B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2832/2018
law/fes
Ur t e i l vom 2 2 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Z.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 11. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige, arabischer Ethnie
aus H._______, verliessen mit ihren vier älteren Kindern ihren Heimatstaat
legal im August 2015 auf dem Luftweg via Ägypten und von dort mit dem
Schiff nach Italien. Am 19. August 2015 reisten sie mit dem Zug in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuch-
ten.
B.
Am 31. August 2015 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdefüh-
renden und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes (sog. Befragung zur Person, BzP).
C.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin den jüngsten Sohn.
D.
Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 9. Februar 2017 einlässlich
zu den Asylgründen an. Am 4. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer er-
gänzend angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gaben die Beschwerdeführenden an,
im Jahr 2006 seien bewaffnete Milizen in ihr Haus in I._______ eingedrun-
gen. Es habe damals Krieg zwischen den Religionen gegeben und ein
grosser Teil der Sunniten sei aus ihrem Quartier I._______, welches sich
im (…) H._______ befinde und gut situiert sei, vertrieben oder getötet wor-
den. Die Milizen hätten bereits ihr Auto beschlagnahmt und sie hätten es
auch auf ihr Haus abgesehen. Sie hätten den Beschwerdeführer geschla-
gen und beschimpft, weil er Sunnit sei, und ihm gedroht, sie würden ihn
töten. Ausserdem sei ihre Tochter, welche damals noch ein Baby gewesen
sei, von Milizionären herumgeworfen worden; sie habe dadurch eine Kopf-
verletzung erlitten. Er (der Beschwerdeführer) habe bereits damals die Po-
lizei um Hilfe gebeten, welche ihm aber mitgeteilt habe, gegen die Milizen
könnten sie nichts machen. Sie seien daraufhin für mehrere Monate nach
Syrien gegangen, wo ihre Tochter medizinisch behandelt worden sei. Als
sich die Lage beruhigt habe, seien sie nach H._______ zurückgekehrt und
hätten eine Zeit lang keine Probleme gehabt. Ab dem Jahr 2010 bezie-
hungsweise 2015 seien sie jedoch wieder belästigt worden. Insbesondere
zwischen dem Jahr 2014 und ihrer Ausreise im Juli 2015 hätten wieder
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mehrfach bewaffnete Gruppen, schiitische Milizen ihr Haus gestürmt. Schi-
itische Gruppen, wie die Asa’ib Ahl al-Haqq, würden heute al-Haschd asch-
Schaʿbī (Volksmobilmachungskräfte) genannt und vom Staat unterstützt.
Diese Leute hätten den Beschwerdeführer beschimpft, weil er Sunnit sei,
und weil die beiden Mütter der Beschwerdeführenden bei der Ba’ath Partei
gewesen seien. Sie hätten von ihnen Geld verlangt mit der Begründung,
sie würden sie vor dem Islamischen Staat (IS) und anderen sunnitischen
Gruppen verteidigen und sie würden dafür ansonsten keinen Lohn bekom-
men. Die Gruppe sei im Irak bekannt und alle hätten Angst vor ihnen. Als
sie kein Geld und Gold mehr gehabt hätten, habe die Gruppe sie aufgefor-
dert, das Haus zu verlassen, ansonsten würden sie ihre Kinder töten. Ihr
Auftreten sei immer schlimmer geworden. Das letzte Mal, bevor sie das
Haus verlassen hätten, sei die Beschwerdeführerin von Milizionären von
ihrer Familie getrennt und belästigt worden. Sie sei überall angefasst und
gefragt worden, wo ihr Geld und ihr Schmuck sei. Einer dieser Männer
habe ihr die Kleider ausgezogen, worauf sie angefangen habe, nach ihrem
Mann zu rufen. Am folgenden Tag hätten sie (die Beschwerdeführenden)
das Haus verlassen und sich zu Verwandten des Beschwerdeführers be-
geben. Der Beschwerdeführer habe ohne Erfolg eine Anzeige bei den ira-
kischen Behörden eingereicht. Daraufhin seien sie nach J._______ gereist,
von wo aus sie den Irak verlassen hätten.
Nach der Ankunft in der Schweiz habe der Beschwerdeführer von seinen
ehemaligen Kollegen erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen
worden sei, weil er seinen Dienst bei der Polizei unerlaubt verlassen habe.
Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene persönliche Ausweise
(Nationalitätenausweise, Identitätskarten, Auszug aus dem Generalregis-
ter, Heiratsschein, Führerausweis), eine Anzeige vom 3. Juli 2015 und ei-
nen Gerichtsentscheid vom 5. Juli 2015 wegen der vorgebrachten Über-
griffe gegen die Familie inklusive Übersetzung, einen Drohbrief, zwei
Dienstausweise, zwei Ausbildungsdiplome, drei Verwaltungsbefehle be-
treffend Beförderung, drei Haftbefehle wegen des Verlassens des Polizei-
dienstes, einen Verwaltungsbefehl betreffend die Kündigung des Arbeits-
verhältnisses sowie verschiedene ärztliche Berichte ein.
E.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 11. April 2018 stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
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füllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 19. August 2015 ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch we-
gen Unzumutbarkeit auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an.
F.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 (Datum Poststempel) liessen die Beschwer-
deführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seien
die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Be-
schwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen,
es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Mit der Beschwerde wurden je ein Auszug aus Wikipedia, aus www.glo-
und aus zur al-Haschd asch-
Schaʿbī, je eine Kopie des Aufenthaltstitels der Mutter und der beiden Halb-
schwestern der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge in der Schweiz sowie
eine Fürsorgebestätigung vom 2. Mai 2018 eingereicht.
G.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 hiess der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Ver-
änderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem SEM
Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
H.
In der Vernehmlassung vom 14. Juni 2018 hielt das SEM fest, es lägen
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Ände-
rung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
I.
Am 28. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Akten der Mutter (N […]) und der beiden Halbschwestern (N […],
N […]) der Beschwerdeführerin wurden beigezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus,
das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden im Jahr 2006 ein erstes
Mal ihre Heimat verlassen hätten, nachdem ihre Tochter bei einem Über-
griff durch Milizen verletzt worden sei, vermöge keine Asylrelevanz zu ent-
falten. So hätten beide zu Protokoll gegeben, sie hätten sich etwa sechs
(vgl. Akte A9/14 Ziff. 2.04) beziehungsweise sieben oder acht Monate (vgl.
Akte A10/14 Ziff. 2.04) in Syrien aufgehalten und seien dann nach
H._______ zurückgekehrt. Dort hätten sie in der Folge bis ins Jahr 2010
(vgl. Akte A36/20 F115 f.) beziehungsweise 2015 (vgl. Akte A46/23 F54)
ohne weitere Probleme gelebt. Zwar seien sie gemäss ihren Angaben da-
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nach wieder von Milizen aufgesucht worden. Jedoch lasse sich weder auf-
grund ihrer Angaben noch aus den Akten ein direkter Zusammenhang zwi-
schen den von ihnen vorgebrachten Geschehnissen in den Jahren 2006
und den angeblichen Ereignissen vor ihrer Ausreise erkennen. Einen sol-
chen Zusammenhang hätten sie im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Aufgrund des Umstandes, dass zwischen ihrer Rückkehr aus Syrien und
ihrer endgültigen Ausreise aus dem Irak rund acht Jahre vergangen seien,
sei nicht davon auszugehen, dass die von ihnen vorgebrachten Übergriffe
im Jahre 2006 einen direkten Einfluss auf ihre Ausreise im Juli 2015 gehabt
hätten. Daraus folge, dass ihre früheren Probleme im Jahr 2006 infolge
fehlenden Kausalzusammenhangs nicht als asylrelevant einzustufen
seien.
Die Beschwerdeführenden hätten Probleme gehabt, weil ihre Mütter bei
der Ba’ath Partei gewesen seien und weil der Beschwerdeführer Sunnit
sei. Die religiöse Zugehörigkeit und die damit verbundenen Anfeindungen
und Diskriminierungen vermöchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be-
gründen. So seien die hohen Anforderungen, die gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer Kollektivverfolgung
gegeben sein müssen, im Falle von Sunniten und ehemaligen Ba’athisten
im Irak nicht erfüllt.
Darauf angesprochen, inwiefern die Parteizugehörigkeit der Mütter und die
Besuche der Gruppe miteinander zusammenhängen würden, habe die Be-
schwerdeführerin lediglich angegeben, dass sie als Tochter eines Mitglieds
der Partei bezeichnet worden sei. Dies sei ihr als Beleidigung vorgeworfen
worden (vgl. Akte A36/20 F106-108). Eine solche Vorhaltung möge schika-
nös sein, sie sei jedoch bei Weitem nicht als genügend intensiv zu werten,
um einen asylrelevanten Nachteil zu begründen. Vielmehr seien solche
Machtdemonstrationen vor dem Hintergrund der anhaltenden Konflikte in
ihrer Heimatregion zu sehen. Darauf angesprochen, inwiefern die Besuche
dieser Gruppe mit der Konfession des Beschwerdeführers zu tun gehabt
hätten, habe die Beschwerdeführerin angegeben, diese Leute hätten Geld
verlangt, weil sie die Gegend verteidigen würden, ohne dafür einen Lohn
zu erhalten. Wie das mit der Konfession des Beschwerdeführers zusam-
menhänge, habe sie indes nicht beantwortet (vgl. Akte A36/20 F109 f.).
Auch der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei unter Druck geraten,
weil diese Gruppierung für ihren Kampf gegen den IS Geld von ihm ver-
langt habe. Ihm sei zuletzt fast nichts mehr geblieben. Schliesslich hätten
diese Leute ihr Haus verlangt (vgl. Akte A46/23 F48, F69). Insgesamt sei
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daher festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrach-
ten Belästigungen nach ihrer Rückkehr aus Syrien aus finanziellen Motiven
erfolgt seien. Damit seien ihre Vorbringen nicht als asylrelevante Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten. Da ihre Vorbringen den Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, könne an dieser Stelle auf
eine ausführliche Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Es sei je-
doch angemerkt, dass diesbezüglich unter anderem aufgrund ihrer stereo-
typen Angaben und wegen mehrerer Ungereimtheiten erhebliche Zweifel
anzubringen seien. Vor diesem Hintergrund könne auch auf eine einge-
hende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Es sei
jedoch anzufügen, dass Dokumente wie die von ihnen beigebrachten,
käuflich erwerbbar und aufgrund mangelnder Sicherheitsmerkmale leicht
fälschbar seien.
Der Beschwerdeführer mache geltend, nach seiner Ausreise sei ein Haft-
befehl gegen ihn erlassen worden, weil er seine Arbeitsstelle bei der Polizei
unerlaubt verlassen habe. Laut seinen Angaben würden Personen, die ih-
ren Dienst bei den Behörden ohne Kündigung verlassen, gemäss den ira-
kischen Gesetzen verfolgt. Solche Personen würden festgenommen und
mit einer Freiheitsstrafe belegt (vgl. Akte A46/23 F111). Die Flucht vor einer
rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bilde grundsätzlich
keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die
Asylgewährung. Dies gelte auch für die staatliche Ahndung von militärstraf-
rechtlichen Delikten oder Delikten im Zusammenhang mit einer Dienst-
pflicht bei den Sicherheitskräften. Zwar mache der Beschwerdeführer gel-
tend, Schiiten würden bei einer Verurteilung eher begnadigt als Sunniten
(vgl. Akte A46/23 F124). Seinen Angaben liesse sich jedoch nicht entneh-
men, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit Nachteile zu befürchten
hätte, die über die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen hinausgehen
würden. Es lägen somit keine Hinweise vor, dass die dem Beschwerdefüh-
rer angedrohte Strafverfolgung illegitim wäre, weil die Tatbegehung unter-
geschoben worden, die Strafe nicht verhältnismässig sei oder, weil das
Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen
vermöchte beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verlet-
zung fundamentaler Menschenrechte drohen würde. Insofern die ihm an-
gedrohte Haftstrafe demnach einem rechtsstaatlichen legitimen Zweck
diene, vermöge sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten. Auf eine ein-
gehende Prüfung der Glaubhaftigkeit könne daher verzichtet werden. Es
sei jedoch angemerkt, dass diesbezüglich unter anderem Zweifel bestün-
den, weil er seine angebliche Ausbildung und den jahrelangen Dienst bei
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der Polizei bei der BzP nicht erwähnt habe, obwohl er zu seiner Arbeitstä-
tigkeit und seiner Ausbildung befragt worden sei. Ausserdem seien auf-
grund der Beschaffenheit der eingereichten Beweismittel Vorbehalte be-
züglich der Authentizität anzubringen. Insgesamt sei festzustellen, dass die
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend ge-
macht, die al-Haschd asch-Schaʿbī sei immer ein Teil der irakischen Si-
cherheitskräfte gewesen. Es handle sich um eine der wichtigsten Sicher-
heitstruppen des irakischen Staates, welche militärische Aufgaben mit Er-
folg ausgeführt habe, wie die Vertreibung des IS aus dem irakischen
Staatsgebiet. Sie bestehe aus 40 fast ausschliesslich schiitischen Milizen,
welche sehr gut ausgerüstet seien und vom Staat ein offizielles Budget und
monatlich gut bezahlte Einkommen und Entschädigungen erhielten. Ge-
mäss Amnesty International hätten die schiitischen Milizen mehrere Sunni-
ten entführt, gefoltert und getötet. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass
es sich bei al-Haschd asch-Schaʿbī um staatliche Sicherheitstruppen
handle. Es habe damit den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Die Mut-
ter sowie die beiden Halbschwestern der Beschwerdeführerin hätten aus
denselben Gründen, wie sie von den Beschwerdeführenden geltend ge-
macht würden, einen positiven Asylentscheid erhalten. Im Irak herrsche
zwischen Schiiten und Sunniten ein Konfessionskrieg. Die al-Haschd asch-
Schaʿbī versuche, die Sunniten aus dem Irak zu vertreiben. Insbesondere
versuche sie, das von wohlhabenden Personen bewohnte, im Herzen von
H._______ gelegene Quartier I._______ von Sunniten zu befreien. Sie hät-
ten schon seit 2006 versucht, die Beschwerdeführenden von dort zu ver-
treiben. Ohne die im Jahr 2006 versuchte Tötung des Kindes durch die
schiitischen Milizen und die weiteren Drohungen wie die damit verbundene
Lebensgefahr für die Beschwerdeführenden hätten sie kein Asylgesuch in
der Schweiz gestellt. Folglich sei ein adäquater Sachverhalt zur Flucht
schon seit 2006 gegeben. Der irakische Staat habe die Beschwerdefüh-
renden durch die schiitischen Milizen massiv verfolgt. Die Verfolgung der
Beschwerdeführenden durch die schiitischen Milizen sei von der Vo-
rinstanz nicht in Frage gestellt worden. Diesen gehe es nicht um die finan-
ziellen Vorteile, weil sie vom irakischen Staat vorfinanziert und Löhne und
Entschädigungen erhalten würden. Es sei ihnen um das Vertreiben, Dro-
hen, Töten und Verfolgen von Sunniten gegangen. Die Beschwerdeführen-
den würden zu jener Konfession gehören und zudem in Mitten von
H._______ in einem sehr angesehenen Quartier wohnen. Die eingereich-
ten Dokumente seien echt. Die Vorinstanz behaupte, es handle sich um
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Fälschungen, liefere dafür aber keinen Beweis. Der Beschwerdeführer sei
wegen seiner sunnitischen Konfession vom irakischen Staat verfolgt wor-
den. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz mit den ein-
gereichten Dokumenten des Beschwerdeführers und seiner Position bei
der Polizei gar nicht auseinandergesetzt habe.
5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es werde in der Be-
schwerde bemängelt, das SEM habe sich im Entscheid vom 11. April 2018
nicht damit befasst, dass die al-Haschd asch-Schaʿbī als Teil des iraki-
schen Staatsapparates anzusehen seien. In diesem Zusammenhang seien
mehrere Ausdrucke aus dem Internet beigelegt worden. Das SEM bestreite
nicht, dass die mehrheitlich – aber nicht ausschliesslich – schiitischen Mi-
lizen der Volksmobilmachungskräfte von der irakischen Regierung unter-
stützt würden. Der Beschwerde und den genannten Artikeln sei jedoch
nicht zu entnehmen, inwiefern dieser Umstand begründen solle, dass die
Handlungen dieser Gruppierung aus asylrelevanten Motiven erfolgen wür-
den. Es sei vielmehr festzuhalten, dass die Beiträge keine Anhaltspunkte
für eine systematische Verfolgung von Sunniten durch die genannten
Gruppierungen liefern würden. Ebenso vermöchten diese Artikel keine kon-
krete asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zu belegen. In-
sofern in der Beschwerdeschrift vorgebracht werde, es seien vor der Aus-
reise der Beschwerdeführenden im Jahr 2015 im Quartier I._______ vor
allem Sunniten belästigt und verfolgt worden, stelle dies eine nachträgliche
Behauptung dar, die sich aufgrund der Angaben in den Bundesanhörungen
nicht nachvollziehen lasse. Ausserdem werde in der Beschwerde aufge-
worfen, dass die Mutter sowie die beiden Halbschwestern der Beschwer-
deführerin aufgrund des gleichen Sachverhalts positive Asylentscheide er-
halten hätten. Dazu sei festzuhalten, dass sowohl die Mutter als auch eine
der beiden Schwestern der Beschwerdeführerin (N […]) bereits im Jahr
2011 in die Schweiz eingereist und gemäss Art. 56 AsylG als Flüchtlinge
anerkannt worden seien. Ihre Anerkennung sei damals in Folge eines UN-
HCR-Kontingents ohne Prüfung der Asylgründe in der Schweiz erfolgt. Die
Akten würden zudem keine Hinweise darauf enthalten, dass die Beschwer-
deführenden aufgrund der vorgebrachten politischen Aktivitäten der Mutter
der Beschwerdeführerin konkrete Probleme zu gewärtigen gehabt hätten.
Zu den eingereichten Dokumenten sei festzuhalten, dass es sich überwie-
gend um Kopien handle, deren Echtheit naturgemäss nicht überprüft wer-
den könne. Ihnen komme daher kein beachtlicher Beweiswert zu. Zur ein-
gereichten Anzeige vom 3. Juli 2015 sei anzumerken, dass das Dokument
Auffälligkeiten aufweise. So enthalte dieses angeblich amtliche Dokument
beispielsweise keine Nassstempel. Bei den beiden blauen Stempeln
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Seite 11
handle es sich vielmehr offensichtlich um eine gedruckte Vorlage. Grund-
sätzlich sei zudem anzumerken, dass es logisch nicht nachvollziehbar sei,
dass der Beschwerdeführer angeblich wegen seiner sunnitischen Konfes-
sion durch den Staat in jeder Hinsicht benachteiligt oder gar verfolgt wor-
den sei, es ihm jedoch möglich gewesen sein soll, genau wegen dieser
Verfolgung eine Anzeige einzureichen und die entsprechenden Dokumente
ausgehändigt zu bekommen. Hinsichtlich der in der Verfügung vom 11. Ap-
ril 2018 angemerkten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei Fol-
gendes zu präzisieren: Die Angaben der Beschwerdeführenden zu den an-
geblichen Übergriffen bei ihnen zuhause seien insgesamt wenig substanti-
iert ausgefallen. So seien beispielsweise die Angaben zu den Männern, die
mehrfach vorbeigekommen seien, lediglich stereotyp ausgefallen und wür-
den eine Ungereimtheit aufweisen (vgl. Akte A36/20 F111-F114, F149;
A46/23 F49-F53). Die Schilderungen der Übergriffe würden nur wenige Re-
alkennzeichen enthalten und sich weitgehend in der Wiedergabe von
Handlungsabfolgen erschöpfen. Ausserdem würden die Aussagen meh-
rere Ungereimtheiten aufweisen. So habe die Beschwerdeführerin anläss-
lich der Anhörung angegeben, die Milizen seien ab dem Jahr 2010, vor
allem aber in den Jahren 2014 bis 2015 vorbeigekommen. Der Beschwer-
deführer habe hingegen angegeben, die Familie sei erst im dritten oder
vierten Monat des Jahres 2015 belästigt worden, davor sei nichts gesche-
hen. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit dem Jahr 2010 etwas durch-
einandergebracht hätte, erkläre dies nicht die grosse Abweichung der An-
gaben (vgl. Akte A46/23 F144). Auch bezüglich der letzten Tage, die die
Familie in H._______ verbracht habe, lägen unterschiedliche Angaben vor.
So habe die Beschwerdeführerin angegeben, die ganze Familie habe sich
vor der Ausreise einen Tag bei einem Onkel des Beschwerdeführers auf-
gehalten. Der Beschwerdeführer hingegen habe angegeben, er sei acht
oder neun Tage bei seinem Onkel gewesen. Insofern sich der Erklärungs-
versuch für diese unterschiedlichen Angaben lediglich darin erschöpfe, das
Erinnerungsvermögen der Beschwerdeführerin anzuzweifeln, vermöge er
nicht zu überzeugen (vgl. Akte A46/23 F143).
5.4 In der Replik wird geltend gemacht, im Irak herrsche ein Religionskrieg
zwischen Sunniten und Schiiten, der vom Iran und Saudi-Arabien angelei-
tet und finanziert werde. Erst bei der Entstehung des IS im Irak und Syrien
sei der Druck auf die irakische Regierung erhöht worden, damit die Verfol-
gung der Sunniten ein Ende habe und der Zulauf zum IS gedrosselt werde.
Die Beschwerdeführenden hätten in H._______ in I._______ gewohnt. Es
sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die schiitischen Milizen in ihnen
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Seite 12
das ideale Opfer gesehen hätten. Deshalb seien die Ausführungen der Be-
schwerdeführenden glaubhaft und lebensnah. Die Beschwerdeführenden
hätten nicht gewusst, dass das SEM keine Akten über ihre Verwandten
führe. Fakt sei, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin in der
Schweiz Asyl erhalten hätten, weil die Mutter der Beschwerdeführerin in
der Ba’ath-Partei sei. Die Asylgründe des Beschwerdeführers seien diesel-
ben wie jene der Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin. Eine
Gleichbehandlung sei somit erforderlich. Die eingereichten Dokumente
seien echt und die Zahl der eingereichten Dokumente zeige, dass eine Fäl-
schung auszuschliessen sei. Das SEM hätte auch die Schweizer Botschaft
in Jordanien beauftragen können, die Angaben der Beschwerdeführenden
abzuklären, zumal es die Echtheit der Dokumente in Frage stelle. Der On-
kel des Beschwerdeführers wohne in H._______. Die Beschwerdeführen-
den seien einen Tag bei ihm gewesen, dann habe die Reise von H._______
nach Kurdistan ungefähr acht Tage gedauert, weil an vielen Stellen Sicher-
heitskräfte stationiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer beklage so-
dann, dass bei der zweiten Anhörung eine Dolmetscherin anwesend gewe-
sen sei, die aus Marokko stamme. Während der Anhörung habe die Dol-
metscherin mehrfach mit dem Beschwerdeführer über Begriffe diskutieren
müssen. Die Beschwerdeführerin sei am Tag der Anhörung zudem frisch
operiert und erschöpft gewesen. Die Anhörung habe mehrfach unterbro-
chen werden müssen, damit die Beschwerdeführerin das Neugeborene
habe stillen können, und habe vom Morgen bis am Abend gedauert, was
merkwürdig sei.
6.
6.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG)
verlangt weiter, dass sich die Behörde mit den wesentlichen Vorbringen
der Rechtssuchenden zu befassen und den Entscheid zu begründen hat
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserun-
gen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage ge-
eignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Be-
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gründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tat-
bestandlichen Behauptung auseinander zu setzen (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
6.2 In der Beschwerde wird gerügt, bei der Anhörung sei eine Dolmetsche-
rin anwesend gewesen, mit welcher über Begriffe habe diskutiert werden
müssen. Die Beschwerdeführerin sei schöpft gewesen, habe das Baby stil-
len müssen und die Anhörung habe den ganzen Tag gedauert.
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin (…) Tage nach der Geburt des
jüngsten Kindes angehört worden ist. Sie wurde jedoch anlässlich der An-
hörung vom 9. Februar 2017 zu ihrem Befinden befragt und auch danach,
ob sie sich für die Anhörung genug fit fühle, was sie bejahte (vgl. Akte
A36/20 F7-F14). Die Anhörung der Beschwerdeführerin dauerte von 10:00
bis 15:15 Uhr wobei es eine Pause von 15 Minuten und eine Mittagspause
von 45 Minuten gegeben hat. Dass es dabei zu Missverständnissen auf-
grund von Übersetzungsschwierigkeiten gekommen ist, geht aus dem Pro-
tokoll nicht hervor. Auch die Hilfswerkvertretung hat keine Beobachtungen
oder Einwände zur Anhörung zu Protokoll gegeben (vgl. Akte A36/20
S. 20). Schliesslich bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unter-
schrift, dass das ihr rückübersetzte Protokoll vollständig sei und ihren freien
Äusserungen entspreche. Bezüglich der Anhörung der Beschwerdeführe-
rin ist nach dem Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest-
zustellen.
Die Anhörung des Beschwerdeführers fand im Anschluss an die Anhörung
der Beschwerdeführerin statt. Bezüglich der geltend gemachten Überset-
zungsschwierigkeiten lässt sich zwar aus der ersten Antwort des Be-
schwerdeführers auf die Frage nach dem Verstehen der Dolmetscherin er-
ahnen, dass diese nicht denselben Dialekt spricht wie dieser (vgl. Akte
A37/14 F1). Aus dem Protokoll geht jedoch nicht hervor, dass es Probleme
bei der Verständigung gegeben hat. Auch die Hilfswerkvertretung stellte
nichts dergleichen fest. Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer un-
terschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusse-
rungen entspreche (vgl. Akte A37/14 S. 13). Er wurde sodann auch nach
seinem Befinden als frischgebackener Vater befragt und danach, ob er für
die Anhörung genügend fit sei (vgl. Akte A37/14 F8-F10). Die Hilfswerkver-
tretung stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen War-
tezeit während der Anhörung seiner Frau und der schlaflosen Nächte sicht-
lich müde gewesen sei und gefragt habe, wie lange die Anhörung noch
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daure. Aus zeitlichen Gründen wurde die Anhörung um 18:35 Uhr abgebro-
chen. Zu den Fluchtgründen und der Ausreise wurde der Beschwerdefüh-
rer erst an der ergänzenden Anhörung eingehend befragt, weshalb sein
ermüdeter Zustand keinen Einfluss auf seine Schilderung hinsichtlich der
Asylvorbringen hatte. Anlässlich der ergänzenden Anhörung hatte der Be-
schwerdeführer angegeben, er verstehe die Dolmetscherin sehr gut, und
die Hilfswerkvertretung brachte keine Beobachtungen oder Einwände an
(vgl. Akte A46/23 F1 und S. 23). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
kann auch in Bezug auf die Anhörung des Beschwerdeführers nicht fest-
gestellt werden.
6.3 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, das SEM habe den
Sachverhalt ungenügend festgestellt, weil es nicht berücksichtigt habe,
dass es sich bei al-Haschd asch-Schaʿbī um einen staatlichen Akteur
handle. Das SEM bezweifelt jedoch nicht, dass die schiitischen Milizen der
Volksverteidigungseinheiten von der irakischen Regierung unterstützt wer-
den und hat den Sachverhalt insofern richtig festgestellt. Es sprach jedoch
dem Vorbringen die Asylrelevanz mit der Begründung ab, die schiitischen
Milizen hätten aus finanziellen Motiven gehandelt.
6.4 Weiter wird gerügt, das SEM habe den Wohnort I._______ und die Tat-
sache, dass die Sunniten aus dem Quartier vertrieben worden seien, un-
berücksichtigt gelassen. Dies trifft nicht zu. Das SEM erwähnte im Sach-
verhalt, dass die Beschwerdeführenden in I._______ gewohnt hätten (vgl.
angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 2), und hielt in der Begründung fest,
dass die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, dass in jenem
Quartier reiche Leute wohnen würden (vgl. ebenda S. 6). Dass es sich hin-
sichtlich der Vertreibung der Sunniten aus dem Quartier um eine – wie vom
SEM in der Vernehmlassung festgehalten – nachträgliche Behauptung
handelt, trifft zwar nicht zu, denn der Beschwerdeführer führte anlässlich
der Anhörung zu den Asylgründen aus, dass ein Ziel der Milizen auch ge-
wesen sei, die Sunniten aus dem Quartier zu vertreiben (vgl. Akte A46/23
F23). Das SEM stellte aber in der Verfügung einerseits fest, dass die hohen
Anforderungen an eine Kollektivverfolgung bezüglich der Sunniten im Irak
nicht erfüllt seien, und andererseits, dass die Beschwerdeführenden aus
finanziellen und nicht religiösen Motiven von den Milizen aufgesucht wor-
den seien. Alleine im Umstand, dass das SEM die Gründe für die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung anders würdigte als
die Beschwerdeführenden, ist weder eine ungenügende Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungs-
pflicht zu erblicken.
D-2832/2018
Seite 15
6.5
6.5.1 Ferner wird eingewendet, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass
die Mutter und die beiden Halbschwestern der Beschwerdeführerin positive
Asylentscheide erhalten hätten, obwohl sie dieselben Asylgründe geltend
gemacht hätten wie die Beschwerdeführenden.
6.5.2 In der Rechtsanwendung gebietet der verfassungsrechtliche Gleich-
behandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) in der Tat, dass zwei tatsächlich
gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behan-
deln sind (vgl. BGE 137 V E. 5.3).
6.5.3 Es trifft zu, dass das SEM in der Verfügung keinen Bezug zu den
Asylgewährungen der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ge-
nommen hat. Es hat aber die von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten Schikanen aufgrund der Zugehörigkeit ihrer Mutter zur Ba’ath-Partei
als zu wenig intensiv erachtet, um einen asylrelevanten Nachteil zu be-
gründen. Aus den Akten der Mutter (N […]) und der einen Halbschwester
(N […]) der Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese ab dem Jahr 2006
in Syrien lebten, bis im Jahr 2011 gelegentlich im Irak in K._______ gewe-
sen sind und am 10. August 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie als
Kontingentsflüchtlinge Asyl erhalten haben. Es hat deshalb keine Anhörung
zu den Fluchtgründen stattgefunden. Die andere Halbschwester (N […])
hat die Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 14. November 2016 de-
rivativ von ihrem Ehemann erhalten. Jene Verfahren sind deshalb nicht mit
demjenigen der Beschwerdeführenden vergleichbar. Das Gebot der
Gleichbehandlung ist mithin nicht verletzt.
6.6 Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, das SEM habe es unter-
lassen, die eingereichten Beweismittel und die Position des Beschwerde-
führers als Polizist konkret zu würdigen, ist festzustellen, dass das SEM
die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel im Sach-
verhalt aufgeführt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Ferner hat es
sich zu den eingereichten Dokumenten dahingehend geäussert, dass
diese käuflich erwerbbar und aufgrund mangelnder Sicherheitsmerkmale
leicht fälschbar seien. Zu seiner Position als Polizist und dem erlassenen
Haftbefehl gegen ihn, weil er den Dienst ohne Kündigung verlassen habe,
führte das SEM aus, weshalb dem Beschwerdeführer im Irak keine illegi-
time Strafverfolgung drohe. Zudem äusserte es diesbezüglich erhebliche
Zweifel am Vorbringen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 Ziff. 3). Die Be-
gründungspflicht ist damit auch in diesem Punkt nicht verletzt worden.
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Seite 16
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe ersichtlich sind, wel-
che eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung recht-
fertigen. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden fürchten sich einerseits vor einer Verfolgung
durch die schiitischen Milizen, weil der Beschwerdeführer Sunnit sei und
weil die beiden Mütter der Beschwerdeführenden bei der Ba’ath-Partei ge-
wesen seien. Andererseits fürchten sie sich vor einer Verfolgung durch die
irakischen Behörden, weil der Beschwerdeführer seinen Dienst als Polizist
ohne Kündigung verlassen habe.
7.2 Die Beschwerdeführenden machen einen ersten Übergriff schiitischer
Milizen im Jahre 2006 geltend, wobei ihre Tochter schwer verletzt worden
sei. Das SEM hat diesbezüglich – entgegen der anderslautenden Auffas-
sung in der Beschwerde – zu Recht ausgeführt, dass dieser Vorfall für die
Ausreise im Jahre 2015 nicht kausal gewesen ist. Die Beschwerdeführen-
den reisten aufgrund dieses Vorfalls zwar nach Syrien, sie kehrten im Jahre
2007 aber in den Irak zurück, nachdem sich dort die Lage wieder beruhigt
habe. Nachdem die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr eigenen
Angaben zufolge mehrere Jahre ohne Probleme in ihrem Haus wohnten,
bis es zu erneuten Vorfällen kurz vor der Ausreise gekommen sei (vgl. Akte
A9/14 Ziff.7.02, A36/20 F115 f., A46/23 F54, F144), ist ein Kausalzusam-
menhang zwischen dem Vorfall im Jahre 2006 und der Ausreise im Jahre
2015 offensichtlich weder zeitlich noch sachlich gegeben. Dieses Vorbrin-
gen ist deshalb asylrechtlich nicht relevant.
7.3 Das SEM hat in der Vernehmlassung zutreffend festgestellt, die Schil-
derungen der Belästigungen durch die Milizen im Jahr 2014 beziehungs-
weise 2015 würden nur wenige Realkennzeichen und darüber hinaus auch
Ungereimtheiten aufweisen, insbesondere die zeitliche Situierung der gel-
tend gemachten Behelligungen durch schiitische Milizen betreffend sowie
auch in Bezug auf die Schilderungen der letzten Tage, die die Familie in
H._______ verbracht habe (vgl. E. 5.3). Darüber hinaus liegen auch diver-
gierende Schilderungen betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit dem Übergriff der Milizen auf die Beschwerdefüh-
rerin in einem Zimmer vor. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Anhörung an, nachdem sie nach ihrem Mann gerufen habe, habe dieser
an die Milizen appelliert und gesagt, er sei bereit, ihnen Geld zu geben und
alles, was sie wollten – sie sollen nur seine Frau in Ruhe lassen (vgl. Akte
A36/20 F73 S. 8 f.). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer anlässlich
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Seite 17
seiner ergänzenden Anhörung an, er habe ihr Schreien und Stimmen ge-
hört, aber nichts machen können. Diese Leute seien bewaffnet gewesen.
Deshalb habe er nichts machen können und versucht, ruhig zu bleiben (vgl.
Akte A46/23 F59 und F65). Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist
schliesslich, warum ausgerechnet die Familie des Beschwerdeführers von
vom irakischen Staat unterstützten Milizen bedrängt worden sein soll,
obschon der Beschwerdeführer als Polizist im Dienst des Staates stand. In
diesem Zusammenhang sind auch seine Ausführungen bei der Anzeigeer-
stattung realitätsfremd. Das SEM weist sodann in der Vernehmlassung zu
Recht auf Auffälligkeiten bezüglich der Beschaffenheit der eingereichten
Anzeige vom 3. Juli 2015 hin (vgl. E. 5.3), welche gegen die Authentizität
des Dokuments spreche. Der Einwand in der Replik, bereits die grosse An-
zahl von eingereichten Dokumenten spreche gegen eine Fälschung, erklärt
jedoch die festgestellten Auffälligkeiten keineswegs. Zudem handelt es
sich beim Grossteil der eingereichten Dokumente um Kopien. Es ist des-
halb zweifelhaft, dass sich die Belästigungen der Beschwerdeführenden
durch schiitische Milizen im geltend gemachten Ausmass zugetragen ha-
ben.
7.4 Zudem ist beim Vorbringen, wonach die Milizen 2014 beziehungsweise
2015 die Beschwerdeführenden mehrmals unter Druck gesetzt und Geld
gefordert haben, übereinstimmend mit dem SEM davon auszugehen, dass
ihr Handeln nicht asylrechtlich motiviert war. Der Beschwerdeführer
machte anlässlich der BzP geltend, die schiitischen Milizen hätten Geld von
ihnen gefordert, weil sie die sunnitischen Zonen befreien würden (vgl. Akte
A10/14 Ziff. 7.01). Die Beschwerdeführerin führte im Einklang mit dem Be-
schwerdeführer aus, die Milizen hätten Geld für ihren Kampf gefordert und
auch für den Schutz der Beschwerdeführenden. Sie hätten zudem ge-
wusst, dass sie die Tochter eines Ba’ath-Mitglieds und ihr Mann Sunnit sei,
weshalb sie von ihnen Geld gefordert hätten (vgl. Akte A9/14 Ziff. 7.01).
Anlässlich der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin gefragt, was denn
das Ziel der Gruppen gewesen sei, worauf die Beschwerdeführerin antwor-
tete, sie hätten Geld gewollt (vgl. Akte A36/20 F90). Vor diesem Hinter-
grund ist davon auszugehen, dass die Milizen die Beschwerdeführenden
aus finanziellen Motiven unter Druck gesetzt haben und nicht aus religiö-
sen oder politischen Gründen. Die gegenteiligen Einwände in der Be-
schwerde vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
7.5 Auch die vom SEM erhobenen Zweifel bezüglich der jahrelangen Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers als Polizist sind berechtigt. Der Beschwer-
deführer erwähnte anlässlich der BzP weder seine Tätigkeit als Polizist
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Seite 18
noch den Umstand, dass er für die Ausbildung im Jemen gewesen sei (vgl.
Akte A10/14 Ziff.1.17.04 und 2.04). Insofern er ein Diplom der (…) im Jahre
2009 und ein Diplom eines (…) aus dem Jahre 2004 einreichte, steht dies
im Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der BzP, wonach er nie ein
Diplom erhalten habe (vgl. Akte A10/14 Ziff. 1.17.04). Auffällig bezüglich
des späten Vorbringens seiner Tätigkeit als Polizist ist sodann, dass dem
Ehemann der Halbschwester und dessen Familie (N […]) zwei Monate vor-
her, am 14. November 2016 Asyl gewährt worden ist, weil dieser als Poli-
zist von den irakischen Behörden verfolgt worden ist. Das SEM hat zudem
zu Recht festgestellt, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln im
Zusammenhang mit dem Verlassen des Dienstes ohne Kündigung betref-
fend den Beschwerdeführer um Kopien handelt, deren Echtheit nicht über-
prüft werden könne. Bezüglich des angeblichen Erhalts der Dokumente
durch einen Kollegen namens L._______ ist schliesslich nicht nachvoll-
ziehbar, warum der Beschwerdeführer einerseits vier bis fünf Monate nach
seiner Einreise in die Schweiz von diesem Kollegen erfahren haben will,
dass er von den irakischen Behörden gesucht werde, andererseits aber
erst rund ein Jahr später beim SEM die entsprechenden Dokumente in Ko-
pie einreichte (vgl. Akte A46/23 F129). Insgesamt ist deshalb nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den irakischen Behörden
verfolgt worden ist, weil er seinen Dienst als Polizist nicht kündigte. Im Üb-
rigen hat das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten, dass
keine Hinweise auf eine illegitime Strafverfolgung des Beschwerdeführers
vorliegen.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine
asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flücht-
linge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl-
gesuche abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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Seite 19
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Verfü-
gung vom 30. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden
ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: