B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2839/2017
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Tochter B.________
geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin per Zufallsprinzip am 20. März 2017 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte und in der Folge der Testphase des Verfah-
renszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 27. März 2017 zu ihren Perso-
nalien und zum Reiseweg befragte,
dass am 29. März 2017 im Beisein der Rechtsvertretung ein Gespräch
durchgeführt wurde zwecks Abklärung, ob allenfalls ein anderer europäi-
scher Staat für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist, sowie hin-
sichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin,
dass am 27. April 2017 eine Anhörung der Beschwerdeführerin im Beisein
der Rechtsvertreterin stattfand, in deren Rahmen sie zur Begründung ihres
Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, im Juni 2012 nach
B._______ zum Militärdienst eingerückt zu sein, wo sie durch einen Fuss-
tritt eines Vorgesetzten in den Bauch eine Verletzung der Gebärmutter er-
litten habe,
dass sie aufgrund ihres prekären Gesundheitszustands nach Keren trans-
feriert worden sei, sie sich indessen in der Folge selbständig nach
C._______ in private medizinische Behandlung begeben habe,
dass sie im August 2013 ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, dem
sie erst auf Druckausübung der Behörden hin (Streichung von Lebensmit-
telcoupons für die Familienangehörigen) gefolgt sei,
dass sie wegen Schikanen und Strafen im Rahmen des Militärdienstes im
Februar 2014 desertiert und illegal in den Sudan gereist sei, wo sie drei
Jahre verbracht und im Januar 2015 ihren heutigen Ehemann geheiratet
habe, dem von den schwedischen Behörden Asyl gewährt worden sei,
dass sie bei der eritreischen Botschaft im Sudan legal einen Reisepass
beantragt habe, um mit ihrem Ehemann in Schweden zusammengeführt
zu werden, wobei sie zur Erlangung des Reisepasses 1‘600 sudanesische
Pfund im Rahmen der 2%-Diaspora-Steuer bezahlt sowie ein Schuldbe-
kenntnisschreiben unterzeichnet habe,
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dass sie aufgrund des gewalttätigen Verhaltens ihres Ehemannes von der
geplanten Zusammenführung Abstand genommen habe und mit ihrem erit-
reischen Reisepass in die Türkei und (nach Zerstörung ihres Reisepasses)
über Griechenland und Italien illegal in die Schweiz gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 27. April 2017
den Wunsch äusserte, aufgrund ihrer Schwangerschaft und ihres psy-
chisch labilen Zustands in den Kanton D.________ transferiert zu werden,
wo ihre Schwester lebe, die ihr beistehen könne (vgl. SEM-Protokoll A22
S. 16),
dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität Kopien ihrer
eritreischen Identitätskarte und ihrer Einwohnerkarte, der Identitätskarte ih-
rer Mutter sowie der Aufenthaltsbewilligung ihrer Schwester und ihrer Tante
einreichte,
dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am
4. Mai 2017 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen
und die entsprechende Stellungnahme am 5. Mai 2017 eingereicht wurde,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Mai 2017 das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies und deren Wegweisung an-
ordnete, sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufnahm, wobei der Kanton Schaffhausen mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde,
dass die Rechtsvertreterin in ihrem Gesuch um Kantonswechsel vom
16. Mai 2017 an das SEM unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vom
8. Mai 2017 (in Kopie) mit Hinweis auf den psychisch angeschlagenen Ge-
sundheitszustands der im achten Monat schwangeren Beschwerdeführerin
und der Notwendigkeit der Unterstützung ihrer im Kanton D._______ le-
benden Verwandten (Schwester, Tante) darum ersuchte, die Beschwerde-
führerin anstelle des Kantons E._______ dem Kanton D._______ zuzuwei-
sen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2017 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 8. Mai 2017
erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme auf-
grund festzustellender Flüchtlingseigenschaft beantragte,
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dass die Vorinstanz anzuweisen sei, die Beschwerdeführerin dem Kanton
Zürich zuzuweisen,
dass der Beschwerdeführerin unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu gewähren sei,
dass das Migrationsamt des Kantons E._______ mit Schreiben vom
23. Mai 2017 an das SEM mitteilte, den Vollzug der Zuweisung der Be-
schwerdeführerin in den Kanton D.________ aufgrund des Klinikaufent-
halts der Beschwerdeführerin in der F.________ vorläufig zu stornieren,
dass mit ergänzender Eingabe vom 31. Mai 2017 an das Bundesverwal-
tungsgericht (….) beantragt wurde, das SEM und die kantonalen Vollzugs-
behörden seien unverzüglich anzuweisen, den Vollzug des Zuweisungs-
verfahrens an den Kanton D.________ auszusetzen, und der Beschwer-
deführerin sei der weitere Verbleib im Kanton E._______ bis zur Eröffnung
des Urteils in der vorliegenden Beschwerdesache zu gewähren,
dass zur Begründung unter anderem angeführt wurde, bei der Beschwer-
deführerin handle es sich um eine besonders vulnerable und von ihren Fa-
milienangehörigen abhängige Person,
dass sie am 8. Mai 2017 einen psychischen Zusammenbruch erlitten habe,
weshalb der Notfallpsychiater habe aufgeboten werden müssen,
dass sie am 22. Mai 2017 in die F.________ eingetreten sei und der be-
handelnde Arzt gemäss telefonischer Auskunft vom 29. Mai 2017 einen
Transfer in den Kanton D.________ aus medizinischer Sicht ablehne,
dass der medizinische Austrittsbericht der F.______nach dessen Fertig-
stellung nachgereicht werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Juni
2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
hiess und die Beschwerdeführerin dazu aufforderte, bis am 29. Juni 2017
den in Aussicht gestellten fachärztlichen Bericht der F._______ über ihren
gegenwärtigen Gesundheitszustand sowie eine Erklärung über die Entbin-
dung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden ein-
zureichen,
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dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dieser Aufforderung mit
Eingabe vom 29. Juni 2017 fristgerecht nachkam (Einreichung einer Ent-
bindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht und eines fachärztli-
chen Berichts der F.______),
dass die Rechtsvertreterin unter Einreichung einer Geburtsbestätigung des
Stadtspitals G._______ vom (…) mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gerichts vom 18. August 2017 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin am
3. August 2017 eine Tochter geboren habe,
dass hinsichtlich des noch immer pendenten Gesuches um Kantonswech-
sel vom 16. Mai 2017 darauf hinzuweisen ist, dass dieses dem SEM mit
Schreiben vom 19. November 2018 zur prioritären Behandlung überwiesen
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
dem Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass auf das Rechtsbegehren Ziff. 4, die Vorinstanz sei anzuweisen, die
Beschwerdeführerin in den Kanton E._______ zuzuweisen, mangels An-
fechtungsobjekt nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG), wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu
tragen ist,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Furcht der Beschwer-
deführerin vor künftiger Verfolgung aufgrund der geltend gemachten De-
sertion als unbegründet erachtete,
dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise freiwillig und persönlich
den Kontakt zu den heimatlichen Behörden gesucht habe und dabei offen-
sichtlich davon ausgegangen sei, mit der Zahlung der 2%-Diaspora-Steuer
und der Unterzeichnung des Schuldbekenntnisschreibens eine allenfalls
drohende Verfolgung durch die heimatlichen Behörden abzuwenden, wes-
halb das Vorliegen subjektiv begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung
zu verneinen sei,
dass aufgrund der Tatsache, dass die heimatlichen Behörden der Be-
schwerdeführerin einen eritreischen Reisepass ausgestellt hätten, auch
von einer fehlenden objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung auszuge-
hen sei,
dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2017 zum
Entscheidentwurf des SEM und in ihrer Beschwerde vom 18. Mai 2017 gel-
tend machte, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne nicht pau-
schal davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit Un-
terzeichnung des Reuebriefes und der Bezahlung der Diasporasteuer die
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ihr drohende Verfolgung habe abwenden können, würden doch die im Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D–7898/2015 vom 30. Januar
2017 aufgeführten Quellen unterschiedliche Schlussfolgerungen beinhal-
ten,
dass vielmehr aufgrund der schwierigen Informations- und Quellenlage be-
züglich Eritrea und der willkürlichen Vorgehensweise der dortigen Behör-
den eine gravierende Bestrafung der Beschwerdeführerin nicht auszu-
schliessen sei, zumal diese aus dem Militärdienst desertiert und illegal aus-
gereist und während des Dienstes vielfach bestraft worden sei,
dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhö-
rung ergebe, dass sie sich durchaus bewusst gewesen sei, bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit gravierenden Konsequenzen rechnen zu müssen,
dass die Einschätzung des SEM der fehlenden begründeten Furcht vor
künftiger Verfolgung im Ergebnis zu bestätigen ist,
dass die Rechtsvertreterin zwar zu Recht darauf hinwies, dass die Unter-
zeichnung des Reueschreibens grundsätzlich keine Absicherung gegen
eine Bestrafung darstellt, gesteht der Beschwerdeführer doch durch die
Unterzeichnung explizit eine Straftat ein und erklärt, die Bestrafung dafür
zu akzeptieren (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 4.11 [S. 37]),
dass indessen nach Erkenntnis des Gerichts die drakonischen Gesetze
bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal
Ausgereisten nicht angewendet werden, falls sie vor der Rückkehr ihre Si-
tuation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenann-
ten "Diaspora-Status" ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die
Unterzeichnung eines sogenannten Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt
haben,
dass Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht ha-
ben, im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration
and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen können
und sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstüt-
zungsschreiben der Auslandsvertretung benötigen, welches belegt, dass
sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben,
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dass das Departement Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument
namens Residence Clearance Form ausstellt und Inhaber dieses Doku-
ments gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und Eritrea
(anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne
Ausreisevisum wieder verlassen dürfen, wobei allerdings dieser "Diaspora-
Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jah-
ren wieder wegfällt,
dass indessen während dieser drei Jahre nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diesen Personen droht, in den
Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl.
zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017
E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise,
S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nati-
onaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo,
Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai
2016, S. 22 f.),
dass aufgrund der Tatsachen, dass der Beschwerdeführerin nach Zahlung
der 2%-Diaspora-Steuer und der Unterzeichnung des Schuldbekenntnis-
schreibens ein Reisepass ausgestellt worden war und sich die Beschwer-
deführerin seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhält, davon ausgegan-
gen werden kann, dass sie die Voraussetzungen zur Erlangung des
"Diaspora-Status" erfüllt und demzufolge zumindest in den ersten drei Jah-
ren nach der Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht mit asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hat,
womit sie aktuell keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
geltend machen kann,
dass der Umstand, dass der "Diaspora-Status" und damit die Entbindung
von Verpflichtungen gegenüber dem eritreischen Staat gemäss aktuellen
Erkenntnissen nach drei Jahren wegfallen könnte, aus heutiger Sicht die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sind doch Befürchtun-
gen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden,
nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht,
dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen wird, wobei es nicht genügt, dass diese Furcht
lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen begründet wird, die sich frü-
her oder später möglicherweise ereignen könnten (vgl. D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 13.4 S. 25, BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.]),
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dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung
davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe,
dass das Gericht im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
jedoch diese Praxis aufgegeben hat und zum Schluss gekommen ist, dass
eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
nicht ausreiche (E. 5.1), sondern es vielmehr neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (E. 5.2),
dass solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren vorliegend nicht bestehen,
verfügt die Beschwerdeführerin doch über den "Diaspora-Status" und ist,
wie oben dargelegt, nicht davon auszugehen, dass ihre Desertion sie in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnte,
dass es somit der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Bestehen
von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nach-
fluchtgründen glaubhaft darzutun,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht ihr Asylgesuch abgewiesen und ihr
die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Weg-
weisungsvollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
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AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuwei-
sen ist,
dass hinsichtlich des noch immer pendenten Gesuches um Kantonswech-
sel vom 16. Mai 2017 darauf hinzuweisen ist, dass dieses dem SEM mit
Schreiben vom 19. November 2018 zur prioritären Behandlung überwiesen
wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass indessen mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut-
geheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist, weshalb
keine Verfahrenskosten erhoben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
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