B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2839/2012
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alias B._______, Geburtsdatum unbekannt,
unbekannter Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2012 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 13. Dezember 2008 von Colombo aus auf dem Luftweg verliess und
am 10. März 2009 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der dortigen Kurzbefragung vom 23. März 2009 sowie
der Direktanhörungen vom 31. März 2009 und vom 26. Juli 2010 durch
das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Herkunft und
stamme aus Jaffna,
dass er im Herbst 2005 von Aktivisten der LTTE (Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam) zwangsweise ins Vanni-Gebiet mitgenommen worden sei und
dort Schweisserarbeiten habe verrichten müssen,
dass er im Frühjahr 2006 an Malaria erkrankt und nach Jaffna gereist sei,
um sich dort im Spital behandeln zu lassen,
dass er nach der Entlassung aus dem Spital in Jaffna wieder in seiner
Werkstatt gearbeitet habe,
dass er einige Wochen später auf dem Heimweg von sri-lankischen Sol-
daten bewusstlos geschlagen worden und erst in einem Spital in Kili-
nochchi wieder aufgewacht sei,
dass er sich von seinen Verletzungen erholt und danach wieder kleinere
Arbeiten für die LTTE erledigt habe,
dass ihn die LTTE für ein Waffentraining hätten rekrutieren wollen, er sich
indessen geweigert habe,
dass er anfangs 2008 aus dem Vanni-Gebiet geflohen sei und sich nach
Colombo begeben habe, wo er an verschiedenen Orten gehaust habe,
dass er im Dezember 2008 auf der Strasse von einer Spezialeinheit der
sri-lankischen Polizei festgenommen und erst nach ungefähr einer Woche
gegen Bezahlung wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei,
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dass er mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg nach Hongkong ge-
reist und nach einem mehrwöchigen Aufenthalt auf dem Luftweg via un-
bekannte Länder schliesslich in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer zwei alte Identitätskarten, zwei Schreiben
sowie Arztberichte aus der Schweiz als Beweismittel zu den Akten reich-
te,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 27. April 2012 – eröffnet am 30. April 2012 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe sich zu zahlreichen wesentlichen Punkten der geltend ge-
machten Verfolgungssituation widersprüchlich, unsubstanziiert, stereotyp
und wirklichkeitsfremd geäussert, weshalb seine Vorbringen nicht ge-
glaubt werden könnten,
dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel an die-
ser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermöchten, komme doch den
allgemein gehaltenen Gefälligkeitsschreiben kein Beweiswert zu,
dass sich die Arztberichte zur Infektion am Auge oder zu nicht näher spe-
zifizierten Schmerzen und Störungen des Beschwerdeführers äusserten,
wobei die allgemeine Auflistung jedoch die Ursache und Entstehung der
geltend gemachten physischen und psychischen Beschwerden nicht zu
belegen vermöge, zumal die im Arztbericht aufgeführte Ursache den An-
gaben des Beschwerdeführers widerspreche,
dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: "Die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling
anzuerkennen. Es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. Eventuali-
ter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
anzuordnen",
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
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setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei in Begleitung einer
Frau auf dem Luftweg von Colombo aus nach Hongkong gereist, wo sie
sich anderthalb Monate aufgehalten hätten, bevor sie einen weiteren Flug
nach einer unbekannten europäischen Destination absolviert hätten,
dass sie dort vom Ehemann seiner Begleiterin abgeholt worden seien,
dass er nach acht- bis neunstündiger Fahrt am Bahnhof M._______ an-
gekommen sei (A1/13 Ziff. 16 S. 9),
dass seine Ausreise ungefähr 30'000 Schweizer Franken gekostet habe
(A9/16 F121 S. 14),
dass er nie ein Reisedokument in der Hand gehabt habe, indessen habe
seine Begleiterin einen gefälschten Reisepass, lautend auf den Namen
B._______, mitgeführt, und er habe nur zu sagen brauchen, er sei ihr
Ehemann (A1/13 Ziff. 16 S. 10),
dass allein schon aufgrund dieser Vorbringen auf grundsätzlich fehlenden
Realitätsbezug zu schliessen ist,
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dass der Beschwerdeführer nämlich in der Lage hätte sein müssen, zu-
mindest das für seine Flüge benötigte Reise- oder Identitätspapier, in ca-
su den gefälschten Reisepass, abzugeben,
dass ein Schlepper als Begleitperson zwar nützlich sein kann, um eine
Staatsgrenze unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal zu überschrei-
ten,
dass es im Luftverkehr demgegenüber weder eines Schleppers noch ei-
ner Begleitperson bedarf, weshalb nicht anzunehmen ist, der für die Rei-
se benützte Pass sei bei einer solchen Person geblieben,
dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung
des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17
E. 4b S. 150), was sich auch in casu bestätigt,
dass der Beschwerdeführer insgesamt mehr als zwei Jahre im Vanni-
Gebiet verbracht haben will, aber nicht in der Lage war, genauere Anga-
ben zum LTTE-Camp und zur näheren Umgebung zu machen (A15/10
F41/2 S. 5) oder die umliegenden Dörfer von Kilinochchi zu benennen,
dass in der Beschwerdeschrift demgegenüber sinngemäss geltend ge-
macht wird, der Beschwerdeführer habe zwar das LTTE-Camp hin und
wieder verlassen können, sei dabei jedoch stets von LTTE-Leuten beglei-
tet worden,
dass derartige Umstände das Kennenlernen der Umgebung aber nicht
erschweren, sondern zu erleichtern pflegen, dies umso mehr, als er nicht
geltend machte, damals in totaler Isolation gelebt zu haben,
dass das Vorbringen, er habe im Verdacht gestanden, Mitglied der LTTE
zu sein, und sei trotzdem zweimal wieder freigelassen worden (A9/16 F72
S. 10), wirklichkeitsfremd ist,
dass er sich daran erinnern würde, ob ihm Soldaten der sri-lankischen
Armee oder Aktivisten der LTTE seine Identitätskarte abgenommen hät-
ten (A1/13 Ziff. 13.2 S. 5, A15/10 F43 – F45 S. 5), wenn er bei seinen
Vorbringen auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten hätte zu-
rückgreifen können, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, er könne die
geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden haben,
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dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher ein-
zugehen und stattdessen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
wird,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. das zur Publikation vorgesehene Länderurteil
BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) der Wegweisungsvollzug hin-
sichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der
Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geogra-
fisch definiert in E. 13.2.2.1), grundsätzlich zumutbar ist, wobei nament-
lich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit
zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu über-
prüfen sind,
dass in diesem Zusammenhang für das Gericht namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
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Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als begünsti-
gende Faktoren erscheinen,
dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in
casu vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen
ist,
dass es sich zunächst um einen jungen Mann handelt, der auf eine mehr-
jährige Berufserfahrung als (…) zurückblicken kann (A1/13 Ziff. 8 S. 3)
und über ein weit verzweigtes Beziehungsnetz im Jaffna District verfügt
(A1/13 Ziff. 12 S. 4),
dass in Anbetracht dieser Sachlage davon ausgegangen werden kann, es
werde ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland gelingen, eine Arbeits-
stelle zu finden, um sich eine neue Existenz aufzubauen,
dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, der Beschwerde-
führer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedro-
hende Situation,
dass der Beschwerdeführer anscheinend aus einer hablichen Familie
stammt, die ohne Weiteres einen sehr grossen Betrag für eine Europarei-
se des Beschwerdeführers aufs Spiel setzen konnte (A9/16 F121 S. 14),
weshalb nicht anzunehmen ist, eine allenfalls notwendige medizinische
Versorgung werde im Heimatstaat an finanziellen Hindernissen scheitern,
dass bei dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung – übereinstim-
mend mit dem BFM – auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: