Abtei lung IV
D-2838/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2838/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Singhalese aus B._______ im (...) -
suchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteten
Schreiben vom Y._______ sowie - auf Aufforderung der Schwei-
zerischen Botschaft vom Z._______, worin dem Beschwerdeführer
mitgeteilt wurde, dass seine Eingabe als Asylgesuch entgegen
genommen werde, und worin er gleichzeitig aufgefordert wurde, der
Botschaft seine Vorbringen ("grievances") und allfällige entsprechende
Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und
bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis zum
W._______ einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch
festhalten wolle - vom V._______ um Asyl in der Schweiz nach, denen
er diverse Unterlagen (...) beilegte.
Mit Schreiben der Botschaft vom T._______ wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er nicht alle seine Gründe klar und
präzise dargelegt habe, weshalb dieser erneut aufgefordert wurde,
sämtliche für sein Asylgesuch relevanten Gründe klar und präzise in-
nerhalb der nächsten zwei Wochen darzulegen, falls er an seinem
Asylgesuch festhalten wolle.
Mit Eingabe vom S._______ reichte der Beschwerdeführer der
Botschaft ein Schreiben ein, in welchem er seine Asylvorbringen er-
gänzte. Diesem Schreiben legte er einerseits die gleichen Beilagen,
wie er dies mit Eingabe vom V._______ bereits tat, sowie andererseits
Unterlagen aus den Asylverfahren (...) (N_______) und (...)
(N_______) in der Schweiz bei.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung im Rahmen seines
schriftlichen Asylgesuchs geltend, (...) (N_______) habe in Sri Lanka
verschiedene Ungerechtigkeiten erfahren und Todesdrohungen
erhalten. Seit dessen Ausreise habe er die Geschäfte (...) betreut und
sich um dessen Familie respektive (...) gekümmert. Er habe nun selber
Drohungen erhalten und man habe ihn aufgefordert, die von (...) an
die Human Rights Commission und an die Präsidentin gerichteten Be-
schwerden zurückzuziehen. Diese Drohungen würden seine Ge-
schäftstätigkeiten beeinträchtigen. Ausserdem habe auch (...)
Drohungen erhalten, weshalb sich diese mit den Kindern nicht mehr in
deren Haus aufhalten könne. Aufgrund der wiederholten Drohungen
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hätten er und die Familie (...) wiederholt den Aufenthaltsort
gewechselt. Die Drohungen seien ferner der Polizei gemeldet worden,
hätten aber keinen Erfolg gezeitigt.
B.
Am R._______ wurde der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter
der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt.
Dabei führte er unter anderem ergänzend aus, er sei Mitglied der
C._______, ohne aber politische Aktivitäten ausgeübt zu haben. Mit
tamilischen Gruppen habe er weiter keinerlei Probleme gehabt. Ferner
habe er von (...) gehört, dass die Drohungen von Personen ausgehen
würden, welche die Unterstützung der D._______ hätten. Im (...) habe
er zwei Mal und im (...) ein weiteres Mal einen Telefonanruf erhalten,
worin er aufgefordert worden sei, seine Geschäftstätigkeiten
(Darlegung der Geschäftstätigkeiten) für (...) einzustellen, ansonsten
er Probleme erhalten würde. In der Folge habe er bei der Polizei eine
Anzeige eingereicht, was zu weiteren telefonischen Bedrohungen
geführt habe. Bis im (...) habe er siebzehn und seine Frau zehn
solcher Anrufe erhalten. Bereits im (...) hätten ihm die Anrufer gesagt,
dass sie von seiner Anzeige bei der Polizei wüssten, und ihn in der
Folge auch mit dem Leben bedroht. Als er sich im (...) im Haus (...)
aufgehalten habe, sei er unter zwei Malen telefonisch aufgefordert
worden, sich mit den Aggressoren um 21.00 Uhr beim (...) zu treffen.
Er habe diesen Aufforderungen jeweils keine Folge geleistet. Die
Aggressoren hätten ihm ferner auch mitgeteilt, dass sie nichts gegen
ihn persönlich hätten, sondern dass die Drohungen nur im
Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für (...) stünden. Er habe seine
Geschäftstätigkeit jedoch nicht aufgeben wollen, da er sonst viel Geld
verloren hätte.
C.
Am R._______ übermittelte die Schweizerische Botschaft die
Gesuchsunterlagen mit ihren Bemerkungen dem BFM.
D.
Mit Verfügung vom 19. März 2007 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG
ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Bedrohungen und Belästigungen würden
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keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen und
er benötige den Schutz der Schweiz nicht.
E.
Mit Eingabe vom 20. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen. Ferner sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm als Folge davon Asyl zu gewähren. Weiter sei sein
Beschwerdeverfahren mit demjenigen (...) (...) zu koordinieren und
prioritär zu behandeln. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. Mai 2007
wurde für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung abgewiesen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses an-
tragsgemäss verzichtet und das Verfahren des Beschwerdeführers an-
tragsgemäss mit demjenigen (...) (...) koordiniert.
G.
Mit Eingabe vom 7. April 2009 ersuchte (...) um eine rasche
Behandlung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
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AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-
ben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
2.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-
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g. S. 131 ff.; dieses Urteil hat angesichts bloss redaktioneller Änderun-
gen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültig-
keit).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entschei-
des im Wesentlichen fest, eine für die Einreisebewilligung relevante
Verfolgung liege nur dann vor, wenn die asylsuchende Person glaub-
haft machen könne, dass die aus einem der im Asylgesetz genannten
Gründe ernsthaft verfolgt werde und nicht im Heimat- oder Herkunfts-
staat Schutz finden könne.
Den Akten sei zu entnehmen, dass (...) Probleme mit gewissen Leuten
aus seinem Arbeitsumfeld gehabt habe, weil man beispielsweise nicht
ihn (...), sondern andere Personen für Auslandeinsätze berücksichtigt
habe und weil Aussagen (...) anlässlich eines (...) zu Streitigkeiten
geführt hätten.
Auseinandersetzungen privater Dritter stellten indessen keine ernst-
haften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar, weil sie nicht aus ei-
nem der darin abschliessend aufgezählten Gründe erfolgten, sondern
privater Natur seien. Die vom Beschwerdeführer angeführten Drohun-
gen gegen seine eigene Person würden sich aus den von (...)
vorgebrachten Problemen ableiten und stellten daher ebenfalls keine
vom Asylgesetz erfassten Nachteile dar. Weiter sei festzuhalten, dass
die srilankischen Behörden bei Übergriffen seitens privater Dritter
grundsätzlich gewillt seien, einem davon Betroffenen Schutz zu bieten,
weshalb den Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter diesem
Aspekt keine einreisebeachtliche Relevanz zukomme. Sodann sei
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeiten
habe, sich allfälligen Belästigungen dadurch zu entziehen, dass er -
gestützt auf die in Sri Lanka geltende Niederlassungsfreiheit - seinen
Wohnsitz verlege und einer anderen Arbeit nachgehe.
An diesen Erwägungen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Frage nach der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könne daher offen
gelassen werden. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer als
nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes zu erachten.
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3.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerdeeingabe im
Wesentlichen den bisher geltend gemachten Sachverhalt und seine
darauf basierende Gefährdungslage. Im Weiteren bringt er vor, es sei
vorliegend unbestritten, dass er über eine genügende Beziehungs-
nähe zur Schweiz verfüge, zumal (...) hier lebe. Zudem verfüge er
auch über keine Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz zu
ersuchen. Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Einreise in die
Schweiz verweigert: Erstens könne er glaubhaft machen, dass ihm
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben drohe und zweitens hätte
festgestellt werden müssen, dass ihm der weitere Verbleib in Sri Lanka
nicht zuzumuten sei. So sei es eine Tatsache, dass er massiv bedroht
worden sei und die srilankischen Behörden nichts unternommen
hätten, um ihm Schutz zu bieten. Die eingereichten Beweismittel wür-
den deutlich zeigen, dass es sich bei den vom (...) erlittenen Prob-
lemen nicht um blosse berufliche Belange respektive um Schikanen
von privater Seite gehandelt habe, sondern dieser von (...) behelligt
und in deren Auftrag von Dritten bedroht worden sei, weshalb das
Verfolgungsmotiv politischer Natur sei. Auch werde die fehlende
Schutzbereitschaft der srilankischen Behörden durch die eingereichten
Unterlagen belegt. Zudem sei die erforderliche Intensität der Verfol-
gung erfüllt und diese sei nach wie vor aktuell. Überdies bestehe keine
innerstaatliche Fluchtalternative, da er auch in Colombo von den ihn
bedrohenden (...) ausfindig gemacht würde.
3.3 Unter dem Aspekt von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist zu prüfen, ob
eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und
mithin die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewil-
ligen ist - sei es im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die
Asylgewährung, sei es zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts -
oder ob ein Verbleib im Heimatstaat zugemutet werden kann. Der Be-
hörde kommt bei der restriktiv zu handhabenden Bewilligung der Ein-
reise ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 1997 Nr. 15).
Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen
Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht
in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen
Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten
Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des
Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen. Eine
Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie dann flüchtlings-
rechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adä-
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quater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die be-
troffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizien-
ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen
innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie
für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt wer-
den. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bür-
ger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18
E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). In Übereinstimmung
mit der Vorinstanz ist vorliegend festzustellen, dass für den Beschwer-
deführer nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die hei-
matlichen Behörden gewährleistet ist. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizei- und
Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängig-
keit zu wahren. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise,
dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht
zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich nicht
willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten
Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeig-
nete Massnahmen zu treffen.
So ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zu-
folge Anzeige bei der Polizei erstattete, um von den srilankischen Be-
hörden staatlichen Schutz zu erlangen respektive um sich gegen eine
ungerechte Behandlung zu wehren. Dass die Anzeige des Beschwer-
deführers von der Polizei nicht entgegengenommen worden wäre, wird
jedenfalls aus den in den Akten liegenden Beweismitteln nicht ersicht-
lich.
Zudem verfügt der srilankische Staat - mit Ausnahme des Nordens
und Ostens des Landes - über ein funktionierendes Polizei- und Ge-
richtswesen. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine
effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Es ist davon auszugehen und
wird durch die in den Akten liegenden Dokumente denn auch bestätigt,
dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den Strafverfolgungs-
behörden hatte beziehungsweise hat und die von ihm eingereichte
Strafanzeige gegen die erwähnten Bedroher keine Verfolgungsmass-
nahmen seitens der srilankischen Behörden gegen ihn in Gang ge-
setzt hätte. An dieser Einschätzung vermag der Einwand des Be-
schwerdeführers, die von (...) angegriffenen (...) hätten ihre
Machtposition ausgenutzt, um diesem zu schaden, nichts zu ändern.
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So ist aus den Vorbringen im Asylverfahren des (...) ersichtlich, dass
die von ihm erwähnten (...) persönlich und ohne Zuhilfenahme des
Staatsapparates gegen ihn vorgegangen seien respektive als
Privatpersonen Leute beauftragt hätten, welche den (...) und seine
Familie - und als Folge davon auch den Beschwerdeführer -
eingeschüchtert und bedroht haben sollen. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Bedrohungen auch in Sri Lanka als strafbare Handlungen gelten und
von den Behörden geahndet werden, weshalb keine Hinweise
ersichtlich sind, gestützt auf welche für den Beschwerdeführer kein
Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung hätte erhältlich gewesen
sein sollen. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Sri
Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur
Schutzgewährung zur Verfügung steht.
3.4 Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Bedro-
hungen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Gewährung des Asyls zu führen.
Zudem besteht - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten
Ansicht - für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative im Grossraum Colombo, zumal es sich bei ihm
nicht um einen tamilischen, sondern um einen singhalesischen Sri-
Lanker handelt. Die vom Beschwerdeführer gehegte Befürchtung, in
nächster Zukunft ernsthaften asylrelevanten Benachteiligungen ausge-
setzt zu werden, erscheint daher in einer objektiven Einschätzung ge-
samthaft als aus flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten - bei allem
Verständnis für eine allenfalls in subjektiver Hinsicht vorhandene
Furcht - nicht begründet. Der Annahme einer unmittelbaren Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
kann daher nicht gefolgt werden, weshalb der Antrag auf Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung - als vorsorgliche Massnahme - zwecks zu-
sätzlicher Sachverhaltsabklärungen durch das BFM abzuweisen ist.
Die persönliche Situation des Beschwerdeführers ist daher gesamthaft
nicht als derart kritisch einzustufen, dass eine reale Existenzbedro-
hung bestünde und ein weiterer Verbleib in Sri Lanka nicht mehr zu-
mutbar wäre.
Schliesslich ist festzuhalten, dass das Asylgesuch des (...) mit Urteil
gleichen Datums abgewiesen und der Vollzug der Wegweisung
angeordnet wurde. Der (...) hat somit die Schweiz zu verlassen,
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weshalb von einer genügenden Beziehungsnähe des
Beschwerdeführers zur Schweiz nicht gesprochen werden kann.
3.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Bewilligung der Ein-
reise nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen nä-
her einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die
Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht
verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die
Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die
Beschwerde abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die
Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befrei-
en, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeich-
net werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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