B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2836/2018
mel
Ur t e i l vom 2 4 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. April 2018 / N (…).
D-2836/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger christlichen
Glaubens und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Pro-
vinz Westaserbaijan), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 3. Juli 2011 und gelangte zunächst in den Irak, wo er die darauf-
folgenden Jahre lebte. Anfang September 2015 habe er die Reise in Rich-
tung Europa angetreten und reiste am 18. September 2015 von Österreich
herkommend illegal in die Schweiz ein. Am 20. September 2015 suchte er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und
wurde dort am 5. Oktober 2015 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie –
stark verkürzt – zu den Gesuchsgründen befragt. Ausserdem wurde ihm
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit eines anderen Dub-
lin-Staates und einer Wegweisung dorthin sowie zu allfälligen gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen gewährt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer
sodann am 14. Februar 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 1993 seine Ausbildung abge-
schlossen und danach als Primarlehrer gearbeitet. Im Jahr 1996 sei ihm
gekündigt worden, weil er sich geweigert habe, seinen Schülern die vom
Regime propagierten religiösen Inhalte zu vermitteln. In der Folge sei er
bis zur Ausreise auf dem Markt als Händler für Autos und Grundstücke tätig
gewesen. Er sei in Iran politisch tätig gewesen, und zwar seit dem Jahr
1991, als er Mitglied der Komala (Komalay Shorishgêrî Zahmetkêshanî
Kurdistan Iran) geworden sei. In der Folge habe er sich mehrheitlich in der
Propagandaabteilung der Komala und im Rahmen der politischen Aufklä-
rung von Jugendlichen engagiert. Er habe sich bei der Komala auch für die
Rechte der Frauen sowie gegen Drogensucht und den politischen Islam
eingesetzt. Er habe an Versammlungen und Sitzungen teilgenommen, wo-
bei er allmählich weitere Mitglieder der Komala kennengelernt habe. Die
Treffen hätten jeweils im Geheimen stattgefunden, getarnt als Essensein-
ladungen oder Wanderausflüge. Aufgrund seiner politischen Tätigkeit habe
er in Iran Probleme bekommen. Er sei zwischen den Jahren 2001 und 2002
dreimal während je ungefähr fünf Tagen in Untersuchungshaft genommen
worden. Weil er den damaligen Präsidenten Khatami im Rahmen des
Wahlkampfes mit Reden unterstützt habe, sei er sodann im Februar 2003
zu vier Monaten Haft verurteilt worden. Diese Strafe sei aber dann in ein
Jahr Exil (in D._______, Westaserbaijan) umgewandelt worden. Nach sei-
ner Rückkehr habe er bis zur Ausreise keine konkreten Probleme mit den
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Behörden mehr gehabt, sei aber in dieser Zeit auch nicht mehr so aktiv
gewesen. Am 3. Juli 2011 hätten die Behörden dann bei ihm zuhause in
seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei sie meh-
rere Unterlagen betreffend die Komala (die in Iran verbotene Biographie
von Foad Mostafa Soltani und Zeitschriften) sowie seinen Laptop und den
Identitätsausweis beschlagnahmt hätten. Den Ausweis habe seine Frau
später zurückerhalten. Er sei von einem Spitzel verraten worden. Diese
Person sei ursprünglich ein normales Komala-Mitglied gewesen und habe
jeweils Komala-Unterlagen vom Irak nach Iran gebracht. Später sei der
Mann wohl zum Spitzel geworden. Nachdem er (der Beschwerdeführer)
von der Hausdurchsuchung erfahren habe, sei er umgehend in den kurdi-
schen Teil des Irak gegangen. Bei seiner Ankunft sei er von Parteiangehö-
rigen in Empfang genommen worden. In der Folge sei er Peschmerga ge-
worden und habe hauptsächlich am Parteisitz der Komala in E._______ in
der Abteilung «Beziehungen» gearbeitet. Die Komala habe zusammen mit
anderen Parteien über die Zukunft von Kurdistan diskutiert. Er habe Flücht-
lingskinder unterrichtet und «Neulingen» politische Lektionen erteilt. Seine
Frau und sein Sohn seien später ebenfalls nach E._______ gekommen.
Der iranische Geheimdienst Ettelaat sei jedoch auch im irakischen Teil von
Kurdistan aktiv gewesen und habe daher von seiner politischen Tätigkeit
im Irak gewusst. Er wisse dies, weil der Geheimdienst einen seiner Brüder
kontaktiert habe. Weil die Drohungen seitens des islamischen Regimes zu-
genommen hätten und sich die allgemeine Sicherheitslage verschlechtert
habe, sei er Anfang September 2015 aus dem Irak in Richtung Schweiz
ausgereist. In der Schweiz sei er als Sekretär des Komitees der Komala
Schweiz tätig. Er sei namentlich zuständig für die Einholung von Bewilli-
gungen, welche für Versammlungen und Kundgebungen nötig seien. Er
beaufsichtige die Komala-Mitglieder in der Schweiz. Er sei unter seinem
Partei-Namen (F._______ respektive G._______) aktiv, unter anderem
auch auf Facebook. Bei seinen Auftritten im Internet sei er auf Fotos zu
erkennen. Der iranische Geheimdienst wisse von seiner exilpolitischen Tä-
tigkeit und habe seinen Bruder mehrmals deswegen verwarnt.
A.c Mit Eingabe vom 24. März 2017 teilte der Beschwerdeführer dem SEM
mit, die iranischen Behörden hätten Anfang März 2017 seine Mutter in
B._______ aufgesucht und ihr gesagt, das (im Eigentum der Familie ste-
hende) Haus werde aufgrund seiner Flucht in die Schweiz konfisziert. Die
Behörden hätten auf diese Weise seine Mutter einschüchtern wollen, und
er mache sich Sorgen.
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A.d Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Melli-Karte, die Shenas-
name, mehrere Fotos betreffend seine exilpolitische Tätigkeit in der
Schweiz, eine Arbeitsvereinbarung mit dem Kompetenzzentrum Integration
vom 19. Juli 2016 sowie ein Bestätigungsschreiben des «Komala Partei
Schweiz Komitat» vom 15. Januar 2017.
B.
Mit Verfügung vom 13. April 2018 – eröffnet am 16. April 2018 – erwog das
SEM, die Asylvorbringen seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant.
Daher verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht focht
der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Asylentscheid an. Dabei wurde
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei
infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Ausserdem beantrage er, es sei die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wiederherzustellen.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung, ein Foto der Peschmerga-Karte, ein Ausdruck von der
Website sowie ein Foto betreffend die exilpolitische Tä-
tigkeit in der Schweiz.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren
wurde verfügt, über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung werde
nach Zustellung der Fürsorgebestätigung entschieden. Gleichzeitig wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist den oder die Rechtsvertre-
ter(in) zu benennen, welche(r) ihm beigeordnet werden solle. Dem Be-
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schwerdeführer wurde sodann eine Frist zur Nachreichung der Fürsorge-
bestätigung sowie einer Übersetzung der eingereichten Beweismittel ein-
geräumt.
E.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 wurde um Beiordnung der vom Beschwer-
deführer mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin er-
sucht. Zudem wurden eine Fürsorgebestätigung vom 17. Mai 2018, die mit
der Zwischenverfügung verlangten Übersetzungen sowie eine Vollmacht
vom 31. Mai 2018 zu den Akten gereicht. Die Rechtsvertreterin ersuchte
ausserdem um Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung.
F.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) gut und
ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss seine Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin bei. Im Weiteren wurde das SEM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. In einer weiteren Ver-
fügung vom 11. Juni 2018 wurde sodann das Gesuch um Fristansetzung
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen.
G.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer weitere Beweis-
mittel einreichen: mehrere Facebook-Screenshots, ein Ausdruck von
, ein Screenshot des Smartphones des Beschwerdefüh-
rers sowie ein Bestätigungsschreiben von R. K. (Komala) vom 18. Mai
2018 (Kopie).
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2018 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
replizierte darauf mit Eingabe vom 31. Juli 2018 und ersuchte dabei sinn-
gemäss um Gutheissung der Beschwerde. Gleichzeitig wurden folgende
Unterlagen nachgereicht: die Originale des Peschmerga-Ausweises und
des Bestätigungsschreibens der Komala vom 18. Mai 2018, die Zusende-
couverts sowie eine Kostennote vom 31. Juli 2018.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in
diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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Seite 7
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).
3.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die
Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ko-
mala-Parteimitgliedschaft und Tätigkeit für diese Partei seien aufgrund sei-
ner vagen, unsubstanziierten und teilweise ausweichenden Aussagen zu
bezweifeln. Er sei insbesondere nicht in der Lage gewesen, seine persön-
liche Tätigkeit für die Partei anschaulich darzulegen, sondern habe dazu
nur allgemeine und pauschale Angaben gemacht. Es sei davon auszuge-
hen, dass er, falls er tatsächlich – wie von ihm geltend gemacht – zwanzig
Jahre lang für diese Partei tätig gewesen wäre, darüber konkreter, detail-
lierter und erlebnisgeprägter hätte berichten können. Im Weiteren seien
auch seine Aussagen zur angeblichen Entlarvung durch einen Spion und
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zur Hausdurchsuchung durch den Geheimdienst unsubstanziiert und rea-
litätsfremd ausgefallen. Seine Erklärung, wonach er erst dann hätte verhaf-
tet werden sollen, nachdem der Geheimdienst die nötigen Beweismittel
habe beschaffen können, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei zudem un-
logisch, dass der Geheimdienst ihn erst nach acht Jahren politischer Tätig-
keiten aufgesucht habe und überdies ausgerechnet dann, als er sich nicht
zuhause, sondern im Laden eines Nachbars aufgehalten habe. Zudem sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zur geltend ge-
machten Hausdurchsuchung im Jahr 2011 erklärt habe, er habe nach der
Rückkehr aus dem Exil bis zur Ausreise keine weiteren Probleme mit den
Behörden mehr gehabt. Der Beschwerdeführer habe ferner auch seine an-
geblichen politischen Aktivitäten im Irak nur allgemein und ausweichend
geschildert. Da er ausgesagt habe, er habe sich vier Jahre lang im Irak
aufgehalten, wären auch diesbezüglich ausführlichere und konkretere An-
gaben zu erwarten gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen, in logischer und nachvollziehbarer Weise zu erklären, wie die irani-
schen Behörden von seinen Aktivitäten erfahren hätten. Zudem sei es un-
logisch, dass seine Frau und das Kind später nach Iran zurückgekehrt
seien, obwohl die iranischen Behörden angeblich von seiner politischen
Tätigkeit gewusst hätten. Insgesamt seien diese Asylvorbringen daher
nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe ausserdem geltend gemacht,
er sei in den Jahren 2001/2002 dreimal je fünf bis sieben Tage in Untersu-
chungshaft versetzt und im Februar 2003 zu vier Monaten Haft respektive
einem Jahr Exil verurteilt worden. Diese Vorbringen seien nicht asylrele-
vant, da es sich um eine abgeschlossene Verfolgung handle. In Bezug auf
die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit (er sei Sekretär des schwei-
zerischen Komitees der Komala und nehme an Demonstrationen und Ver-
sammlungen teil) sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine
Funktion als Sekretär nicht genügend dargelegt oder belegt habe. Es sei
daher nicht davon auszugehen, dass er die von ihm dargelegte Funktion
innerhalb der Partei innehabe. Gleichzeitig sei nicht gänzlich auszuschlies-
sen, dass er Mitglied des schweizerischen Komitees der Komala sei. Die
blosse Mitgliedschaft in dieser Vereinigung vermöge indessen keine asyl-
relevante (recte: flüchtlingsrechtlich relevante) Verfolgungsgefahr zu be-
gründen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer er-
klärt habe, er sei unter dem Namen R. R. exilpolitisch aktiv. Insgesamt
seien den Akten keine konkreten und glaubhaften Hinweise darauf zu ent-
nehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Art und Weise
exilpolitisch betätigt und damit in den Fokus der iranischen Behörden ge-
raten sei. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung
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nichts ändern, ebenso wenig die unsubstanziierte und unbelegte Behaup-
tung, wonach die iranischen Behörden aufgrund der Flucht des Beschwer-
deführers in die Schweiz beabsichtigten, das Haus der Mutter zu konfiszie-
ren. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei daher insge-
samt zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die Vorinstanz führte
im Weiteren aus, der Wegweisungsvollzug nach Iran sei zulässig, zumut-
bar und möglich. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs hob
das SEM das in Iran vorhandene, tragfähige familiäre Beziehungsnetz des
Beschwerdeführers hervor und führte ferner aus, seine psychischen Prob-
leme könnten auch am Herkunftsort adäquat medizinisch behandelt wer-
den.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und dabei
angefügt, Freunde aus dem Irak hätten die Peschmerga-Karte des Be-
schwerdeführers ausfindig gemacht und ihm ausserdem eine Bestätigung
geschickt, wonach er am Hauptsitz der Komala gearbeitet habe. In der
Schweiz sei er beim schweizerischen Komala-Komitee tätig. Er sei einer
von drei Sekretären und am 21. Februar 2016 in dieses Amt gewählt wor-
den. Er stelle den Kontakt her zu anderen iranischen Parteien, welche für
die Einheit der Kurden kämpften, akquiriere Neumitglieder und sei verant-
wortlich für die Einholung von Bewilligungen für Kundgebungen. Anlässlich
eines Seminars habe er im Januar 2018 den bekannten Komala-Politiker
O. E. getroffen. Seine Wahl als Sekretär sei auf der Internetseite der Ko-
mala publiziert worden. Somit wüssten die iranischen Behörden, dass er
ein offizielles Amt bekleide. Auf Facebook sei er zwar unter dem Namen
F._______ aktiv, sei aber zweifellos als Person identifizierbar. Er gebe sich
dort als Komala-Anhänger zu erkennen und sei mit vielen bekannten Ko-
mala-Anhängern befreundet. Die Mitgliedschaft bei der Komala sei in Iran
verboten. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Iran von den Behörden
bestraft zu werden, zumal er diesen bereits bekannt sei, da er in der Ver-
gangenheit dreimal in Untersuchungshaft versetzt sowie einmal zu vier Mo-
naten Haft verurteilt worden sei.
4.3 In der Eingabe vom 11. Juni 2018 wird ergänzt, der Beschwerdeführer
habe inzwischen Kontakt mit seinem Parteikollegen A. M. in E._______
aufgenommen, und dieser habe den stellvertretenden Parteipräsidenten R.
K. gebeten, ein Schreiben zuhanden des Beschwerdeführers zu verfassen
(Verweis auf die entsprechenden Beilagen). Im ebenfalls eingereichten Be-
richt (Internetausdruck von der Komala-Homepage) würden die Mitglieder
des Vorstands der Komala-Partei namentlich genannt (O. E., R. K., A. M.
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und andere). Der Parteipräsident O. E. sowie auch die übrigen Vorstands-
mitglieder seien auch auf der Facebook-Kontaktliste des Beschwerdefüh-
rers aufgeführt, er stehe mit diesen Personen weiterhin in engem Kontakt.
4.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, weder die eingereichte
Kopie des Peschmerga-Ausweises noch das Schreiben vom 18. Mai 2018
oder das bereits bekannte Foto (Foto 2 der Beschwerdebeilagen) seien
geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten zu
beweisen respektive die Erwägungen des SEM umzustossen. Das Schrei-
ben sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Zudem habe der Be-
schwerdeführer diese Dokumente zuvor nie erwähnt und nicht ausgeführt,
weshalb er diese erst jetzt und nur in Kopie habe beibringen können. Wei-
terhin gehe nirgends hervor, dass sich der Beschwerdeführer als Sekretär
der Komala Schweiz betätigt habe. Die angegebene «Homepage»
(/3293) enthalte keine Informationen über den Beschwer-
deführer, sondern lediglich ein Bild mit einem Schriftzug, welcher bereits
auf der Hauptseite () ersichtlich sei. Es handle sich offen-
sichtlich nicht um eine offizielle Homepage. Der Beschwerdeführer könne
sodann aus der Verlinkung seines – auf einen anderen Namen lautenden
– Facebook-Profils mit bekannten Personen der Komala nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
4.5 In der Replik wird entgegnet, die eingereichten Unterlagen (Pe-
schmerga-Ausweis, Bestätigungsschreiben vom 18. Mai 2018) sprächen
für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und seien
im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Der Beschwerde-
führer habe ausserdem inzwischen die Originale des Peschmerga-Auswei-
ses sowie des Bestätigungsschreibens von seinen Parteikollegen erhalten.
Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Komala-Partei und seinen damit verbun-
denen Aktivitäten im Heimatland werde er von den iranischen Behörden
gesucht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh-
ren sei. Zudem sei er exilpolitisch tätig. Die Internetseite
sei durchaus die offizielle Homeopage der Komala. Zurzeit sei jedoch nur
noch das Komala-Logo ersichtlich, da sie von der iranischen Regierung
gehackt worden sei. Der eingereichte Ausdruck stamme von der damals
noch aktiven Homepage. Der eingereichten Übersetzung des Textes des
entsprechenden Internetausdrucks sei sodann zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer in das neue Komitee der Komala Schweiz gewählt wor-
den sei. Er sei auf dem Foto abgebildet und werde namentlich erwähnt.
Demnach sei er exponiert und hebe sich von der breiten Masse der exilpo-
litisch tätigen Iraner in der Schweiz ab. In Iran sei er bereits dreimal wegen
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seiner politischen Tätigkeit verhaftet und ausserdem zu einem Jahr Exil
verurteilt worden. Zudem sei er vom Geheimdienst aufgesucht worden und
habe deshalb flüchten müssen. Somit sei er bereits im Heimatland als re-
gimefeindliche Person ins Visier der Behörden geraten, und es sei anzu-
nehmen, dass seine Aktivitäten im Ausland überwacht würden. Bei einer
Rückkehr nach Iran drohten ihm daher ernsthafte Nachteile. Er sei daher
zumindest als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.
5.
Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund
der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt
(vgl. Art. 3 und 7 AsylG).
5.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er sei in Iran seit dem Jahr 1991 für die Komala tätig gewesen und
deswegen zwischen den Jahren 2001 und 2002 dreimal Untersuchungs-
haft versetzt worden. Ausserdem sei er im Februar 2003 zu vier Monaten
Haft verurteilt worden; diese Strafe sei dann in ein Jahr Exil umgewandelt
worden.
5.1.1 Die geltend gemachte dreimalige Untersuchungshaft sowie die Ver-
urteilung zu Haft respektive Exil im Jahr 2003 weisen weder in zeitlicher
noch in sachlicher Hinsicht einen genügend engen Zusammenhang zur
Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2011 auf. Den Aussagen des Be-
schwerdeführers zufolge lebte er nach seiner Rückkehr aus dem Exil bis
Anfang Juli 2011 unbehelligt an seinem vormaligen Wohnort in B._______
und ging dort seiner Arbeit als Händler nach. Ausreisebegründend war sei-
nen Angaben zufolge erst die angebliche Hausdurchsuchung durch den
Geheimdienst am 3. Juli 2011. Die dreimalige Untersuchungshaft sowie die
Verurteilung im Jahr 2003 sind somit nicht als asylrelevant zu erachten.
5.1.2 Bezüglich der geltend gemachten politischen Tätigkeit in Iran ist so-
dann festzustellen, dass die entsprechenden Vorbringen des Beschwerde-
führers unsubstanziiert und vage ausgefallen sind. Er führte aus, er sei seit
dem Jahr 1991 Mitglied der Komala gewesen und habe vor allem Propa-
ganda gegen den Iran und für die Partei gemacht und die Jugend über die
Partei aufgeklärt. Er nannte ausserdem einige Betätigungsfelder der Ko-
mala (Einsatz für die Rechte der Frauen und der Arbeiter, Bekämpfung des
politischen Islams sowie der Suchtmittelverteilung durch die Behörden)
und schilderte den Aufnahmeprozess sowie die Organisationsstruktur der
Partei. Seine Angaben sind zwar grundsätzlich richtig, jedoch blieben seine
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Seite 12
Antworten mehrheitlich oberflächlich und pauschal, teilweise auch auswei-
chend (vgl. A25, F 56 ff., F62 ff., F82, F85 ff., F109 ff.). Die Schilderungen
des Beschwerdeführers vermitteln insgesamt nicht den Eindruck, als spre-
che er über selbst erlebte Ereignisse, sondern wirken einstudiert. Ausser-
dem widersprach er sich in Bezug auf die Frage, zu welcher Tageszeit er
das Werbematerial jeweils verteilt habe (vgl. A25 F114 vs. F141). Aufgrund
des Gesagten ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
in Iran Kontakt zur Komala hatte, jedoch kann nicht geglaubt werden, dass
er im geltend gemachten Umfang für die Komala politisch tätig war. Be-
zeichnenderweise enthält auch das als Beweismittel eingereichte Bestäti-
gungsschreiben von R. K. vom 18. Mai 2018 nur vage Aussagen über die
angebliche politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Iran. Im Übrigen
ist dieses Schreiben ohnehin als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert
zu qualifizieren, da die Komala zwar durchaus Bestätigungsschreiben für
Mitglieder ausstellt, welche sich in einem Asylverfahren befinden, diese Be-
stätigungsschreiben allerdings jeweils direkt an die Asylbehörde verschickt
werden (vgl. Danish Refugee Council, Fact Finding Mission regarding Ira-
nian Kurds, Report of September 2013, Ziff. 3.2.4), was vorliegend nicht
der Fall war. Das zweite Bestätigungsschreiben von E. M. («Komala Partei
Schweiz Komitat») vom 15. Januar 2017 enthält ebenfalls keine substan-
ziierten Angaben zur Tätigkeit des Beschwerdeführers in Iran und ist daher
nicht geeignet, die entsprechenden Vorbringen zu stützen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er sei am 3. Juli 2011 (in
seiner Abwesenheit) zuhause vom Geheimdienst gesucht worden, und es
sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt und mehrere Unterlagen betref-
fend die Komala beschlagnahmt worden. Dies sei das ausreisebegrün-
dende Ereignis gewesen. Dieses Vorbringen ist indessen als unglaubhaft
zu erachten, zumal die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusam-
menhang mit der angeblichen Hausdurchsuchung realitätsfremd ausgefal-
len sind: Falls er tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht, von einem Spit-
zel verraten worden wäre, so hätte ihn der Geheimdienst mit Sicherheit
direkt verhaftet und nicht in seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung
durchgeführt und ihn so in die Flucht geschlagen. Da der Beschwerdefüh-
rer aussagte, der Geheimdienst habe «alle zusammen» verhaften wollen
(vgl. A25 F108) und gewartet, bis die nötigen Beweise vorhanden gewesen
seien (A25 F118), wäre es für den Geheimdienst zudem naheliegender und
effizienter gewesen, mit Hilfe des Spitzels den Ort und das Datum einer
Versammlung in Erfahrung bringen zu lassen, um gleich mehrere Komala-
Anhänger in flagranti festzunehmen. Der Beschwerdeführer erklärte indes-
sen, er sei von den Behörden nie anlässlich einer Versammlung erwischt
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worden (vgl. A25 F144). Schliesslich ist festzustellen, dass die iranischen
Behörden offensichtlich bis heute keine Strafverfolgung gegen den Be-
schwerdeführer eingeleitet haben; denn es ist davon auszugehen, dass
seine Angehörigen ihm dies mitgeteilt hätten. Dieser Umstand spricht
ebenfalls gegen das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfol-
gungsinteresse des iranischen Geheimdienstes. Insgesamt kann daher
nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus
Iran Anfang Juli 2011 vom Geheimdienst mit Verhaftungsabsicht gesucht
wurde.
5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM bezüglich der gel-
tend gemachten Vorverfolgung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe sich nach seiner Aus-
reise aus Iran in den Nordirak begeben, wo er weiterhin für die Komala tätig
gewesen sei. Sodann sei er auch in der Schweiz exilpolitisch tätig. Auf-
grund dieser Tätigkeiten müsse er bei einer Rückkehr nach Iran mit flücht-
lingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Damit macht der Beschwer-
deführer subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. vorstehend E. 3.3).
6.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsbürger auch im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu
beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2014
und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch
im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr nach Iran mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich
ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon
auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofi-
lierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen aus-
geübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Per-
son aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und
als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei
darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden
zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Re-
gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die
Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
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6.2 In Bezug auf seinen Aufenthalt im Irak macht der Beschwerdeführer
geltend, er habe sich nach seiner Ausreise aus Iran ungefähr vier Jahre
lang zusammen mit seiner Familie im Nordirak aufgehalten. Er sei Pe-
schmerga geworden und habe hauptsächlich am Parteisitz der Komala in
E._______ in der Abteilung «Beziehungen» gearbeitet. Zudem habe er
Flüchtlingskinder unterrichtet und «Neulingen» politische Lektionen erteilt.
Der iranische Geheimdienst Ettelaat habe von seiner politischen Tätigkeit
im Irak gewusst und seine Angehörigen in Iran kontaktiert. Er sei vom isla-
mischen Regime zunehmend bedroht worden und deshalb aus dem Irak
ausgereist.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Tätigkeit für
die Komala in E._______ sind indessen unsubstanziiert und vage ausge-
fallen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, seine angeblich vier
Jahre dauernden politischen Aktivitäten im Nordirak detailliert und an-
schaulich zu schildern, sondern nannte nur schlagwortartig seine angebli-
chen Tätigkeitsgebiete (vgl. A25 F164 ff.). Auch zu angeblich erhaltenen
Drohungen seitens des iranischen Regimes machte er lediglich diffuse An-
gaben. Die zwei eingereichten Bestätigungsschreiben der Komala (vom
15. Januar 2017 und 18. Mai 2018) äussern sich nicht konkret zu den Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers im Nordirak und sind daher nicht geeignet,
seine Vorbringen zu belegen. Der Beweiswert des Peschmerga-Ausweises
ist ebenfalls als ungenügend zu bezeichnen, zumal derartige Dokumente
nicht fälschungssicher und ohne grösseren Aufwand herstellbar sind. Auf-
grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeiten ist ohnehin zu
bezweifeln, dass er der Peschmerga (bewaffnete Kampfeinheit) angehörte.
Anderweitige Unterlagen, welche zumindest den Aufenthalt im Nordirak be-
weisen könnten, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Insgesamt er-
scheint es zweifelhaft, ob er sich überhaupt im Nordirak aufgehalten hat;
die geltend gemachten politischen Aktivitäten in E._______ sind zudem
wenig glaubhaft. Demnach ist es auch nicht glaubhaft, dass der iranische
Geheimdienst die Familienangehörigen respektive den Bruder des Be-
schwerdeführers zu dessen Aktivitäten im Nordirak befragt hat (vgl. A25
F195 f., F202 f.). Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus-
sagte, seine Frau und sein Kind seien wieder nach Iran zurückgekehrt und
hätten keinerlei Probleme gehabt (vgl. A25 F167). Falls sie jedoch tatsäch-
lich illegal ausgereist waren (vgl. A25 F165) und die iranischen Behörden
tatsächlich von den angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers gewusst hätten, dann hätte seine Ehefrau kaum völlig unbehelligt
nach Iran zurückkehren und sich dort aufhalten können. Insgesamt ist dem-
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Seite 15
nach nicht davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten exilpolitischen Aktivitäten im Nordirak geeignet sind, eine flücht-
lingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen.
6.3 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er sei auch in der
Schweiz exilpolitisch tätig. Er nehme an Versammlungen und Kundgebun-
gen des Schweizer Komala Komitees teil und sei dort einer von drei Sek-
retären. In dieser Funktion sei es seine Aufgabe, die Mitglieder zu beauf-
sichtigen und bei den Behörden Bewilligungen für Kundgebungen einzu-
holen. Er sei ausserdem auf Facebook aktiv und dort mit zahlreichen hö-
herrangigen Komala-Mitgliedern befreundet.
6.3.1 Aufgrund der eingereichten Beweismittel (Fotos von Kundgebungen
und Versammlungen, ein Foto des Beschwerdeführers mit O. E., Internet-
ausdruck der Komala-Homepage, Screenshots der Facebook-Seite des
Beschwerdeführers, Schreiben des «Komala Partei Schweiz Komitat» vom
5. Januar 2017) ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer Mitglied des Schweizer Komala Komitees ist, mehrere Komala-Mitglie-
der persönlich kennt und an Veranstaltungen dieser Organisation teil-
nimmt. Hingegen erscheint es aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft, dass
er innerhalb des Schweizer Komala-Komitees eine führende Funktion in-
nehat. Weder im eingereichten Bestätigungsschreiben des «Komala Partei
Schweiz Komitat» vom 15. Januar 2017 noch auf dem Internetausdruck
von /3293 steht, dass der Beschwerdeführer ein Sekretär
dieser Organisation sei. Im erwähnten Bestätigungsschreiben wird ledig-
lich erwähnt, der Beschwerdeführer sei «ein politischer Aktivist der Komala
Partei Kurdistan» und eine sehr aktive Person der Schweizer Komala Par-
tei. Auf der fraglichen Komala-Website steht u.a. nur, der «Kamerad
G._______» (einer seiner Alias-Namen) sei für das neue Komitee der Ko-
mala Schweiz ausgewählt worden. Demnach finden sich in den eingereich-
ten Beweismitteln keinerlei Belege dafür, dass der Beschwerdeführer in-
nerhalb der Komala Schweiz eine besondere Funktion oder gar eine Füh-
rungsfunktion innehat. Bezeichnenderweise räumte er selber ein, dass ent-
gegen seiner ersten Aussage (A25 F174) gar nicht er, sondern ein Kollege
die Behördengänge erledige (vgl. A25 F180). Es ist daher davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer ein gewöhnliches Mitglied des Schweizer
Komala Komitees ohne jegliche Entscheidungsbefugnis ist, welcher insbe-
sondere in keiner Art und Weise verantwortlich ist für die von dieser Orga-
nisation kommunizierten Inhalte. Die von ihm genannten Tätigkeiten fallen
allesamt unter die Kategorie der untergeordneten administrativen und or-
ganisatorischen Aufgaben. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist
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ferner zu schliessen, dass er auch an den mit Fotos belegten Versamm-
lungen und Kundgebungen in vorwiegend passiver Weise teilnahm und auf
deren inhaltliche Gestaltung keinen massgebenden Einfluss hatte.
6.3.2 In Bezug auf den Facebook-Auftritt des Beschwerdeführers ist so-
dann festzustellen, dass er dort nicht unter seinem richtigen, sondern unter
dem Namen «F._______», Herkunft E._______, registriert ist. Der Be-
schwerdeführer erklärte selber, die iranischen Behörden würden seinen
Facebook-Namen nicht kennen (A25 F187). Aufgrund des Profilbilds allein
dürfte er zudem nur schwer identifizierbar sein. Ausserdem hat er keinerlei
Textbeiträge veröffentlicht, sondern lediglich einige wenige Fotos. Einen
konkreten Hinweis auf seine Komala-Mitgliedschaft ist nicht ersichtlich.
Zwar trifft es zu, dass er auf Facebook mit dem Komala-Parteipräsidenten
O. E. sowie mehreren Vorstandsmitgliedern der Komala «befreundet» ist;
allerdings machen diese Personen nur einen Bruchteil seiner aktuell 592
Facebook-Freunde aus, und der blosse Freundesstatus lässt nicht darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer mit diesen Personen in engem
Kontakt steht. Das Facebook-Profil des Beschwerdeführers hebt sich damit
nicht von den Facebook-Profilen anderer kurdisch-stämmiger Exiliraner ab
und ist demnach bestenfalls als massentypische und niedrigprofilierte exil-
politische Betätigung zu qualifizieren, welche kaum geeignet ist, das Inte-
resse der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. Es ist daher auch un-
plausibel, dass die Pornobilder, welche der Beschwerdeführer offenbar via
Facebook zugeschickt erhält, von den iranischen Behörden stammen (vgl.
dazu A25 F187).
6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann insgesamt nicht festge-
stellt werden, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Gemeinschaft der
exiliranischen Regimegegner die Rolle einer herausragenden und mei-
nungsbildenden Führungspersönlichkeit einnimmt. Er erfüllt somit nicht
das Profil eines exponierten Regimegegners, weshalb nicht davon auszu-
gehen ist, dass ihn die iranischen Behörden als konkrete Bedrohung für
das politische System im Iran wahrnehmen und an einer Verfolgung seiner
Person ernsthaft interessiert sind. Es ist aus diesem Grund auch nicht
glaubhaft, dass die iranischen Behörden den Bruder des Beschwerdefüh-
rers «verwarnt» (vgl. A25 F205) und der Mutter des Beschwerdeführers
aufgrund von dessen Flucht in die Schweiz gedroht haben, sie würden das
Elternhaus konfiszieren (vgl. A28), zumal der Beschwerdeführer andern-
orts aussagte, seinen Angehörigen gehe es allen gut (vgl. A25 F20, 24, 29).
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Seite 17
6.5 Im Ergebnis ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu
verneinen.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht
zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 110.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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Seite 18
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend – wie vorstehend ausgeführt
– nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran lässt den
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt eben-
falls nicht als unzulässig erscheinen. Es ist insbesondere darauf hinzuwei-
sen, dass die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzun-
gen in Iran für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behand-
lung zu begründen vermögen (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen
Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Die allgemeine Lage in Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Trotz der dort
herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden
Probleme wird der Vollzug der Wegweisung nach Iran daher in konstanter
Praxis als generell zumutbar erachtet.
8.2.2 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass der heute 47-jährige
Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung als Lehrer verfügt und vor
der Ausreise ungefähr fünfzehn Jahre lang mit Autos und Immobilien ge-
handelt hat. Aufgrund seiner langjährigen Arbeitserfahrung und den dabei
geknüpften Kontakten hat er gute Chancen, sich dort nach seiner Rückkehr
erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Ferner leben
mehrere Angehörige des Beschwerdeführers nach wie vor am Herkunftsort
respektive in Urumiyeh und Teheran, namentlich seine Ehefrau (mit dem
Kind), seine Mutter, zwei Brüder, eine Schwester sowie der – offenbar
wohlhabende – Schwiegervater. Seine Mutter lebt in einem Haus in
B._______, welches im Eigentum der Familie steht. Damit verfügt er im
Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz sowie eine gesicherte
Wohnmöglichkeit. Den Akten zufolge leidet der Beschwerdeführer unter
psychischen Problemen, welche offenbar bereits kurz nach seiner Ankunft
in der Schweiz begonnen haben. Im Arztbericht vom 9. August 2016 (vgl.
A19) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter der Trennung von
seiner Familie und mache sich Sorgen um sie. Es bestehe ein depressives
Zustandsbild mit Somatisierungstendenz. Ausserdem habe er Rücken-
schmerzen und eine Innenohrschwerhörigkeit. Im Arztbericht vom 9. Feb-
ruar 2018 (vgl. A33) wird sodann eine chronische, komplexe posttraumati-
sche Belastungsstörung sowie eine psychosoziale Belastungsstörung di-
agnostiziert. Die Behandlung besteht aus einer Gesprächstherapie sowie
einer medikamentösen Therapie (zwei Antidepressiva). Die gesundheitli-
chen Probleme des Beschwerdeführers vermögen allerdings nicht zur An-
nahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Gemäss
konstanter Praxis ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
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führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbe-
sondere die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers können
auch in Iran adäquat behandelt werden; die notwendige medizinische Inf-
rastruktur ist dort vorhanden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass
eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszu-
standes führen wird. Sollten sich allfällige suizidale Tendenzen akzentuie-
ren, so wäre diesem Umstand bei einem zwangsweisen Wegweisungsvoll-
zug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. dazu
Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2). Ergänzend ist
auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (vgl. Art.
93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr nach Iran aus wirtschaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen
in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Der Vollzug der Weg-
weisung ist somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen, sollten die eingereichten Dokumente (Melli-
Karte und Shenasnameh) nicht ausreichend sein (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung mit Verfügung vom 23. Mai 2018 gutgeheissen worden und nicht von
D-2836/2018
Seite 21
einer veränderten finanziellen Lage des Beschwerdeführers auszugehen
ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
10.2 Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde ferner auch das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen
Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom
31. Juli 2018 wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von total
sechs Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der ausge-
wiesene Stundenansatz von Fr. 180.– ist hingegen auf Fr. 150.– zu kürzen
(vgl. dazu bereits die Verfügung vom 5. Juni 2018, Ziff. 1.2). Spesen sind
gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzah-
len. Die ohne nähere Angaben geltend gemachte Spesenpauschale von
Fr. 50.– ist demnach nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhält-
nisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtferti-
gen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Das amtliche Honorar für die als
amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt somit ins-
gesamt Fr. 970.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Ge-
richtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in der Höhe von Fr. 970.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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