B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-284/2019
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018 / N (…).
D-284/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus B._______ im Distrikt C._______ (Nordprovinz) mit langjähri-
gem Wohnsitz in der Nähe der Stadt D._______ (Nordprovinz) machte zur
Begründung ihres Asylgesuches vom 30. März 2016 im Wesentlichen gel-
tend, sie habe von 1997 bis 2008 aus finanziellen Gründen Pakete für die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entgegengenommen und weiter-
geleitet. Ende 2014 seien in ihrer Abwesenheit Angehörige des Criminal
Investigation Department (CID) bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hät-
ten das Haus durchsucht. Man habe ihr ausrichten lassen, dass sie sich
zur Befragung im Büro des CID einzufinden habe. Ihr Ehemann sei sehr
wütend geworden, als er erfahren habe, dass sie früher für die LTTE tätig
gewesen sei und das CID sie wohl deswegen befragen wolle. Sie habe der
Aufforderung aus Angst keine Folge geleistet und sei nach Colombo ge-
reist, wo sie sich während zweier Jahre in einem Zimmer versteckt aufge-
halten habe. In dieser Zeit habe sie nur sporadischen Kontakt zu einer
Tante gehabt und ihre Familie nie angerufen, um diese nicht in Schwierig-
keiten zu bringen. Deshalb wisse sie nicht, ob die Familie überhaupt noch
in E._______ lebe beziehungsweise was mit ihr geschehen sei. Am
(…) 2016 habe sie Sri Lanka verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch gestützt
auf Art. 7 AsylG (SR 142.31) ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
Das SEM beurteilte ihre Aussagen zu den vorgebrachten Hilfsdiensten für
die LTTE und zur Suche nach ihr durch das CID sechs Jahre nach Been-
digung ihrer Aktivitäten als unglaubhaft, weshalb es die Asylrelevanz die-
ses Vorbringens nicht prüfte. Im Weiteren hielt es fest, entgegen ihren An-
gaben sei davon auszugehen, dass sie Kontakt mit ihrem Ehemann und
den Kindern in Sri Lanka habe und an verschiedenen Orten in der Nord-
provinz über ein Beziehungsnetz verfüge. Ferner stellte das SEM fest, die
Beschwerdeführerin habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente
eingereicht, so dass ihre Identität nicht feststehe. Ihre Erklärungsversuche,
weshalb sie keine solchen Dokumente beschaffen könne, überzeugten
nicht, weshalb davon auszugehen sei, dass sie nicht gewillt sei, den
Schweizer Asylbehörden ihre Identität offenzulegen.
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Seite 3
C.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 29. August 2016
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5225/2016 vom 31. Au-
gust 2018 vollumfänglich ab.
Dabei stellte das Gericht zusätzlich zu den von der Vorinstanz aufgezeig-
ten Widersprüchen noch weitere Ungereimtheiten in den Schilderungen
der Beschwerdeführerin fest. Den erstmals auf Beschwerdeebene vorge-
brachten zweiten Besuch des CID und die in dessen Rahmen geltend ge-
machten sexuellen Übergriffe beurteilte das Gericht im Gesamtkontext ih-
rer Biografie und Fluchtgeschichte sowie in Anbetracht der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ebenfalls als unglaubhaft.
D.
Am 10. September 2018 setzte das SEM der Beschwerdeführerin eine
Ausreisefrist bis 9. Oktober 2018 an.
E.
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 10. Oktober
2018 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, das
SEM habe auf seinen Entscheid vom 27. Juli 2016 zurückzukommen, die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und als Folge davon der Beschwerdeführerin die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Zur Begründung gab sie an, neue
Kenntnisse über ihre Familie in Sri Lanka zu haben, weitere Beweismittel
zu ihrer LTTE-Vergangenheit einreichen zu können und in der Schweiz an
pro-tamilischen Demonstrationen teilzunehmen.
Mit der Eingabe wurden folgende Beweismittel in Kopie eingereicht: eine
auf ihren Sohn F._______ ausgestellte, undatierte Bestätigung eines hän-
gigen Asylverfahrens in Frankreich; ein als „Erfahrungsbericht des Sohnes“
bezeichnetes, fremdsprachiges Schreiben vom 26. September 2018; ein
englisches Bestätigungsschreiben eines Anwaltes in D._______ vom
16. Februar 2018 sowie fünf Fotografien.
F.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 wurde eine deutsche Übersetzung des
in der Beschwerde eingereichten „Erfahrungsberichts“ vom 26. September
2018 nachgereicht.
G.
Das SEM prüfte die Eingabe als zweites Asylgesuch beziehungsweise
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Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG. Mit Verfügung vom 14. De-
zember 2018 – eröffnet am 17. Dezember 2018 – stellte das SEM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
an und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
H.
Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid des SEM mit Beschwerde
vom 16. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte,
die Verfügung vom 14. Dezember 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und
ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte sie die Feststellung der
Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte sie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde lag eine Kopie einer am (…) Dezember 2018 ausgestell-
ten Bestätigung der Aufenthaltsregelung (subsidiärer Schutz mit Berechti-
gung zur Erwerbstätigkeit) für F._______ in Frankreich bei.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. Januar 2019 den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser – was vorliegend nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Anwen-
dungsbereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbe-
gründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Gericht vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin ausschliesslich als
zweites Asylgesuch und damit als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c
AsylG entgegengenommen und geprüft, obwohl die Eingabe auch wieder-
erwägungsrechtliche und allenfalls revisionsrechtliche Elemente aufweist.
Dies hat zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Art. 42
AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, so
dass auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Feststellung der auf-
schiebenden Wirkung nicht einzugehen ist. Die Entgegennahme als zwei-
tes Asylgesuch umfasste auch eine erneute Prüfung der Wegweisung und
von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen. Aus dem Umstand,
dass das SEM ihre Eingabe vom 10. Oktober 2018 ausschliesslich als
zweites Asylgesuch geprüft hat und nicht auch als Wiedererwägungsge-
such, sind der Beschwerdeführerin daher keine Rechtsnachteile entstan-
den. Sie konnte die Verfügung sachgerecht anfechten und beantragt in der
Beschwerde neu die Gewährung von Asyl.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 In der Eingabe vom 10. Oktober 2018 an das SEM wurde vorge-
bracht, die in Frankreich lebende Schwester der Beschwerdeführerin habe
über Bekannte herausgefunden, dass sich einer ihrer Söhne in Frankreich
befinde. Sie (die Beschwerdeführerin) habe daher seit Mitte September
2018 Kontakt zu diesem dritten Sohn, der in Frankreich ein Asylgesuch
gestellt habe und sich noch im Verfahren befinde (vgl. Beilage 1: auf
F._______ ausgestellte, undatierte Bestätigung eines hängigen Asylver-
fahrens in Frankreich). Von ihm habe sie erfahren, dass die Familie nach
ihrer Flucht weiterhin Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt
habe. Ihr Sohn habe sich mit seinen Geschwistern und dem Vater zunächst
versteckt und dann einen Laden eröffnet. Sie hätten aber erneut Probleme
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gehabt und den Laden wieder schliessen müssen, und F._______ sei nach
Frankreich geflüchtet. Sie habe von ihm auch erfahren, dass ihre älteste
Tochter immer noch verheiratet sei und der zweitälteste Sohn sich alleine
und an einem unbekannten Ort in Sri Lanka verstecke. Die vierte Tochter
lebe zusammen mit dem Vater in der Region von D._______, wobei die
genaue Ortschaft und Adresse aber unbekannt seien (vgl. Beilagen 2 und
3: Kopien eines fremdsprachigen „Erfahrungsberichtes“ des Sohnes vom
26. September 2018 und eines englischen Bestätigungsschreibens eines
Anwaltes in D._______ vom 16. Februar 2018). Die Beschwerdeführerin
habe weiterhin keinen Kontakt zu ihrem in Sri Lanka verbliebenen Ehe-
mann und den Kindern. Einmal habe sie mithilfe ihres Sohnes F._______
mit ihrer jüngsten Tochter telefonieren können. Diese habe sich gefreut zu
erfahren, dass ihre Mutter noch lebe, habe jedoch keinen Kontakt mit die-
ser gewollt, weil sie sich fürchte, deswegen Probleme zu bekommen. Die
Beilagen 1 bis 3 belegten, dass die Beschwerdeführerin auch heute keinen
Kontakt zu ihrer Familie in Sri Lanka pflege, welche ihrerseits aus Sicher-
heitsgründen keinen Kontakt zu ihr wünsche. Bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka wäre sie daher völlig auf sich alleine gestellt. Sie habe dort kein Be-
ziehungsnetz und keine Unterkunft mehr und auch keine Möglichkeit zur
Erwerbstätigkeit. Sie sei ohne Ausbildung, über 50 Jahre alt, in Sri Lanka
Hausfrau gewesen und habe während des Krieges mit dem Verkauf von
Kerosin ein wenig Geld verdient, was heute kaum noch möglich wäre. Es
bestehe daher eine grosse Gefahr, dass sie in völlige Armut gestossen
würde. Gemäss dem Referenzurteil D-3619/2016 E. 9.5.9 vom 16. Oktober
2017 sei eine Rückführung ins Vanni-Gebiet für vulnerable Personen wie
alleinstehende Frauen unzumutbar. Überdies seien tamilische Frauen im
Norden und Osten Sri Lankas gemäss einem Bericht der International Cri-
sis Group von 2017 auch acht Jahre nach Kriegsende stark gefährdet, Op-
fer sexueller Übergriffe zu werden. Gemäss einem Bericht des UN-Gene-
ralsekretärs von 2018 seien die sri-lankischen Behörden unfähig, sexuelle
Gewalt zu ahnden und die Opfer zu schützen.
Unter Beilage von fünf Farbkopien von Fotografien brachte die Beschwer-
deführerin ferner vor, sie könne ihre LTTE-Vergangenheit beweisen. Auf
einem Foto sei sie zu sehen, wie sie zirka 1998 bei den LTTE eine Ausbil-
dung absolviert und ein Diplom vom LTTE-Mitglied G._______ erhalten
habe (vgl. Beilage 4, zwei Fotos). Auf zwei weiteren Fotos seien ein Cousin
und eine Cousine in LTTE-Uniform (vgl. Beilage 5) beziehungsweise der
Cousin alleine (vgl. Beilage 6) abgebildet. Schliesslich nehme sie an pro-
tamilischen Demonstrationen in der Schweiz teil. Auf einem weiteren Foto
(vgl. Beilage 7), das auch auf IBC News erschienen sei, sei sie bei einer
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Demonstration in H._______ zu sehen. Diese neuen Beweismittel (Beila-
gen 4, 7) zeigten, dass sie bei den LTTE aktiv gewesen sei und sich auch
heute aus der Schweiz für die Sache der tamilischen Bevölkerung einsetze.
Es sei zu berücksichtigen, dass ein Cousin und eine Cousine für die LTTE
gekämpft hätten und sie selber ebenfalls für diese Organisation tätig ge-
wesen sei. Durch ihren Aufenthalt und die Asylgesuchstellung in der
Schweiz habe sie sich aus Sicht der sri-lankischen Behörden zusätzlich
verdächtig gemacht.
5.1.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, mit dem
„Erfahrungsbericht“ ihres inzwischen in Frankreich als Asylsuchender le-
benden Sohnes mache die Beschwerdeführerin indirekt geltend, ihre Fa-
milie sei wegen ihr nach ihrer Flucht Reflexverfolgungsmassnahmen durch
die heimatlichen Behörden und Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen.
Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht hätten übereinstimmend so-
wohl die angeblichen Verbindungen der Beschwerdeführerin zu den LTTE
als auch die geltend gemachte Verfolgung in Sri Lanka aufgrund ihrer wi-
dersprüchlichen und ungereimten Angaben als unglaubhaft beurteilt. Vor
diesem Hintergrund müsse folglich auch die von ihrem Sohn in seinem „Er-
fahrungsbericht“ geltend gemachte angebliche Reflexverfolgung nach der
Flucht seiner Mutter im Jahr 2014 als unglaubhaft eingestuft werden. Über-
dies könne die Autorenschaft dieses Schreibens aufgrund der Aktenlage
nicht als erwiesen erachtet werden. Der Bericht enthalte zudem vor allem
unbelegte Behauptungen und stelle kein amtliches Schreiben dar, so dass
er keinen zusätzlichen Beweiswert für ihre angebliche Verfolgungslage zu
entfalten vermöge. Im Schreiben des Familienanwaltes aus D._______
vom 16. Februar 2018 werde festgehalten, die Familie der Beschwerdefüh-
rerin in Sri Lanka sei durch unbekannte bewaffnete Männer bedroht wor-
den und habe deshalb im Oktober 2017 eine Beschwerde bei der Men-
schenrechtskommission in D._______ eingereicht. Ihr Sohn F._______ sei
von den erwähnten bewaffneten Personen ins Visier genommen worden
und habe Sri Lanka zu Beginn des Jahres 2017 verlassen. Dieses Schrei-
ben sei ebenfalls nicht amtlich und überdies von einem Anwalt auf Wunsch
ausgestellt worden. Zudem sei nicht klar, auf welchen Herrn I._______ es
sich beziehe, was nicht unwesentlich sei, da mehrere Söhne der Be-
schwerdeführerin nach deren Ausreise immer noch in Sri Lanka gewesen
seien und Herr I._______ sein könnten. Das Anwaltsschreiben enthalte
ausserdem Elemente, die im „Erfahrungsbericht“ des Sohnes F._______
fehlten. Zudem fielen darin auch zeitliche Ungereimtheiten der geschilder-
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ten Vorfälle auf. Es sei daher nicht geeignet, eine Verfolgungslage der Be-
schwerdeführerin in Sri Lanka und eine daraus für ihre Familie entstandene
Reflexverfolgung glaubhaft zu machen.
5.1.3 Unter Beilage einer entsprechenden Bestätigung wird in der Be-
schwerde (Ziff. 9) darauf hingewiesen, dass F._______, der Sohn der Be-
schwerdeführerin, mittlerweile in Frankreich einen subsidiären Schutzsta-
tus erhalten habe, woraus entgegen der von der Vorinstanz vertretenen
Ansicht auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schliessen sei. Hin-
sichtlich der vom SEM monierten Ungereimtheiten zwischen dem „Erfah-
rungsbericht“ des Sohnes und dem Schreiben des Familienanwaltes wird
in der Beschwerde (vgl. Ziff. 10) ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, worin
genau die zeitlichen Ungereimtheiten bestehen sollten. Der Anwalt bestä-
tige die Probleme und die Ausreise von F._______ im Jahr 2017 und damit
die Ereignisse, welche dieser auch in seinem „Erfahrungsbericht“ dargelegt
habe.
5.1.4 Im vorgenannten „Erfahrungsbericht“ vom 26. September 2018
heisst es im Wesentlichen, eine Woche nachdem die Beschwerdeführerin
Ende des Jahres 2014 das Haus wegen der Probleme mit dem CID verlas-
sen habe, sei die Familie vom CID verhört und bedroht worden, woraufhin
sie in ein anderes Haus habe umziehen müssen. Eines Abends sei er,
F._______, von zwei Personen auf einem Motorrad getreten worden und
von seinem Fahrrad gestürzt. Danach habe er sich gefürchtet, wieder zur
Arbeit zu gehen. Als sein älterer Bruder an seiner Stelle vermehrt zur Arbeit
gegangen sei, habe man auch ihn auf der Strasse bedroht und aufgefor-
dert, den Aufenthaltsort seiner Mutter preiszugeben. Als er, F._______, ei-
nes Tages in den Tempel habe gehen wollen, um dort zu beten, hätten zwei
Personen mit Schusswaffen ihn festgehalten, bedroht und gefragt, wo
seine Mutter sei. Er habe sie angefleht, ihn gehen zu lassen und gesagt,
nicht zu wissen, wo sie sich aufhalte. Danach habe er grosse Angst gehabt
und sei sofort aus dem Land geflüchtet. Mit seiner Mutter habe er über-
haupt keinen Kontakt mehr gehabt. Kurze Zeit nach seiner Ankunft in
Frankreich habe er über die jüngere Schwester der Mutter den Kontakt zu
dieser herstellen können. Erst danach habe seine Mutter ihre jüngere
Schwester in Frankreich kontaktiert. Seine Angehörigen lebten auch heute
noch in grosser Angst.
5.1.5 Das SEM hat die eingereichten Beweismittel (Beilagen 1-3) zu Recht
und mit zutreffender Begründung als nicht geeignet bezeichnet, eine – seit
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der Abreise der Beschwerdeführerin aus dem Distrikt D._______ nach Co-
lombo (2014) und ihrer Ausreise aus Sri Lanka (2016) – anhaltende Verfol-
gungslage der Beschwerdeführerin in Sri Lanka und eine daraus für ihre
Familie entstandene und bis heute andauernde Reflexverfolgung glaubhaft
zu machen. Die knappen Ausführungen in der Beschwerde stellen keine
ernsthafte Auseinandersetzung mit den Argumenten der Vorinstanz dar
und sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Vorlie-
gend geht es nicht um die Beurteilung der (Glaubhaftigkeit der) Asylvor-
bringen von F._______, der in Frankreich um Asyl ersucht hat und dort ge-
mäss der Beschwerdebeilage seit dem (…) 2017 über subsidiären Schutz
verfügt. Aus der Gewährung des subsidiären Schutzstatus (aus nicht offen-
gelegten Gründen) an einen Sohn der Beschwerdeführerin in Frankreich
vermag diese in ihrem Asylverfahren in der Schweiz nichts zu ihren Guns-
ten abzuleiten.
5.2
5.2.1 Bezüglich der Fotografie, welche zeigen solle, wie ein LTTE-Mitglied
der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 nach einer Ausbildung bei den LTTE
ein Diplom überreicht habe, vermisst das SEM eine zeitliche Datierung.
Ferner weist es darauf hin, diese habe im ersten Asylverfahren nie geltend
gemacht, bei den LTTE eine Ausbildung durchlaufen und ein Diplom erhal-
ten zu haben. Das Foto erlaube überdies keinen Rückschluss auf einen
LTTE-Kontext. Weder der Mann noch die Beschwerdeführerin seien auf
diesem Bild uniformiert, und auch sonst fehle jeglicher symbolische Hin-
weis auf die LTTE. Ungeachtet der erheblichen Zweifel am geltend ge-
machten Kontext dieses Fotos sei festzuhalten, dass ihr aus dieser angeb-
lich im Jahr 1998 entstandenen Aufnahme bis zu ihrer Ausreise keine
glaubhaften asylrelevanten Nachteile erwachsen seien. Die eingereichten
Beweismittel seien daher nicht geeignet, eine Verfolgung der Beschwerde-
führerin in Sri Lanka wegen LTTE-Aktivitäten glaubhaft zu machen.
5.2.2 In der Rechtsmitteleingabe (vgl. Ziff. 11) wird entgegnet, die Be-
schwerdeführerin habe während der Anhörung nichts von der Ausbildung
bei den LTTE erzählt, weil sie gedacht habe, dies sei schlecht für ihr Asyl-
verfahren. Auf Nachfrage der Rechtsvertreterin habe sie ausgeführt, sie
habe während der sechsmonatigen Ausbildung gelernt, wie Wachpunkte
zu besetzen seien, wie man spioniere, sich selbst vereidige und mit Waffen
umgehe.
D-284/2019
Seite 11
5.2.3 Dieser Einwand setzt sich ebenfalls nicht mit den zentralen Argumen-
ten der Vorinstanz auseinander und vermag deren zutreffende Erwägun-
gen nicht umzustossen. Im Übrigen hätte dieses verspätete Vorbringen im
ersten Asylverfahren spätestens auf Beschwerdeebene geltend gemacht
werden müssen.
5.3
5.3.1 Im Weiteren hat das SEM zum Vorbringen der Beschwerdeführerin
Stellung genommen, sie wisse immer noch nicht, wo in Sri Lanka ihr Ehe-
mann und ihre Kinder lebten; diese müssten sich verstecken, weil sie seit
ihrer Ausreise im Visier der sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte
stünden. Das SEM stellt fest, die Beschwerdeführerin habe bereits im ers-
ten Asylverfahren keine glaubhaften Angaben zu ihrem familiären Bezie-
hungsnetz machen können. Dies habe sich auch aufgrund der aktuellen
Aktenlage nicht verändert. Sie wisse zwar jetzt über ihre in Frankreich le-
bende Schwester, dass ein Sohn mittlerweile auch in Frankreich wohne,
und habe mithilfe dieses Sohnes mit ihrer jüngsten Tochter in Sri Lanka
telefonieren können. Diese habe sie allerdings gebeten, nicht mehr anzu-
rufen, weil sie sonst Probleme haben könnte. Dass die Beschwerdeführerin
unter den heutigen Voraussetzungen immer noch nicht wissen wolle, wo
sich ihr Ehemann und die jüngste Tochter aufhielten, die an einem unbe-
kannten Ort in der Region von D._______ lebten, sei realitätsfremd. Das-
selbe gelte für ihre Angaben bezüglich ihrer ältesten, verheirateten Tochter,
die in C._______ lebe. Im ersten Asylverfahren habe sie angegeben, die
Telefonnummer dieser Tochter vergessen zu haben. Nachdem sie nun
Kontakt zu ihrem Sohn F._______ habe, der bis Anfang 2018 (recte: 2017)
in Sri Lanka gewesen sein solle, erscheine es zusätzlich abwegig, dass sie
keine Kontaktmöglichkeiten zu ihrer restlichen Familie in Sri Lanka habe.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Familie in Sri Lanka müsse
sich seit ihrer Flucht aus Angst vor einer Reflexverfolgung verstecken, wes-
halb sie bis heute nicht wisse, wo sich ihr Ehemann und die Kinder aufhiel-
ten, genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht.
5.3.2 In der Beschwerde (vgl. Ziff. 12) wird vorgebracht, ihre Familie wün-
sche aus Angst um die eigene Sicherheit weiterhin keinen Kontakt zur Be-
schwerdeführerin. Diese habe nicht nach Details zum genauen Aufent-
haltsort der Tochter und des Ehemannes gefragt, da sie ihrer Familie nicht
noch mehr Probleme bereiten wolle. Zu ihrer verheirateten Tochter in
C._______ wolle sie keinen Kontakt aufnehmen, weil sie nicht wisse, wie
deren Ehemann dazu stehen würde. Sie vermute, dass ihr Schwiegersohn
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Seite 12
über eine Kontaktaufnahme nicht erfreut wäre. Die Beschwerdeführerin
habe sich ohne Wissen des Ehemannes den LTTE angeschlossen, was
ein für eine Frau unübliches Vorgehen darstelle. Überdies habe sie als Frau
ihre Familie verlassen. Ihre Kinder und ihr Ehemann hätten, abgesehen
von der eigenen Sicherheit, auch kein persönliches Interesse daran, der
Beschwerdeführerin zu verzeihen und den Kontakt mit ihr wieder aufzu-
nehmen, habe diese doch ihre Familie in eine gefährliche Situation ge-
bracht und sie im Stich gelassen, und damit ihre Pflichten als Ehefrau und
Mutter nicht wahrgenommen.
5.3.3 Auch diese – weitgehend auf einer konstruierten und als unglaubhaft
beurteilten Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin aufbauende – Be-
gründung für die angeblich fehlenden Kontakte zwischen ihr und ihrer
Kernfamilie ist als haltlos zurückzuweisen. Dies gilt namentlich auch für die
erstmals erhobene und nicht weiter substanziierte Behauptung, die Be-
schwerdeführerin habe sich den LTTE angeschlossen.
5.4
5.4.1 Hinsichtlich der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist das
SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, diese hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand. Diese habe weder im ersten Asylverfahren noch gestützt auf
die aktuelle Aktenlage glaubhaft darlegen können, in der Vergangenheit
wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Unterstützung einer
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Somit könne sie
auch nicht geltend machen, deshalb in Zukunft bei einer allfälligen Rück-
kehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung befürchten zu müssen.
Im Mehrfachgesuch mache sie geltend, ein Cousin und eine Cousine seien
LTTE-Mitglieder gewesen und in den Jahren 2008 beziehungsweise 2000
ums Leben gekommen. Dazu reiche sie als Beweismittel Fotos ein, welche
die beiden in LTTE-Uniform zeigen sollten. In ihrer ausführlichen Be-
schwerdeschrift im Rahmen des ersten Asylverfahrens habe sie den
Cousin und die Cousine nicht erwähnt, obwohl ihr mehrere Fragen zu all-
fälligen Risiken im Fall ihrer Rückkehr nach Sri Lanka gestellt worden
seien. Ungeachtet der Zweifel an diesem Vorbringen sei weiter festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in Sri Lanka im Zu-
sammenhang mit diesen verwandten LTTE-Mitgliedern offenbar keine
Probleme gehabt habe. Überdies seien diese nach ihren Angaben schon
vor längerer Zeit verstorben, so dass nicht mehr von einem Verfolgungsin-
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Seite 13
teresse der sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte an diesen bei-
den Personen zu rechnen sei. Sie könne daher nicht geltend machen, in
Zukunft begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung wegen
LTTE-Kontakten zu diesen Verwandten zu haben.
Die Beschwerdeführerin bringe ferner vor, sie sei in der Schweiz exilpoli-
tisch zugunsten der tamilischen Sache in Sri Lanka aktiv und reiche als
Beweismittel ein Foto ein, welches sie an einer Demonstration in
H._______ zeigen solle. Da sie im ersten Asylverfahren keinerlei exilpoliti-
sche Aktivitäten geltend gemacht habe, könne es sich bei den geltend ge-
machten Aktivitäten nicht um ein langjähriges exilpolitisches Engagement
handeln. Aufgrund der Aktenlage und ihren Aussagen sei auch nicht von
einer intensiven exilpolitischen Aktivität auszugehen. Das Foto zeige sie
überdies bei einer massentypischen Aktivität, welche aufgrund ihrer Art
nicht geeignet sei, das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich zu
ziehen. Sie könne daher auch keine hinreichend begründete Furcht vor ei-
ner asylrelevanten Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten geltend ma-
chen.
Schliesslich reichten die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Lan-
desabwesenheit alleine nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei ei-
ner Rückkehr auszugehen. Nach Sri Lanka zurückkehrende Personen,
welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente
verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behörd-
lich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt.
Diese Befragung und eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen
illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar,
und die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein
asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Personen, welche beson-
ders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein sogenanntes Reha-
bilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Die Be-
schwerdeführerin habe jedoch keine asylrelevante Verbindung zu den
LTTE und eine ihr daraus erwachsene Verfolgung glaubhaft machen kön-
nen, und es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer tamili-
schen Herkunft und einige Jahre Anwesenheit in der Schweiz als Asylsu-
chende in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person
gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe.
5.4.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach kein begrün-
deter Anlass zur Annahme besteht, dass die Beschwerdeführerin bei einer
D-284/2019
Seite 14
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein würde. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an
dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal – mit Ausnahme der in Ziffern
9 bis 12 der Beschwerde enthaltenen und in den vorstehenden Erwägun-
gen gewürdigten Ausführungen – die Rechtsmittelschrift aus meist wörtli-
chen Wiederholungen des im Gesuch vom 10. Oktober 2018 vorgetrage-
nen Sachverhaltes und der Begründung besteht. Eine Auseinandersetzung
mit den – im vorliegenden Urteil in Erwägung 5.4.1 zusammengefassten –
Ausführungen der Vorinstanz findet in der Beschwerdeschrift nicht statt.
Bezüglich des vorgebrachten exilpolitischen Engagements der Beschwer-
deführerin ist ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen des SEM anzu-
merken, dass ihr Vorbringen, sie nehme an pro-tamilischen Demonstratio-
nen in der Schweiz bei, nicht substanziiert belegt ist. So reichte sie lediglich
ein einziges Foto einer Demonstration ohne Datumsangabe ein, auf dem
sie überdies nicht eindeutig zu erkennen ist. Ferner blieb sie auch den
Nachweis schuldig, an welcher Demonstration in H._______ das Foto auf-
genommen worden sei und wann es auf IBC News zu sehen gewesen sein
soll.
Die Beschwerdeführerin ist demzufolge keiner der im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikogruppen zuzurechnen.
Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen
Behörden ihr ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Sepa-
ratismus zuschreiben würden.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das zweite Asylgesuch ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-284/2019
Seite 15
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (Art. 44
AsylG; vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-284/2019
Seite 16
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die
Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 5) nicht gelungen. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach
Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer
E-1866/2015 E. 12.2, als Referenzurteil publiziert). Auch der EGMR hat
sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen befasst, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen
Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11;
E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20.
Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt be-
stätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde
Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen ist, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung.
7.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über
einen sogenannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von
Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie per-
sönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 17
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
7.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die
Ost- und Nordprovinz (auch in das „Vanni-Gebiet“) zumutbar, wenn das
Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden
können (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, insb. E. 9.5.9.).
7.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ im Distrikt
C._______ (Nordprovinz) und hat während vieler Jahre in der Nähe der
Stadt D._______ im gleichnamigen Distrikt in der Nordprovinz gelebt. Sie
hat bereits im ersten Asylverfahren widersprüchliche Angaben zu ihren An-
gehörigen gemacht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht bereits im Ur-
teil
D-5225/2016 vom 31. August 2018 (vgl. E. 7.3) zum Schluss gelangt ist,
dass sie ihre persönlichen Lebensumstände in Sri Lanka verheimlichen will
und dort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte
Wohnsituation verfügt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren leben ihr Ehemann, ihre älteste verheiratete Toch-
ter, ein Sohn und die jüngste Tochter sowie eine Tante nach wie vor in Sri
Lanka; dies dürfte auch für weitere Verwandte gelten. Aufgrund ihrer un-
glaubhaften Aussagen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-
rin die Aufenthaltsorte der Angehörigen ihrer Kernfamilie (sowie weiterer
Verwandter) kennt und mit diesen in Kontakt steht, so dass sie nach wie
vor über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und entsprechende Unter-
kunftsmöglichkeiten in der Nordprovinz verfügt. Wie das SEM ausgeführt
hat, zeigt der Umstand, dass ihr Ehemann und die Kinder ein Geschäft
eröffnet haben, dass die Familie in Sri Lanka über gewisse finanzielle Res-
sourcen verfügt, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Da drei Schwes-
tern und ein Sohn der Beschwerdeführerin in Europa leben, darf angenom-
men werden, dass sie die Reintegration ihrer Schwester beziehungsweise
Mutter in Sri Lanka ebenfalls finanziell unterstützen und bei Bedarf auch
die Kosten ihrer Medikamente gegen hohen Blutdruck übernehmen wer-
den.
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7.3.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum
Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass die Beschwerdeführerin bei
der Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der allgemeinen Situation oder aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AIG.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das am 16. Januar
2019 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
einschliesslich der amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet der pro-
zessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Kosten
des Verfahrens von Fr. 750.– sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sa-
che gegenstandlos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-284/2019
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
Versand: