B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2839/2019
law/fes
Ur t e i l vom 2 1 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Algerien eigenen Angaben
zufolge am 6. Januar 2019 und gelangte über Spanien, Frankreich und
Deutschland mit dem Zug am 25. März 2019 in die Schweiz, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 1. April 2019 wurde er im Bundesasylzentrum B._______ zu seiner
Person und dem Reiseweg befragt. Am 17. April 2019 fand die Erstbefra-
gung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und die Anhörung zu den Asyl-
gründen nach Art. 29 AsylG statt. Am 20. Mai 2019 wurde der Beschwer-
deführer ergänzend zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei algerischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______. Sein Va-
ter habe seine Mutter und sechs Geschwister verlassen, worauf die finan-
zielle Lage der Familie schwierig gewesen sei. Er habe die Schule während
neun Jahren besucht und danach als Friseur gearbeitet. Im Jahr 1990 sei
er wegen des Bürgerkriegs aus Algerien ausgereist. Von Spanien sei er
nach Frankreich und schliesslich nach Deutschland gereist, wo er Asyl be-
antragt habe. Im Jahr 1996 habe er eine deutsche Frau geheiratet und sei
nach D._______ gezogen. Mit ihr habe er zwei Söhne, sei aber seit dem
Jahr 2004 geschieden. Er sei in Deutschland zwischen 2001 und 2006 we-
gen Diebstahls, Drogen und Schlägereien im Gefängnis gewesen. Danach
habe er im Rahmen einer Psychotherapie gemerkt, dass er homosexuell
sei. Im Jahr 2006 sei er nach Algerien zurückgekehrt. Danach habe er eine
Polizistin, die er auf der Gemeindeverwaltung kennengelernt habe, gehei-
ratet. Mit ihr habe er vier weitere Kinder gehabt. Im Jahr 2014 habe sie
herausgefunden, dass er homosexuell sei und habe sich von ihm scheiden
lassen. Sie habe ihm danach Probleme gemacht und er habe bei der Poli-
zei und der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen sie erstattet. Diese hätten
die Anzeige jedoch nicht behandelt, weil er homosexuell sei und kein
Schmiergeld gezahlt habe. Auf einer Hochzeit habe er schliesslich seine
dritte Frau kennengelernt. Er habe ihr nach einiger Zeit erzählt, dass er
homosexuell sei. Sie hingegen habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr Jung-
frau sei. Sie hätten sich deshalb dazu entschlossen, eine Zweckbeziehung
einzugehen und am 21. Mai 2018 geheiratet. Die Beziehung sei gut gegan-
gen, bis die Familie der dritten Frau nach ein paar Monaten herausgefun-
den habe, dass er homosexuell sei. Die Brüder seiner Frau hätten ihn dann
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bedroht. Seine Anzeige bei der Polizei sei wiederum wegen seiner Homo-
sexualität abgelehnt worden. Er sei im Januar 2019 aus Angst um sein Le-
ben aus Algerien ausgereist. Er sei während zweier Monate in D._______
bei seinen Kindern geblieben und danach in die Schweiz gekommen, weil
er in Deutschland Probleme mit seiner Exfrau gehabt habe.
Er reichte eine Heiratsurkunde zu den Akten.
C.
Am 29. April 2019 und 17. Mai 2019 reichte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers medizinische Informationen zum Beschwerdeführer ein.
D.
Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
27. Mai 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
E.
Die Rechtsvertretung reichte am 28. Mai 2019 eine entsprechende Stel-
lungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwer-
deführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei.
F.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Mai 2019 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
dessen Asylgesuch vom 25. März 2019 ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
G.
Am 29. Mai 2019 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder.
H.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig
aufzunehmen. Subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subsubeven-
tualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung bezüg-
lich Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu
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erlassen und ihm eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergän-
zung zu gewähren.
I.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf,
eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende, in einer Amtssprache
des Bundes verfasste Begründung seiner Beschwerde einzureichen. Bei
ungenutzter Frist, werde auf die Eingabe vom 7. Juni 2019 nicht eingetre-
ten.
J.
Am 13. Juni 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwer-
debegründung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte beziehungsweise verbesserte Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Hinsichtlich des Rückweisungsantrags zwecks Abklärung der Herkunft,
werden weder in der Beschwerde noch in der nachgereichten Begründung
Ausführungen gemacht, warum die Herkunft des Beschwerdeführers näher
abgeklärt werden sollte. Für das Gericht besteht kein Grund, diesbezüglich
weitere Abklärungen zu veranlassen. Auf diesen Antrag ist deshalb man-
gels Begründung nicht einzutreten.
5.
5.1 In der Beschwerdebegründung wird geltend gemacht, das SEM habe
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. So habe die Vo-
rinstanz ihren Entscheid ganz wesentlich auf die vermeintlich fehlende
Glaubhaftigkeit der Homosexualität des Beschwerdeführers gestützt. Aus
der Begründung dazu werde nicht ersichtlich, aus welchen Quellen die Vo-
rinstanz ihre „wissenschaftlichen Erkenntnisse" beziehe, auf die sie sich in
der Verfügung stütze. Durch die fehlende Offenlegung der Quellen ihrer
„wissenschaftlichen Erkenntnisse" verhindere die Vorinstanz die effektive
Wahrnehmung des Beschwerderechts seitens des Beschwerdeführers,
bleibe die Beurteilungsgrundlage doch völlig verborgen. Insofern sie von
einem weitgehenden Konsens der wissenschaftlichen Quellen spreche,
müsse sie diese belegen. Eine kurze Recherche habe jedenfalls diesbe-
züglich unterschiedliche Ergebnisse ergeben. Vorliegend sei nicht einmal
klar, ob die Vorinstanz ihre Behauptungen überhaupt wissenschaftlich re-
cherchiert habe. Sollte das nicht der Fall sein, läge vorliegend zudem eine
Verletzung der Untersuchungspflicht vor.
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Auch bezüglich der ebenfalls beanstandeten Vermischung von sexueller
Orientierung und geschlechtlicher Identität versäume die Vorinstanz das
Vorlegen irgendwelcher diesbezüglicher Quellen.
Zudem habe die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung verschiedentlich
nichtexistente Protokollaussagen zitiert, was den Eindruck einer unsorgfäl-
tigen Begründung weiter bestärke. So sei die im angeführten Entscheid
zitierte Protokollstelle A21 F62 ff. (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung)
in den Akten nicht vorhanden (A21 geht lediglich bis F55) und argumentiere
ebenfalls streckenweise offenkundig aktenwidrig. Ebenfalls auf Seite vier
der angefochtenen Verfügung wird A17 F39 mit einem Bedeutungsinhalt
zitiert, der sich aus der entsprechenden Protokollstelle schlechterdings
nicht herleiten lasse.
5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ergibt sich,
dass weder die Begründungspflicht noch die Untersuchungspflicht von der
Vorinstanz verletzt worden ist. Vorab ist festzuhalten, dass das SEM seinen
Entscheid nicht nur mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Homosexualität
des Beschwerdeführers, sondern auch aufgrund widersprüchlicher Anga-
ben zu wesentlichen Punkten im Verlaufe des Verfahrens begründete. Das
SEM hat zwar in der angefochtenen Verfügung die Quellen nicht genannt,
woraus es die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Homosexualität er-
langt hat. Die Begründung betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit der Ho-
mosexualität des Beschwerdeführers stützt sich jedoch nicht nur auf die
wissenschaftlichen Erkenntnisse, sondern auch auf die stereotypen Anga-
ben des Beschwerdeführers und die fehlenden Realkennzeichen in seinen
Erzählungen. Hinsichtlich der Vermischung des Beschwerdeführers bezüg-
lich der sexuellen Orientierung und seiner geschlechtlichen Identität stützte
sich das SEM in seiner Begründung nicht auf Quellen, weshalb es diese
auch nicht offenlegen kann. Das SEM verwies in seiner Entscheidbegrün-
dung mehrfach auf Stellen in den beiden Anhörungsprotokollen. Dabei
hatte es einmal versehentlich eine Protokollstelle angegeben, welche es in
jenem Anhörungsprotokoll tatsächlich nicht gibt (vgl. A21/11 F62 ff.). Dabei
handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, zumal die restlichen in der
Verfügung aufgeführten Protokollstellen zutreffend zitiert werden. Bezüg-
lich der aktenwidrigen Zitierung einer Antwort (vgl. A17/13 F39) ist dem Be-
schwerdeführer insofern zuzustimmen, als dass er bei dieser protokollier-
ten Antwort nicht erwähnte, er habe seine zweite Frau beim Kennenlernen
über seine Homosexualität informiert. Dieser Fehler führt jedoch noch nicht
bereits zu einer Verletzung der Begründungspflicht, zumal das SEM im Üb-
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rigen ausführlich dargelegt hat, warum es die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer
konnte die angefochtene Verfügung zudem ohne Weiteres sachgerecht an-
fechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Nach den Ursprüngen der
Auseinandersetzung mit der eigenen Sexualität gefragt, habe er eine Psy-
chotherapie während und nach seiner Haft in Deutschland genannt. Er
habe im Gefängnis viel Zeit zum Nachdenken gehabt. Auch habe er dort
einen homosexuellen Mann kennengelernt, was ihm Hoffnung gegeben
habe. Er sei nämlich unter Stress gestanden, da er einen inneren Konflikt
gehabt habe. Er habe sich im Kopf wie eine Frau und äusserlich wie ein
Mann gefühlt. Dann habe er sich entschieden, nun homosexuell zu sein.
Diese Entscheidung sei auch durch sein Pech mit Frauen ausgelöst wor-
den, namentlich habe seine damalige Frau ihn mit einem Afrikaner betro-
gen und sei von diesem schwanger geworden (vgl. A21/11 F29ff.). Diese
Angaben seien stereotyp und liessen jegliche Realkennzeichen von Erzäh-
lungen subjektiver Erlebnisse mit einer nicht-konformen sexuellen Orien-
tierung vermissen. So beschreibe er seine angebliche Homosexualität als
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etwas, was im späteren Erwachsenenalter aufgrund romantischer Enttäu-
schungen und dem Kontakt zu Homosexuellen an ihn herangetragen wor-
den sei. Er habe sich dann für die Homosexualität «entschieden». Diese
Beschreibung stehe in starkem Kontrast zu den wissenschaftlichen Er-
kenntnissen über Homosexualität. Es herrsche ein weitgehender Konsens,
dass diese als eine überwiegend angeborene oder frühkindlich geprägte
Präferenz zu klassifizieren sei. Oft sei die sexuelle Orientierung schon in
jungen Jahren manifest, für die betroffene Person identitätsrelevant und
persönlichkeitsprägend und könne schon vor und mit der Pubertät zu inne-
ren Auseinandersetzungen und sozialen Spannungen im Umfeld führen.
Seine Erläuterungen würden keinen dieser Faktoren beinhalten. Zusätzlich
vermische er beiläufig seine sexuelle Orientierung mit seiner geschlechtli-
chen Identität. Er habe angegeben, dass seine sexuelle Identität bei seiner
«Konversion» jene einer Frau gewesen sei, ohne diese Aussagen weiter
zu elaborieren oder zu hinterfragen. Auf Nachfrage habe er auf allgemeine
psychische Belastungssymptome und Schlaflosigkeit verwiesen, sei aber
zu keinem Zeitpunkt auf diesen zusätzlichen Aspekt eines inneren Konflik-
tes eingegangen (vgl. A21/11 F29-F32). Ebenso wenig habe er differenziert
darlegen können, was seine grösste Angst gewesen sei nach der «Ent-
scheidung» als Homosexueller zu leben, oder was er getan habe, um seine
angebliche Neigung vor seiner zweiten Ehefrau in Algerien zu verstecken
(vgl. A21/11 F38 ff.). Dieses Aussageverhalten lasse ausschliessen, dass
er selbst jemals eine tiefere Auseinandersetzung mit der eigenen sexuellen
Orientierung oder den Identifikationsprozess mit einer sexuellen Minderheit
durchlaufen habe. Vielmehr lasse es vermuten, dass er typische, in patri-
archalen Kulturen vorherrschende Vorurteile gegenüber Homosexualität
aufgezählt habe, statt eine eigene Erlebniswelt aufzuzeigen. Seine Anga-
ben zu seiner sexuellen Orientierung seien oberflächlich und stereotyp
ausgefallen. Damit seien ihm diese nicht zu glauben. Zudem fänden sich
in seinen Angaben mehrere Widersprüche gerade im Hinblick auf seine
sexuelle Orientierung. So habe er an der Erstbefragung zu Protokoll gege-
ben, schon in der Vergangenheit, vor der Haft, «eine solche Neigung» ge-
habt zu haben (vgl. A17/13 F55). In der ergänzenden Befragung hingegen
habe er eine Auseinandersetzung mit dem Thema vor der Haft verneint
(vgl. A21/11 F31, F33, F36 f., F62 ff. [recte: F62 ff. existiert nicht]). Auch
habe er bei der Erzählung des Verlaufes seiner Beziehungen, seine jetzige
Ehefrau, welche über seine Homosexualität Bescheid gewusst haben will,
mit seiner Exfrau verwechselt, welche ihn aufgrund dieser verlassen haben
soll. Er habe zu Protokoll gegeben, er habe jener Frau, welche er auf der
Gemeindeverwaltung kennengelernt habe, von seiner Homosexualität er-
zählt (vgl. A17/13 F39). Diese Antwort sei im Kontext einer Frage über die
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Beziehung zu seiner Exfrau erfolgt und habe im ersten Teil auch den Be-
ginn der Beziehung zu dieser beinhaltet. Der zweite Teil, jener zu seiner
offen kommunizierten Homosexualität, habe sich jedoch auf eine andere
Person bezogen. Dies deute darauf hin, dass er jenes Element erfunden
und aus Versehen verschoben habe. Die Angaben zu seinen Fluchtgrün-
den seien unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Seine Vorbrin-
gen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten und die von ihm geltend gemachte Verfol-
gung aufgrund seiner Homosexualität könne nicht geglaubt werden.
In Bezug auf die Stellungnahme der Rechtsvertretung sei festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer während zwei verschiedenen Terminen Zeit
gehabt habe, seine Vorbringen im Rahmen der Befragungen darzulegen.
Ihm sei dabei die Gelegenheit eingeräumt worden, seine Geschichte frei
wiederzugeben. In dieser freien Erzählung habe er seine angebliche Ho-
mosexualität zwar wiederholt als abstrakten Bestandteil seines Lebens er-
wähnt, einen Freund jedoch nie erwähnt (vgl. A17/13 F7). Auch bei den
zahlreichen Folgefragen betreffend die Entwicklung seiner sexuellen Ori-
entierung und seinem Umgang damit (vgl. A21/11 F29 ff.) wäre Gelegen-
heit gewesen, diese zu konkretisieren und allfällige feste Beziehungen an-
zusprechen. Zwar habe er in beiden Befragungen detailliert von jener Zeit
zwischen 2016 bis 2018 erzählt und sei dabei auf seine Probleme mit der
Exfrau und das Kennenlernen seiner jetzigen Frau eingegangen, habe
aber nie einen festen Partner erwähnt. Insbesondere in Anbetracht der Tat-
sache, dass er bereits in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen habe,
sei zu erwarten, dass er seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren gekannt
habe. Demgemäss sei davon auszugehen, dass er gewusst habe, dass
seine Angaben bezüglich seiner Homosexualität – seines Hauptvorbrin-
gens in seinem Asylverfahren hier in der Schweiz – detailliert zu erfolgen
haben. Zusätzlich sei ihm dies in der Einleitung zur Anhörung durch die
Befragerin mitgeteilt und durch zahlreiche Fragen zum Thema manifestiert
worden. Die in der Stellungnahme eingebrachte Beziehung zu einem Mann
müsse deshalb als Nachschub gewertet werden. Gesamthaft seien keine
Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des
Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
7.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass sich die Erzäh-
lung des Beschwerdeführers schon bei summarischer Durchsicht der Ak-
ten und insbesondere der Protokolle von Befragung und Anhörung ohne
Weiteres als schlüssig, ausführlich, detailreich und nachvollziehbar er-
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Seite 10
weise. Die von der Vorinstanz monierten Widersprüche scheinen konstru-
iert, seien jedenfalls erklärbar und könnten gegen den ansonsten schlüssi-
gen und überzeugenden Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers
kaum ins Gewicht fallen. Dies sei angesichts der doch über einmonatigen
Pause zwischen Befragung und Anhörung sogar eher zu Gunsten des Be-
schwerdeführers zu werten. Sodann sei vorab anzumerken, dass es sich
beim Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers um einen ausgespro-
chen komplexen Ablauf handle, von dem es kaum denkbar sei, dass ihn
sich jemand für den Zweck einer Asylgesuchstellung ausdenke. Noch un-
wahrscheinlicher sei, dass jemand ihn sodann auswendig memoriere, um
ihn dann anlässlich zweier Anhörungen mit doch mehreren Wochen Ab-
stand dermassen schlüssig, kohärent und kongruent wiederzugeben. Viel-
mehr spreche die Kohärenz gerade zwischen den beiden Befragungspro-
tokollen und den dortigen Aussagen angesichts der Komplexität des vor-
getragenen Sachverhalts und der nicht-stereotypen Geschichte stark für
die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer beschreibe diverse absolut konkrete und realitäts-
nahe Erlebnisse, die er aufgrund seiner Homosexualität nach der Rückkehr
in sein Heimatland Algerien gehabt habe. Als Beispiele könnten angeführt
werden: die Arbeit bei einem homosexuellen Coiffeur (vgl. A21/11 F19), die
Probleme in der Beziehung mit seiner zweiten Ehefrau, der Polizistin, die
ihn nach der Entdeckung seiner Homosexualität sprichwörtlich aus dem
Haus warf und sich von ihm scheiden liess (vgl. A21/11 F13 ff.), die Akzep-
tanz seiner Homosexualität seitens seiner dritten Ehefrau, aber auch die
extreme Aggression seitens ihrer Familie (vgl. A17/13 F7, F56), das Be-
werfen mit Steinen durch die Nachbaren (vgl. A21/11 F25). Sodann fänden
sich im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers diverse Realkennzei-
chen, wie die Äusserung von Gefühlen, die Schilderung von Details, wie
beispielsweise die zweite Ehefrau nach Entdeckung der Homosexualität
des Beschwerdeführers sein Hab und Gut – insbesondere seine Kleider –
aus dem Fenster geworfen und ihm gesagt habe, er solle verschwinden
(vgl. A17/13 F52; A21/11 F13 ff.) oder die Wiedergabe von Gesprächen in
direkter Rede (A17/13 F39, F52; A21/11 F19, F23, F26, F37, F39, F48).
Ohnehin scheine – angesichts der detaillierten und realitätsnahen Erzäh-
lung des Beschwerdeführers – seine Homosexualität ohne Weiteres glaub-
haft. Dass er erst im Alter von ungefähr dreissig Jahren seine eigene Ho-
mosexualität wahrzunehmen und anzuerkennen begonnen habe, sei dabei
nicht erstaunlich, komme er doch aus einem homophob geprägten Kultur-
kreis. Es sei sogar naheliegend, dass es sich bei der Überwindung einer
solchen soziokulturellen Prägung um einen jahr- und jahrzehntelangen –
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Seite 11
oft wohl auch unbewusst erfolgenden – Prozess handle. Insofern die Vo-
rinstanz kritisiere, die Aussagen bezüglich der Auseinandersetzung mit der
eigenen Homosexualität des Beschwerdeführers seien in der ersten und
der ergänzenden Anhörung unterschiedlich ausgefallen, gehe sie fehl. Die
im Entscheid zitierten Protokollstellen (vgl. A17/13 F55 und A21/11 F31,
33, 36 und 62 ff.) würden ohne Weiteres kompatibel scheinen. Dass auch
vor dem Haftaufenthalt gewisse – vermutlich regelmässig unterdrückte –
Gefühle oder Neigungen vorhanden gewesen seien, werde vom Be-
schwerdeführer auch in der ergänzenden Anhörung nicht explizit bestritten.
Er habe lediglich gesagt, er habe sich als Jugendlicher nie überlegt ob er
homosexuell sei (vgl. A17/13 F36). Bezüglich der vermeintlichen Ver-
wechslung der Beziehungen, die von der Vorinstanz moniert werde, sei de-
ren Argumentation aktenwidrig. In der zitierten Protokollstelle – A17/13 F39
– sage der Beschwerdeführer nie, er habe der Polizistin, die er auf der Ge-
meindeverwaltung kennengelernt habe, von seiner Homosexualität erzählt.
Vielmehr sage er – in Übereinstimmung mit seinen übrigen Aussagen (vgl.
beispielsweise auch A17/13 F48, F51 ff.; A21/11 F13 ff., F41) – dass sie,
nachdem es ein paar Jahre gut gegangen sei, seine Homosexualität her-
ausgefunden habe. Hinsichtlich der Asylrelevanz könne summarisch fest-
gehalten werden, dass eine Verfolgung durch Drittpersonen im Kontext
fehlenden staatlichen Schutzwillens aufgrund eines flüchtlingsrelevanten
Motivs – vorliegend der Homosexualität des Beschwerdeführers – gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts asylrelevant sei. Beim
Beschwerdeführer handle es sich um eine solche Konstellation, weshalb
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei.
Die Gefahr gehe beim Beschwerdeführer insbesondere von der Familie
seiner dritten Ehefrau aus, die ihre Familienehre wiederherstellen möchte
und den Beschwerdeführer mit dem Tod bedrohe (vgl. A17/13 F7; A21/11
F19). Ohnehin sei Homosexualität in Algerien strafbar und werde mit bis zu
zwei Jahren Haft bestraft. Zudem sei der Staat regelmässig unwillig, ho-
mosexuelle Personen vor Verfolgung durch homophobe Privatpersonen
und -gruppierungen, insbesondere durch die Familie, zu schützen (vgl.
ebenfalls A17/13 F7).
8.
8.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann diesbezüglich vorweg auf
die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Insbesondere gilt es dabei die allgemeinen und vagen Aussagen
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des Beschwerdeführers bezüglich seiner sexuellen Orientierung und der
damit zusammenhängenden Bedrohung durch Verwandte hervorzuheben.
8.2 Es trifft zwar zu, dass die Schilderung des Beschwerdeführers seines
Lebenslaufs kaum Widersprüche aufweist, weshalb es sein kann, dass ein
Teil der geschilderten Biographie des Beschwerdeführers glaubhaft ist und
er drei Mal geheiratet und bei einem homosexuellen Coiffeur gearbeitet
hatte. Seine eigene Homosexualität bleibt jedoch in seinem Sachverhalts-
vortrag ein abstraktes Element, dass den Eindruck erweckt, als sei es
künstlich in seinen Lebenslauf eingefügt worden. Diesbezüglich sind dann
auch mehrere Widersprüche festzustellen. So hat das SEM zu Recht fest-
gestellt, dass er anlässlich der Anhörung zunächst geltend machte, er habe
bereits vor dem Aufenthalt im Gefängnis eine solche Neigung gefühlt (vgl.
Akte A17/13 F55), um dann anlässlich der ergänzenden Anhörung zu er-
klären, erst im Gefängnis gemerkt zu haben, dass er homosexuell sei (vgl.
Akte A21/11 F29, F31, F36). Anders als das SEM fälschlich in der Verfü-
gung feststellte, kommunizierte der Beschwerdeführer gemäss Protokoll
seiner zweiten Frau gegenüber beim Kennenlernen seine Homosexualität
zwar nicht (vgl. A17/13 F39). Allerdings verschob er in seiner Antwort das
Element der fehlenden Jungfräulichkeit von der dritten Frau neu auf die
zweite Frau bei (vgl. Akte A17/13 F7 und F39). Schliesslich widersprach
sich der Beschwerdeführer auch bezüglich des Moments, als die zweite
Frau seine Homosexualität entdeckt haben soll. So gab er anlässlich der
Anhörung zunächst an, er sei eines mittags nach Hause gekommen, als
sie ihm ein Beweispapier gezeigt habe und ihn aufgefordert habe, die Woh-
nung zu verlassen (vgl. Akte A17/13 F51). Unmittelbar danach fügte er an,
er sei am TV schauen gewesen, als seine Frau von der Arbeit gekommen
sei und ihn rausgeschmissen habe (vgl. Akte A17/13 F52). Anlässlich der
ergänzenden Anhörung wiederum war der Beschwerdeführer am Duschen,
als seine zweite Frau eine SMS auf seinem Handy gelesen habe und als
er aus der Dusche herausgekommen sei, sei es zuhause chaotisch und
katastrophal gewesen. Sie habe dann seine Sachen auf die Strasse ge-
worfen und die Scheidung beantragt (vgl. Akte A21/11 F13). Insofern ist
nicht glaubhaft, dass er dieses Ereignis tatsächlich erlebt hat. Zudem ist
kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der kurz nachdem er
seine Homosexualität entdeckt hatte, sich in Algerien in einer homophoben
Gesellschaft mit einer Polizistin vermählte. Er konnte denn auch nicht schil-
dern, was er unternommen hatte, um seine Homosexualität vor seiner
zweiten Frau zu verbergen (vgl. Akte A21/11 F42). Dass er seine zweite
Frau, wohlgemerkt eine Polizistin, nach der Trennung bei der Polizei ange-
zeigt haben will, obwohl in Algerien Homosexualität unter Strafe stehe, ist
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Seite 13
realitätsfremd. Schliesslich will der Beschwerdeführer seine dritte Frau ge-
heiratet haben, um einerseits seine Homosexualität zu verbergen und an-
dererseits um ihre Jungfräulichkeit zu beweisen. Dies ergibt jedoch keinen
Sinn, wenn sie wie von ihm geltend gemacht, die danach Ehe geheim ge-
schlossen und niemanden darüber informiert haben wollen (vgl. Akte
A21/11 F12, F19, F20). Nebst den Zweifeln bezüglich der Homosexualität
des Beschwerdeführers, ist auch seine geltend gemachte Furcht vor der
Verfolgung der Angehörigen seiner dritten Frau nicht glaubhaft. Seine
Schilderungen hierzu sind unsubstantiiert und ohne Details und Realkenn-
zeichen. So konnte er ausser der Behauptung, dass er von ihrer Familie
gesucht worden sei, nichts Konkretes angeben, das vorgefallen ist (vgl.
Akte A21/11 F20-F23.). Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden, dass er aufgrund seiner angeblichen Homosexua-
lität von Angehörigen seiner dritten Frau asylrelevant verfolgt worden ist.
8.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor seinem Bruder, der ra-
dikal sei und herausgefunden habe, dass er (der Beschwerdeführer) ho-
mosexuell sei, weshalb es zu Beleidigungen gekommen sei (vgl. Akte
A17/13 F77 f.) ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung der Ho-
mosexualität des Beschwerdeführers, blosse Beleidigungen seines Bru-
ders die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen.
9.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch abgelehnt hat.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Al-
gerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht
von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersicht-
lich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Der Be-
schwerdeführer besuchte bis zur neunten Klasse die Schule und arbeitete
danach als Coiffeur (vgl. Akte A17/13 F14), spricht mehrere Sprachen (vgl.
Akte A9/5 Ziff. 1.17.03) und verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz
(vgl. Akte A17/13 F9). Bezüglich der eingeschränkten Lungenfunktion (nur
ein Lungenflügel) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit seiner
Kindheit unter dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet (vgl. Akte
A17/13 F18). Die verordnete Atemtherapie vom 6. Mai 2019 beinhaltete 32
Behandlungen (pro Tag zwei Behandlungen). Demnach dürfte diese The-
rapie inzwischen abgeschlossen sein. Bezüglich der Krankheit des Trom-
melfells erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
20. Mai 2019, dass es ihm wieder gut gehe (vgl. Akte A21/11 F4). Hinsicht-
lich seiner weiteren gesundheitlichen Probleme werden in der Beschwerde
nur die fehlenden finanziellen Mittel erwähnt, welche einer Behandlung im
Heimatstaat entgegenstehen würden. Hierfür kann der Beschwerdeführer
medizinische Rückkehrhilfe beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht
als unzumutbar.
11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: