B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-284/2020
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019.
D-284/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie – verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Mitte 2013 und
gelangte über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien im Rahmen eines
Relocation-Programms in die Schweiz. Am 12. April 2017 stellte sie in der
Schweiz ein Asylgesuch. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am
21. April 2017 zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu
ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am
15. Dezember 2017 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, die Heimat verlassen zu haben, um nicht zwangs-
rekrutiert zu werden. Als ihre Mutter krank geworden sei, habe sie die
Schule während des (…) Schuljahrs abgebrochen, um diese pflegen zu
können, was sie bis zu deren Tod im (…) 2013 beziehungsweise im (…)
2012 gemacht habe. Aufgrund des Schulabbruchs sei ihr am (…) 2012 ein
schriftliches Aufgebot zum Militärdienst zugestellt worden. Da sie unter kei-
nen Umständen ins Militär gewollt habe, habe sie sich von da an versteckt.
Im Laufe des folgenden Jahres sei sie wiederholt gesucht worden, bis sie
schliesslich am (…) 2013 illegal ausgereist sei. Beziehungsweise sei sie
aufgrund des Schulabbruchs zunächst wiederholt gesucht worden – bis zu
mehrmals täglich –, um zwangsrekrutiert zu werden. Da man sie jedoch
nicht gefunden habe, sei ihr schliesslich ein schriftliches Aufgebot zum Mi-
litärdienst zugestellt worden, aufgrund von welchem sie noch am Tag des
Erhalts illegal ausgereist sei.
Zur Stützung ihrer Identität reichte sie die Kopie ihres Taufscheins zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 gelangte die Beschwerdeführerin ans
Bundesverwaltungsgericht. In ihrer Beschwerde beantragte sie die Aufhe-
bung der Verfügung des SEM und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und ihr die vorläufige
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Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumut-
barkeit der Wegweisung festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme als
Ausländer zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen. Prozessual ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin der
Eingang ihrer Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 m.w.H.).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachflucht-
gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs sowie der Untersuchungs- und Begründungspflicht.
Vorab sind diese Rügen zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE
2013/34 E. 4.2).
5.2 Von der Beschwerdeführerin wird im Sinne eines Sub-Subeventualan-
trages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz beantragt. Zu diesem Antrag liegt allerdings
keine nähere Begründung vor. Die Beschwerdeführerin skizziert lediglich
die Theorie zum Anspruch auf rechtliches Gehör und schliesst, wie sie
«oben ausführlich dargelegt» habe (vgl. Beschwerdeschrift S.16), sei das
SEM vorliegend seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen und habe
die angemessene Begründungsdichte verfehlt. Gründe, die zu einer Rück-
weisung der Sache ans SEM führen, werden mit diesen Ausführungen je-
doch nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
5.3 Die Beschwerdeführerin moniert indes andernorts beim materiellen Teil
der Beschwerdeschrift, dass das SEM seine Abklärungsplicht verletzt
habe, da es bei einer oberflächlichen Frageweise verharrt sei (vgl. Be-
schwerdeschrift S.6-7). Es werde aus der Anhörung ersichtlich, dass sie
nicht gut mit offenen Fragen habe umgehen können. Zwar habe sich der
Sachbearbeiter verschiedene Male bemüht, sie nach ihren Asylgründen zu
befragen. Dies sei jedoch immer in derselben Form der Fragestellung ge-
schehen. Wie sich aus der sonstigen Anhörung ergebe, habe sie zwar nicht
sehr detailliert, aber doch präzise auf konkret gestellte Fragen geantwortet.
Deshalb sei nicht ersichtlich, wieso keine anderen Fragestellungen, die we-
niger allgemein, sondern konkreter und spezifischer gewesen wären, ge-
stellt worden seien. Dieser Vorwurf vermag indes nicht zu überzeugen. Der
Beschwerdeführerin wurde genügend Raum geboten, sich umfassend zu
ihren Gesuchsgründen zu äussern. Wie die Beschwerdeführerin selber an-
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erkennt, wiederholte der Sachbearbeiter einzelne Fragestellungen und ver-
suchte, die diesbezüglichen Fragen verschieden zu formulieren, um da-
durch aussagekräftigere Antworten zu erhalten. Auch sonst ist die Anhö-
rung nicht zu beanstanden: Nach den einleitenden Fragen wurde die Be-
schwerdeführerin zu ihren Asylvorbringen befragt (A14 F56ff.). Dabei
durfte sie frei reden, und die befragende Person fragte bei Unklarheiten
nach. Abschliessend fragte sie die Hilfswerksvertretung, ob diese noch
Fragen habe (A14 F144), bevor sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit
für Ergänzungen gab (A14 F115f.). Dass die Beschwerdeführerin bei diver-
sen Fragen lediglich sehr beschränkte, vage und ausweichende Antworten
gab, ist indessen nicht der Vorinstanz vorzuwerfen.
Zu den prozessualen Rügen bleibt weiter festzuhalten, dass die Beschwer-
deführerin die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
mit der Frage der rechtlichen Würdigung vermengt, indem sie der Vor-
instanz eine abweichende Einschätzung ihrer Gesuchsvorbringen und Ver-
letzung der Begründungspflicht sowie eine angeblich ungenügende Sach-
verhaltsfeststellung vorhält.
Zumal aus den Akten keine Gehörsverletzung ersichtlich ist, fällt eine Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ausser Be-
tracht.
Da im Übrigen der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt er-
scheint, hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1
VwVG).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die
Kernvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Namentlich sei
nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abbruch der
Schule für den Militärdienst gesucht worden sei und eine schriftliche Auf-
forderung erhalten habe. Obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach aufge-
fordert worden sei, die diesbezüglichen Geschehnisse ausführlich zu schil-
dern, sei ihr Bericht knapp und oberflächlich ausgefallen. Auf Nachfrage
hin habe sie überwiegend mit Wiederholungen reagiert oder sei auf allge-
meine Informationen ausgewichen. Zudem habe sie sich in zentralen Punk-
ten widersprochen, weshalb der Eindruck entstehe, dass ihre Vorbringen
konstruiert seien.
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So habe beispielsweise bereits in der BzP Unklarheit zum Todeszeitpunkt
ihrer Mutter geherrscht. Zunächst habe sie gesagt, ihre Mutter sei im (…)
2013 gestorben (A5 Ziff. 3.01). Als die Beschwerdeführerin darauf ange-
sprochen worden sei, dass die Aufforderung für den Militärdienst somit – in
Zusammenhang mit ihren anderen Angaben – im (…) 2014 bei ihr eigetrof-
fen wäre, habe sie ihre vorherige Aussage korrigiert und angegeben, ihre
Mutter sei bereits im (…) 2012 gestorben (A5 Ziff. 5.01). Weiter habe die
Beschwerdeführerin in der BzP zunächst berichtet, sie sei insgesamt drei
Mal gesucht worden. Auf die Frage, wie sie sich erkläre, dass sie danach
nicht mehr gesucht worden sei, habe sie auch diese Antwort korrigiert und
ausgeführt, sie sei auch danach noch gesucht worden, habe sich aber aus-
serhalb des Hauses aufgehalten (A5 S.7). In der Anhörung habe sie aller-
dings im Widerspruch dazu ausgeführt, sie sei immer wieder gesucht wor-
den, teilweise sogar mehrmals täglich (A14 F73-75, F85-86). Auch der Er-
klärungsversuch der Beschwerdeführerin betreffend diese widersprüchli-
chen Angaben zur Suche nach ihr habe keine Klarheit gebracht (A14
F113). Ferner habe sie nicht schlüssig darlegen können, ob sie zunächst
eine schriftliche Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe und an-
schliessend mehrere Male gesucht worden sei, oder ob sie zunächst ge-
sucht worden sei und erst am Tag ihrer Ausreise die angebliche Aufforde-
rung für den Militärdienst erhalten habe (A5 Ziff. 7.01 und A14 F73-79, 87-
88, 93-94, 109 und 111-112).
Zudem habe sie ihre Vorbringen nicht angemessen zu konkretisieren ver-
mocht. Obwohl sie im Rahmen der Anhörung eingehend befragt worden
sei, habe sie die wesentlichen Fragen zu ihrem zentralen Vorbringen, sie
sei für den Militärdienst gesucht worden und habe eine schriftliche Auffor-
derung erhalten, weder ausführlich noch konzise zu beantworten vermocht
(A14 F73ff.). So habe sie – trotz wiederholtem Nachfragen – weder zu
schildern vermocht, was alles in der Aufforderung für den Militärdienst ge-
standen habe (A14 F89-91), sondern habe pauschal behauptet, diese nicht
genau gelesen und umgehend weggeworfen zu haben, da sie ja nicht vor-
gehabt habe, in den Militärdienst zu gehen (A14 F110) noch, was sie zwi-
schen dem Tod ihrer Mutter und ihrer Ausreise aus der Heimat gemacht
habe. Sie habe lediglich erwähnt, dass sie immer wieder gesucht worden
sei und jeweils weggelaufen sei, um sich bei Nachbarn oder in den Feldern
zu verstecken (A14 F73-87). Sie habe jedoch nicht zu erklären vermocht,
wie es ihr während etwa eines Jahres möglich gewesen sei, sich vor den
Behörden zu verstecken. Als sie gefragt worden sei, wie sie die Zeit nach
dem Schulabbruch erlebt habe, habe sie unspezifisch geantwortet, sie
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habe ab diesem Zeitpunkt in Angst gelebt und deshalb nicht mehr in Ruhe
geschlafen (A14 F80-84).
Schliesslich seien auch die Angaben zur illegalen Ausreise detailarm und
wenig glaubhaft ausgefallen. Allerdings könne die Glaubhaftigkeit der ille-
galen Ausreise offen bleiben, da gemäss Koordinationsurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D-7898/2015) nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische
Staatsangehörige allein aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen
ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensi-
tät und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungs-
punkte, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Per-
son erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.
6.2 Gegen diese Ausführungen der Vorinstanz wendet die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen ein, bei richtiger Anwendung des Glaubhaftigkeits-
massstabs sei davon auszugehen, dass sie für den Militärdienst aufgebo-
ten worden und danach illegal aus Eritrea ausgereist sei. Entsprechend sei
zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea sofort in Haft genom-
men werde, wo ihr Folter und Misshandlungen drohen würden. Sie habe
folglich begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Sie würde zudem Nationaldienst leisten müssen, was einer Zwangsarbeit
im Sinne von Art. 4 EMRK, dauerhaftem Freiheitsverlust und einer un-
menschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gleichkäme. Der Voll-
zug der Wegweisung sei ferner unzulässig und sowohl generell als auch
individuell unzumutbar.
Zu den Widersprüchen, welche ihr die Vorinstanz vorwerfe, gelte es insbe-
sondere festzuhalten, dass diese zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur
dann herangezogen werden dürften, wenn klare Aussagen an der BzP in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Angaben in
der Anhörung diametral abweichen würden oder wenn bestimmte Ereig-
nisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt wür-
den, an der BzP nicht zumindest im Ansatz erwähnt worden seien. Dies sei
bei ihr nicht gegeben. So werde ihr beispielsweise zu Unrecht vorgeworfen,
dass sie in der BzP zunächst angegeben habe, insgesamt drei Mal von den
Behörden gesucht worden zu sein. Sie habe auf die Frage, wie sie sich
erkläre, danach nicht mehr gesucht worden zu sein, umgehend ihre vorhe-
rige Antwort korrigiert und erläutert, dass sie auch danach noch gesucht
worden sei, sie sich aber ausserhalb des Hauses aufgehalten habe (A5
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S.7). Somit handle es sich nicht um einen krassen Widerspruch, dass sie
bei der Anhörung gesagt habe, sie sei immer wieder gesucht worden, teils
sogar mehrmals täglich (A14 F73-75; 85f.). Weiter bemängle die Vor-
instanz, dass es Unstimmigkeiten bezüglich ihrer Angaben zum Todeszeit-
punkt ihrer Mutter innerhalb der BzP gegeben habe. Allerdings werde aus
dem Protokoll der BzP offensichtlich, dass es sich dabei um ein Missver-
ständnis gehandelt habe. Schliesslich werde ihr vorgeworfen, sie habe
nicht schlüssig darlegen können, ob sie zuerst die schriftliche Aufforderung
für den Militärdienst erhalten habe und anschliessend nach ihr gesucht
worden sei oder ob sie zuerst gesucht worden sei und erst am Tag der
Ausreise die angebliche Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe.
Auf den angeblichen Widerspruch angesprochen, habe sie indes eloquent
geantwortet, auch in der BzP gesagt zu haben, dass sie 2012 die Schule
abgebrochen habe, als ihre Mutter krank geworden sei (mit Verweis auf
A14 F112 und F57). Daraufhin sei sie zunächst gesucht worden und erst
ein Jahr später habe sie die Aufforderung zugestellt erhalten. Dies sei auch
so notiert worden.
Zwar handle es sich bei den Widersprüchen um Ausführungen zu ihren
zentralen Asylgründen, indes werfe ihr die Vorinstanz lediglich Widersprü-
che vor, bei denen es sich nicht um diametrale Widersprüche handle. Zu-
dem gelte es hervorzuheben, dass die BzP erst vier Jahre nach ihrer ille-
galen Ausreise aus der Heimat durchgeführt worden sei.
Weiter werde ihr von der Vorinstanz zu Unrecht vorgeworfen, sie habe es
trotz eingehender Befragung in der Anhörung nicht vermocht, den geltend
gemachten Sachverhalt genügend zu konkretisieren, sondern habe unsub-
stanziiert, oberflächlich, vage und repetitiv geantwortet. Aus dem Anhö-
rungsprotokoll werde jedoch ersichtlich, dass sie sich durchaus bemüht
habe, die gestellten Fragen zu beantworten, aber Mühe mit der Beantwor-
tung von offenen Fragen habe. Dies lasse sich beispielsweise daran er-
kennen, dass sie, als sie gebeten worden sei, zu erzählen, was ihr Heimat-
dorf B._______ für ein Ort sei und wie es dort aussehe, mit einer Gegen-
frage: «Wie meinen Sie das» (A14 F39) geantwortet habe. Auf spezifische
Fragen habe sie jedoch präzise geantwortet. So beispielsweise darauf,
welche Läden es in B._______ gebe (A14 F41). Es sei nicht ihre Schuld,
dass sie bei offenen Fragen überfordert sei.
Schliesslich seien ihre Vorbringen auch durchaus plausibel ausgefallen. Es
sei beispielsweise nachvollziehbar, dass sie, nachdem sie sich aus Angst
vor einer Zwangsrekrutierung über Monate hinweg versteckt gehalten
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Seite 10
habe, die Vorladung zum Militärdienst nur oberflächlich gelesen habe. Der
Erhalt der Vorladung sei der Anstoss für ihre Ausreise gewesen, weshalb
sie sich auf diese und nicht auf das Schreiben konzentriert habe (A14
F92f.). Auch die weitere Beschreibung ihrer illegalen Ausreise sei glaubhaft
ausgefallen. Es sei weder unlogisch, dass sie noch am selben Tag habe
ausreisen können, an dem sie die Vorladung erhalten habe, noch, dass sie
nichts für den Schlepper habe bezahlen müssen. Sie und ihre Freundin
hätten die illegale Ausreise schon lange geplant und die Vorladung sei
lediglich der Auslöser gewesen, den Plan auch in die Tat umzusetzen. Des-
halb sei es einleuchtend, dass sie sofort hätten aufbrechen können. Weiter
spreche ihr Vorbringen, dass sie für den Schlepper nichts habe bezahlen
müssen, obwohl dieser nur mit ihr und ihrer Freundin unterwegs gewesen
sei, für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, indem es sich dabei um ein
substantiiertes Detail handle. Auch die Tatsache, dass sie den Weg nach
Äthiopien nicht genauer beschreiben könne, sei in Anbetracht der eintöni-
gen Landschaft naheliegend.
Zusammenfassend sei der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass sie teil-
weise knapp auf die gestellten Fragen geantwortet habe. Allerdings seien
die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche nicht geeignet,
um die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen umzustossen. Somit seien ihre Vor-
bringen zur drohenden Zwangsrekrutierung durchaus glaubhaft ausgefal-
len, weshalb begründete Furcht davor bestehe, dass sie bei einer Rück-
führung nach Eritrea Opfer asylrelevanter Verfolgung würde.
7.
Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgebrach-
ten Fluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als teilweise
nicht glaubhaft beziehungsweise teilweise nicht asylrelevant befunden hat.
7.1 Es ist der Beschwerdeführerin zwar Recht zu geben, dass die Befra-
gung im Gegensatz zur Anhörung hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich
einen summarischen Charakter aufweist, weshalb gemäss ständiger Recht-
sprechung den Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur ein be-
schränkter Beweiswert zukommen. Widersprüche dürfen daher für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare
Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen
in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse
oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl.
D-284/2020
Seite 11
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993 Nr.3). Jedoch ist das Bundesverwaltungsgericht auch
unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung der Ansicht, dass sich die
Beschwerdeführerin in der Anhörung aber auch zwischen den beiden Be-
fragungen in durchaus gewichtige Widersprüche verstrickt hat.
7.2 Zutreffend ist zunächst, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelun-
gen ist, das Aufgebot für den eritreischen Nationaldienst glaubhaft zu ma-
chen. Ergänzend zu den diesbezüglich überzeugenden Ausführungen der
Vorinstanz, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
verwiesen werden kann, fällt ins Auge, dass die Beschwerdeführerin über
den Inhalt des angeblichen schriftlichen Aufgebots nur wenige, sehr ober-
flächliche Angaben wiederzugeben vermochte (vgl. A14 F87-92). Obschon
aus dem Aufgebot hätte hervorgehen müssen, wann und wo sich die Be-
schwerdeführerin hätte melden müssen, machte sie dazu keine Angaben
und wiederholte zunächst auf Nachfrage nur, dass sie dazu aufgefordert
worden sei, zur militärischen Ausbildung zu gehen und betonte, ansonsten
hätte nichts dringestanden (A14 F90f.). Als sie im Verlauf der Anhörung
darauf angesprochen wurde, dass normalerweise mehr in einer schriftli-
chen Aufforderung zum Militärdienst stehe, behauptete sie neu, bereits vor-
her gesagt zu haben, dass sie die Aufforderung nicht genauer gelesen
habe, da sie nicht vorgehabt habe, «dorthin» zu gehen (A14 F110). Auffällig
ist ausserdem, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin zum Erhalt
der Vorladung – ein Ereignis, das aus objektiver Sicht sehr prägend gewe-
sen sein muss – kaum Substanz aufwies.
7.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Sachverhalts-
würdigung im Einzelnen einwendet, vermag an diesem Ergebnis nichts zu
ändern:
Zwar mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persön-
lichkeit allgemein nicht dazu neigt, besonders ausschweifend zu erzählen.
Dieses Aussageverhalten zieht sich durch die gesamte Anhörung und ist
für sich genommen nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin
als unglaubhaft zu qualifizieren. Dies erklärt allerdings nicht, warum die
Beschwerdeführerin trotz konkreter Fragen nicht in der Lage war, persön-
liche Eindrücke und spezifische Vorkommnisse zu schildern. Dass sie die
Schule nicht abgeschlossen habe, vermag daran nichts zu ändern. Sodann
konnte die Beschwerdeführerin die Widersprüche zwischen BzP und An-
hörung auch auf Beschwerdeebene nicht auflösen; die in der BzP ge-
machte Aussage, dass sie die schriftliche Aufforderung ein Jahr vor ihrer
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Seite 12
Ausreise erhalten habe (A5 Ziff. 7.01), ist unvereinbar mit dem Vorbringen,
die Aufforderung erst am Tag ihrer Flucht zugestellt erhalten zu haben (A14
F87 und 93). Die in der BzP gemachte Aussage ist spontan und nicht etwa
auf eine Suggestivfrage hin erfolgt. Zudem hat die Beschwerdeführerin
auch bei der Rückübersetzung nicht eingegriffen. Wie die Beschwerdefüh-
rerin in ihrer Beschwerdeschrift zum Schluss kommt, dass – obwohl sie an
der BzP ausdrücklich gesagt habe, sie habe die Aufforderung am (…) 2012
erhalten –, aus dem Gesamtbild der beiden Befragungen klar werde, dass
sie die Aufforderung an demselben Tag erhalten habe, an dem sie auch
ausgereist sei, ist nicht ersichtlich. Dieses Argument vermag auch deshalb
nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin auf Nachfrage, ob sie so-
mit erst ein Jahr nach Erhalt der Vorladung ausgereist sei, ausdrücklich
geantwortet hat: «Sì, un anno dopo, ma io mi nascondevo» (A5 Ziff. 7.01).
Sie muss sich deshalb auf die Aussage in der BzP und den
Widerspruch zur Schilderung in der Anhörung behaften lassen. Weiter kann
der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, zu allgemeine Fragen gestellt zu
haben. Im Gegenteil hätten es die offenen Fragen der Beschwerdeführerin
erlaubt, spontan von den Geschehnissen zu berichten, die sie zur Flucht
bewogen haben. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift
sind im Weiteren nicht die angeblich zu offenen Fragen an der fehlenden
Substanz der Vorbringen schuld.
Aufgrund der erheblichen Diskrepanzen in den asylrelevanten Vorbringen
erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da
sie am Resultat nichts zu ändern vermögen.
7.4 Es ist der Beschwerdeführerin mithin nicht gelungen, eine zum Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat konkret bevorstehende Einberu-
fung in den Militärdienst glaubhaft darzutun. Folglich ist nicht davon auszu-
gehen, dass sie zu diesem Zeitpunkt in einem spezifischen Kontakt zu den
Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden hat.
Es ist damit auch nicht davon auszugehen, sie sei wegen Regimefeindlich-
keit (Refraktion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe
begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu un-
terliegen. Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen.
7.5 Die Beschwerdeführerin befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in
den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft
eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht
relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Mass-
nahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten
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Seite 13
Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und
E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Refe-
renzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018
E. 6.3).
7.6 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz sei es ihr gelungen, die illegale Ausreise glaubhaft zu ma-
chen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz diesbezüglich ausgeführt
hat, dass zwar grosse Zweifel an der beschriebenen illegalen Ausreise be-
stehen, dies jedoch offenbleiben könne, da diese auch bei Wahrunterstel-
lung flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre.
7.6.1 Unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) zu prüfen
ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die
illegale Ausreise begründe die Flüchtlingseigenschaft nicht.
7.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nach dieser Rechtsprechung
nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzu-
kommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
7.6.3 Eine solche Profilschärfung ist im Falle der Beschwerdeführerin aber
zu verneinen, zumal konkrete Rekrutierungsversuche nicht erstellt sind.
7.7 Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Abweisung des Asyl-
gesuchs ist nicht zu beanstanden.
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8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
9.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu (vgl. oben, E. 6). Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist da-
her nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
9.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
9.1.3 Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin ist es durchaus mög-
lich, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in den Nationaldienst
eingezogen würde. Dass eine solche Einziehung flüchtlingsrechtlich nicht
von Relevanz ist, bedeutet noch nicht, dass auch der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig ist.
9.1.4 Im publizierten Urteil BVGE 2018 VI/4 klärte das Bundesverwaltungs-
gericht diese Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Es stellte
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fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im
eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar.
Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszu-
gehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage
und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen
gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen
und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche
kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es
im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und
im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Über-
griffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko ei-
ner schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin
der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation
liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass
jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernst-
haften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl.
a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
9.1.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine
konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzur-
teil BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, es existierten keine
hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, dass jede
Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch im Falle der Be-
schwerdeführerin besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung
von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen National-
dienst (vgl. E. 6.1.6).
9.1.6 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle einer freiwilligen
Rückkehr der Beschwerdeführerin. Auch die Beschwerdeführerin macht
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keine weiteren Gründe geltend. Der Wegweisungsvollzug ist folglich vorlie-
gend als zulässig zu betrachten.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in
einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.2.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, wel-
che die Schule zumindest bis zur (…) Klasse besucht hat. In ihrer Heimat
verfügt sie über ein familiäres Beziehungsnetz (Geschwister, Verwandte
und Bekannte). Zudem ist ihre Familie in der Landwirtschaft tätig und ver-
fügt über eigenes Land sowie Vieh. Es ist davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr wieder im familieneigenen Hof oder bei Verwandten woh-
nen kann und Familie und Freunde sie bei ihrer sozialen und wirtschaftli-
chen Wiedereingliederung unterstützen würden. Medizinische Probleme,
die den Wegweisungsvollzug unter Umständen als unzumutbar erscheinen
lassen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.3 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
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der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei
der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen.
11.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Beschwerdeverfah-
ren zudem abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Kostenvorschusserlass
gegenstandslos geworden ist.
12.
12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen ist und es damit an einer gesetzlichen
Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
Versand: