B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2835/2013
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______,
geboren B._______, Togo,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus Togo stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zu-
folge sein Heimatland am 6. Oktober 2012 verliess und sich danach in
D._______ aufhielt, von wo er am 6. Februar 2013 auf dem Luftweg nach
E._______ reiste und von dort auf dem Landweg illegal in die Schweiz
gelangte, wo er am 7. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte,
dass er nach der Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 26. Februar
2013 am 18. April 2013 durch das Bundesamt zu den Asylgründen ange-
hört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er habe sein Heimatland Togo zusammen mit seiner Mutter als
{…….} verlassen und darauf in D._______ gelebt,
dass er im Januar 2011 nach Togo zurückgekehrt sei,
dass er politisch nicht interessiert sei, sich aber von seinem Hausgenos-
sen habe überreden lassen, am L._______ an einer friedlichen Demonst-
ration der G._______ teilzunehmen,
dass es bei der Demonstration zu Auseinandersetzungen mit den Sicher-
heitskräften gekommen sei, worauf man ihn gemeinsam mit anderen
Demonstranten festgenommen und in eine Art Militärcamp gebracht ha-
be,
dass ihm die Sicherheitsleute die Identitätskarte weggenommen hätten
und er von diesen befragt und geschlagen worden sei,
dass sie ihn in der darauffolgenden Nacht freigelassen hätten, worauf er
nach D._______ zu einem Bekannten geflüchtet sei, der ihn ins Spital
gebracht habe, um die erlittenen Verletzungen behandeln zu lassen,
dass er aus finanziellen Gründen das Spital vorzeitig verlassen habe,
dass ihm ein Freund des Bekannten von einem Ort in Europa berichtet
habe, wo man sich um seine Verletzungen kümmern würde,
dass der Vorgenannte seine Ausreise organisiert und ihn bis nach
H._______ begleitet habe,
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dass er ihm einen falschen Pass besorgt und sich um alle Formalitäten
am Flughafen gekümmert habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 13. Mai 2013 – eröffnet am darauffolgenden Tag – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei der vom
Beschwerdeführer eingereichten Kopie des Duplikats seines Geburts-
scheins handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne
von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311),
dass dieses Papier zwar Rückschlüsse auf die Identität des Trägers er-
laube, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck diene, vorliegend der
Bestätigung einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem be-
stimmten Ort,
dass es sich dabei um eine Kopie eines Duplikats handle, welches nicht
einmal mit einer Fotografie versehen sei, weshalb zunächst zu prüfen sei,
ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen könne, aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, innert der eingeräumten Frist
von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen,
dass seine Schilderungen – seine Identitätskarte sei ihm im Zuge seiner
Festnahme an einer Demonstration abgenommen worden und er habe
nie einen eigenen, echten Passe besessen – Zweifel an ihrer Glaubhaf-
tigkeit entstehen liessen,
dass es äusserst unlogisch erscheine, er sei im Januar 2011 von
D._______ nach Togo gegangen, da er in D._______ trotz vorerst fehlen-
der Unterkunft auf ein soziales Netz innerhalb der katholischen Kirche
habe zurückgreifen können, was in Togo gänzlich unmöglich gewesen
sei,
dass sich der Schluss aufdränge, er habe gegenüber dem BFM versucht,
seine tatsächliche Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen
Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
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dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass weiter bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig seien,
dass seine asylbegründenden Schilderungen zwar ausführlich ausgefal-
len seien, diese jedoch viele Realkennzeichen vermissen liessen,
dass er seine Geschichte sowohl in der Kurzbefragung als auch in der
Anhörung streng chronologisch und teilweise sogar mit fast identischen
Sätzen erzählt habe, so dass sich der Schluss aufdränge, er habe diese
auswendig gelernt,
dass dabei zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer über eine gute
Schulbildung verfüge und die Demonstration vom I._______ in J._______
im Internet gut dokumentiert sei,
dass sodann seinen Schilderungen fast gänzlich Aussagen zu Emotio-
nen – seien es seine eigenen, die seiner Verfolger oder anderer Protago-
nisten – fehlten,
dass er die Art, wie er von seinen Verfolgern im Militärcamp verhört wor-
den sei, stereotyp und ohne Einzelheiten geschildert und seine Erlebnis-
se ausserordentlich gradlinig erzählt habe, womit er nicht riskiert habe,
den roten Faden in seiner Geschichte zu verlieren,
dass er sich darüber ausgeschwiegen habe, wie es ihm trotz {…….} und
schwerer Misshandlungen möglich gewesen sein soll, am Morgen nach
seiner Freilassung mit dem Motorradtaxi zurück zum Grossmarkt nach
J._______ und von dort in einem Taxi weiter nach D._______ zu fahren,
dass sodann seine Asylvorbringen, so sie denn geglaubt werden könnten,
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhielten, da nicht von einer gezielten Verfolgungsmassnahme
seitens der staatlichen Organe gegen den Beschwerdeführer ausgegan-
gen werden könne,
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dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle
und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses erforderlich seien,
dass auch der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventu-
aliter um Anweisung, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe of-
fenzulegen, ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Beschwerde
aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42 AsylG) und die
Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzog (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
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stanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass demnach auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten
ist,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
seines Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung für
ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
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dass der Beschwerdeführer erklärte, seine Identitätskarte sei ihm am
5. Oktober 2012 abgenommen worden und einen Pass habe er nie bean-
tragt,
dass er erfolglos versucht habe, K._______ in Togo zu kontaktieren, um
sich eine Kopie seines Identitätsausweises zustellen zu lassen,
dass dessen Telefonnummer nicht mehr gültig sei und er versuchen wer-
de, die vorgenannte Person via Internet zu erreichen,
dass das BFM zutreffend festgehalten hat, die Begründung des Be-
schwerdeführers für das Fehlen von rechtsgenüglichen Identitätspapieren
lasse Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den
auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er
versuche, seine wahre Identität durch die pflichtwidrige Nichtabgabe von
Ausweisdokumenten zu verschleiern,
dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen
von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden
nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe
vorliegen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
diesbezüglich keine Einwände erhebt und lediglich an der Wahrheit seiner
gemachten Aussagen festhält,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als einerseits unglaubhaft
und andererseits als nicht asylrelevant qualifizierte, wobei vorab auf die
entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unterlässt,
sich mit den festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen auseinanderzu-
setzen, und im Wesentlichen lediglich den bereits aktenkundigen Sach-
verhalt wiederholt aufführt und an der Wahrheit seiner gemachten Anga-
ben festhält,
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dass die Ausführungen in der Beschwerde in keiner Weise geeignet sind,
die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen und zu einer
vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass dem Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von Be-
weismitteln (ärztliche Bestätigung; G._______-Mitgliedkarte, die ihm sein
Freund ausgestellt habe; ein Foto, das ihn im Spital zeige; Kopie seiner
Identitätskarte) nicht zu entsprechen ist, da mit diesen Dokumenten die
vorgebrachte Verfolgung beziehungsweise die Ursache seiner Verletzun-
gen nicht belegt werden könnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in Togo droht,
dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, in seinem Heimatland würden
die Gesetze nicht respektiert und sein Leben sei in Gefahr,
dass aber diese Behauptung in der Beschwerde in keiner Weise substan-
ziiert worden ist und folglich an der Feststellung der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Togo noch individuelle Gründe auf ei-
ne konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, in
seinem Heimatland niemanden zu haben,
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dass es sich bei ihm um einen jungen und soweit aktenkundig gesunden
Mann handelt (vgl. A 1/2), welcher über eine überdurchschnittliche Schul-
bildung verfügt und in der Lage war, sich nach seiner Rückkehr nach To-
go im Jahre 2011 ein soziales Beziehungsnetz zu schaffen, weshalb da-
von auszugehen ist, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz-
grundlage in Togo möglich sein dürfte,
dass keine persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer ge-
schlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Wegweisungsvollzug somit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
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Seite 12
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu-
lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2835/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: