren. So will er seine Schwester bereits vorsorglich mit dem Verkauf des
Hauses beauftragt und diese kurze Zeit danach – notabene in dieser Zeit
unter einer Brücke in D._______ lebend – angerufen und nach D._______
beordert haben, um danach auszureisen (vgl. act. A14/28 S. 14 und 16).
Unbesehen der Frage, ob es Schwester als Frau überhaupt und in der kur-
zen Zeit möglich gewesen sein könnte, das Haus zu verkaufen, erscheint
das Vorbringen, diese habe ihre seit Jahren ausgeübte Stelle in (Nennung
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Seite 11
Institution) einfach so und ohne Kündigung verlassen, angesichts der öko-
nomischen Situation und des ihr vom Vorgesetzten offenbar entgegenge-
brachten Vertrauens als nicht überzeugend (vgl. act. A14/28 S. 10). Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer weder den Verkauf noch den Weggang
seiner Geschwister belegen kann. Soweit er mit Eingabe vom 1. Februar
2018 Fotos seiner Geschwister und deren Familien einreichte, welche im
B._______ aufgenommen worden seien, vermögen diese nicht zu einer
anderen Einschätzung zu führen. So lässt sich aus diesen nicht ableiten,
zu welchem Zeitpunkt und wo diese gemacht wurden. Die mit gleicher Ein-
gabe ins Recht gelegten Identitäts- und Aufenthaltsdokumente der jünge-
ren Schwester bleiben unbehelflich, zumal deren Aufenthalt im B._______
von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Nachdem der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren über seinen im gleichen Quartier in
F._______ wie seine Familie wohnhaften (Nennung Verwandter) diverse
Beweismittel einzureichen vermochte, kann davon ausgegangen werden,
dass er durchaus noch über aktuelle Kontakte dorthin verfügt. Insbeson-
dere soll auch noch (Nennung Verwandte) in F._______ wohnhaft sein, ei-
nen Umstand, den er in seiner Beschwerdeschrift nicht in Frage stellte. An-
gesichts der unglaubhaften Asylgründe ist sodann der Einwand, der Kon-
takt zu (Nennung Verwandte) sei wegen der in F._______ erlebten Schwie-
rigkeiten unter- und/oder abgebrochen als nicht stichhaltig und somit als
blosse Schutzbehauptung zu werten.
Gesamthaft betrachtet ist den Zweifeln des SEM zuzustimmen und anzu-
nehmen, der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über Verwandte in
Mazar-i-Sharif, von denen er nach seiner Rückkehr Unterstützung wird er-
halten können. Damit ist für den Beschwerdeführer in F._______ ein trag-
fähiges Beziehungsnetz sowie eine angemessene Wohnmöglichkeit vor-
handen. Er ist ein junger und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunder
Mann mit einiger Berufserfahrung, welchem folglich zugemutet werden
kann, sich mit Hilfe seines Beziehungsnetzes seine Existenz in F._______
aufzubauen.
In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz im Übrigen beizupflichten,
dass es angesichts der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die
auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 und Art. 8 AsylG), nicht Sache
der Behörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinwei-
sen (dieser Schluss drängt sich nach den widersprüchlichen Angaben zu
den Asylgründen unter Verwendung einer anderen Identität auf) nach all-
fälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen (vgl. statt vieler:
D-283/2018
Seite 12
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1410/2018 vom 23. März 2018
E. 8.2 und E-6294/2015 vom 22. März 2018 E. 8.2).
6.3.4 Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne
der Praxis des Gerichts auszugehen, weshalb sich der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers nach F._______ als zumutbar erweist. Es
erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die in der Beschwerde vorgebrachten
weiteren Ausführungen einzugehen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit
Verfügung 17. Januar 2018 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. An dieser Einschätzung ist auch im Urteils-
zeitpunkt festzuhalten, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
7.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist ihr ein
amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdever-
fahren auszurichten. In der der Beschwerdeschrift beigelegten (undatier-
ten) Liste der bisherigen Aufwendungen wird ein Aufwand von 330 Minuten
(5 ½ Stunden) geltend gemacht, der angemessen erscheint. Darin nicht
D-283/2018
Seite 13
berücksichtigt ist der Aufwand für die Eingabe vom 1. Februar 2018 (Nach-
reichung Beweismittel), der auf eine halbe Stunde veranschlagt wird. Es
ergibt sich demnach ein Gesamtaufwand von sechs Stunden. Bei amtlicher
Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin ist demnach insgesamt zulasten des Bundesverwal-
tungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 900.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-283/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 900.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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