B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2833/2014
Ur t e i l vom 2 9 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und B._______, geboren am (…),
Äthiopien,
beide vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2014 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 19. August 2011 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach.
Im Rahmen der Erstbefragung vom 8. September 2011 und der Anhörung
vom 2. April 2014 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, als
Tochter einer Eritreerin und eines ihr unbekannten Sudanesen in
C._______ geboren und sich dort bis ungefähr im Jahre 2000 aufgehalten
zu haben. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie bei einer Pflegemutter ge-
lebt, wobei sie als Eritreerin in Äthiopien Beleidigungen und Drohungen
ausgesetzt gewesen sei, weshalb sie sich im Alter von zwanzig Jahren auf
der Suche nach ihrem Vater in den Sudan begeben habe, wo sie auf Ver-
mittlung ihres Schleppers vier Jahre als Haushälterin tätig gewesen sei. Da
sie von der Familie, bei der sie gearbeitet habe, unterdrückt und einge-
sperrt worden sei, habe sie nicht nach ihrem Vater suchen können.
Schliesslich sei ihr die Flucht gelungen und sie habe im Jahre 2004 bezie-
hungsweise 2005 den Sudan verlassen.
Am 10. November 2011 wurde die Tochter B.________ der Beschwerde-
führerin geboren.
B.
Mit am 29. April 2014 eröffneter Verfügung vom 25. April 2014 wies das
damalige BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 19. Au-
gust 2011 ab, ordnete deren Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug
als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Mai 2014 reichten die Be-
schwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den Vollzug
der Wegweisung beschränkte Beschwerde ein. Eventualiter sei der Ent-
scheid aufzuheben und zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und
zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde unter Beantragung des Verzichts auf das Erhe-
ben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG er-
sucht.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2014 wurden die Beschwerdeführe-
rinnen zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel hinsichtlich
der geltend gemachten Vaterschaft von D._______ (DNA-Test oder Vater-
schaftsanerkennung) und des Nachweises über die gelebte Beziehung
zwischen D._______ und der Beschwerdeführerin aufgefordert. Im Weite-
ren wurde festgehalten, hinsichtlich der weiteren Verfahrensanträge, ins-
besondere über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, werde
zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
E.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin um Frister-
streckung bis 17. September 2014, da der Kindsvater D._______ in der
Zwischenzeit den Kontakt zur Beschwerdeführerin und zur Tochter
B.______ abgebrochen habe und vorerst nicht bereit sei, einen DNA-Test
zu machen, weshalb das Verfahren zu Vaterschaftsabklärung mehr Zeit
beanspruchen werde. Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung
vom 4. August 2014 stattgegeben.
F.
Nach mehrmaliger Fristerstreckung vom 18. September 2014, 24. Novem-
ber 2014 und 19. Dezember 2014 wurde mit Eingabe vom 20. Januar 2015
(Postaufgabe) ein positiver DNA-Test vom 31. Dezember 2014 eingereicht.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Nach erfolgter Fristerstreckung nahm die Rechtsvertreterin in ihrer Replik
vom 27. Februar 2015 Stellung zur Argumentation der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
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nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochten Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
geschlossen Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländer-
rechts zudem die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26).
3.
Die Verfügung des BFM vom 25. April 2014 ist, soweit sie die Flüchtlings-
eigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch
ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs)
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage,
ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im
Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher
nicht tangiert.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Be-
schwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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Seite 6
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2 In der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz darauf hin, dass
die Beschwerdeführerin weder eritreische noch sudanesische Identitätspa-
piere eingereicht habe, die ihre tatsächliche Herkunft belegten. Auf Nach-
frage hin habe sie angegeben, keine eritreischen oder sudanesischen Do-
kumente zu besitzen, welche ihre Herkunft nachweisen könnten. In Äthio-
pien habe sie gemäss Auskunft ihrer Pflegemutter einen Kebele-Ausweis
gehabt, diesen jedoch nie selbst gesehen. Sie habe nichts unternommen,
um sich Dokumente zu beschaffen, da sie in ihrer Heimat niemanden habe.
Im Weiteren habe sie teils widersprüchliche, teils unsubstantiierte Angaben
hinsichtlich ihrer familiären Umfelds und ihres Lebenslaufes gemacht. So
habe sie abweichend von ihrer Angabe anlässlich der Erstbefragung, wo-
nach ihre Mutter Eritreerin aus E._______ gewesen sei (vgl. BFM-Protokoll
S. 3), im Rahmen der Anhörung ausgesagt, nicht zu wissen, aus welcher
Ortschaft sie stamme (vgl. A18 S. 4, S. 12). Auch habe sie einmal angege-
ben, in einer Pflegefamilie gelebt zu haben (A6 S. 7), jedoch anlässlich der
Anhörung ausschliesslich von einer Person, ihrer Pflegemutter, gespro-
chen (vgl. A18 S. 3, S. 12). Im Weiteren sei sie nicht in der Lage gewesen,
konkrete Angaben zu ihren Eltern zu machen und habe deren ethnische
Zugehörigkeit nicht gekannt, obwohl sie bis zu ihrem zwölften Lebensjahr
mit ihrer Mutter zusammengelebt habe. Sie habe auch nicht sagen können,
wo genau sie im Sudan bei einer Familie unter widrigen Umständen gear-
beitet habe, und die Schilderung des dortigen Aufenthaltes sei auffallend
unbestimmt ausgefallen. Schliesslich wiesen die Angaben zu ihrem Le-
benslauf erhebliche realitätsfremde Elemente auf. So sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin ohne über nähere Angaben zu
verfügen, auf die Suche nach ihrem Vater in den Sudan begeben habe,
zumal sie nach eigenen Angaben zuvor nicht einmal einen Quartierwechsel
in C._______ gewagt habe. Auch sei realitätsfremd, dass die Arbeitgeber
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Seite 7
der Beschwerdeführerin Geld ausbezahlt hätten, obwohl diese nicht einmal
das Haus habe verlassen dürfen.
Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu ihren persönlichen und familiären
Verhältnissen und der fehlenden Einreichung von Identitätsdokumenten sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu
verschleiern versuche und nicht, wie geltend gemacht, eritreischer oder su-
danesischer, sondern vielmehr äthiopischer Staatsangehörigkeit sei. Damit
habe sie ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletzt. Mit diesem Ver-
halten entziehe sie genaueren Abklärungen zu ihrer individuellen Situation
die Grundlage und es bestehe für die Asylbehörden keine Verpflichtung,
nach allfälligen individuellen Wegweisungshindernissen zu suchen. Auf-
grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie angesichts der familiä-
ren Verhältnisse im kulturellen Kontext der Beschwerdeführerin sei viel-
mehr im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz ver-
füge und dort nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde.
6.3 In der auf den Vollzug der Wegweisung beschränkten Beschwerde wur-
den die geltend gemachten Vorbringen wiederholt, ohne auf die von der
Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen.
Ferner wurde mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. November 2012 (E-4637/2011) vorgebracht, dass aufgrund der
langen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin nicht mehr von einem
funktionierenden Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Auch dürfe
nach einem weiteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. No-
vember 2012 (E-5390/2011) auch bei bestrittener Glaubwürdigkeit nicht im
Sinne eines Automatismus auf ein tragfähiges Beziehungsnetz geschlos-
sen werden, sondern es müssten sich vielmehr konkrete Anhaltspunkte für
ein solches aus den Akten ergeben. Im vorliegenden Fall dürfe daher nicht
von einem tragbaren Beziehungsnetz ausgegangen werden. Somit sei in
Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich
alleinstehender Frauen in Äthiopien die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Im Weiteren wurde erstmals geltend gemacht, auf ihrem Fluchtweg habe
die Beschwerdeführerin in Griechenland den späteren Kindsvater
D.______ kennengelernt, indessen sei dieser verschwunden, nachdem er
von der von ihm verursachten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
erfahren habe. Nach ihrer Einreise in die Schweiz und der Geburt ihrer
Tochter habe sie von Bekannten aus Griechenland erfahren, dass
D._______sich in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Flüchtling mit
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Seite 8
einer neuen Partnerin aufhalte. D._______ habe sich sehr über seine Toch-
ter gefreut und sei bereit, seine Vaterschaft anzuerkennen und das Sorge-
recht auszuüben. Eine Wegweisung verletze das Prinzip der Einheit der
Familie nach Art. 44 AsylG und das Kindeswohl gemäss Kinderrechtskon-
vention (KRK).
6.4 In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der
Beschwerde. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
alleinstehender Frauen nach Äthiopien verwies das SEM auf die Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG durch die Beschwerdeführe-
rin. Bezüglich der geltend gemachten Rüge der Verletzung des Prinzips
der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG und des Kindeswohls gemäss
Kinderrechtskonvention wies das SEM darauf hin, dass sich aus den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin ergebe, dass zwischen der Beschwerde-
führerin und dem Kindsvater keine gelebte Beziehung bestehe. Im Weite-
ren habe die im Jahre 2011 geborene Tochter zwar ihre ersten Lebensjahre
in der Schweiz verbracht, indessen könne angesichts des Alters des Kin-
des klarerweise nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen
werden, welche einem Aufenthalt im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 KRK
entgegenstehen würde.
6.5 In ihrer Replik machte die Rechtsvertreterin unter anderem geltend, die
Beschwerdeführerin sei bereit, mit den zuständigen Behörden zusammen-
zuarbeiten, da es ihr selbst aufgrund fehlender Kontakte in Äthiopien und
im Sudan unmöglich sei, Beweismittel zum Nachweis ihres Lebenslaufes
beizubringen. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verletzliche
Person handle, sei eine amtliche Untersuchung bei der Schweizer Bot-
schaft dringend angezeigt. Daher sei zu diesem Zweck die Sache zur wei-
teren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ange-
sichts der langjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin, der
mangelnden beruflichen Qualifikation und dem Fehlen eines Beziehungs-
netzes sei der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar zu erachten.
6.6 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund der unglaub-
haften Angaben zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und der
fehlenden Einreichung von Identitätsdokumenten davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Auf
Beschwerdeebene wurde auf die von der Vorinstanz festgestellten Un-
glaubhaftigkeitselemente nicht näher eingegangen, sondern lediglich die
geltend gemachten Vorbringen wiederholt.
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Zwar sind Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen, diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8
AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälli-
gen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführun-
gen ist festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in
voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse
des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführerin gegenüber den
Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen
und zu ihrer Herkunft gemacht hat. Aufgrund der Aktenlage erscheint wahr-
scheinlich, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörig-
keit besitzt; indessen sind nebst Äthiopien auch andere Heimat- oder Her-
kunftsländer denkbar (wenn auch, aufgrund der Aktenlage, eher unwahr-
scheinlich). Auf Beschwerdeebene wird denn auch ausschliesslich auf die
Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien hingewiesen und damit auch
von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit ausgegangen, was im Wider-
spruch zur Aussage steht, die Beschwerdeführerin habe keine unglaubhaf-
ten Aussagen zu ihrer Herkunft gemacht. Aufgrund der hohen Wahrschein-
lichkeit, dass Äthiopien der effektive Heimatstaat der Beschwerdeführerin
ist, gilt es zumindest in summarischer Weise festzustellen, ob in Bezug auf
diesen Staat offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen, was vorlie-
gend zu verneinen ist. In Äthiopien herrschen weder Krieg noch Bürger-
krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/25) und es
ist im Weiteren aufgrund des unglaubhaften Aussageverhaltens der Be-
schwerdeführerin nicht möglich, konkrete Einschätzungen vorzunehmen,
ob sie in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt. Bei dieser
Sachlage ist der Antrag der Rechtsvertreterin, es sei die Sache zur weite-
ren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Vornahme einer amtlichen
Untersuchung bei der Schweizer Botschaft, abzulehnen. So gesehen wird
vorliegend auch nicht, wie in der Beschwerde gerügt, im Sinne eines Auto-
matismus aufgrund der bestrittenen Glaubwürdigkeit der Beschwerdefüh-
rerin auf ein tragfähiges Beziehungsnetz geschlossen, sondern es ist auf-
grund des unglaubhaften Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin
schlicht nicht möglich, konkrete diesbezügliche Einschätzungen vorzuneh-
men. Dies betrifft auch die Frage, ob aufgrund der langen Landesabwe-
senheit der Beschwerdeführerin, wie von der Rechtsvertreterin mit Hinweis
auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 (E-
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Seite 10
4637/2011) geltend gemacht, nicht mehr von einem funktionierenden Be-
ziehungsnetz ausgegangen werden könne.
Was die Rüge betrifft, die angefochtene Verfügung verletze das Prinzip der
Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG und das Kindswohl im Sinne von
Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zwischen
der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater D.______ keine gelebte Be-
ziehung besteht. So hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe nicht
versucht, Kontakt mit dem Kindsvater aufzunehmen, da sie diesen nicht
brauche (vgl. SEM-Protokoll A18 S. 13). Die trotzdem später erfolgte Kon-
taktaufnahme mit dem mit einer anderen Partnerin lebenden Kindsvater
D._____ führte denn auch ganz offensichtlich nicht zu einer Annäherung,
ist den zahlreichen Fristerstreckungsgesuchen bezüglich dem einzu-
reichenden DNA-Test doch zu entnehmen, dass der Kindsvater auch in der
Folge keine Beziehung zu seiner Tochter pflegt oder zu pflegen beabsich-
tigt. Den Akten ist überdies zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in
der Zwischenzeit ein Ehevorbereitungsverfahren mit einer anderen Person
als D._____ angestrengt hat.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämt-
liche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine
Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können
für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitli-
chen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art sei-
ner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Wie
von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, hat zwar die im Jahre 2011 ge-
borene Tochter ihre ersten Lebensjahre in der Schweiz verbracht, indessen
kann angesichts des Alters des Kindes klarerweise nicht von einer Verwur-
zelung in der Schweiz ausgegangen werden, welche einem Aufenthalt im
Heimatstaat im Sinne von Art. 3 KRK entgegenstehen würde. Schliesslich
vermag der alleinige Umstand, dass das Kind bei einer Rückkehr nach
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Äthiopien grundsätzlich nicht in den Genuss der medizinischen, schuli-
schen und materiellen Standards der Schweiz kommt, nicht die Unzumut-
barkeit des Vollzuges zu bewirken.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be-
schwerde bei ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien und von der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auch im heutigen Zeitpunkt aus-
zugehen ist, wird das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Nach Art. 110a Abs. 1 AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht –
in den dort aufgeführten Kategorien des ordentlichen Verfahrens – auf An-
trag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen
Rechtsbeistand. Im Weiteren sind nach Art. 110a Abs. 3 AsylG in solchen
Fällen auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss
zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Bera-
tung und Vertretung von Asylsuchenden befassen. Diese Voraussetzungen
sind vorliegend gegeben, weshalb Frau Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz, 6002 Luzern, den Beschwerdeführerinnen als amtliche
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Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG
beigeordnet wird.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, sondern lediglich in der Beschwer-
debeilage 6 der zeitliche Vertretungsaufwand bis zum Einreichen der Be-
schwerde aufgelistet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der
dabei angegebene zeitliche Aufwand für das Redigieren der Beschwerde
von 6 Stunden als zu hoch erachtet wird und zu reduzieren ist. Auch der
übrige Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten zuverlässig abge-
schätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf das Nachfordern einer
Kostennote verzichtet wird. Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der
Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse
ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1400.– (inkl. Auslagen und allfäl-
liger MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
3.
Frau MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, 6002 Luzern,
wird den Beschwerdeführerinnen als amtliche Rechtsvertreterin im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG beigeordnet.
4.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1400.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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