B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2836/2011/sed
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2011.
D-2836/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte – nachdem er sich am 30. März 2009
auf der B._______ gemeldet und wegen Verdachts auf Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) für eine Nacht in Polizeihaft ge-
nommen worden war – am 1. April 2009 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 6. April 2009
zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu sei-
nen Asylgründen befragt. Am 8. April 2012 wurde er – ebenfalls noch in
C._______ – gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger und stamme aus
D._______. Vor seiner Ausreise sei er jedoch in Teheran wohnhaft gewe-
sen, wo er für das Metallwarengeschäft seiner Familie auf dem Bazar als
Verkäufer gearbeitet habe.
Im Frühjahr 2008 habe er im E._______ in Teheran eine junge Frau na-
mens F._______ kennengelernt, deren Vater ein "Mullah" beziehungswei-
se ein einflussreicher Richter im Justizministerium sei. In der Folge hätten
die beiden eine intime Beziehung unterhalten, die sie aber vor anderen
Leuten und insbesondere vor F.______ Familie geheim gehalten hätten.
Dennoch hätten sie sich mehrere Male bei F._______ zu Hause getroffen.
Anfangs Februar 2009 habe er mit F._______ in deren Zimmer einen Film
angeschaut, als unerwartet ihr Vater nach Hause gekommen sei und ihn
– den Beschwerdeführer – beschimpft sowie geschlagen habe. Es sei
ihm jedoch gelungen, aus dem Haus zu entkommen. Doch sei er danach
fast täglich von F._______ Vater telefonisch bedroht worden. Auch habe
dieser gegen ihn ein Ausreiseverbot erwirkt, weshalb er sich nicht nach
Thailand, wo er schon zweimal in den Ferien gewesen sei und wo er eine
Beruhigung der Situation hätte abwarten wollen, habe begeben können.
Er habe sich daher entschlossen, sein Heimatland am 20. März 2009 ille-
gal zu verlassen. Er sei im Laderaum eines Lastwagens versteckt durch
verschiedene ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der
Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist.
D-2836/2011
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Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
A.c Der Beschwerdeführer wurde für den Aufenthalt während der Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
A.d Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdefüh-
rer seinen Militärausweis, seine Identitätskarte, seine Geburtsurkunde
("Shenasnameh") sowie einen weiteren Identitätsausweis im Original zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. April 2011 – eröffnet am 20. April 2011 – lehnte
das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Der Beschwerdeführer wandte sich mit Eingabe vom 17. Mai 2011
(Poststempel: 18. Mai 2011) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom
15. April 2011.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2011 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer vorab mit, er könne den Ausgang
des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. So-
dann stellte es fest, die Eingabe vom 17. Mai 2011 (Poststempel: 18. Mai
2011) sei in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache ein-
gereicht worden, weshalb sie den gesetzlichen Anforderungen an eine
Beschwerde nicht genüge. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefor-
dert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Be-
schwerdeverbesserung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
C.c Der Beschwerdeführer beantragte durch seine am 31. Mai 2011 neu
bevollmächtigte Vertreterin mit Eingabe vom 1. Juni 2011 (Poststempel:
3. Juni 2011) – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
15. April 2011 – die Gewährung des Asyls, sowie eventualiter die vorläufi-
ge Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
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Prozessführung zu bewilligen und die bis anhin nicht übermittelten gera-
den Seiten des Protokolls der Anhörung vom 8. April 2009 vollständig zu-
zustellen. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.d Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 9. Juni 2011 bestätigte
das Bundesverwaltungsgericht die fristgemässe Einreichung einer den
gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdeschrift und liess
dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin das
Protokoll der Anhörung vom 8. April 2009 vollständig in Kopie zukommen.
Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit der Begrün-
dung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit abgewiesen, und der Be-
schwerdeführer wurde – wiederum unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall – zur Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung oder zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 24. Juni
2011 aufgefordert.
Am 15. Juni 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 14. Juni
2011 vom Sozialamt der Gemeinde H._______ ausgestellte Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung ein. In der Folge verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2011 nicht nur auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, sondern – unter Vorbehalt der
dannzumaligen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – auch
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten.
D.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 16. August 2011 die Ab-
weisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten.
Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
am 18. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 5
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG)
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
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Seite 6
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab zutreffend
fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentli-
chen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht.
So gab der Beschwerdeführer etwa in der Erstbefragung zu Protokoll, er
habe die Tochter eines Mullahs "sozusagen nach Brauch" zu sich nach
Hause gebracht; sie hätten zusammengelebt (vgl. Vorakten A1 S. 6).
Demgegenüber behauptete er in der direkten Bundesanhörung, er habe
nicht bei sich zu Hause mit seiner Freundin Zeynab zusammensein kön-
nen, da dort noch zwei unverheiratete Schwestern lebten (vgl. A12 S. 5).
In seiner Eingabe vom 17. Mai 2011 (vgl. S. 2 f.) wendet der Beschwerde-
führer ein, er habe nie gesagt, seine Freundin zu sich nach Hause ge-
bracht zu haben, da dies im Iran gar nicht möglich gewesen wäre; seine
in der Erstbefragungen gemachten Angaben seien offensichtlich falsch
übersetzt worden. Der Umstand, dass er das Protokoll mit den falsch
übersetzten Aussagen (dennoch) unterschrieben habe, sei auf seine Er-
müdung und Verwirrtheit nach der langen Flucht zurückzuführen. Auch in
der Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2011 (vgl. S. 3) ist von Missverständ-
nissen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Übersetzer die Rede.
Diese Darstellung vermag indessen nicht zu überzeugen, zumal dem Be-
schwerdeführer die anlässlich der Befragungen erstellten Protokolle rück-
übersetzt worden waren und er nicht nur deren Richtigkeit und Vollstän-
digkeit unterschriftlich bestätigt, sondern beide Male auch ausdrücklich
erklärt hatte, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben (vgl. A1 S.
10 und A12 S. 14); im Übrigen ergeben sich aus den Akten auch keine
Hinweise, dass der Beschwerdeführer anlässlich der (ersten) Befragung
oder auch bei der (zweiten) Anhörung ermüdet oder gar verwirrt gewesen
sein könnte.
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Seite 7
4.2. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers werden dadurch erhärtet, dass diese in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns wider-
sprechen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, der Vater von F._______ habe auf
dem Handy seiner Tochter seine Telefonnummer gefunden und ihn in der
Folge wiederholt telefonisch bedroht. Zudem habe der Vater seiner
Freundin über Geschäftsnachbarn im Basar die Adresse des seiner Fami-
lie gehörenden Geschäfts in Erfahrung gebracht und sich daraufhin dort
bei seinem Bruder Ali nach seinem Aufenthaltsort erkundigt (vgl. A1 S. 7
und A12 S. 14). Hingegen habe der "Mullah" seine Privatdresse nicht ge-
kannt, weshalb er – der Beschwerdeführer – sich nur noch in seinem El-
ternhaus sicher gefühlt habe (vgl. A12 S. 10 und 14). Wie in der ange-
fochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, entbehren diese Aussa-
gen jeglicher Logik, wäre es doch für den Vater von F._______ – wäre er
tatsächlich ein einflussreicher "Mullah" gewesen, der sogar in der Lage
gewesen sein soll, ein Ausreiseverbot gegen den Beschwerdeführer zu
erwirken (vgl. A12 S. 3) – ohne weiteres möglich gewesen, dessen
Wohnadresse herauszufinden. Mit dem Hinweis, dem Beschwerdeführer
sei es klar gewesen, dass der Vater von F._______ "früher oder später
seine Wohnsitzadresse herausgefunden und ihn dort auch gesucht hätte"
(vgl. Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2011 S. 3) lassen sich die Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht beseitigen.
4.3. Schliesslich vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers –
selbst wenn sie als glaubhaft erachtet würden – auch den Anforderungen
an die Asylrelevanz nicht zu genügen, handelt es sich doch bei den ge-
schilderten Vorwürfen seitens des Vaters seiner Freundin F._______ (Ver-
letzung seiner Ehre) um rein innerfamiliäre Probleme. Zum Schutz vor
den angeblich darauf gründenden Nachstellungen (telefonische Drohun-
gen mit dem Tod) könnte sich der Beschwerdeführer an die Behörden
seines Heimatlandes wenden, und es ist davon auszugehen, dass er –
selbst wenn der Vater von F._______ tatsächlich ein "Mullah" wäre – den
angeforderten Schutz auch erhalten würde.
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet wer-
den, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf zusätzlich auf-
geführte Ungereimtheiten) und auf die weiteren Darlegungen in der Be-
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schwerdeschrift (etwa auf die auf Beschwerdeebene erstmals angebrach-
te Bemerkung, sowohl der Vater als auch zwei Brüder des Beschwerde-
führers seien praktizierende Muslime und hätten sich daher auch gegen
ihn gewendet [vgl. Beschwerdeschrift S. 3]) einzugehen. Das Asylgesuch
wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidun-
gen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG]).
6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
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Wegweisung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter
Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen.
6.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.2.1. Bezüglich des Iran kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung
darstellen würde, gesprochen werden.
6.2.2. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran in eine konkrete, seine
Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist noch relativ jung,
soweit aktenkundig gesund und verfügt über eine sehr gute Schulbildung
(Gymnasium mit Abschluss in naturwissenschaftlicher Richtung) sowie
über Berufserfahrung (Mitarbeit im Metallwarengeschäft seiner Familie).
Zudem spricht er neben Azeri und Farsi auch etwas Englisch (vgl. A1 S.
3), und es ist davon auszugehen, dass seine im Iran wohnhaften nächs-
ten Angehörigen (Vater und zahlreiche Geschwister [vgl. A1 S. 4]) ihm bei
der Integration behilflich sein werden.
6.2.3. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar bezeichnet werden.
6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung
der für die Rückkehr benötigten Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestä-
tigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht bewilligte dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 20. Juni 2011 die unentgeltliche Prozessführung
D-2836/2011
Seite 11
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) unter dem Vorbehalt seiner dannzumaligen finan-
ziellen Verhältnisse. Die finanziellen Verhältnisse haben sich indessen in
der Zwischenzeit massgeblich verändert: Der Beschwerdeführer geht
seit einem halben Jahr einer Beschäftigung als Raumpfleger nach, wes-
halb nicht mehr von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind daher – in Wiedererwägung der be-
sagten Zwischenverfügung vom 20. Juni 2011 – dem Beschwerdeführer
die Kosten desselben aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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