B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2833/2012
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N (…).
D-2833/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie,
mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat am
26. August 2011 und gelangte via Rom, Lissabon und Amsterdam am
1. September 2011 in die Schweiz, wo er am 2. September 2011 am
Flughafen C._______ ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 3. September
2011 durch die Flughafenpolizei des Kantons C._______ summarisch be-
fragt und am 13. September 2011 vom BFM eingehend zu seinen Asyl-
gründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
dass er bei den Wahlen vor zwei Jahren für die Grüne Bewegung aktiv
gewesen sei und mit der Opposition zusammengearbeitet habe. Am
14. Februar 2011 sei er an einer regimekritischen Demonstration verhaf-
tet, danach sein Haus durchsucht und sein Computer beschlagnahmt
worden. Nach zwei Monaten in Einzelhaft sei er entlassen worden, doch
habe er fortan in ständiger Angst vor einer erneuten Festnahme gelebt.
Auch sei er von der Universität ausgeschlossen worden und leide seither
an Depressionen.
B.
Am 13. September 2011 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zu-
rück. In Folge dessen schrieb das BFM das Asylgesuch mit Verfügung
vom 14. September 2011 als gegenstandlos geworden ab.
C.
Am 19. September 2011 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungs-
haft gesetzt.
D.
Am 23. September 2011 reichte der Beschwerdeführer aus der Ausschaf-
fungshaft ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 27. September
2011 wurde das Asylverfahren gestützt auf Art. 35a Abs. 1 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wiederaufgenommen.
E.
In seiner Eingabe vom 12. Oktober 2011 machte der Beschwerdeführer
im Rahmen des ihm mit Schreiben vom 28. September 2011 gewährten
rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 36 Abs. 2 AsylG im Wesentlichen
geltend, dass den iranischen Behörden seine Abwesenheit aufgefallen
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und sein Vater zu seinem Verbleib befragt worden sei. Ursprünglich habe
er nicht beabsichtigt, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen; als er von der
hiesigen Polizei unter Druck gesetzt worden sei, sich bei der iranischen
Botschaft zu melden, habe er Angst bekommen, dass seine Verwandten
im Iran weiter befragt und misshandelt würden. Deshalb habe er erneut
um Asyl ersucht. Da er im Iran ohne Gerichtsverhandlung und richterliche
Anordnung inhaftiert worden sei, sei es ihm nicht möglich diesen Um-
stand durch Beweismittel zu belegen.
F.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer aus
der Ausschaffungshaft entlassen und ihm die Einreise in die Schweiz be-
willigt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton
C._______ zugewiesen.
G.
Am 8. Mai 2012 unterzog das Urkundenlabor des Forensischen Instituts
der Kantons- und Stadtpolizei C._______ den vom Beschwerdeführer
zwischenzeitlich nachgereichten Identitätsausweis (Schenasnameh) einer
Überprüfung und befand, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale
vorliegen würden.
H.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 – eröffnet am 24. Mai 2012 – trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 35a Abs. 2 AsylG nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an und verfügte die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diverse Gründe
– namentlich der Rückzug des ersten Asylgesuches und der Umstand,
dass der Beschwerdeführer eigentlich gar kein Asylgesuch stellen wollte
und bereit sei freiwillig in den Iran zurückzukehren – gegen eine Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes sprechen würden. Die Vorbringen zur
Demonstration und seinem Gefängnisaufenthalt müssten sodann als un-
glaubhaft qualifiziert werden, da sie vage und pauschal ausgefallen seien;
seine angebliche Tätigkeit bei der iranischen Opposition und die psychi-
schen Probleme die von seiner Haft herstammen sollten, seien auch nicht
belegt. Insgesamt würden sich keine Hinweise auf eine Verfolgung des
Beschwerdeführers ergeben, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten werde. Schliesslich seien aus den Akten auch keinerlei Gründe er-
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sichtlich, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung sprechen würden.
I.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen
neu mandatierten Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuhe-
ben, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzulässig oder un-
zumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zunächst eine
Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliege, da die Vorinstanz act. A 16
(Asylgesuch aus Ausschaffungshaft) und act. A 22 (rechtliches Gehör) als
dem Beschwerdeführer bekannte und act. A 7 (Aktennotiz Verwandte) als
interne Akten bezeichnet habe. Es werde um Zustellung der erwähnten
Schriftstücke und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellung-
nahme ersucht. Hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 35a Abs. 2 AsylG habe das Bundesamt den gemäss ständi-
ger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
und des Gerichts geringen Anforderungen an das Beweismass nicht aus-
reichend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer habe weder in der
summarischen Befragung vom 3. September 2011 noch in der Anhörung
vom 13. September 2011 gesagt, dass er freiwillig in den Iran zurückzu-
kehren bereit sei. Diesbezüglich habe die Vorinstanz das in act. A 7 zu-
sammengefasste Telefongespräch zwischen dem Onkel des Beschwerde-
führers und dem Polizeibeamten, welches im Anschluss an die summari-
sche Befragung am 3. September 2011 auf Drängen des Beschwerdefüh-
rers geführt worden war, falsch interpretiert. Die Aussage des Onkels –
der Beschwerdeführer sei noch jung und eine schnellst mögliche Rück-
kehr in den Iran wäre das Beste – sei im Licht der grossen Sorge wegen
seiner Inhaftierung und der Förderung seiner Freilassung zu verstehen.
Der Beschwerdeführer habe mehrmals den klaren Willen geäussert, dass
er Schutz vor drohender Verfolgung suche, wenn auch nicht in erster Li-
nie von der Schweiz, sondern von Grossbritannien, da gemäss Aktenlage
zwei Onkel in diesem Staat leben würden.
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Zu seiner Inhaftierung und dem Gefängnisaufenthalt habe er über mehre-
re Seiten ausführliche und farbige Angaben gemacht. Im Übrigen könne
es auch nicht erstaunen, dass er keine schriftlichen Belege für seine Un-
terstützungstätigkeit bei der iranischen Opposition habe beibringen kön-
nen, da diese ihre Adressen und Webseiten andauernd wechselten und
Kontakte deshalb bereits nach kurzen Unterbrüchen nicht wiederherstell-
bar seien. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei zwar nicht
durch einen Arztbericht belegt, doch deute die Symptomatik auf eine
posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hin, was wiederum als Indiz
für eine asylrelevante Verfolgung zu gelten habe. Der schlechte psychi-
sche Zustand des Beschwerdeführers sei durch das mehrwöchige Fest-
halten am Flughafen C._______ und die ständige Polizeipräsenz akzen-
tuiert worden, was sich negativ auf sein Aussageverhalten ausgewirkt ha-
be.
Der Kontakt zu den noch im Iran verbliebenen Angehörigen sei inzwi-
schen abgebrochen. Sein Vater habe den Iran kurz nach ihm Richtung
Grossbritannien verlassen, wo er als Flüchtling anerkannt und Asyl erhal-
ten habe. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers hielten sich
an wechselnden Orten versteckt. Angesichts der weit verbreiteten Sip-
penhaftpraxis bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung. Schliesslich
habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen der D._______ exilpolitisch
betätigt, weshalb auch subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Zusam-
menfassend würden genug Hinweise vorliegen, die geeignet erschienen
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb auf das Asylgesuch
einzutreten und dieses materiell zu prüfen sei.
Den Vollzug der Wegweisung betreffend sei festzustellen, dass dieser
aufgrund der drohenden Reflexverfolgung und den exilpolitischen Aktivitä-
ten als unzulässig zu qualifizieren sei, da ihm im Falle einer Rückkehr
Folter oder Incomunicado-Haft drohten. Zudem würde eine Rückführung
des Beschwerdeführers wegen der angeschlagenen psychischen Situati-
on zu einer erheblichen Gefährdung führen, weshalb der Wegweisungs-
vollzug auch unzumutbar sei. Zur Stützung der Vorbringen wurden, je-
weils in Kopie, der Asylentscheid des Vaters aus Grossbritannien und
dessen Aufenthaltstitel, der Mitgliederausweis des Beschwerdeführers bei
der D._______, zwei Flugblätter zum Aufruf für regimekritische Demonst-
rationen (…), acht Fotos, welche die exilpolitische Tätigkeit des Be-
schwerdeführers belegen sollen sowie ein Referenzschreiben der
D._______ zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Original zu den
Akten gereicht.
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Seite 6
J.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 hiess die zuständige Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 gut und wies jenes um Fristansetzung zur
Beschwerdeergänzung ab. Das Gesuch um vollständige Akteneinsicht
wurde teilweise gutheissen und dem Beschwerdeführer eine Kopie der
Schriftstücke A 16/1 und A 22/3 zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde
aufgefordert innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Er-
klärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegen-
über den Asylbehörden einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung zu den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 wurden eine Entbindungserklärung von der
ärztlichen Schweigepflicht und zwei ärztliche Berichte zu den Akten ge-
reicht. Im Bericht von Dr. med. F.A., C._______, vom 20. Juni 2012 wurde
festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur einmal zu einer Sprech-
stunde gekommen und es lediglich um die Abgabe von Medikamenten
gegangen sei, mithin das Frageschema des BFM nicht ausgefüllt werden
könne, eine fachärztliche Beurteilung durch einen Psychiater aber sowie-
so sinnvoller erscheine. Im Arztbericht von Dipl. med. G.K, E._______,
vom 1. Juli 2012 datierend, wurde festgestellt, dass der Beschwerdefüh-
rer sehr depressiv und von Zukunftsängsten geprägt sei, sich physisch in
einem guten Zustand befinde, zu dieser Zeit jedoch bereits mit F._______
(…) und G._______ wegen einer H._______ behandelt werde. Des Wei-
teren leide er an einer I._______.
M.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2012 wurde der Vorinstanz Gelegenheit einge-
räumt, bis zum 23. Juli 2012 eine Vernehmlassung einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2012 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlas-
sung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Kontakte mit der Opposition
nicht weiter belegen könne. Hinsichtlich der psychischen Probleme des
Beschwerdeführers könne sodann nicht per se gesagt werden, dass die-
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Seite 7
se ihren Ursprung in der angeblichen Inhaftierung hätten. Es bleibe auch
fraglich wie der Beschwerdeführer ID Dokumente habe beschaffen kön-
nen, wo er doch – wie vom Rechtsvertreter ausgeführt – keinen Kontakt
zu seiner Familie habe. Ferner habe er zwar schon ausführliche und far-
bige Angaben gemacht, angesichts seiner Bildung hätten diese aber nicht
den Eindruck des Erlebten erweckt.
In Bezug auf den Vater gelte es festzuhalten, dass ihm gemäss dem
Schreiben lediglich eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung als Flüchtling
gewährt worden sei. Zudem sei das entsprechende Beweismittel erst auf
Beschwerdeebene eingereicht worden. Darüber hinaus seien die Anga-
ben zum Vater irritierend, da der Beschwerdeführer erst ausgesagt habe,
dieser hätte ihn nach Europa begleitet, um sodann anzugeben, dass die-
ser kurz nach ihm aus dem Iran ausgereist und nach Grossbritannien ge-
flohen sei.
O.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit eingeräumt, bis zum 2. August 2012 eine Replik einzureichen.
P.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer eine Replik zu
den Akten reichen und feststellen, dass sowohl die Kontakte zur Opposi-
tion als auch der psychische Zustand des Beschwerdeführers durch die
eingereichten Beweismittel belegt seien. Die Shenasnameh habe ihm der
Vater aus Grossbritannien zugeschickt. Ihm sei nicht bewusst gewesen,
dass der Asylentscheid des Vaters einen Einfluss auf sein Verfahren ha-
ben könnte; der Vater sei nach der Rückkehr in den Iran wegen den poli-
tischen Aktivitäten des Sohns behördlich behelligt worden, weshalb er
nach Grossbritannien geflohen und dort als Flüchtling anerkannt worden
sei. Der Vater erfülle somit aufgrund einer Reflexverfolgung die Flücht-
lingseigenschaft, währenddem auf das Asylgesuch des Sohns, als deren
Auslöser, nicht eingetreten werde. Schliesslich sei unklar was gegen die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche, da das BFM in der Vernehmlas-
sung selber festhalte, dass der Beschwerdeführer ausführliche und farbi-
ge Angaben gemacht habe und lediglich bemängle, diese seien erst auf
Nachfrage hin erfolgt.
Q.
Mit Eingabe vom 13. September 2012 reichte der Rechtsvertreter eine
aktuelle Kostennote zu den Akten.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen mate-
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riellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurück. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung
und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung
und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
4.
4.1
Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 16. Mai
2012 auf der Grundlage von Art. 35a Abs. 2 AsylG gefällt. Es gilt daher im
Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach
dieser Bestimmung erfüllt sind.
4.2 Gemäss Art. 35a Abs. 1 AsylG wird das Asylverfahren wieder aufge-
nommen, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde,
erneut ein Asylgesuch stellt. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird auf
ein solches Asylgesuch nicht eingetreten, ausser es bestehen Hinweise,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei der Prü-
fung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignis-
se, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten auf das Gesuch füh-
ren, ist eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der asylsuchenden Person statthaft, wobei in Anlehnung an
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen an das Beweismass tief
anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asyl-
gesetzes vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845], S. 6883 und 6886;
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.; Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgericht [BVGE] 2008/57 E. 3.2). Dabei richtet sich die
Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht nach einem weiten
Verfolgungsbegriff, sondern nach jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein
Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flücht-
lingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18; BVGE 2008/57 E. 3.3).
4.3 Im vorliegenden Fall ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht –
entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – festzustellen, dass sehr
wohl Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind.
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Seite 10
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind, wie vom Rechtsvertre-
ter richtig ausgeführt, den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen,
wonach der Beschwerdeführer bereit gewesen wäre, freiwillig in seinen
Heimatstaat zurückzukehren. So hat der Beschwerdeführer zu Protokoll
gegeben, dass seine Familie ihm versichert habe, dass sie das Haus ver-
kaufen und mit ihm in einen Drittstaat ziehen würden; er brauche nur et-
was Zeit, damit sein Onkel für ihn bürgen könne und er ohne Einmi-
schung der iranischen Behörden ausreisen könne (vgl. A 12/19 S. 3); er
wolle nicht, dass er in den Iran ausgewiesen werde (A 12/19 S. 14). Zwar
zeigte er sich grundsätzlich bereit, ohne Begleitung auf der iranischen
Botschaft Reisepapiere zu beantragen (A 12/19 S. 3), hielt jedoch weiter
hinten fest, dass er in einen anderen Staat weiterreisen würde und nicht
gedenke in den Iran zurückzukehren (A 12/19 S. 15). Bei einer Rückkehr
fürchte er für sieben bis acht Jahre inhaftiert oder gar hingerichtet zu
werden (A 12/19 S. 16). Insgesamt scheint der Beschwerdeführer wäh-
rend der Befragung und Anhörung vorwiegend damit beschäftigt gewesen
sein, zu verhindern, dass ein offizieller Kontakt mit den iranischen Behör-
den zustande kommt. Jedenfalls sind die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers mitnichten dahingehend zu deuten, dass er freiwillig in den Heimat-
staat zurückkehren wollte. An dieser Feststellung vermag auch die Aus-
sage des Onkels – der Beschwerdeführer solle schnellstmöglich in den
Iran zurückkehren – nichts zu ändern. Unbesehen davon, dass mit dieser
Aussage angeblich primär die Freilassung des Beschwerdeführers be-
zweckt wurde, widerspiegelt sie letztlich lediglich die Meinung einer Dritt-
person, welche sich seit mehreren Jahren nicht mehr im Iran aufgehalten
hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch nach der
Befragung noch gleichentags zurückgezogen hat vermag zwar auf den
ersten Blick Zweifel an seinem Schutzbedürfnis erwecken, ist jedoch im
Lichte seiner an der Befragung auch offensichtlich zutage getretenen
Angst vor den iranischen Behörden, seinen Aussagen zu seiner Haft so-
wie der anlässlich des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Ausführun-
gen nicht geeignet, auf einen Mangel an Hinweisen auf Verfolgung zu
schliessen.
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist
sodann festzuhalten, dass diese einer summarischen Prüfung durchaus
standzuhalten vermögen: So hat der Beschwerdeführer – wie im Übrigen
von der Vorinstanz auf Vernehmlassungsebene sogar ausdrücklich selbst
eingeräumt – ausführliche und farbige Angaben gemacht. So beschrieb er
beispielsweise die Stimmung an der Demonstration am 14. Februar 2011
mit den Worten "wir fühlten uns stärker als sonst [,] [u]nd als wir den Slo-
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Seite 11
gan Tod dem Khamenei ausriefen, hatten wir das Gefühl gehabt, dass wir
das Unmögliche erreicht haben." (act. A 12/19 S. 10). In den Aussagen
finden sich etliche Realkennzeichen, indem er beispielsweise ausführt, er
nehme normalerweise kein Frühstück ein (A 12/19 S. 10), dass er in der
Haft schreckliche (…)schmerzen (act. A 12/19 S. 12) und er keine Toilette
in seiner Zelle gehabt habe (act. A 12/19 S. 12).
Was die Vorbringen seinen Vater betreffend angeht, so führte der Be-
schwerdeführer bereits in der im Rahmen des rechtlichen Gehörs abge-
fassten Stellungnahme vom 12. Oktober 2011 aus, dass sein Vater von
den iranischen Behörden abgeholt und befragt worden sei und er Angst
habe, dass seine Verwandten seinetwegen weiter unter Druck gesetzt
würden (act. A 24/3 S. 2). Dass die Flucht des Vaters aus dem Iran nach
Grossbritannien und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft erst
auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde, erscheint zeitlich ohne Weite-
res logisch und ist durch den Asylentscheid sowie den Aufenthaltsaus-
weis zweifelsohne belegt. Darüber hinaus ist dies als weiteres Indiz für
die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu deuten, be-
ziehungsweise bedingt dieser Umstand zweifelsohne weitere Abklärun-
gen.
Insgesamt waren zum Zeitpunkt des Entscheides der Vorinstanz genü-
gend Hinweise vorhanden, welche geeignet waren, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, die – namentlich im Lichte der Praxis besehen –
mitnichten von vornherein als haltlos zu qualifizieren sind. Dies hat zum
heutigen Zeitpunkt, insbesondere auch mit der eingereichten Anerken-
nung des Vaters als Flüchtling in Grossbritannien umso mehr zu gelten.
Unbesehen der Frage, ob diese Beurteilung einer genaueren Prüfung
standzuhalten vermag, ist festzustellen, dass das BFM im vorliegenden
Verfahren den tief anzusetzenden Rahmen gesprengt hat, innerhalb des-
sen eine potenzielle flüchtlingsrechtliche Relevanz als offensichtlich nicht
gegeben erachtet werden könnte.
4.4 Nach dem Gesagten ist das BFM in Anwendung von Art. 35a Abs. 2
AsylG zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Auf Ausführungen zu den weiteren in der Beschwerde vorge-
brachten Argumenten und Rechtsbegehren (subjektive Nachfluchtgründe)
kann demnach verzichtet werden.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM
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Seite 12
vom 16. Mai 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sin-
ne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2012
gutgeheissen, wobei bei diesem Ausgang des Verfahrens ohnehin keine
Kosten aufzuerlegen sind.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschä-
digung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen
(vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. Sep-
tember 2012 einen Gesamtaufwand (inklusive Auslagen in der Höhe von
Fr. (…).– und Mehrwertsteuer) von Fr. (…).– aus. Der ausgewiesene
Aufwand umfasst das Verfassen der Beschwerdeschrift, der Replik und
einiger Schriftenwechsel und erscheint im vorliegenden Verfahren ange-
messen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung zu
Lasten des BFM ist deshalb auf Fr. (…).– (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzusetzen. Damit wird die mit Verfügung vom 1. Juni 2012 gewährte
unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutre-
ten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteienent-
schädigung von Fr. (…).– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: