B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2837/2011
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2011 / N (…).
D-2837/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am
5. Mai 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er
am 13. Mai 2008 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 3.
Juni 2008 am selben Ort angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt Jaff-
na). Er habe als Fischer gearbeitet und sei Mitglied der C._______ Fis-
hing Developement Society gewesen. Nachdem die LTTE (Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam) im Jahre 2005 auf dem Meer ein Fischerboot be-
schossen und mehrere Boote konfisziert hätten, sei es in C._______ zu
Unruhen gekommen. Deshalb habe er sich eine Woche nach dem Zwi-
schenfall zusammen mit anderen Mitgliedern der Fischereigesellschaft
ins Vanni-Gebiet begeben, um mit den LTTE zu reden. Unterwegs seien
sie bei einem Checkpoint der Armee angehalten, kontrolliert und regist-
riert worden, da man sie verdächtigt habe, von den LTTE an Waffen aus-
gebildet zu werden. Anschliessend hätten sie ins Vanni-Gebiet gehen dür-
fen, wo es ihnen gelungen sei, die konfiszierten Boote von den LTTE zu-
rückzuerhalten. Nach dem Wiederaufflammen der Kämpfe im Jahre 2006
seien die Führer verschiedener Gesellschaften von der Armee und den
paramilitärischen Gruppierungen umgebracht worden. Er (Beschwerde-
führer) habe dann erfahren, dass der Nachrichtendienst der Armee dieje-
nigen Personen, die sich ins Vanni-Gebiet begeben hätten, suche, da die
Armee glaube, dass diese Leute eine Waffenausbildung bei den LTTE
absolviert hätten und mit dieser Organisation in Kontakt stünden. Aus
diesem Grund werde auch er von der Armee gesucht. Zudem seien meh-
rere seiner Freunde vom Nachrichtendienst der Armee über ihn befragt
worden. Am 8. Februar 2008 seien Angehörige einer paramilitärischen
Gruppierung in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause erschienen und hät-
ten sich bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Nach diesem Vorfall habe
er nur noch bei seinem Onkel übernachtet. Am 10. März 2008 habe zu-
dem die sri-lankische Armee das Haus seiner Familie kontrolliert und ihm
dabei vorgeworfen, er unterstütze die LTTE. Die Soldaten hätten ihn auch
geschlagen, bevor sie wieder weggegangen seien. Seit Anfang 2008 ha-
be er überdies von Mitgliedern der Anti-LTTE-Bewegung Telefonanrufe
erhalten, in denen man ihm vorgeworfen habe, er unterstütze die LTTE.
Man habe ihm gedroht und gesagt, man lasse von ihm ab, wenn er Geld
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Seite 3
bezahle. Nachdem er erfahren habe, dass Bekannte von ihm, die er-
schossen worden seien, vor ihrem Tod ebenfalls solche Anrufe erhalten
hätten, habe er sich auf Anraten seines Vaters zur Ausreise entschlossen.
Nachdem ihm von den sri-lankischen Behörden eine "Clearance" ausge-
stellt worden sei, sei er von D._______ nach Colombo geflogen, von wo
er am 1. Mai 2008 via Dubai nach Italien gereist sei. Von dort sei er
schliesslich mit dem Auto in die Schweiz gelangt. Bezüglich der weiteren
Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
A.c Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter
anderem die folgenden Dokumente ein: Eine sri-lankische Identitätskarte,
eine "Fishermen's Identity Card", eine Fischerlizenz, ein Bestätigungs-
schreiben der (…) vom 21. Juni 2008, ein Bestätigungsschreiben des
Friedensrichters E._______ vom 6. Mai 2008, ein Bestätigungsschreiben
der C._______ Fishing Developement Society vom 10. Mai 2008 sowie
mehrere fremdsprachige Zeitungsausschnitte.
B.
B.a Mit Verfügung vom 15. April 2011 – eröffnet am 18. April 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug.
B.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer bringe vor, er habe als Fischer gearbeitet. Nach einem
Zwischenfall der Fischer mit den LTTE auf dem Meer habe er sich zu den
LTTE ins Vanni-Gebiet begeben. In der Folge sei er von Leuten einer pa-
ramilitärischen Gruppierung und der sri-lankischen Armee der Kontakte
mit den LTTE verdächtigt und zu Hause gesucht worden. Nach telefoni-
schen Drohungen durch paramilitärische Gruppierungen habe er Sri Lan-
ka verlassen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontroll-
massnahmen der sri-lankischen Armee und die Behelligungen durch die
paramilitärischen Gruppierungen wegen Verdachts der Aktivitäten für die
LTTE nach dem Vorfall von 2005 müssten vor dem Hintergrund der all-
gemein angespannten Situation in Sri Lanka betrachtet werden, welche
während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Unter den Auseinanderset-
zungen im Norden und Osten Sri Lankas habe insbesondere die Zivilbe-
völkerung zu leiden gehabt. Tamilen und Tamilinnen seien von lokal be-
dingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte und von paramilitärischen Gruppen besonders betroffen gewesen.
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Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg
zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei
im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde
sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu
keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Anzahl
von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötun-
gen sei markant zurückgegangen. "Auf eine Zusammenarbeit der Regie-
rung mit bewaffneten Organi- (…) merken, dass der Beschwerdeführer
sich nie aktiv für die LTTE betätigt habe". Er verfüge deshalb über kein
politisches Profil, das ihn zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit einer Verfolgung seitens der Behörden aussetzen würde.
Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer keine begründete
Furcht vor einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden. Seine Vor-
bringen hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf
die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachste-
hend aufgeführten Anträge stellen:
1. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in seine Asylakten zu
gewähren, insbesondere sei ihm Einsicht in die von ihm eingereichten
Beweismittel zu gewähren, dies verbunden mit der Ansetzung einer an-
gemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
2. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Asyl-
und Vollzugsakten zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in den
vom BFM im Entscheid vom 15. April 2011 zitierten Dienstreisebericht des
BFM vom Herbst 2010 und allfällige weitere Länderanalysen (COI-
Informationen) des BFM zu Sri Lanka zu gewähren und ebenso Einsicht
in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel. Diesbezüglich
werde darum ersucht, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt werde.
3. Die Verfügung des BFM vom 15. April 2011 sei wegen Verletzung for-
mellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen.
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 15. April 2011 aufzuheben
und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen
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rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen.
5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 15. April 2011 aufzuheben
und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 15. April 2011 betreffend die
Ziffern 3 und 4 (recte: 4 und 5) aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
7. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem
unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzu-
setzen.
8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei zudem mitzuteilen, welcher Bun-
desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und wel-
cher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instrukti-
on im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem
Entscheid weiter mitwirken würden.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden unter anderem ein Artikel über die
Verwendung von Herkunftsländerinformationen in Entscheiden der Asyl-
instanzen, mehrere Berichte über Sri Lanka sowie die Kopie eines
Checkbeleges zu den Akten gereicht.
D.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 bestätigte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zur
Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wies er die
Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht bezüglich des Ak-
tenstücks A 10 (Beweismittelcouvert) zu gewähren. Zur Begründung hielt
er im Wesentlichen fest, gestützt auf Art. 26 Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) habe die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in alle als
Beweismittel dienenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen. Das Aktenein-
sichtsrecht beziehe sich auch auf Aktenstücke, deren Inhalt der Partei be-
reits bekannt sei. Das BFM habe somit das Recht des Beschwerdefüh-
rers auf Akteneinsicht verletzt, indem es ihm die sich im Dossier befindli-
chen Beweismitteleingaben nicht zugestellt habe. Im Weiteren stellte der
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Instruktionsrichter fest, dass die Begründung der angefochtenen Verfü-
gung teilweise unvollständig sei. Diesbezüglich werde die Vorinstanz im
Rahmen der Vernehmlassung zur Einreichung einer Stellungnahme bis
zum 22. Juni 2011 aufgefordert. Überdies gab der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer bekannt, dass sich das Spruchgremium im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren – unter Vorbehalt nachträglicher Veränderun-
gen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten – aus den Richtern Robert
Galliker (Vorsitz) und Walter Lang, der Richterin Regula Schenker Senn
sowie Gerichtsschreiber Matthias Jaggi zusammensetze. Ausserdem ver-
fügte der Instruktionsrichter, dass über die weiteren Anträge zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde.
E.
Am 15. Juni 2011 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Ein-
sicht in das Aktenstück A 10 (Beweismittelcouvert).
F.
Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2011 unter
anderem aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten. Bezüglich der erwähnten Unvollständigkeit der
Entscheidbegründung sei festzuhalten, dass aus technischen Gründen
auf Seite 3 die letzte Zeile aus unerklärlichen Gründen nicht gedruckt
worden sei. Der auf Seite 3 und 4 des Entscheides gedruckte Satz laute
wie folgt: Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Orga-
nisationen und Gruppierungen bestünden zudem keinerlei Hinweise
mehr. Hierzu sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich nie aktiv
für die LTTE betätigt habe. Dieser fehlende Satzteil vermöge jedoch an
der Entscheidbegründung und insbesondere an der auf Seite 4 des Ent-
scheides gezogenen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Für den weite-
ren Inhalt wird auf die Vernehmlassung verwiesen.
G.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 gewährte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, bis zum 25. Juli 2011 eine Replik einzurei-
chen.
H.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer replizieren und
seine Beschwerde ergänzen. Auf den Inhalt wird – soweit wesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-2837/2011
Seite 7
Mit der Replik wurden die Kopie eines Ausweises sowie mehrere Berichte
über Sri Lanka zu den Akten gereicht.
I.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Auf deren Inhalt wird, so-
weit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerdeergänzung wurde eine Vielzahl von Berichten über
die Situation in Sri Lanka sowie eine Kostennote vom 19. Dezember 2011
zu den Akten gereicht.
J.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. März 2012 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Akten aus dem Verfahren D-3747/2011
– der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise
nach Sri Lanka und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertre-
ters des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012 – zu den Akten ge-
nommen worden seien. Bezüglich dieses Berichts sowie hinsichtlich der
Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwer-
deführer Gelegenheit gegeben, bis zum 13. April 2012 eine Stellungnah-
me einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 13. April 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme einreichen. Auf deren Inhalt wird – soweit wesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
Mit der Eingabe wurden erneut mehrere Berichte über die Situation in Sri
Lanka eingereicht.
L.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer die folgenden
Dokumente zu den Akten reichen: Ein Bestätigungsschreiben der
C._______ Fishing Developement Society vom 24. April 2012, ein Bestä-
tigungsschreiben der (…) vom 9. April 2012, einen Zeitungsbericht sowie
zwei Berichte über die Situation in Sri Lanka.
D-2837/2011
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren
erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein
könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit
weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
D-2837/2011
Seite 9
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
3.2
3.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe das
Akteneinsichtsrecht respektive das rechtliche Gehör verletzt, da sie es
unterlassen habe, Einsicht in die vom Beschwerdeführer am 15. Juli 2008
eingereichten Beweismittel zu gewähren.
3.2.2 Bezüglich dieser geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichts-
rechts ist Folgendes festzuhalten: Mit Zwischenverfügung vom
1. Juni 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das BFM
das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt hat, indem
es ihm die sich im Dossier befindlichen Beweismitteleingaben (Beweis-
mittelcouvert A 10) nicht zugestellt hat (vgl. vorstehend Bst. D.). Der An-
trag des Beschwerdeführers, es sei ihm Einsicht in die von ihm einge-
reichten Beweismittel zu gewähren und ihm diesbezüglich eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wä-
re daher an sich gutzuheissen. Da ihm am 15. Juni 2011 Einsicht in diese
Dokumente eingeräumt wurde und er im vorliegenden Verfahren dazu
Stellung nehmen konnte (vgl. Replik vom 25. Juli 2011), ist der entspre-
chende Antrag hinfällig geworden.
3.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verlet-
zung desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1
S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die
Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist
auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird,
der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerde-
instanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
bestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verlet-
zung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer-
den kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
3.2.4 Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 gab die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel. Mit
Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2011 nahm er zu diesen
Dokumenten Stellung (vgl. vorstehend Bst. H.). Darin hatte er ausrei-
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Seite 10
chend Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen. Da die festgestellte Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist und dem
Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zukommt, kann der gerügte
Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebli-
che Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gege-
ben ist (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen).
3.3
3.3.1 Im Weiteren wird vom Beschwerdeführer gerügt, die Vorinstanz ha-
be sein Recht auf Akteneinsicht beziehungsweise ihre Begründungspflicht
verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihren Dienstreisebericht vom
Herbst 2010 sowie die übrigen relevanten Herkunftsländerinformationen,
auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung kein ausdrücklicher
Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten ist. Indessen ist
unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise
nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach
dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwie-
fern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asyl-
suchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In diesem Zusammen-
hang wird auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien
vom 5. Juli 2010 hingewiesen. Es werden keine anderweitigen Quellen
genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des
Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf
die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri
Lanka herangezogen werden, unter anderem auf die Dienstreise vom
September 2010 zurückgehen. Mit anderen Worten stützt sich die ange-
fochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die Informatio-
nen, welche aufgrund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lan-
ka gewonnen wurden. Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Ver-
fügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein
spezifisches Aktenstück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an
sich verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungs-
mässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Be-
schwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrund-
lagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem
sich das BFM in der angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich
auf die Erkenntnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September
2010 gestützt hat, wäre es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Be-
gründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Er-
kenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Eine knappe
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Wiedergabe lediglich der wichtigsten aus der Dienstreise gezogenen
Schlüsse, wie mit der angefochtenen Verfügung geschehen, wird dem In-
formationsanspruch des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm – über die
Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch die anderen rele-
vanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren
Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und
Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden
Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be-
hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie-
hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Be-
rufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu-
gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan-
gen. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen
festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Inter-
net –, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt.
3.3.2 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Einsicht in die Ergebnisse
der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 gewährte, wodurch
sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, weshalb sein Antrag
auf Einsicht in diese Ergebnisse an sich gutzuheissen wäre. Da jedoch –
wie das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. März 2012
feststellte – dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der BFM-
Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri
Lanka aus einem anderen Verfahren bereits bekannt war und der Be-
schwerdeführer im vorliegenden Verfahren dazu Stellung nehmen konnte,
ist der entsprechende Antrag hinfällig geworden. Hinsichtlich der anderen
verwendeten Herkunftsländerinformationen hat die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die Akteneinsicht zu Recht verweigert. Dessen weiterge-
hender Antrag, es sei ihm auch Einsicht in allfällige weitere verwendete
Herkunftsländerinformationen zu geben und ihm diesbezüglich eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen, ist folglich abzuweisen.
3.3.3 Wie bereits erwähnt ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formel-
ler Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides. Unter bestimmten Voraussetzungen
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Seite 12
ist jedoch die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomi-
schen Gründen auf Beschwerdeebene möglich (vgl. dazu vorstehend
E. 3.2.4).
3.3.4 Im vorliegenden Fall teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2012 mit, dass eine Kopie
der vom BFM angefertigten Zusammenfassung der Ergebnisse der
Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 zu den Akten genom-
men werde und gab ihm diesbezüglich Gelegenheit, bis zum
13. April 2012 eine Stellungnahme einzureichen. In der gleichen Verfü-
gung stellte das Gericht fest, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienst-
reise nach Sri Lanka bereits bekannt sei (vgl. vorstehend Bst. J.). Mit
Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. April 2012 nahm der Be-
schwerdeführer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung (vgl. vorste-
hend Bst. K.). Darin hatte er Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen. Da
die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegen-
der Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu-
kommt, kann der gerügte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden,
zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige
Entscheidreife gegeben ist.
3.4
3.4.1 Sodann wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Vorinstanz habe
ihre Begründungspflicht verletzt, da sie ohne ausreichende Begründung
von der ständigen Praxis, wonach der Wegweisungsvollzug von Tamilen
in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei, abgewichen sei.
3.4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unmittelbar die be-
hördliche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wonach die verfü-
gende Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sich ihr Entscheid stützt, substantiiert nennen muss. Eine hinrei-
chende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfech-
tung der Verfügung und stellt daher eine unabdingbare Voraussetzung für
die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar.
3.4.3 Hinsichtlich dieser Rüge ist festzustellen, dass das BFM in der an-
gefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend dif-
ferenziert aufgezeigt hat, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich
die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten
Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai
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Seite 13
2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit
verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten
Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von
den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie
vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorin-
stanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchen-
der an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr
wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis
abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl.
BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten
Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Grün-
den als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011
(vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und
eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenom-
men, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend überein-
stimmt (vgl. E. 6.3.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorge-
hen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der ins-
gesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten geht auch
die in der Eingabe vom 19. Dezember 2011 erhobene Rüge, wonach die
Vorinstanz bezüglich der Situation im Norden und Osten Sri Lankas eine
unrichtige Sachverhaltsabklärung und -feststellung vorgenommen habe,
fehl.
3.5 In der Rechtsmittelschrift wird im Weiteren moniert, die angefochte-
nen Verfügung sei unvollständig begründet, da eine wesentliche Textpas-
sage, auf die sich der negative Asylentscheid stütze, fehle. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung tatsächlich unvollstän-
dig begründet ist, da auf Seite 3 unten respektive Seite 4 oben offensicht-
lich eine kurze Textpassage fehlt. Nachdem jedoch der Instruktionsrichter
in seiner Zwischenverfügung vom 1. Juni 2011 festgestellt hatte, dass die
Begründung der angefochtenen Verfügung unvollständig sei, reichte das
BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2011 die fehlende Textpas-
sage nach (vgl. vorstehend Bst. F.). Da der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2011 Gelegenheit gab, bis zum
25. Juli 2011 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzurei-
chen, dieser somit zur in der angefochtenen Verfügung fehlenden Text-
D-2837/2011
Seite 14
passage Stellung nehmen konnte, kann der Verfahrensmangel (unvoll-
ständige Begründung) als geheilt betrachtet werden, zumal die festge-
stellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
3.6
3.6.1 Ausserdem wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Vorinstanz
habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe,
wesentliche Teile des Sachverhalts in der Verfügung zu erwähnen und
somit auch zu würdigen. Insbesondere habe das BFM unberücksichtigt
gelassen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, mehrere
seiner Kollegen, die wie er als Interessenvertreter der Fischereigesell-
schaft tätig gewesen seien, seien unter dem Verdacht, eine Ausbildung
bei den LTTE zu absolvieren und diese zu unterstützen, festgenommen,
verhört, mit Geld erpresst und/oder von paramilitärischen Gruppen er-
mordet worden.
3.6.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das BFM bei der Begrün-
dung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE126 I 97
E. 2.b S.102 f.). Es ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu
entnehmen sind, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festge-
stellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Situation der (angebli-
chen) Kollegen des Beschwerdeführers für die Beurteilung von dessen
Flüchtlingseigenschaft keine entscheidende Bedeutung zukommt, wes-
halb die Vorinstanz davon absehen konnte, diese Kollegen in der ange-
fochtenen Verfügung zu erwähnen. Es ist in diesem Zusammenhang dar-
auf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren vorgebrachten Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz zu
Recht als nicht asylrelevant beurteilt wurden (vgl. nachfolgend E. 4.6).
Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, wesentliche Tei-
le des Sachverhalts in der Verfügung zu erwähnen und somit auch zu
würdigen, ist daher unbegründet.
3.7
3.7.1 In der Rechtsmittelschrift wird überdies (sinngemäss) vorgebracht,
das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und un-
richtig abgeklärt, da es sich bei der Entscheidfindung nur auf die UNHCR-
D-2837/2011
Seite 15
Richtlinien vom 5. Juli 2010 gestützt und es versäumt habe, aktuelle und
relevante Herkunftsländerinformationen beizuziehen.
3.7.2 Diese Rüge entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr kann – insbesonde-
re auch in Berücksichtigung der aktuellen Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts (BVGE 2011/24) – der angefochtenen Verfügung nicht ent-
nommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen
über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache,
dass in der angefochtenen Verfügung nur die Richtlinie des UNHCR er-
wähnt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, sie sei die einzige
Informationsquelle für den Entscheid gewesen. Davon wird im Übrigen
auch in der Beschwerdeschrift – trotz der entsprechenden Rüge – selber
nicht ernsthaft ausgegangen, weil gleichzeitig auch geltend gemacht wur-
de, das BFM habe bei der Entscheidfindung wohl nicht nur auf die
UNHCR-Richtlinie abgestellt, sondern weitere Länderinformationen zuge-
zogen, welche jedoch nicht offengelegt worden seien, weshalb das recht-
liche Gehör auch aus diesem Grund verletzt worden sei. Abgesehen da-
von, dass sich die vorgebrachten Rügen somit gegenseitig ausschliessen
und damit an einem inneren Widerspruch leiden, ist hinsichtlich der Rüge,
die Länderinformationen seien nicht offengelegt worden, auf die vorste-
hende Erwägung 3.3.1 f. zu verweisen. Da sich ferner das BFM mit aus-
reichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Si-
cherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Weg-
weisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen
Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den
Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Ins-
gesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte
Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Anzumerken ist diesbe-
züglich, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde offensichtlich
zu den in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumenten aus-
führlich äussern konnte.
3.8 Hinsichtlich der weiteren Rüge des Beschwerdeführers in der
Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe den Sachverhalt weder vollstän-
dig noch richtig abgeklärt, da sie es unterlassen habe, die Vorbringen des
Beschwerdeführers auch entlang der vom UNHCR dargestellten Risiko-
profile zu prüfen und zu beurteilen, ist festzuhalten, dass das BFM in der
angefochtenen Verfügung unter anderem ausführte, der Beschwerdefüh-
rer verfüge über kein politisches Profil, das ihn zum jetzigen Zeitpunkt mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung seitens der Behörden
aussetzen würde. Daraus wird deutlich, dass die Vorinstanz in der ange-
D-2837/2011
Seite 16
fochtenen Verfügung sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers unter Berücksichtigung der in den UNHCR-Richtlinien vom
5. Juli 2010 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat.
3.9 Bezüglich der Rüge in der Replik, wonach die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt respektive
den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, in dem sie ihn nie zu den
eingereichten Beweismitteln konkret befragt habe, ist festzuhalten, dass
die Behörde – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – von einer
Beweisabnahme dann absehen darf, wenn angenommen werden kann,
die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt
bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt auf-
grund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann
oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine we-
sentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Da die Vorinstanz im vor-
liegenden Fall den Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage ausrei-
chend würdigen konnte, durfte sie darauf verzichten, den Beschwerdefüh-
rer zu den Beweismitteln zu befragen, weswegen auch diese Rüge unbe-
gründet ist.
3.10
3.10.1 In der Rechtsmittelschrift wird ausserdem vorgebracht, die Vorin-
stanz habe den Sachverhalt auch deshalb unvollständig abgeklärt, da sie
den Beschwerdeführer letztmals am 3. Juni 2008 angehört habe. Die Si-
tuation in Sri Lanka präsentiere sich heute – nach Beendigung des Bür-
gerkrieges – wesentlich anders als damals und dadurch möglicherweise
auch die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers. Angesichts des
Grundsatzes, dass die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stets vor
dem Hintergrund der aktuellen Situation erfolgen müsse, hätte der Be-
schwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend
nochmals zu seiner asylrelevanten Gefährdungssituation angehört wer-
den müssen.
3.10.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungs-
pflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Ge-
suchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast
trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer nach seiner letzten Befragung (Anhörung vom 3. Juni 2008) bis
zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu
Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht
D-2837/2011
Seite 17
keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf verzichte-
te, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung
ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit
dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorin-
stanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist. Nach dem
Gesagten ist auch die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt un-
vollständig festgestellt habe, da sie den Beschwerdeführer nicht noch-
mals angehört habe, unbegründet.
3.11 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal auch keine
Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen. Daher ist
auch der Antrag des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, es
seien zu verschiedenen Punkten des Sachverhalts und der sich daraus
ergebenden Gefährdung für ihn zusätzliche Abklärungen vorzunehmen,
abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu
einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner
Vorbringen zu führen. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt
sei unvollständig erhoben worden, erweist sich daher nicht als stichhaltig.
Folglich ist auch sein Eventualbegehren, wonach die Verfügung des BFM
vom 15. April 2011 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an das BFM zurückzuweisen sei, abzuweisen. Nach dem Gesag-
ten erweisen sich auch die beantragten weiteren Abklärungen durch das
Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschwerde S. 15) als gegenstandslos.
3.12 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die ange-
fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das
Begehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom
15. April 2011 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die
Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen
ist. An dieser Einschätzung ändert – entgegen der Behauptung in der
Rechtsmittelschrift – auch der Umstand nichts, dass die angefochtene
Verfügung unter mehreren Verfahrensmängeln litt, zumal die festgestell-
ten Mängel nicht schwerwiegender Natur sind und daher auf Beschwer-
deebene geheilt werden konnten. Die festgestellten Verfahrensmängel
werden indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichti-
gen sein (vgl. nachfolgend E. 8.).
D-2837/2011
Seite 18
4.
4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen
Asylgesuch abgewiesen hat.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wort-
laut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb
seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzen-
den Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl.
BFM-Akten A 1/11 S. 9, A 6/15 S. 2).
4.5 Im Verfahren vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er werde in Sri Lanka von der Armee gesucht, da
er sich im Jahre 2005 ins Vanni-Gebiet begeben habe, wobei er von der
Armee angehalten, kontrolliert und registriert worden sei, da man ihn ver-
dächtigt habe, von den LTTE an Waffen ausgebildet zu werden. Am
8. Februar 2008 seien Angehörige einer paramilitärischen Gruppierung in
seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause erschienen und hätten sich bei sei-
nem Vater nach ihm erkundigt. Am 10. März 2008 habe zudem die sri-
lankische Armee das Haus seiner Familie kontrolliert und ihm dabei vor-
geworfen, er unterstütze die LTTE. Seit Anfang 2008 habe er überdies
von Mitgliedern einer paramilitärischen Gruppierung Drohanrufe erhalten.
Nachdem er erfahren habe, dass Bekannte von ihm, die erschossen wor-
D-2837/2011
Seite 19
den seien, vor ihrem Tod ebenfalls solche Anrufe erhalten hätten, habe er
sich auf Anraten seines Vaters zur Ausreise entschlossen.
4.6 Bezüglich dieser geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ist über-
einstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese nicht asylrele-
vant sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er befürchte, bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka weiterhin als LTTE-Unterstützer verdächtigt und
deswegen inhaftiert beziehungsweise von paramilitärischen Gruppierun-
gen verfolgt zu werden, ist Folgendes festzuhalten: Die Sicherheits- und
Menschenrechtslage hat sich in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrie-
ges im Mai 2009 erheblich verbessert. Insbesondere die Aktivitäten der
paramilitärischen Gruppierungen haben stark abgenommen. Aus Quellen
und Berichten unabhängiger Institutionen und Organisationen geht her-
vor, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten
Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der
betreffenden Person voraussetzt. Dabei ist der Umstand allein, dass ein
Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bür-
gerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, nicht als ausreichendes Kriterium
für eine solche Gefährdungswahrscheinlichkeit aufzufassen. Aufgrund der
in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organi-
sation aufgebauten Strukturen ist vielmehr davon auszugehen, dass prak-
tisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechen-
de Kontakte aufwies (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI],
Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies.,
Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-
Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New
York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The
Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colom-
bo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situa-
tion für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo
und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011). Bezüglich des Be-
schwerdeführers ist festzustellen, dass er gemäss seinen Angaben
mehrmals das Büro der LTTE bei den Heldengedenktagen geschmückt
und Fische an diese Organisation verkauft hat. Zudem will er von den
LTTE angefragt worden sein, ihnen beizutreten, was er jedoch nicht getan
habe. Aus diesen Angaben resultiert, dass er vor seiner Ausreise aus Sri
Lanka zwar gewisse Kontakte mit den LTTE aufwies. Jedoch gingen die-
se Kontakte nicht in wesentlicher Weise über das hinaus, was ein grosser
Teil der lokalen Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen
Siedlungsgebieten Sri Lankas in jenem Zeitraum erlebte. Eine besondere
persönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spe-
D-2837/2011
Seite 20
zifischen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist aufgrund
dieser Kontakte nicht anzunehmen. Gegen ein heute noch bestehendes
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer
spricht auch die Tatsache, dass er am 10. März 2008 zu Hause von der
sri-lankischen Armee kontrolliert wurde, ohne dass sie ihn verhaftet hätte.
Hätte die Armee den Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft verdächtigt,
die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen, hätte sie ihn nicht einfach
nur kontrolliert. Wäre der Beschwerdeführer den sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden tatsächlich als LTTE-Unterstützer bekannt gewesen und
hätten diese deswegen ein Interesse an seiner Person gehabt, wäre er
mit Sicherheit verhaftet und gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden. Der
Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Ge-
fährdung als unwahrscheinlich erscheinen. An dieser Einschätzung än-
dert auch die Aussage des Beschwerdeführers nichts, wonach eine sei-
ner Cousinen für die LTTE gestorben sei und einer seiner Cousins bei
den LTTE gewesen sei, worauf die Armee im Jahre 2007 intensiv nach
diesem gesucht habe. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene geltend macht, er weise ein Risikoprofil auf, da er aus der Schweiz
nach Sri Lanka zurückkehren würde, ist Folgendes festzuhalten: Der Um-
stand, dass er sich seit über vier Jahren in der Schweiz aufhält und hier
ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag auch nicht zur Annahme einer
begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine An-
haltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE be-
wegt. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer
vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere für die
Vielzahl an eingereichten Berichten, die sich entweder zur allgemeinen
Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsver-
letzungen äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwer-
deführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind.
In der Eingabe vom 13. April 2012 macht der Beschwerdeführer geltend,
im Dezember 2011 und März 2012 seien seine Schwester und sein
Schwager durch Mitarbeiter des CID (Criminal Investigation Department)
nach seiner Person befragt worden. Diese hätten erwähnt, dass allge-
mein bekannt sei, dass Fischer den LTTE beim Waffenschmuggel behilf-
lich gewesen seien und sie müssten auch hier Abklärungen bezüglich des
Beschwerdeführers vornehmen, zumal dieser verschwunden sei. Diesbe-
züglich ist festzuhalten, dass es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass
der CID erst dreieinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers
aus Sri Lanka diesbezügliche Abklärungen vornimmt, zumal der Be-
schwerdeführer – wie soeben dargelegt – kein spezifisches Risikoprofil
D-2837/2011
Seite 21
aufweist. Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Nachforschung
durch den CID ist auch deshalb zweifelhaft, da sie durch nichts belegt
wird. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass es sich bei der vom Be-
schwerdeführer behaupteten Verfolgungssituation durch den CID lediglich
um ein Konstrukt aus Informationen, Quellen Dritter und frei Erfundenem
handelt.
Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, sein in
C._______ lebender Vater bekomme regelmässig Besuch von Leuten der
EPDP (Eelam People's Democratic Party), die diesen einschüchtern wür-
den und wegen seiner Person zu erpressen versuchten, woraus ersicht-
lich sei, dass er nach wie vor gefährdet sei, ist Folgendes festzuhalten:
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im fast drei Jahre dauernden
Verfahren vor der Vorinstanz – trotz der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht – nichts von diesen Erpressungsversuchen erwähnte, sondern die-
se erst auf Beschwerdestufe vorbringt, lässt sie als nachgeschoben er-
scheinen. Die vorgebrachten Erpressungsversuche des Vaters des Be-
schwerdeführers durch Leute der EPDP erscheinen auch deswegen als
unglaubhaft, da die diesbezüglichen Vorbringen unsubstanziiert sind. Ins-
besondere wird nicht dargelegt, wie oft und in welchen Abständen der Va-
ter erpresst wurde, sondern es wird nur geltend gemacht, dies sei regel-
mässig geschehen. An der Unglaubhaftigkeit dieser behaupteten Erpres-
sungsversuche ändert auch die eingereichte Kopie des Checkbeleges
nichts, zumal daraus nicht ersichtlich ist, dass es sich bei dieser Zahlung
tatsächlich um eine Erpressungszahlung handelt. Gestützt auf das so-
eben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei den vom Beschwer-
deführer behaupteten Erpressungsversuchen durch die EPDP lediglich
um ein Konstrukt handelt. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass
die sri-lankischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu
erachten sind, weshalb es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka auch zuzumuten wäre, bei Bedarf die lokalen Sicherheits-
behörden um Schutz vor der EPDP nachzusuchen, zumal aufgrund der
Aktenlage davon auszugehen ist, er habe von Seiten der Behörden im
heutigen Zeitpunkt nichts mehr zu befürchten.
Aus diesen Gründen sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers –
entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – keine konkreten
und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser weise ein Risikoprofil
auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka
herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter
Weise gefährdet erscheinen lässt. Sodann ist festzustellen, dass auch
D-2837/2011
Seite 22
den Ausführungen des Beschwerdeführers – im Rahmen des diesbezüg-
lichen rechtlichen Gehörs – in Bezug auf die Ergebnisse der Dienstreise
des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 im vorliegenden Fall keine
entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Soweit mit diesen Ausführun-
gen gestützt auf die eingereichten Beweismittel divergierende Ansichten
des Beschwerdeführers hinsichtlich der herrschenden Situation in Sri
Lanka geltend gemacht werden, lassen sich keine Gründe erkennen,
dessen individuelle Asylvorbringen anders als in der soeben dargelegten
Weise zu beurteilen.
4.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylge-
such abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen betreffend Asyl in der Rechtsmittelschrift sowie die übrigen
Eingaben und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher ein-
zugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu
führen vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
D-2837/2011
Seite 23
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
D-2837/2011
Seite 24
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch kei-
ne Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezügli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sowie
die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf
einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Okto-
ber 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der all-
gemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri
D-2837/2011
Seite 25
Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungs-
vollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl.
BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise
sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit länge-
rer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten
Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit
anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
"Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dor-
tige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts
der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen
Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine
sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits-
kriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-
ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen,
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei-
sungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu be-
urteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende
Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zu-
rückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem
Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte
Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere
Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1).
6.4 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden
Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der
D-2837/2011
Seite 26
Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge-
reichten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern,
da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri
Lanka entnehmen lässt. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er die letzten
acht Jahre vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zusammen mit seiner Fami-
lie wohnte (A 1/11 S. 1). Anlässlich der Kurzbefragung gab er zu Protokoll,
sein (…), seine (…) sowie mehrere (…) und (…) lebten in Jaffna (A 1/11
S. 3). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führ-
ten, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute
nicht mehr im Distrikt Jaffna aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist
ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen über
eine gute Schulbildung verfügt und in Sri Lanka jahrelang als Fischer so-
wie als Fischhändler tätig war. Den vorliegenden Akten sind zudem keine
Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu
entnehmen.
Es erweist sich somit, dass der relativ junge Beschwerdeführer die vom
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 bezüglich der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er
wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung
seiner im Distrikt Jaffna lebenden Verwandten zählen können und bei ih-
nen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der La-
ge sein, sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu
integrieren. Allein die Vorbringen in der Eingabe vom 7. Juni 2012, wo-
nach die Familienangehörigen nicht in der Lage seien, den Beschwerde-
führer (vorübergehend) bei dessen Rückkehr nach Sri Lanka bei sich auf-
zunehmen, sind nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges zu belegen, da er unabhängig und ohne familiäre Verpflichtun-
gen ist. Im Bedarfsfall dürfte er vorübergehend auf die (finanzielle) Unter-
stützung seiner (…) zählen können, die in der Schweiz lebt. Sodann wird
die Rückkehrhilfe der Schweiz dem Beschwerdeführer den Wiederein-
stieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung
2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Entgegen
D-2837/2011
Seite 27
den Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ist so-
mit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund
des sich aus dem Beschwerdeverfahren produzierten Aktenumfangs er-
gebenden erhöhten Aufwands sind diese auf insgesamt Fr. 900.- festzu-
setzen (Art 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2). Indessen wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
15. Juni 2011 Einsicht in die eingereichten Beweismittel gewährt (vgl.
Bst. E. vorstehend). Zudem wurde ihm mit Verfügung vom 27. März 2012
die Gelegenheit gegeben, sich zum BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011
betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka zu äussern (vgl. Bst. J. vor-
stehend). Überdies rügte der Beschwerdeführer berechtigterweise, die
angefochtene Verfügung sei unvollständig begründet. Insofern wurden in
der Beschwerde zu Recht Verfahrensmängel gerügt, diese jedoch durch
die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 3.2 ff. vorstehend). Es erscheint
daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b
VGKE zu ermässigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
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Seite 28
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 212 Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf
Fr. 600.- erscheint daher angemessen.
8.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliess-
lich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren
letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine an-
gemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung
erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Diesbezüglich ist je-
doch vorab auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011
vom 13. Juli 2012 hinzuweisen, wo in E. 10.3 festgelegt wurde, dass mit
der in jenem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung in allen
weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls
als Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale An-
trag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri
Lanka vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden
wird, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich
dieses Antrags als abgegolten zu erachten ist. Daraus folgt, dass vorlie-
gend dem Beschwerdeführer lediglich eine Entschädigung für die ihm aus
der Beschwerdeführung im Zusammenhang mit der Verletzung des recht-
lichen Gehörs erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist und
nicht für das Verfassen der Stellungnahme bezüglich der Ergebnisse der
Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010. Das in der
Kostennote vom 19. Dezember 2011 ausgewiesene Honorar (25.88
Stunden à Fr. 240.-, Auslagen: Fr. 97.30) erscheint zu hoch und ist an-
gemessen zu kürzen, da nur die notwendigen und nicht die unnötigen, im
Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwen-
dungen zu ersetzen sind. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 8 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung, die
vom BFM zu entrichten ist, auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'000.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: