B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2834/2016
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa),
[...]
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. März 2016 / N 627 996
D-2834/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Demokratischen Republik
Kongo (Kongo-Kinshasa) und stammt aus der Stadt Kinshasa. Gemäss ih-
ren eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 14. September
2014 auf dem Luftweg in unbekannter Richtung. Am 15. September 2014
reiste sie über den Flughafen Genf illegal in die Schweiz ein, worauf sie am
16. September 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein
Asylgesuch stellte.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 eröffnete das damalige
Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration
[SEM]) der Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Zufallsprinzip dem Ver-
fahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen worden, wo ihr Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) behandelt werde.
C.
Das BFM führte am 25. September 2014 eine Befragung der Beschwerde-
führerin zu deren Person durch und hörte sie am 7. Oktober 2014 einge-
hend zu den Asylgründen an.
D.
Die Beschwerdeführerin machte dabei zur Begründung ihres Asylgesuchs
im Wesentlichen Folgendes geltend: Nach ihrer Matura habe sie zunächst
als Flugbegleiterin der Air Zaïre beziehungsweise der Lignes aériennes
congolaises gearbeitet, und später habe sie in Kinshasa mit verschiedenen
Gütern wie Kleidern, Taschen und Mobiltelephonen gehandelt. Dabei habe
sie die entsprechenden Güter persönlich zunächst in Dubai, wegen ge-
sundheitlicher Probleme seit dem November 2013 dann nur noch in Braz-
zaville (Republik Kongo bzw. Kongo-Brazzaville) eingekauft. Wegen ihres
Aussehens sei sie manchmal für eine Ruanderin gehalten worden und
habe deswegen Schwierigkeiten gehabt. Am 20. Juli 2014 habe ein regel-
mässiger Kunde namens B._______, der bei der kongolesischen (Kongo-
Kinshasa) Armee tätig gewesen sei, bei ihr eine Kleiderbestellung aufge-
geben. Am 23. Juli 2014 sei sie von einer unbekannten Person, die sich als
B._______ ausgegeben und dessen Mobiltelephon verwendet habe, ange-
rufen und gefragt worden, wo sie sich befinde. Nachdem sie ihren Aufent-
haltsort mitgeteilt habe, sei sie unter dem Vorwand, sie zu B._______ zu
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bringen, von einer weiteren unbekannten Person mit einem Fahrzeug ab-
geholt worden. Jedoch habe sie der Unbekannte nicht zu B._______ ge-
bracht, sondern in ein Camp der kongolesischen Armee in der Stadt
Kinshasa. In diesem Camp sei es tags zuvor zu Unruhen gekommen, bei
denen mehrere aufrührerische Soldaten gefangengenommen und getötet
worden seien. Man habe ihr vorgeworfen, mit B._______ zusammenzuar-
beiten, welcher an den Unruhen beteiligt gewesen und dabei getötet wor-
den sei. Dabei sei ihr auch fälschlicherweise vorgehalten worden, sie sei
Ruanderin. Man habe sie bedroht und geschlagen und sie anschliessend
in ein Gefängnis gebracht. Hier sei sie wiederholt befragt worden, wobei
sie sowohl von Soldaten als auch von Mithäftlingen vergewaltigt und an-
derweitig sexuell misshandelt worden sei. Wegen ihrer Schmerzen sei sie
nach einigen Tagen zu einem Spital innerhalb des Camps gebracht wor-
den, und auf dem Weg sei ihr ein Bekannter namens Kapitän C._______
begegnet. Diesen habe sie gekannt, weil sie im Rahmen ihrer Handelstä-
tigkeit regelmässig ein Fährschiff zwischen Kinshasa und Brazzaville be-
nützt habe, auf welchem dieser für die kongolesische Einwanderungsbe-
hörde gearbeitet habe. Er habe ihr versprochen, ihr gegen Zahlung von
5‘000 US-Dollar zur Flucht zu verhelfen. Auf Veranlassung von C._______
habe sie am 7. September 2014 starke Schmerzen vorgetäuscht, um wie-
der ins Spital zu gelangen, und von hier sei sie durch zwei Soldaten aus
dem Camp gebracht worden. Eine Woche später sei sie mit gefälschten
Papieren an Bord eines Flugzeugs gebracht worden, mit dem sie an einen
unbekannten Ort geflogen sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 eröffnete das BFM der Be-
schwerdeführerin, aufgrund der Aktenlage könne ihr Asylgesuch zum ge-
genwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden, wobei weitere Abklärun-
gen erforderlich seien. Das Asylgesuch werde weshalb gestützt auf Art. 19
TestV nicht länger im VZ Zürich, sondern im erweiterten Verfahren behan-
delt. Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton Wallis zugewiesen.
F.
Mit Verfügung vom 31. März 2016 (eröffnet am 8. April 2016) lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Ablehnung des Asyl-
gesuchs begründete das Staatssekretariat damit, die Asylvorbringen seien
nicht glaubhaft. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM
im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verfüge in Kinshasa über
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Verwandte und in der übrigen Demokratischen Republik Kongo über ein
weitverzweigtes familiäres Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug zumutbar
sei.
G.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 (Datum des Poststempels: 6. Mai 2016) focht
die Beschwerdeführerin den Entscheid des SEM beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewäh-
rung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie sinngemäss um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG.
H.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. Mai 2016 wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehält-
lich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 30. Mai 2016
gutgeheissen.
I.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie
der verlangten Fürsorgebestätigung ein. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016
übermittelte sie zudem deren Original.
J.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin
diesbezüglich das Replikrecht erteilt.
L.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz Stellung.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspe-
zifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
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bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
3.4 Das SEM begründete seine Einschätzung, die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin seien als unglaubhaft einzustufen, im Wesentlichen fol-
gendermassen: Zunächst seien die behaupteten Umstände zweifelhaft,
unter welchen die Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatstaat ausgereist
sein wolle. Obwohl sie früher als Flugbegleiterin gearbeitet habe, sei es ihr
nicht möglich gewesen, irgendwelche Angaben zu ihrer auf dem Luftweg
zurückgelegten Reiseroute in die Schweiz zu machen. Auch die Umstände,
wie sie von kongolesischen Sicherheitskräften ausfindig gemacht und in-
haftiert worden sei und in der Folge mit Hilfe eines Bekannten die Flucht
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habe ergreifen können, seien nicht glaubhaft. Ihre diesbezüglichen Anga-
ben widersprächen jeder Logik des Handelns, wirkten konstruiert und rea-
litätsfern. Zudem habe sie zu verschiedenen Punkten widersprüchliche
Aussagen gemacht. Dies betreffe zunächst die Umstände der behaupteten
Vergewaltigungen. Weiter habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
eingehenden Anhörung einmal angegeben, sie sei am 23. Juli 2014 von
einer einzigen Person abgeholt worden; ein anderes Mal habe sie behaup-
tet, es seien mehrere Personen gekommen, um sie abzuholen. Schliess-
lich habe sei bei der Anhörung zunächst behauptet, sie habe ihren Bekann-
ten namens Kapitän C._______ im Armeecamp angetroffen, als sie auf
dem Weg zum Spital gewesen sei; an anderer Stelle habe sie demgegen-
über zu Protokoll gegeben, sie habe ihn getroffen, als sie sich auf dem
Rückweg vom Spital befunden habe.
3.5 Mit der Beschwerdeschrift sowie mit der Replik brachte die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen vor, entgegen den Vorhaltungen des SEM
habe sie die Gründe ihres Asylgesuchs im vorinstanzlichen Verfahren
glaubhaft und widerspruchsfrei vorgetragen. Die Erstbefragung sei von ei-
nem männlichen Sachbearbeiter durchgeführt worden, und entsprechend
sei sie bei der Wiedergabe ihrer Vergewaltigungsgeschichte sehr gehemmt
gewesen. Damit habe die Vorinstanz gegen die Verpflichtung verstossen,
in Asylverfahren, in welchen sexuelle Gewalt geltend gemacht werde, die
Anhörung durch eine Fachperson des gleichen Geschlechts wie die asyl-
suchende Person durchführen zu lassen. Dies komme einer Verletzung
des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gleich. Auch
sei die Vorinstanz in Bezug auf das Vorbringen erlittener Vergewaltigung
verpflichtet gewesen, ihr Gelegenheit zur Einreichung eines medizinischen
Gutachtens zu geben, was jedoch unterlassen worden sei. Des Weiteren
hielt die Beschwerdeführerin fest, gegen sexuelle Gewalt, wie sie ihr durch
Angehörige der kongolesischen Armee angetan worden sei, bestehe in ih-
rem Heimatstaat keinerlei staatlicher Schutz, was durch das SEM nicht be-
rücksichtigt worden sei.
3.6 Hinsichtlich der beschwerdeweisen Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin ist zunächst festzustellen, dass sie im Zusammenhang mit der geltend
gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht den Antrag stellt, die
angefochtene Verfügung sei aus diesem Grund aufzuheben. Festzuhalten
ist ausserdem, dass, nachdem sich aufgrund der Aussagen der Beschwer-
deführerin bei der Befragung zur Person vom 25. September 2014 erste
Hinweise auf sexuelle Gewalt ergeben hatten, die eingehende Anhörung
vom 7. Oktober 2014 tatsächlich von einer weiblichen Fachperson des
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SEM durchgeführt wurde, dies unter Mitwirkung einer Dolmetscherin eben-
falls weiblichen Geschlechts. Allerdings erweist sich aufgrund der nachfol-
genden Erwägungen ohnehin, dass selbst ein entsprechender allfälliger
Verfahrensmangel im vorliegenden Fall nicht geeignet wäre, die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung zu begründen.
3.7 Angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
eingehenden Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren kann nicht ausge-
schlossen werden, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz tatsächlich
zum Opfer sexueller Gewalt wurde. Allerdings muss offen bleiben, in wel-
chem Zeitraum, wo und durch welche Täterschaft dies allenfalls geschah.
Wie sich nämlich erweist, sind die sonstigen Vorbringen, mit denen die Be-
schwerdeführerin ihr Asylgesuch begründet, nicht als glaubhaft zu erach-
ten.
3.7.1 Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustel-
len, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer
Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo offensichtlich unglaub-
haft sind. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen im vo-
rinstanzlichen Verfahren behauptet hat, will sie beim Abflug in Kinshasa
unter Umgehung des Check-In auf direktem Weg über die Rollbahn zu ih-
rem Flugzeug gegangen sein. Dabei habe sie weder die Namen der beiden
Fluggesellschaften, mit denen sie geflogen sei, noch den Ort, an dem sie
habe umsteigen müssen, um nach Genf zu gelangen, erkannt. Diesen Aus-
sagen kann ‒ nicht zuletzt unter Berücksichtigung ihrer ehemaligen Tätig-
keit als Flugbegleiterin und ihrer sonstigen ausgedehnten Reiseerfah-
rung ‒ nicht geglaubt werden. Entsprechend ist auch der Zeitpunkt der
Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Demokratischen Republik
Kongo als ungeklärt zu erachten. Dies erscheint im vorliegenden Fall inso-
fern als relevant, als offen bleiben muss, ob die Beschwerdeführerin die
geltend gemachten Vergewaltigungen und sonstigen sexuellen Misshand-
lungen in ihrem Heimatstaat oder allenfalls in einem unbekannten Drittstaat
erlitten haben könnte.
3.7.2 Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei in ihrer Heimat-
stadt Kinshasa zwischen dem 23. Juli und dem 7. September 2014 unter
dem Vorwurf der Verwicklung in einen Aufruhr meuternder Soldaten (so
sinngemäss ihre betreffenden Aussagen) in einem Camp der kongolesi-
schen Armee inhaftiert worden, bevor sie nach Zahlung einer Beste-
chungssumme mithilfe eines ihr bekannten Angestellten der kongolesi-
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schen Einwanderungsbehörde freigekommen sei, so werden diese Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. zuvor, E. 3.3)
ebenfalls nicht gerecht. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festgehalten
hat, wirken die betreffenden Aussagen konstruiert und lebensfremd. Wäh-
rend die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Vergewaltigung vergleichs-
weise detailliert Auskunft zu geben vermochte, sind die sonstigen Angaben
zu den Umständen ihrer Entführung und ihrer Inhaftierung durch mehrfach
wiederholte, aber wenig konkrete Gemeinplätze gekennzeichnet. Als be-
sonders konstruiertes und überwiegend unwahrscheinliches Element der
Vorbringen erscheint insbesondere, dass ein Funktionär der kongolesi-
schen Einwanderungsbehörde, welchen die Beschwerdeführerin von re-
gelmässigen Fahrten auf einer Fähre nach Brazzaville gekannt habe, ihr
zufällig im fraglichen Armeecamp begegnet sei und ihr sofort ‒ und zwar in
Anwesenheit der Soldaten, welche die Beschwerdeführerin bewachten ‒
die Fluchthilfe gegen Bezahlung einer Bestechungssumme angeboten
habe. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise
festgestellt hat, weisen die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich
ihrer Befragungen ausserdem verschiedene Widersprüche auf. So gab sie
bei der eingehenden Anhörung zunächst an, sie sei am 23. Juli 2014 von
einer Person in einem Jeep abgeholt worden (entsprechendes Protokoll,
S. 7), während sie etwas später aussagte, es seien mit dem Fahrzeug
mehrere Personen gekommen, um sie abzuholen (ebd., S. 9). Weiter be-
hauptete sie zunächst, sie habe ihren Bekannten namens Kapitän
C._______ auf dem Weg zum Spital im Armeecamp angetroffen (ebd.,
S. 7), um jedoch an anderer Stelle anzugeben, sie sei ihm begegnet, als
sie sich auf dem Rückweg vom Spital befunden habe (ebd., S. 14). Zu er-
wähnen ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass die Beschwerde-
führerin anlässlich der Erstbefragung in Abweichung von ihren späteren
Aussagen angab, an dem Tag, als ihr im Armeecamp der Kapitän
C._______ begegnet sei, habe sie sich auf dem Weg „in ein anderes Ge-
bäude“ befunden. Es sei C._______ gewesen, der ihr dann gesagt habe,
er könne ihr dazu verhelfen, in die Krankenstation des Armeecamps zu
gelangen und dort behandelt zu werden (Protokoll der Befragung zur Per-
son, S. 10). Diese Widersprüche betreffen zentrale Elemente der behaup-
teten Fluchtgeschichte und sind daher als wesentlich zu erachten. In der
Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren
wird nichts geltend gemacht, was die genannten Widersprüche oder den
festgestellten Mangel an Detailliertheit der Aussagen zur behaupteten In-
haftierung in einem Camp der kongolesischen Armee zu erklären ver-
möchte.
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3.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
nicht glaubhaft. Das Staatssekretariat hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
4.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR
142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Demokrati-
sche Republik Kongo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig,
weil die Beschwerdeführerin – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen
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Seite 11
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und ge-
wichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Aus-
schaffung in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.;
aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa
die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Feb-
ruar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., je-
weils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit so-
wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin, die Demokra-
tische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa), schätzt das Bundesverwal-
tungsgericht anknüpfend an eine publizierte Lageanalyse der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2004 Nr. 33) die Situa-
tion in ständiger Praxis im Wesentlichen folgendermassen ein: Zwar spie-
len sich in einigen Regionen des Landes, so insbesondere im rohstoffrei-
chen Osten, seit längerer Zeit bewaffnete Konflikte ab. Im Westen des Lan-
des und insbesondere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa haben
sich die politische Situation und die Sicherheitslage in den letzten Jahren
jedoch beruhigt. Somit herrscht in der Demokratischen Republik Kongo
keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Ge-
walt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat nur un-
ter bestimmten Umständen als zumutbar. Von der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist gemäss dieser Praxis dann auszugehen, wenn die
betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder
einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des
Landes hatte oder wenn sie in einer dieser Städte über ein gefestigtes Be-
ziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Voll-
zug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen
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Seite 12
Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn
die zurückzuführende Person Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder ver-
antwortlich ist, oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um
eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende
Frau handelt. Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht
jüngst im Rahmen eines länderspezifischen Referenzurteils (Urteil E-
731/2016 vom 20. Februar 2017) auf ihre heutige Gültigkeit hin überprüft.
Dabei gelangte das Gericht im Wesentlichen zum Schluss, dass die sozio-
ökonomische Lage in Kongo-Kinshasa im Allgemeinen und in der Stadt
Kinshasa im Besonderen weiterhin prekär bleibt und sich – wenn über-
haupt – nur langsam verbessert. Folglich hält es das Gericht für gerecht-
fertigt, an der in EMARK 2004 Nr. 33 aufgestellten Praxis weiterhin festzu-
halten (a.a.O., E. 7.3).
5.3.3 Es erweist sich somit von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob die
aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsstadt über
ein ausreichendes familiäres oder anderweitiges soziales Netz verfügt.
Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen
zu Protokoll, sie habe zunächst mit ihren Eltern an der Avenue D._______
Nr. [...] im Quartier E._______ in der Stadt Kinshasa gewohnt. Nach dem
Tod ihres Vaters sei dieses Haus verkauft worden, und ihre Mutter sei in
deren Heimatdorf gezogen. Während der letzten zehn Jahre vor ihrer Aus-
reise habe sie mit ihren beiden Kindern (geboren 1994 und 2000) und den
drei Kindern ihres Bruders, für die sie ebenfalls gesorgt habe (geboren
2000, 2002 und 2008), an der Avenue F._______ Nr. [...] im Quartier
G._______ in der Commune H._______ der Stadt Kinshasa gewohnt. Der
Vater ihres ersten Kindes befinde sich in Angola, jener ihres zweiten Kindes
in Finnland. Sowohl ihre eigenen als auch die Kinder des Bruders seien
seit ihrer Ausreise bei ihrer Mutter in deren Heimatdorf namens I._______
in der Provinz Bas-Congo. Der Bruder, um dessen Kinder sie sich geküm-
mert habe, befinde sich im Militärdienst in Goma (Provinz Nord-Kivu). Ein
anderer Bruder und zwei Schwestern lebten in Boma (Provinz Bas-Congo),
ein weiterer Bruder in Grossbritannien. Ferner habe sie zwei Tanten im Dorf
J._______ (Provinz Bas-Congo), einen Onkel in Boma und eine weitere
Tante, die bei ihrer Mutter in I._______ wohne. Sie habe weitere Ver-
wandte, die Handel zwischen Kongo-Kinshasa und der angolanischen Ex-
klave Cabinda treiben würden, über die sie aber wenig wisse.
5.3.4 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im soeben erwähnten Zusam-
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Seite 13
menhang Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin verfüge über das Wis-
sen und die Erfahrung, einen lukrativen grenzüberschreitenden Handel zu
treiben. Sie verfüge in Brazzaville über ein Netz von Handelspartnern, und
es bestünden somit gute Voraussetzungen, dass sie ihre Geschäftstätig-
keit wieder aufnehmen könne. Sie habe in Kinshasa gelebt und habe in
dieser Stadt offensichtlich auch heute noch Verwandte. So habe ihr ein in
Kinshasa lebender Cousin eine Kopie ihrer kongolesischen Wählerkarte in
die Schweiz geschickt. Ferner verfüge sie in der Demokratischen Republik
Kongo über ein weitverzweigtes Familiennetz.
5.3.5 Diese Ausführungen in der angefochtenen Verfügung werden den zu-
vor (E. 5.3.2) genannten Voraussetzungen bezüglich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs einer alleinstehenden Frau in die Stadt Kinshasa
nicht gerecht. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der alleinige Hinweis
auf einen mutmasslich in der Stadt Kinshasa lebenden Cousin offensicht-
lich nicht den Schluss zulässt, die Beschwerdeführerin verfüge hier über
ein familiäres Beziehungsnetz. Zwar ist, da die Beschwerdeführerin nach
eigenen Angaben während eines längeren Zeitraums ‒ zunächst im Haus
ihrer Eltern, später während rund zehn Jahren mit ihren Kindern in einem
gemieteten eigenen Haus ‒ in der Stadt Kinshasa lebte, davon auszuge-
hen, dass sie dort tatsächlich über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt.
Jedoch ist weder geklärt, wie dieses Beziehungsnetz zum heutigen Zeit-
punkt beschaffen ist, noch liegen irgendwelche Informationen hinsichtlich
der konkreten Lebensumstände (wie Wohnsituation und wirtschaftliche
Existenzgrundlagen) der allfälligen Bezugspersonen und mithin über die
Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin vor. Sie
selbst gab im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll, ihre sämtlichen nä-
heren Verwandten (Mutter, Kinder, Geschwister, Onkel und Tanten, Neffen
und Nichten) seien nicht (mehr) in der Stadt Kinshasa wohnhaft, sondern
würden in verschiedenen anderen Provinzen des Landes leben. Somit ist
festzustellen, dass die derzeit vorliegenden Informationen nicht ausrei-
chen, um schlüssig beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin im
Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat konkrete Existenzbedingungen
(wie ausreichende Unterkunft und weitere Faktoren einer gesicherten Exis-
tenz) vorfinden wird, welche den unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geforderten minimalen Voraussetzungen genügen.
In diesem Zusammenhang ist schliesslich festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ihre ehemaligen Wohnad-
ressen in der Stadt Kinshasa wie auch die Aufenthaltsorte ihrer Familien-
angehörigen angegeben hat. Obwohl diese Angaben überprüfbar sein dürf-
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ten, wurden seitens des SEM im vorinstanzlichen Verfahren keine spezifi-
schen Abklärungen in Bezug auf die Lebensumstände der Beschwerdefüh-
rerin in deren Heimatstaat veranlasst, etwa indem die schweizerische Bot-
schaft in Kinshasa mit der Einholung entsprechender Informationen beauf-
tragt worden wäre.
5.3.6 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt
nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt ist. Das SEM ist daher auf-
zufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Dabei dürfte
es sich als erforderlich erweisen, nach einer erneuten, auf die entscheid-
wesentlichen Aspekte fokussierten Anhörung der Beschwerdeführerin
auch entsprechende Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in
Kinshasa zu veranlassen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt wird. Hingegen stützt sich
die angefochtene Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Be-
schwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als mit ihr die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs
beantragt wird und die Sache zur Weiterführung des den Vollzug betreffen-
den Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
7.
7.1 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 der Antrag auf un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der ‒ auch teil-
weise ‒ obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden. Indessen hat die Beschwerdeführerin
im vorliegenden Verfahren keine Rechtsvertretung bestellt, und es sind
auch sonst keine Hinweise auf entstandene Kosten aktenkundig. Somit ist
keine Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt
wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom
31. März 2016 werden aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache – soweit
die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend – im Sinne der Erwägun-
gen überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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