B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2840/2013
Ur t e i l vom 1 8 . Janu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 9. April 2013 / N (…).
D-2840/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– suchte am 18. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Zur Begründung brachte er im Rahmen der Befragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ vom 23. Dezember 2009 und der An-
hörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das vormalige BFM
vom 4. Januar 2010 im Wesentlichen vor, er habe bis zu seiner Ausreise in
C._______ (Provinz D._______) gelebt. Er habe als (…) gearbeitet und
seit 2005 eine eigene (…) geführt, die er zur Finanzierung der Ausreise
verkauft habe. Seit dem Jahr 2005 sei er Mitglied der in Syrien verbotenen
Yekiti-Partei. Er sei ein normales Mitglied gewesen, habe etwa zehn Mal in
C._______ und den umliegenden Ortschaften Flugblätter verteilt und an
den monatlichen Sitzungen der lokalen, aus sieben Personen bestehenden
Gruppe teilgenommen. Die Sitzungen hätten jeweils bei Parteikollegen zu-
hause (auch einmal bei ihm) stattgefunden. Als Mitglied einer Musikgruppe
habe er auch oft an Newroz-Festen teilgenommen. Vor dem 2. November
2008 habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt beziehungsweise
im Jahr 2005 sei seine Musikgruppe einmal während zirka sechs Stunden
festgehalten worden. Dabei seien alle Musiker namentlich registriert wor-
den. Am 2. November 2008 habe er in E._______ an einer von verschie-
denen kurdischen Parteien organisierten Demonstration gegen ein neues
Gesetz, das Kurden in Grenzgebieten den Kauf und Verkauf von Lände-
reien verbiete, teilgenommen. Bei dieser Kundgebung vor dem Parla-
mentsgebäude seien 195 Menschen festgenommen worden; 192 seien
wieder freigelassen worden. Er und zwei weitere Personen (F._______ und
G._______, bei denen es sich um höherrangige Oppositionelle handle)
seien inhaftiert worden. Er nehme an, dass er inhaftiert worden sei, weil er
versucht habe, G._______ zu helfen. Er habe diese zuvor nicht gekannt,
habe sie aber, als er mitbekommen habe, dass sie bei der Demonstration
brutal geschlagen worden sei, nachdem sie die Baath-Partei beschimpft
habe, vor weiteren Schlägen schützen wollen. Hätte er G._______ nicht
geholfen, wäre er wahrscheinlich auch wieder freigelassen worden. So sei
er aber erst nach einem Monat unter Auflagen – Meldepflicht (letztmals er-
füllt anfangs Mai 2009) und Verbot, seinen Wohnort während sechs Mona-
ten zu verlassen – aus der Haft entlassen worden. Es sei kein Gerichtsver-
fahren gegen ihn eingeleitet worden, aber die Sicherheitsbehörden hätten
ihn nach der Entlassung schikaniert. So sei er mehrmals zu den Sicher-
heitsbehörden beordert worden. Er habe dort ausharren müssen, meist
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ohne dass jemand mit ihm gesprochen habe, und habe erst nach mehreren
Stunden die Erlaubnis erhalten, wieder nach Hause zu gehen. Er sei auch
beschimpft und wiederholt aufgefordert worden, für die Behörden als Spit-
zel zu arbeiten, ansonsten sein Vater, der als (…) gearbeitet habe, von sei-
ner Arbeitsstelle suspendiert werde, noch bevor er in zwei Jahren seine
Rente erhalten würde. Um diesem Druck zu entgehen und aus Furcht vor
weiteren Verhören und allfälligen Verurteilungen, habe er sich zur Ausreise
entschlossen. Er sei am 19. Mai 2009 illegal in die Türkei ausgereist und
habe sich rund sechs Monate in einem Hotel in H._______ aufgehalten.
Von dort aus sei er dann in die Schweiz weitergereist. Seinen im Jahr 2004
ausgestellten Reisepass habe er dem Schlepper in I._______ abgegeben
und nicht zurückerhalten.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1 und A7).
B.
Am (…) 2010 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerin, worauf
ihm die zuständigen kantonalen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung B
erteilten.
C.
Mit Eingaben vom 12. Juli 2012 und 1. November 2012 reichte der Be-
schwerdeführer Beweismittel zur Situation in Syrien und zu exilpolitischen
Aktivitäten, die er in der Schweiz ausübe, ein (Mitgliederbestätigung der
Yekiti Schweiz vom […] 2012, Ausdruck des Facebook-Profils, Fotos und
Berichte zur Teilnahme an Demonstrationen vom 14. Oktober 2011 und
29. September 2012 in J._______ sowie zu einer Konferenz vom 10. Juni
2012). Zudem teilte er mit, dass seine Familie vor mehreren Monaten von
Syrien in den Irak geflüchtet sei.
D.
D.a Mit Verfügung vom 9. April 2013 – eröffnet am 18. April 2013 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und stellte fest, dass der Entscheid
über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung des Be-
schwerdeführers in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden falle.
D.b Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder
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den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den-
jenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Be-
schwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Festnahme vom 2. No-
vember 2008 und die anschliessende einmonatige Inhaftierung detailliert
zu schildern. Seine vagen Angaben würden nicht erkennen lassen, dass er
über Ereignisse berichte, die er selber erlebt habe. Vielmehr dränge sich
der Schluss auf, dass er versuche, aus einem tatsächlich stattgefundenen
Ereignis – der Kundgebung in E._______ vom 2. November 2008 – eigene
Asylgründe abzuleiten. Da nicht geglaubt werden könne, dass er anlässlich
dieser Demonstration festgenommen und einen Monat lang inhaftiert wor-
den sei, entbehrten auch die daraus resultierenden Angaben (Meldepflicht
und Verbot, den Wohnort während sechs Monaten zu verlassen), die be-
zeichnenderweise ebenfalls nur vage geblieben seien, der Grundlage.
Auch am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Aktivitäten für die Yekiti
seit 2005 müsse gezweifelt werden, habe der Beschwerdeführer doch bei-
spielsweise die angebliche Teilnahme an Parteisitzungen bei der Befra-
gung mit keinem Wort erwähnt. Zudem habe er erst vorgebracht, die Akti-
vitäten heimlich ausgeübt zu haben, wohingegen er bei der Anhörung be-
richtet habe, in verschiedenen Ortschaften Flugblätter direkt an Dorfbe-
wohner verteilt zu haben. Die abschliessende Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit dieser Vorbringen erübrige sich indes, da der Beschwerdeführer an-
gegeben habe, wegen der politischen Tätigkeiten bis zum 2. November
2008 keine Probleme gehabt zu haben. Die kurzzeitige Festnahme und
Registrierung seiner Musikgruppe im Jahr 2005, die er erst gegen Ende
der Anhörung beiläufig erwähnt habe, stehe in keinem engen Kausalzu-
sammenhang zu der erst mehrere Jahre später erfolgten Ausreise. Zudem
seien derartige behördliche Massnahmen angesichts der geringen Ein-
griffsintensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Die-
ses Vorbringen entfalte deshalb keine asylrechtliche Relevanz. Die vorge-
brachten exilpolitischen Aktivitäten würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht genügen. Es
sei zwar bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland
aktiv seien und oppositionelle Kreise überwachen würden, es sei jedoch
davon auszugehen, dass sich die Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Tätigkeiten ausüben und
als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würden. Bei den exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers (Teilnahme an zwei Kundgebungen
und einer Konferenz, Betreibung eines Facebook-Accounts, Yekiti-Mit-
gliedschaft) handle es sich nicht um solche qualifizierten Tätigkeiten, die
erwarten lassen würden, dass er damit das Interesse der heimatlichen Be-
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hörden auf sich gezogen habe könnte. Der Beschwerdeführer erfülle dem-
zufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzu-
lehnen. Da die zuständigen kantonalen Behörden ihm nach der Heirat mit
einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hätten, sei er nicht
wegzuweisen. Der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfäl-
lige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden.
E.
E.a Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um
Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, und subeventualiter
einzig um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ersucht wurde.
E.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, das BFM habe die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und das rechtliche Gehör verletzt, indem es nicht begründet habe,
weshalb es anders als in anderen Asylverfahren syrischer Staatsangehöri-
ger keine Botschaftsanfrage gemacht habe. Es sei wichtig zu wissen, über
welche Informationen die syrischen Behörden ihn betreffend verfügen wür-
den. Bereits eine illegal erfolgte Ausreise, verbunden mit einem mehrjähri-
gen Aufenthalt in Europa als Asylsuchender, könne bei einer Rückkehr
nach Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung zur Folge haben. Seine
Vorbringen seien glaubhaft. Er habe den Ablauf und die Umstände seiner
Festnahme und Inhaftierung im Jahr 2008 sowie die Verfolgung nach der
Freilassung so detailliert geschildert, wie es von ihm nach über einem Jahr
habe erwartet werden können. Die Massnahmen, die er geschildert habe
(Abnahme der Fingerabdrücke und das Erstellen von Fotos), würden bei-
spielsweise Realkennzeichen darstellen. Auch habe er die beiden anderen
Personen, die mit ihm verhaftet worden seien, namentlich genannt. Mit
dem Vorwurf, er habe die Teilnahme an politischen Sitzungen zunächst
nicht erwähnt, konstruiere das BFM einen angeblichen Nachschub und ver-
kenne dabei die summarische Bedeutung der Befragung. Im Übrigen habe
er bereits bei der Befragung angegeben, dass er versucht habe, andere
Leute vom Parteiprogramm zu überzeugen. Auch der Vorwurf, zwischen
den heimlichen politischen Aktivitäten und dem Verteilen der Flugblätter
bestehe ein Widerspruch, treffe nicht zu. Die Parteimitglieder seien beim
Verteilen der Flugblätter vorsichtig und im Geheimen vorgegangen. Die
Festnahme im Jahr 2005 sei asylrechtlich relevant. Auch wenn er danach
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bis zur Verhaftung vom 2. November 2008 keine Probleme mehr mit den
Behörden gehabt habe, sei es entscheidend, dass er bereits vor diesem
Zeitpunkt politisch aktiv gewesen sei. Er sei bereits 2005 namentlich regis-
triert worden und die Behörden hätten anlässlich der Verhaftung im Jahr
2008 sicherlich eine Verknüpfung zu diesen früheren Ereignissen herge-
stellt. Die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien sei
deshalb zu bejahen. Aufgrund seines Profils als politisch aktiver Kurde
habe er jederzeit mit einer erneuten Verfolgung rechnen müssen. Das BFM
habe die Festnahme und Registrierung im Jahr 2005 nicht angezweifelt.
Es sei davon auszugehen, dass die Behörden auch heute noch Zugriff auf
diese Daten hätten und er aufgrund dieser Erfassung bereits bei der Ein-
reise gezielt verfolgt würde. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten
weise er darauf hin, dass bereits geringfügige Aktivitäten genügen würden,
um ins Visier der syrischen Behörden zu geraten. Er habe an mehreren
Demonstrationen teilgenommen und verfüge über ein Facebook-Profil, das
ihn bei der Teilnahme an einer solchen Kundgebung zeige. Bei einer Rück-
kehr nach Syrien würde ihm deswegen bereits am Flughafen eine Verhaf-
tung und asylrechtlich relevante Verfolgung drohen. Es sei bekannt, dass
das syrische Regime ausländische Demonstrationen überwachen lasse
und die Teilnehmer identifiziere, wobei dazu auch Botschaftsangehörige
als Spione eingesetzt würden. Exilpolitisch tätige Personen würden auch
über das Internet, insbesondere über die sozialen Medien erfasst. Er ver-
füge über ein öffentlich zugängliches und auf seinen richtigen Namen lau-
tendes Facebook-Profil mit 150 Freunden, von denen mehrere bereits
durch ihr Profilbild als Regimegegner erkennbar seien. Die Kontrolle an
den syrischen Grenzen sei gut ausgebaut. Grenzwächter würden die Na-
men einreisender Personen mit den vielen Listen der syrischen Geheim-
dienste vergleichen. Befinde sich eine zurückkehrende Person auf einer
dieser Listen, werde sie vom Migrationsdienst an die zuständige Geheim-
dienststelle übergeben. Aufgrund seiner früheren Verhaftung in Syrien und
der exilpolitischen Tätigkeiten sei es naheliegend, dass er auf einer sol-
chen Geheimdienstliste figuriere. Zudem sei dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass er Angehöriger der kurdischen Minderheit sei, die in Syrien
diskriminiert werde, und überdies der Yekiti-Partei angehöre. Es sei davon
auszugehen, dass er bereits bei der Ankunft am Flughafen zu seiner exil-
politischen Tätigkeit und der allgemeinen exilpolitischen Szene in der
Schweiz verhört würde. Aber auch wenn er – was unwahrscheinlich sei –
von den Behörden nicht direkt als exilpolitischer Aktivist respektive als Per-
son, die früher in Syrien bereits einmal verhaftet worden sei, erkannt
würde, würde er als ethnischer Kurde mit hoher Wahrscheinlichkeit trotz-
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dem angehalten und befragt werden. Da die syrischen Behörden bei sol-
chen Verhören vor Gewaltanwendung nicht zurückschrecken würden,
hätte er entsprechende Misshandlungen zu befürchten. Im Übrigen könn-
ten bereits die illegale Ausreise, die Stellung als abgewiesener Asylsuchen-
der und ein längerer Auslandsaufenthalt eine asylrechtlich relevante Ver-
folgung auslösen, da das syrische Regime solche Umstände als regime-
feindlich auffasse. Entsprechende Fälle von Rückkehrern, die inhaftiert,
verhört und misshandelt worden seien, seien bekannt. Er erfülle deshalb
die Flüchtlingseigenschaft, selbst wenn ihm kein Asyl gewährt werden
sollte.
E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
in- und ausländische Berichte und Zeitungsartikel zur Lage in Syrien sowie
Asylentscheide ausländischer Gerichtsbehörden ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. Juni 2013 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Das Amt entscheide selbst, in welchen Fällen
weitere Abklärungen vorzunehmen seien, und es bestehe keine Pflicht zur
Begründung, weshalb solche durchgeführt würden oder nicht. Vorliegend
hätten sich weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigt. Das BFM stelle
nicht in Frage, dass syrische Organe die Diaspora in zahlreichen Ländern
überwachen würden. Der Beschwerdeführer verweise zu Recht auf ent-
larvte Spitzel. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Überwachung
nicht umfassend sei, sondern sich auf Personen beschränke, die der syri-
sche Staat als gefährlich einstufe. Die exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Furcht vor
Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu begründen. Angesichts der aktuel-
len Lage in Syrien sei es zudem überwiegend wahrscheinlich, dass die In-
tensität der Überwachung im Ausland abgenommen habe, da das syrische
Regime die zur Verfügung stehenden Ressourcen für den Überlebens-
kampf einsetzen müsse.
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Seite 8
H.
In seiner Replik vom 11. Juli 2013 monierte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen, das BFM verfolge bei der Durchführung von Botschaftsabklä-
rungen keine einheitliche Linie. Mittlerweile werde praktisch jede aus dem
Ausland zurückkehrende Person am Flughafen in Damaskus gezielt ver-
folgt. Die in den letzten Jahren erstellten Datenbanken würden weiterhin
existieren und der Zugriff auf dieselben würde genügen, um ihn als seit
Jahren aktiven Kurden zu identifizieren. Sollte das syrische Regime tat-
sächlich weniger Energie für die Überwachung im Ausland aufwenden, sei
davon auszugehen, dass im Gegenzug die Kontrolle zurückkehrender Per-
sonen intensiviert werde. Er habe die Teilnahme an Demonstrationen und
politischen Veranstaltungen belegt. Zudem habe er im öffentlich zugängli-
chen Facebook regimekritische Beiträge veröffentlicht.
I.
Mit Eingabe vom 21. August 2013 regte der Beschwerdeführer unter Ver-
weis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom
8. Juli 2013 die Einholung einer weiteren Vernehmlassung der Vorinstanz
an. Laut dem besagten Urteil sei es denkbar, dass der syrische Geheim-
dienst von einer Asylgesuchseinreichung erfahre, insbesondere dann,
wenn sich die betreffende Person exilpolitisch betätige oder mit oppositio-
nellen Gruppierungen in Verbindung gebracht werden könne. Er sei auf-
grund der früheren Verhaftung und seiner exilpolitischen Aktivitäten – ins-
besondere dem Auftreten unter seinem richtigen Namen in Facebook und
der Teilnahme an einer Demonstration in J._______ am 29. September
2012 – in den Augen der syrischen Behörden ein Oppositioneller.
J.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 verweigerte die zuständige kantonale
Behörde dem Beschwerdeführer, der mittlerweile von seiner Schweizer
Ehefrau getrennt lebe, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Anstelle des Wegweisungs-
vollzugs, der als unzumutbar erachtet wurde, wurde am 31. Juli 2014 die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt.
K.
Am 14. September 2015 stellte die syrische Staatsangehörige K._______
in der Schweiz ein Asylgesuch. Sie gab an, die Ehefrau des Beschwerde-
führers zu sein, wobei dieser bei der am 1. Dezember 2014 in Syrien er-
folgten Heirat nicht persönlich anwesend gewesen sei.
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Seite 9
L.
Mit an das SEM adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 18. November
2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Unter
Verweis auf ein Dokument, bei dem es sich um einen Marschbefehl handle,
brachte er vor, er hätte sich zwecks Rekrutierung für die syrische Armee
am 14. Oktober 2015 beim Rekrutierungsbüro in C._______ melden sol-
len, ansonsten er als Dienstverweigerer gelte und mit entsprechenden
rechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe.
M.
Das SEM nahm am 2. Dezember 2015 zur Beschwerdeergänzung vom
18. November 2015 Stellung und brachte vor, das vom Beschwerdeführer
nachgereichte Dokument sei nicht geeignet, die bisherige Einschätzung
des SEM umzustossen. Zwar treffe es zu, dass die syrische Armee nach
namhaften Verlusten versuche, ihre Bestände mittels Rekrutierung junger
Männer aufzustocken. Dazu seien die syrischen Militärbehörden aber da-
rauf angewiesen, dass die syrische Regierung das Gebiet kontrolliere, in
dem sie rekrutieren wolle. Zahlreiche Gebiete Syriens würden nicht mehr
von den syrischen Behörden kontrolliert, weshalb dort auch keine Rekru-
tierungen seitens der syrischen Armee mehr stattfinden könnten. Die Re-
gion der Jezira im Nordosten Syriens, die grösstenteils unter der Kontrolle
der kurdischen Partei der Demokratischen Einheit (PYD) stehe, stelle ein
solches Gebiet dar. Die kurdische Administration habe am 14. Juli 2014 ein
Gesetz erlassen, das junge Männer in den Gebieten unter der Kontrolle
der PYD verpflichte, ihren Militärdienst bei den Volksverteidigungseinhei-
ten YPG, der kurdischen Miliz der PYD, zu leisten. Dieses Gesetz sei in
der Jezira-Region mit dem Beginn des Trainings einer ersten Gruppe von
Männern bei der YPG am 20. November 2014 umgesetzt worden.
C._______ stehe schon seit November 2012 unter der Kontrolle der PYD.
In diesem Gebiet im äussersten Nordosten Syriens hätten die syrischen
Behörden keinen Zugang mehr. Zudem seien Dokumente aller Art (wie mi-
litärische Vorladungen) in Syrien respektive Drittstaaten leicht erhältlich.
Ihnen komme daher keine genügende Beweiskraft zu. Bezeichnender-
weise stelle das vorliegend eingereichte Formular, das handschriftlich aus-
gefüllt worden sei, denn auch offensichtlich eine Kopie dar, was die feh-
lende Beweiskraft bestätige.
N.
In seiner Replik vom 23. Dezember 2015 (Datum Poststempel; Schreiben
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Seite 10
datiert vom 22. Dezember 2015) machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, der Marschbefehl sei seiner Familie in C._______ von
der syrischen Armee überreicht worden. Sein (Verwandter) habe das Do-
kument in den Irak geschickt, von wo aus es über Dritte nach rund einem
Monat bei ihm (dem Beschwerdeführer) eingetroffen sei. Beziehungsweise
seine (Verwandte), die anfangs November 2015 in L._______ um Asyl
nachgesucht habe, habe das Dokument dorthin mitgenommen und es
dann einer anderen Person übergeben, die es schliesslich ihm ausgehän-
digt habe. Das Rekrutierungsbüro in C._______ sei im Jahr 2013 nach
M._______ verlegt worden. Dort regiere nach wie vor das syrische Regime.
Im Übrigen habe das Regime nur dem Anschein nach keine Macht mehr
über das Jezira-Gebiet. In Wahrheit regiere es immer noch das ganze Je-
zira-Gebiet. Die Yekiti-Partei, der er seit dem Jahr 2004 angehöre, spreche
sich gegen die Rekrutierung von Kindersoldaten aus, weshalb sie auch im-
mer wieder Ziel von Angriffen der PYD sei. Da er sich hierzulande aktiv an
Parteianlässen und Demonstrationen beteilige, sei er bestens über die Ent-
wicklungen im Bild.
Abschliessend teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Mandat seines
bisherigen Rechtsvertreters beendet sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Am 14. Dezember 2012 verabschiedete die schweizerische Bundes-
versammlung eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013
4375), die am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der
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Seite 11
diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem sie
seine Angaben nicht mittels einer Botschaftsabklärung verifiziert habe, und
das rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht begründet habe, weshalb sie
keine Botschaftsabklärung durchgeführt habe. Diese verfahrensrechtli-
chen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38).
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erhebli-
chen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu neh-
men. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung
angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
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stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1
[S. 188]).
3.3 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbe-
gründet. Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers gehört und
in der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2013 gewürdigt. Es erachtete
den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüg-
lich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Da im Asylver-
fahren keine Pflicht zur Durchführung einer Botschaftsabklärung besteht,
hatte das BFM auch nicht zu begründen, weshalb es in casu keine solche
durchführte. Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung respektive Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt damit nicht vor.
3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zu-
gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
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folgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor er-
warteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.], 2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht
dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, son-
dern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
5.
5.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denje-
nigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser
Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.
5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die Yekiti-Partei und zur flucht-
auslösenden Festnahme am 2. November 2008 nicht zu überzeugen ver-
mögen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in den Rechtsmittelein-
gaben vermögen die ihm vom BFM mit zutreffender Begründung vorgehal-
tenen Ungereimtheiten nicht zu entkräften und die Zweifel an der Glaub-
haftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen. Die politischen Tätig-
keiten, die er als einfaches Mitglied für die Yekiti-Partei seit dem Jahr 2005
– respektive laut der Beschwerdeergänzung vom 18. November 2015 seit
D-2840/2013
Seite 14
dem Jahr 2004 – ausgeführt habe, vermochte der Beschwerdeführer nicht
überzeugend darzulegen. Seine diesbezüglichen Angaben, an Sitzungen
teilgenommen und Flugblätter verteilt zu haben, blieben trotz mehrmaligen
Nachhakens seitens des Befragers oberflächlich. Auf gezielte Nachfragen
erfolgten oft ausweichende, pauschale Antworten (vgl. bspw. zur Frage
nach dem konkreten Ort der Parteisitzungen, an denen er teilgenommen
habe [A7 S. 6 F52: "In N._______ gab es oft Sitzungen"] oder der Häufig-
keit des Flugblätterverteilens: [A7 S. 7 F58: "Mehrmals"]). Im Übrigen gab
der Beschwerdeführer an, deswegen keine Probleme gehabt zu haben; bis
zum 2. November 2008 habe er nie irgendwelche Probleme mit den Be-
hörden gehabt (vgl. A7 S. 8 F65 f.). Mit dem erst nachträglich erfolgten Ver-
weis auf eine mehrere Jahre zurückliegende, wenige Stunden dauernde
Festhaltung seiner Musikgruppe im Jahr 2005 vermag der Beschwerdefüh-
rer keine gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen seitens
der syrischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise am 19. Mai 2009 dar-
zulegen. Die Angaben zur Verhaftung am 2. November 2008, der daran
anschliessenden einmonatigen Inhaftierung und der Schikanierung nach
der Entlassung vermögen nicht zu überzeugen. Die diesbezügliche Schil-
derung des Beschwerdeführers erweckt vielmehr den Eindruck, er berichte
über ein allgemein bekanntes Ereignis (die Kundgebung in E._______ vom
2. November 2008). Die Angabe, er habe durch Publikationen einer Men-
schenrechtsorganisation erfahren, dass damals 195 Personen festgenom-
men worden seien (vgl. A7 S. 10 F92), verstärkt diesen Eindruck. Die aus
diesem allgemein bekannten Ereignis resultierende angebliche einmona-
tige Inhaftierung vermochte der Beschwerdeführer hingegen nicht schlüs-
sig zu schildern. Seine diesbezüglichen Ausführungen blieben – wie dieje-
nigen zu seinen Aktivitäten für die Yekiti – vage. Seine Erklärung, er habe
die betreffenden, bereits länger zurückliegenden Ereignisse so ausführlich
geschildert wie es von ihm nach dieser langen Zeit habe erwartet werden
können, vermag nicht zu überzeugen. Die Unsubstanziiertheit der Schilde-
rungen und die aufgezeigten Ungereimtheiten lassen sich durch den Zeit-
ablauf nicht erklären. Das persönliche Engagement für die Yekiti-Partei
sollte er auch nach einer gewissen Zeit noch detailliert schildern können,
umso mehr, als sich dieses in einem überschaubaren Rahmen (Sitzungen,
Flugblätterverteilung) bewegt habe. Auch dürfte erwartet werden, dass der
Beschwerdeführer die zentralen Punkte einer im Zeitpunkt der Befragung
erst rund ein Jahr zurückliegenden Inhaftierung präzis wiedergeben kann,
zumal es sich dabei um einschneidende Ereignisse handelt, die sich im
Gedächtnis erfahrungsgemäss gut einprägen. Im Übrigen wäre es nicht
nachvollziehbar, weshalb ihm die Sicherheitsbehörden die Aufforderungen
zum neuerlichen Erscheinen nach der Haftentlassung anfangs Dezember
D-2840/2013
Seite 15
2008 jeweils über seinen auf dem (…) arbeitenden (Verwandten) hätten
ausrichten lassen (vgl. A7 S. 10 F99), führte er (der Beschwerdeführer)
doch gemäss eigenen Angaben seit 2005 ein eigenes Geschäft und lebte
bis zur Ausreise bei seiner Mutter (vgl. A7 S. 3 F25, S. 4 F34 ff.), womit er
für die Behörden jederzeit sowohl am Arbeits- als auch am Wohnort prob-
lemlos persönlich greifbar gewesen wäre. Mit der Angabe, die syrischen
Behörden würden überall Druck auf Kurden ausüben (vgl. A7 S. 12 F113),
vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor gezielten Ver-
folgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses im Zeitpunkt
seiner Ausreise Mitte Mai 2009 darzulegen.
5.3 Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren in seiner Beschwerdeer-
gänzung vom 18. November 2015 – unter Verweis auf ein Dokument, bei
dem es sich um einen Marschbefehl der syrischen Armee handle – vor, er
hätte am 14. Oktober 2015 in die syrische Armee einrücken müssen und
gelte infolge der Nichtbeachtung des Aufgebots als Dienstverweigerer,
weshalb ihm entsprechende rechtliche Konsequenzen drohen würden. In
diesem Zusammenhang ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2015/13 vom
18. Februar 2015 zu verweisen, wonach das syrische Militärstrafrecht für
verschiedene Abstufungen der Entziehung von der Dienstpflicht (bspw. Un-
terscheidung zwischen Desertion ins Ausland und Desertion mit Überlau-
fen zum Feind) unterschiedliche Strafmasse vorsieht und eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu be-
gründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den
in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nach-
teilen gemäss Art.3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. E. 5.9). Das Gericht er-
wog in BVGE 2015/13, die genannten Voraussetzungen seien im Falle ei-
nes syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre,
einer oppositionell aktiven Familie entstamme, bereits in der Vergangen-
heit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen
habe und unmittelbar vor der Ausreise, nur wenige Monate vor Ausbruch
des Bürgerkriegs, zur militärischen Dienstleistung einberufen worden sei
(vgl. E. 6.7.3).
Vorliegend ist keine vergleichbare Konstellation gegeben. Der Beschwer-
deführer hat Syrien im Mai 2009 und damit mehrere Jahre vor Ausbruch
des Bürgerkriegs verlassen. Zwar machte er nunmehr mit Eingabe vom
18. November 2015 geltend, während seines Auslandaufenthalts einen
Marschbefehl der syrischen Armee für den 14. Oktober 2015 erhalten zu
D-2840/2013
Seite 16
haben, dem er keine Folge geleistet habe, indes vermögen seine diesbe-
züglichen Ausführungen und das eingereichte Dokument nicht zu überzeu-
gen. Das SEM weist in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 zu
Recht darauf hin, dass die handschriftlich ausgefüllte Formularkopie keine
Beweiskraft zu entfalten vermöge, zumal die Stadt C._______, wo sich der
Beschwerdeführer beim Rekrutierungsbüro der syrischen Armee hätten
melden müssen, schon seit längerer Zeit nicht mehr von den syrischen Be-
hörden kontrolliert werde. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden
Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015
verwiesen werden. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seiner
Replik vom 23. Dezember 2015 vermögen nicht zu überzeugen. Sein Ein-
wand, wonach das Rekrutierungsbüro für C._______ nach M._______ ver-
legt worden sei, wo das syrische Regime weiterhin herrsche, vermag den
Beweiswert des fraglichen Dokuments nicht zu erhöhen, nennt dieses doch
als Ausstellungsort nicht M._______, sondern C._______, und als Ausstel-
ler den Leiter des Rekrutierungsbüros in C._______. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, der Marschbefehl sei seiner Familie in C._______ von
der syrischen Armee ausgehändigt worden, steht wiederum im Wider-
spruch zu seiner Angabe in der Eingabe vom 1. November 2012, seine Fa-
milie halte sich schon seit Längerem nicht mehr in Syrien, sondern im Irak
auf (vgl. A21). Schliesslich vermag das eingereichte Dokument auch inhalt-
lich nicht zu überzeugen, wird der Beschwerdeführer doch darin als Reser-
vist bezeichnet, obwohl er nicht geltend gemacht hat, vor seiner Ausreise
im Jahr 2009 wie andere Kurden den syrischen Militärdienst absolviert zu
haben und daher als Reservist zu gelten (vgl. A7 S. 5 F40). Da die Nicht-
befolgung eines Aufgebots der syrischen Armee aufgrund des Gesagten
nicht geglaubt werden kann, kann nicht von einer Dienstverweigerung oder
Desertion gesprochen werden. Es ist deshalb auch nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund eine politisch moti-
vierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkom-
men würde.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
mittels der vorgebrachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement und
D-2840/2013
Seite 17
die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypo-
thetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen,
die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese ein-
schränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wie-
der relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpo-
litischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als
staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mas-
sgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
6.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische
Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwan-
dern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage
für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wie-
dereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose
Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslands-
aufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicher-
heitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachts-
momente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die
betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt.
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Seite 18
Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschie-
dene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien auf-
grund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich einge-
stuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an
die Geheimdienste im Inland überstellt wurden.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbeson-
dere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder
mit – aus Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland
aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme,
aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten
im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass
zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die
Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die
theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorlie-
gen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich
das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter
Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öf-
fentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen wird.
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangs-
weisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein prak-
tisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsu-
chende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen
D-2840/2013
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bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilak-
tivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte ge-
gen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus
dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichts-
punkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist je-
doch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätig-
keiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfas-
sung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter
betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage
sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in
Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der be-
troffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen
nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien ge-
flüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass
die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen.
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebens-
kampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation
im Heimatland konzentriert sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die
betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt
sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, d. h.
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
6.3.2 Der Beschwerdeführer machte – unter Einreichung entsprechender
Belege – geltend, weiterhin Mitglied der Yekiti-Partei zu sein, sich auf Fa-
cebook regimekritisch zu äussern und in der Schweiz an Kundgebungen
gegen das heimatliche Regime am 14. Oktober 2011 und 29. September
2012 sowie an einer Konferenz am 10. Juni 2012 teilgenommen zu haben.
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Seite 20
6.3.3 Aus den bezüglich des exilpolitischen Engagements in der Schweiz
eingereichten Beweismitteln lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwer-
deführer der Kategorie von Personen zuzurechnen sei, die wegen ihrer Tä-
tigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche
Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich
gezogen haben könnten. Die Unterlagen zeigen den Beschwerdeführer an
lediglich zwei, bereits mehrere Jahre zurückliegenden Demonstrationen
und einer einzelnen Konferenz im Jahr 2012, eingebettet in den Kreis an-
derer Kundgebungs- und Tagungsteilnehmer, teils – wie zahlreiche andere
auch – Plakate mit allgemein gefassten Schlagwörtern wie "Assad No" tra-
gend, respektive mit anderen Personen an einem runden Tisch (ohne Na-
mensschilder) in einem abgedunkelten Raum mit zugezogenen Vorhängen
sitzend. Daraus kann nicht auf ein intensives, exilpolitisches Engagement
geschlossen werden, durch das er sich speziell und über das Mass der
grossen Zahl gewöhnlicher Kundgebungs- oder Tagungsteilnehmer hinaus
exponiert hätte. Der Beschwerdeführer vermittelt damit nicht den Eindruck,
er hätte in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausra-
gende Funktion inne, sondern präsentiert sich wie Tausende syrische
Staatsangehörige in der Schweiz und anderen europäischen Staaten als
einfacher Teilnehmer an den zahlreich und vielerorts stattfindenden Kund-
gebungen gegen das syrische Regime sowie als einfaches Yekiti-Mitglied,
ohne nach aussen hin exponierende Funktion. Es ist deshalb nicht wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an seiner Person bestehen könnte. An dieser Einschätzung vermögen die
auf Facebook gestellten Beiträge, die seine regimekritische Haltung zeigen
würden, nichts zu ändern. Solche Aktivitäten sind bei einer Vielzahl von
Asylsuchenden festzustellen und der Beschwerdeführer vermag damit
ebenfalls keine sich von der Masse abhebende, exponierte Aktivität darzu-
legen. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteigt
die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
6.3.4 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag
ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar
kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen
werden, dass er bei der Wiedereinreise in sein Heimatland einer Befragung
durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er aber nicht glaub-
haft machen konnte, im Zeitpunkt des Verlassens Syriens im Fokus der
heimatlichen Behörden gewesen zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass
D-2840/2013
Seite 21
er bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass
befürchten müsste.
6.3.5 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
6.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vo-
rinstanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch entsprechend abgelehnt. In diesem Lichte besehen, braucht
nicht weiter auf die übrigen, nicht namentlich erwähnten Beweismittel ein-
gegangen zu werden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2840/2013
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: