B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2839/2011/was
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. April 2011 / N (…).
D-2839/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am
25. Januar 2011 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 9. März
2011 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am
21. März 2011 wurde er summarisch befragt und am 11. April 2011 ein-
lässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er ha-
be Afghanistan aufgrund einer Liebesbeziehung verlassen müssen. Er
habe B._______ im Juli/August 2010 an der Hochzeit eines Freundes
kennengelernt und sich sofort in sie verliebt. In der Folge hätten sie des
Öfteren zusammen telefoniert, sich am Markt oder vor ihrem Haus getrof-
fen, wobei er ganz langsam mit seinem Motorrad vorbeigefahren sei, so-
dass sie nur ein paar Worte hätten wechseln können. Nach zwanzig Ta-
gen habe er seine Eltern überreden können, bei B._______s Eltern um
deren Hand anzuhalten. Diese hätten jedoch abgelehnt und B._______
eine Woche später mit C._______ verlobt, der aus einer reichen Familie
stamme und dessen verstorbener Vater Kommandeur gewesen sei. Etwa
eine Woche nach ihrer Verlobung habe B._______ ihn zusammen mit ih-
rer kleinen Schwester bei sich zu Hause besucht. Ein Verwandter von
C._______ habe das beobachtet und dem Vater von B._______ gemel-
det. Etwa zwei Stunden später sei dieser am Tor ihres Hauses aufge-
taucht und habe nach ihr gefragt. Als er (der Beschwerdeführer) ihm ge-
sagt habe, sie sei bei ihm, habe dieser ihn ins Gesicht geschlagen, ihm
befohlen, B._______ zu holen, und sei anschliessend mit den beiden
Töchtern nach Hause gegangen. Am gleichen Abend sei C._______ bei
ihnen zu Hause aufgetaucht, habe behauptet, der Beschwerdeführer ha-
be mit B._______ eine geschlechtliche Beziehung gehabt und gedroht, er
würde ihn umbringen. Danach habe der Beschwerdeführer sein Eltern-
haus etwa zwanzig Tage nicht mehr verlassen und sei schliesslich nach
Kabul geflüchtet, wo er bei Verwandten seiner Mutter gelebt habe. Doch
auch in Kabul habe C._______ nach ihm gefragt. Deshalb sei er nach
drei weiteren Monaten ausgereist.
B.
Das BFM lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 19. April 2011 – er-
öffnet am 20. April 2011 – ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Vollzug an.
D-2839/2011
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers eine Kostennote zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2011, dem Beschwerdeführer am
28. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht, hielt das BFM an seinen Erwägun-
gen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
D-2839/2011
Seite 4
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-2839/2011
Seite 5
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Das
Verhalten seiner Eltern, wonach sie zwanzig Tage nach Beginn seiner
Liebesbeziehung um die Hand von B._______ angehalten hätten, sei vor
dem Hintergrund des muslimisch geprägten Gesellschaftssystems in Af-
ghanistan, welches traditionell-verhaftet rückständig sei, namentlich in
den ländlichen Gebieten wie der Provinz Faryab, als realitätsfremd zu
qualifizieren. Unter den dortigen Verhältnissen würden Heiraten von den
Eltern arrangiert und dabei seien bekanntlich andere Kriterien massge-
bend als die persönlichen Liebeswünsche der jungen Leute. Ebenfalls
nicht zu überzeugen vermöchten die Angaben des Beschwerdeführers,
dass die Eltern B._______s ihr Gelegenheit gegeben hätten, mittels des
familieneigenen Mobiltelefons mit einem ihnen Unbekannten beinahe täg-
lich zu kommunizieren. Dies zumal ihr Vater ihr Verhalten mit Sicherheit
beobachtet hätte, nachdem er dem Beschwerdeführer zwei Mal in der
Nähe seines Haus begegnet sei, als er mit B._______ gesprochen habe.
Letzteres Vorbringen sei zudem schlichtweg realitätsfern. Auch hätte
B._______ es vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Kontextes in
Afghanistan grundsätzlich nicht gewagt, sich auf dem Bazar mit dem Be-
schwerdeführer zu unterhalten und das dann gar noch in Begleitung ihrer
erst sechs Jahre alten Schwester. Zu gross wäre das Risiko gewesen,
dass sich die Kleine zu Hause bei den Eltern verplappert hätte bezie-
hungsweise dass eine Person die Verliebten beobachtet und dies den El-
tern B._______s zugetragen hätte. Weiter habe der Beschwerdeführer
bei der Beschreibung B._______s ausgeführt, sie sei nicht grossgewach-
sen, von schlanker beziehungsweise magerer Statur, fröhlich und aufge-
weckt. Diese Schilderung vermöge der behaupteten Person B._______,
namentlich ihrer Wesensart, mangels Differenziertheit, keine eigentliche
Kontur zu geben. Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer an der Befragung angegeben habe, im Rahmen ihrer Liebesbezie-
hung hätten er und B._______ sich überall getroffen. Auf Nachfrage hin
habe er dies anlässlich der Anhörung relativiert, indem er angeführt habe,
er habe damit auch die telefonischen Kontakte gemeint. Diese Erklärung
vermöge jedoch nicht zu überzeugen.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe die Beziehung zu
seiner Geliebten B._______ und die deswegen entstandenen Probleme
ausführlich, sehr detailliert und plausibel beschrieben. In seinen Vorbrin-
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gen habe das BFM denn auch keinerlei Widersprüche gefunden. Zum Ar-
gument des BFM, es sei realitätsfern, dass seine Eltern um die Hand von
B._______ angehalten hätten, gelte es festzuhalten, dass in Afghanistan
zwar mehr als 70 Prozent aller Hochzeiten arrangiert würden. Dies erge-
be aber im Umkehrschluss, dass 20 bis 30 Prozent der Hochzeiten nicht
arrangiert seien. Es sei nicht ersichtlich, warum es realitätsfern sein solle,
dass seine Eltern seinen Wunsch erfüllten und mit den Eltern seiner Ge-
liebten – die ebenfalls Usbeken seien, aber zu einer anderen Sippe ge-
hörten – über eine Hochzeit diskutiert hätten. Das BFM nenne als Grund
einzig das muslimisch geprägte Gesellschaftssystem Afghanistans, führe
dies aber nicht näher aus. Zum Mobiltelefon habe er erläutert, dass die-
ses B._______ selber und nicht der Familie gehört habe und sie jeweils
nach den Anrufen als Vorsichtsmassnahme die angerufene beziehungs-
weise empfangene Nummer aus dem Speicher gelöscht hätten. Sie seien
sich der möglichen Konsequenzen einer Aufdeckung bewusst gewesen,
als frisch Verliebte hätten sie dies jedoch in Kauf genommen. Auch zur
Behauptung, B._______ hätte nicht gewagt, auf dem Markt mit ihm zu
sprechen, habe er während der Anhörung ausführlich Stellung genom-
men. Zudem sei der Fachspezialist des BFM gemäss Anhörungsprotokoll
aufgrund von Fernsehberichterstattungen zu diesem Schluss gekommen.
Weiter habe er bei der Wesensbeschreibung von B._______ ungefragt
seine Gefühle zu ihr geschildert und erklärt, warum er sich zu ihr hinge-
zogen gefühlt habe. Dies sei als Realitätskriterium zu werten. Schliesslich
habe er an der Anhörung präzisiert, was er mit seiner Aussage an der Be-
fragung gemeint habe, wonach er B._______ überall getroffen habe:
nämlich ein bis zwei Mal pro Woche vor ihrem Haus und auf dem Markt.
Insgesamt enthielten seine Schilderungen zahlreiche Details (vgl. Akten
des BFM A8 F53), Schilderungen von wechselseitigen Gesprächen (vgl.
A8 S. 8 und F58), Gefühle (z. B. A8 F35 "faszinierte mich"; F40 "ich war
sehr niedergeschlagen", F53 "ich war sehr überrascht") und Bezüge zu
früher Erwähntem (z. B. A8 F41 "wie ich vorher sagte"). Angesichts der
Tatsache, dass Blutrache in Afghanistan und gerade in ländlichen Gebie-
ten wie der Provinz Faryab verbreitet sei, müsse er bei einer Rückkehr
eine asylrechtlich relevante Gefährdung befürchten.
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen richtigerweise vor dem Hin-
tergrund des afghanischen Kontextes als realitätsfremd bezeichnet hat.
Dass sie dabei diesen Kontext nicht näher ausführte, ist entgegen der
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Meinung in der Beschwerde nicht zu beanstanden, da die Zustände in Af-
ghanistan allgemein bekannt sind.
5.1 Das BFM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass einem jungen Mäd-
chen in Afghanistan wohl nicht derart viele Freiheiten zugestanden wür-
den, wie dies der Beschwerdeführer im Fall von B._______ beschrieb. So
entstehen angesichts der Behauptung, dass sie mit ihrem eigene Mobilte-
lefon anrufen konnte, wen sie wollte, insbesondere auch einen fremden
jungen Mann, erste Zweifel. Zudem wären die ständigen Telefonate ihrem
Vater doch aufgefallen und er hätte sie darauf angesprochen, sodass das
blosse Löschen der jeweiligen Nummern als Vorsichtsmassnahme nicht
genügt hätte. Dies insbesondere nachdem ihr Vater einen fremden jungen
Mann (den Beschwerdeführer) ein paar Mal vor seinem Haus dabei er-
wischt haben soll, wie dieser mit seiner Tochter gesprochen habe. Die
Angabe des Beschwerdeführers, er sei jeweils nur vor dem Tor mit dem
Motorrad ganz langsam vorbeigefahren, sodass sie nur einige Worte hät-
ten wechseln können, erscheint nicht nachvollziehbar. Auch die Behaup-
tung, B._______ habe auf dem Markt mit dem Beschwerdeführer spre-
chen können – wenn auch nur fünf Minuten –, vermag nicht zu überzeu-
gen, wäre doch das Risiko zu gross gewesen, dass sie jemand beobach-
ten könnte. Dass B._______ bei diesen Gesprächen auch noch ihre klei-
ne Schwester dabeigehabt haben soll, hätte die Sache sogar noch ge-
fährlicher gemacht. Dass sie eine gute Beziehung zu ihr gehabt habe und
sie ihr Süssigkeiten gegeben hätten, damit sie zu Hause nichts erzähle,
vermag nicht zu überzeugen. Handelt es sich bei der Schwester doch um
ein kleines Mädchen, das sich trotz der Süssigkeiten unabsichtlich hätte
verplappern können. Zudem erscheint schon zweifelhaft, dass sich
B._______ ohne familiäre männliche Begleitung auf dem Markt frei be-
wegen durfte.
5.2 Eher allgemein fielen gemäss den richtigen Erwägungen des BFM
auch die Beschreibungen des Beschwerdeführers von B._______ aus.
So vermag die Aussage: "Sie ist nicht gross; sie reichte mir bis zur Mitte
des Oberarms. Sie war nicht dick, sie war eher mager. Ihr Wesen war
fröhlich. Diese Fröhlichkeit von ihr faszinierte mich. Das war auch der
Grund, warum ich mich so in sie verliebte." (vgl. A8 F35) der behaupteten
Person B._______ tatsächlich keine Kontur zu geben. Dass dabei, wie in
der Beschwerde behauptet, die Gefühle des Beschwerdeführers zum
Vorschein kommen, kann nicht bestätigt werden. Unter den gegebenen
Umständen wäre zu erwarten, dass er mehr als nur ein paar allgemeine
Sätze über B._______ aussagen könnte. Doch auch als er auf seine all-
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Seite 8
gemeinen Aussagen hin noch einmal aufgefordert wurde, mehr über
B._______ zu erzählen, sagte er lediglich: "Wie gesagt, sie war ein sehr
aufgeweckter, fröhlicher Mensch" und kam dann gleich wieder auf andere
Dinge als ihre Wesensart zu sprechen (vgl. A8 F37). Die Floskel "wie ge-
sagt" scheint hier mehr ein Ausdruck dessen zu sein, dass er nicht mehr
über die erfundene Person aussagen konnte, und ist nicht, wie in der Be-
schwerde behauptet, als Realitätskennzeichen zu werten.
5.3 Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit der Behauptung,
seine Eltern hätten bei den Eltern von B._______ um deren Hand an-
gehalten. Dass die Eltern dies aufgrund seiner Liebe zu B._______ getan
hätten, scheint insbesondere vor dem ländlich geprägten Hintergrund
schon zweifelhaft, wenn der Beschwerdeführer auch zu Recht darauf
hinweist, dass nicht alle Hochzeiten in Afghanistan arrangiert sind. Insbe-
sondere fällt aber auf, dass B._______ bereits eine Woche, nachdem um
ihre Hand angehalten worden war, mit einem anderen Mann verlobt wur-
de. Dies scheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass B._______ da-
von zuvor nichts gewusst haben will, sondern es lediglich befürchtet ha-
be, unglaubhaft, wird doch so eine Verlobung sicherlich lange und früh
geplant und darüber im Hause auch gesprochen.
5.4 Gewichtige Zweifel entstehen sodann im Zusammenhang mit den Er-
eignissen nach der Verlobung von B._______. So soll diese auch nach
der Verlobung noch die Freiheit gehabt haben, nur in Begleitung ihrer
kleinen Schwester das Haus zu verlassen und einen fremden jungen
Mann zu besuchen. Der Einwand, sie habe vorgegeben, zum Markt zu
gehen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Dass die Eltern des Be-
schwerdeführers beim Anblick B._______s wiederum lediglich überrascht
reagiert und gesagt hätten, was wohl ihre Eltern dazu sagen würden, sich
dann aber einfach mit ihnen zusammen ins Wohnzimmer gesetzt hätten,
ist ebensowenig plausibel. Auch die Antwort des Beschwerdeführers, "das
müssten sie B._______ sagen, nicht ihm", scheint befremdlich, zumal er
sich doch mehr um die Konsequenzen für B._______ hätte sorgen müs-
sen. Ferner sind entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die
Schilderungen der Ereignisse, als der Vater von B._______ auftauchte,
keineswegs detailliert ausgefallen, beschränkte er sich doch auf eine
äusserst kurze Wiedergabe des Ganzen. Auch seine Gefühle beschreibt
er äusserst pauschal, indem er zum Beispiel lediglich sagt, er sei er-
schrocken. Auch die Beschreibung der Gespräche fiel äusserst kurz aus.
So wäre der Vater von B._______ sicher sehr aufgebracht gewesen und
hätte mehr gesagt als nur: "Wo ist B._______?". Das Gleiche gilt für die
D-2839/2011
Seite 9
Behauptung, am Abend sei auch noch C._______ bei ihnen aufgetaucht
und habe ihm vorgeworfen, er habe B._______ entehrt. Auch hier fiel die
Beschreibung äusserst undetaillert aus, sodass nicht der Eindruck ent-
steht, die Ereignisse hätten sich tatsächlich zugetragen. Insbesondere
fällt hierbei auf, dass der Beschwerdeführer aussagte, er sei selber nicht
dabei gewesen, da er am Fussball spielen gewesen sei. Es ist nicht ver-
ständlich, dass er am Abend nach dem Streit mit dem Vater von
B._______ einfach zum Fussballspielen ging, als wäre nichts geschehen.
Auch dass C._______ ihn in Kabul gesucht haben soll, scheint nicht
plausibel. Der Beschwerdeführer macht hierzu widersprüchliche Aussa-
gen, indem er an der Befragung sagte, C._______ sei nach Kabul ge-
kommen und habe auf dem Bazar bei den Kindern seiner Verwandten
nach ihm gefragt (vgl. A5 S. 6), während er an der Anhörung behauptete,
in der (...), wo die Kinder seiner Verwandten arbeiteten und wo haupt-
sächlich Usbeken einkauften, hätten die Leute untereinander nach sei-
nem Namen gefragt (vgl. A8 F68).
5.5 Bestätigt werden die dargelegten Zweifel durch die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer an der Befragung nach einem kurzen Hinweis auf
seine Probleme zunächst ausführte, er sei hierhergekommen, um frei zu
leben und sich weiterzubilden; er wolle aus seinem Leben etwas machen
und hier vielleicht studieren, um eine bessere Zukunft zu haben. Die Fra-
ge, ob er jetzt alle Asylgründe genannte habe, bejahte er anschliessend.
Erst als der Befrager ihn aufforderte, ein paar der eingangs erwähnten
Probleme zu beschreiben, kam der Beschwerdeführer auf die Ereignisse
rund um seine angebliche Liebe zu B._______ zu sprechen (vgl. A5 S. 5).
Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer sei
vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen aus Afghanistan ausgereist.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch deshalb zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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Seite 10
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-2839/2011
Seite 11
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Be-
schwerdeführer nach der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ka-
bul – wohin der Beschwerdeführer wie nachfolgend dargelegt zurückkeh-
ren kann – lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als generell unzulässig erscheinen. Dies ergibt sich unter anderem aus
BVGE 2011/7. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Im erwähnten BVGE 2011/7 skizziert das Bundesverwaltungsgericht
ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar
über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in
weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten –
D-2839/2011
Seite 12
eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre
Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen
Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden.
Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf
des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die huma-
nitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dra-
matisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Um-
ständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rück-
kehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der kon-
stanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg
und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von
selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in
EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzel-
fall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungs-
vollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in ers-
ter Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und
Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unter-
stützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebens-
verhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungs-
weise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Eu-
ropa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage,
gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder
überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genü-
genden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aus-
sicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sani-
tärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche
sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig
von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur eini-
germassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von naheste-
henden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem
Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder
internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran
nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in ei-
ne existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der schweize-
rische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähi-
gen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüber-
brückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.).
D-2839/2011
Seite 13
7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesun-
den und alleinstehenden Mann, der über eine fundierte zwölfjährige
Schulbildung und über etwas Englischkenntnisse verfügt. Er gibt an, dass
er nach seinem Schulabschluss keinen Beruf erlernt und auch nicht gear-
beitet habe. Zwar ist er in der Provinz Faryab – wohin der Wegweisungs-
vollzug unzumutbar ist – aufgewachsen und seine Familie lebt weiterhin
dort. Den Akten ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise drei Monate in Kabul bei entfernten Verwandten mütterli-
cherseits leben konnte, welche seit 15 Jahren dort leben sollen. Die Kin-
der dieser Verwandten arbeiten in einer (...), wo vorwiegend Usbeken
einkaufen. Es ist demnach davon auszugehen, der Beschwerdeführer
könne zumindest in einer ersten Zeit wieder bei diesen Verwandten un-
terkommen und diese könnten ihm mit ihren Beziehungen beim Aufbau
einer neuen Existenz behilflich sein, ihm – als Usbeke – beispielsweise
eine Arbeit in der usbekischen (...) vermitteln. Dabei ist auch zu berück-
sichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat noch nicht vor
allzu langer Zeit verlassen hat und ihm die Reintegration auch aus dieser
Sicht keine Schwierigkeiten bereiten dürfte. Es ist damit insgesamt von
einem tragfähigen Beziehungsnetz in Kabul auszugehen. Dass seine ge-
samte Familie, wie in der Beschwerde ausgeführt, seit seiner Ausreise
keinen Kontakt mehr zu den Verwandten in Kabul habe, ist eine blosse
Behauptung, die durch nichts belegt wurde, und kann angesichts der Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer immerhin drei Monate bei diesen le-
ben konnte, nicht geglaubt werden. Zudem scheint auch die Familie des
Beschwerdeführers in Faryab über gewisse ökonomische Lebensgrund-
lagen und Beziehungen zu verfügen. So konnte dem Beschwerdeführer
die Ausreise in den Westen organisiert werden und der Vater war in der
Lage, dafür 15'000 Dollar zu bezahlen, wenn er auch dafür ein Grund-
stück verkaufen musste. Schliesslich leidet der Beschwerdeführer offen-
bar nicht an gravierenden behandlungsbedürftigen Krankheiten. Auch in
Anbetracht der geschilderten Situation in der Hauptstadt erscheint der
Vollzug nach Kabul im vorliegenden Einzelfall mithin als zumutbar.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). Dies dürfte dem Beschwerdeführer
insbesondere deshalb möglich sein, weil er über eine afghanische Identi-
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tätskarte verfügt. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als mög-
lich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
26. Mai 2011 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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