Abtei lung IV
D-2842/2007
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Togo,
alle vertreten durch Advokat Yves Thommen, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung de BFM
vom 23. März 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2842/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine togoische Staatsangehörige aus Lomé,
verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 4. Dezem-
ber 2006 mit ihren Kindern B._______, C._______ und E._______ -
der jüngste Sohn D._______ befand sich schon seit dem
5. September 2003 in der Schweiz bei seinem Vater F._______. Sie
reisten per Bus und Boot nach Benin. Am 23. Januar 2007 flogen sie
von Benin-City an einen ihnen unbekannten Ort und gelangten mit Bus
und PW am 25. Januar 2007 illegal in die Schweiz, wo sie am
29. Januar 2007 um Asyl nachsuchten.
B.
Am 21. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin und die älteste
Tochter im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel und am
6. März 2007 vom BFM zur Person und den Asylgründen angehört.
Im Wesentlich machte die Beschwerdeführerin zur Begründung des
Asylgesuchs geltend, Soldaten und Unbekannte hätten seit dem Jahre
2001 immer wieder nach ihrem Ehemann, der ein aktives Mitglied der
Union des Forces de Changement (UFC) gewesen und im Jahre 2001
in die Schweiz geflüchtet sei, gefragt. Sie habe ihnen zur Auskunft ge-
geben, dass sie nicht wisse, wo er sich befinde. Noch drei Mal seien
die Soldaten gekommen, ehe der Hausbesitzer sie und ihre Kinder
dazu aufgefordert habe, das Haus zu verlassen. Von 2002 bis 2003
hätten sie in Z._______ in Lomé gewohnt, ehe das Wohnhaus aus
unerklärlichen Gründen abgebrannt sei. Sie sei sich sicher, dass das
Haus ihretwegen angezündet worden sei. Denn ein paar Tage zuvor
habe ein unbekannter Mann nach ihrem Ehemann gefragt. Nach
jenem Vorfall habe ihr eine Frau angeboten, den jüngsten Sohn
D._______ über Frankreich in die Schweiz zum Vater zu bringen. Von
2003 bis 2006 habe sie in Y._______ in Lomé gelebt. Im Jahre 2004
hätten ihr zwei uniformierte Soldaten Ohrfeigen gegeben, als sie die
Frage nach dem Aufenthalt des Ehemannes erneut nicht beantwortet
habe. Am Tag nach den Wahlen im Jahre 2005 seien mehrere
Soldaten erschienen, die mit Gewalt in das Mehrfamilienhaus gestürmt
seien. Diese hätten Anhänger sowie Sympathisanten der UFC
geschlagen. Die Soldaten seien auch in ihre Wohnung eingedrungen
und hätten die älteste Tochter geohrfeigt und gestossen. Sie sei mit
einer Stange auf den Kopf geschlagen und es seien ihr Ohrfeigen
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gegeben worden. Weil sie keine Ruhe hatte, sei sie mit den drei
Kindern im März 2006 nach X._______ in Lomé umgezogen. Als sie
eines Tages im Dezember 2006 nach Hause gekommen sei, hätten die
Nachbarn gesagt, dass Soldaten nach ihnen gefragt hätten. Vor
diesem Hintergrund habe sie gemeinsam mit ihren drei noch
verbliebenen Kindern ihren Heimatstaat verlassen.
Anlässlich der Befragung im EVZ am 21. Februar 2007 reichte die Be-
schwerdeführerin Identitätskarten, Nationalitätenausweise, eine Wäh-
lerkarte und zwei Röntgenbilder zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 23. März 2007 stellte das BFM unter Einbezug des
Sohnes D._______ in das Verfahren seiner Mutter fest, die
Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug durch den
Kanton (...) an.
D.
Mit Eingabe vom 23. April 2007 (Poststempel) liessen die Beschwer-
deführer gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es
sei die Verfügung des BFM aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Verfügung hinsichtlich der Wegweisung aufzuhe-
ben und ihnen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege; eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
E.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 hielt der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts fest, dass über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befun-
den wird und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung.
F.
In der Vernehmlassung vom 16. Mai 2007 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwer-
deführern am 23. Mai 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52
VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG bzw. an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Im Einzelnen führte es aus, die Vorbringen der Suche von Behörden
und Unbekannten nach ihrem Ehemann würden an der Oberfläche
bleiben. Gerade aufgrund des häufigen Erscheinens dieser Personen
wären anschauliche und differenzierte Angaben sowie Hinweise auf
ihre Sorgen und Ängste zu erwarten gewesen. Obwohl der Beschwer-
deführerin mehrfach die Gelegenheit gegeben worden sei, über die
Vorfälle zu berichten, seien die Aussagen allgemein geblieben und
hätten sich lediglich auf eine Darstellung chronologischer Abläufe der
Ereignisse beschränkt. In gleicher Weise und zudem auffallend einsil-
big habe sie sich auf die Nachfragen geäussert, was mit ihrer Tochter
geschehen sei. Die vage Form der Darstellung vermöge nicht zu über-
zeugen, da sich die Wirklichkeit erfahrungsgemäss um ein Vielfaches
komplexer gestalte. Unterschiedliche Wahrnehmungen sowie subjekti-
ve Prägungen würden fehlen. Aufgrund der unsubstanziierten Anga-
ben würden erste Zweifel an den Asylgründen bestehen. Des Weiteren
könne das Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder anlässlich der Wahlen mit Emblemen der UFC in der Öffentlich-
keit gezeigt hätten, nicht nachvollzogen werden. Wenn sie tatsächlich
von den genannten Schwierigkeiten mit den Behörden und den damit
verbundenen Wohnortswechseln betroffen gewesen wären, wäre viel-
mehr zu erwarten gewesen, dass sie abgewartet hätten, wie sich die
Situation entwickeln würde. Das Vorbringen vermöge die Beschwerde-
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führerin mit der allgemeinen Darstellung, mit den Wahlen sei ein politi-
scher Wechsel erwartet worden, ihr Verhalten nicht zu erklären. Daher
würden sich die Zweifel erhärten und es könne darauf geschlossen
werden, dass die Beschwerdeführerin Vorbringen aus allgemein be-
kannten Tatsachen und Ereignissen in Togo konstruiere. Ihren Aussa-
gen würden nämlich Hinweise auf real erlebte Hoffnungen und Be-
fürchtungen fehlen, wie sie erfahrungsgemäss von Personen erlebt
werden, die sich tatsächlich und in ähnlichen Situation in der Öffent-
lichkeit exponieren würden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin
würden dagegen vielmehr den Eindruck erwecken, als erzähle sie Er-
eignisse, die Dritte und nicht sie selbst erlebt haben könnten. Schliess-
lich vermöge sie nicht hinreichend zu substanziieren, dass Brandstif-
tung tatsächlich die Ursache für das Feuer im Haus in Z._______
gewesen sei, welche zudem gezielt ihre Familie hätte treffen sollen. Es
sei davon auszugehen, dass die Behörden den Brand bemerkt hätten,
wenn mehrere Hausbewohner davon betroffen gewesen wären. Darauf
angesprochen, habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, es
hätten viele Leute geholfen, den Brand zu löschen. Die Aussage sei in
diesem Zusammenhang jedoch als ausweichend zu werten. Somit be-
stätige sich die Einschätzung unsubstanziierter und realitätsfremder
Vorbringen. In dieser Form würden Vorbringen von jeder beliebigen
Person gemacht werden können. Sie seien deshalb nicht plausibel. An
diesen Erwägungen würden auch die eingereichten Röntgenbilder
nichts zu ändern vermögen, zumal aus diesen nicht einwandfrei her-
vorgehe, unter welchen Umständen und in welchem Zusammenhang
sie tatsächlich aufgenommen worden seien. Die Vorbringen seien als
unsubstanziiert und realitätsfremd zu qualifizieren und können daher
nicht geglaubt werden.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es treffe
nicht zu, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der
Suche der Behörden nach ihrem Ehemann unglaubwürdig seien. Zu-
nächst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat
schlechte Erfahrungen mit den Behörden gemacht habe. Es sei des-
halb nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die mit den hiesi-
gen Verhältnissen überhaupt nicht vertraut sei und die bis vor kurzem
auch nicht mit ihrem Ehemann zusammen leben durfte, auch gegen-
über den schweizerischen Behörden skeptisch und sich deshalb die-
sen gegenüber zurückhaltend verhielt. Ausserdem sei es nicht eine
Frage der Glaubwürdigkeit, sondern des Charakters, ob sich jemand
kurz fasse oder seine Aussage mit vielen Einzelheiten ausschmücke.
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Die Beschwerdeführerin habe sämtliche Fragen beantwortet, ohne
dass das Bundesamt damals etwas daran auszusetzen gehabt hätte.
Wenn es mehr von der Beschwerdeführerin hätte erfahren wollen,
hätte es sie nach Treu und Glauben damals darauf aufmerksam
machen müssen, dass ihm die Art der gegebenen Antworten nicht
genügen würden. Zudem treffe es gar nicht zu, dass die
Beschwerdeführerin keine subjektiv geprägten Antworten gegeben
habe. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle habe sie
beispielsweise erwähnt, dass sie seit dem Wegzug ihres Ehemannes
nicht mehr gut geschlafen habe und dass sie geweint habe. Bei der
Befragung durch die Vorinstanz habe sie erwähnt, dass es schlimm
gewesen sei, dass die Kinder wegen der Wohnungswechsel immer
wieder die Schule haben wechseln müssen. Entscheidend für die
Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin sei aber, dass
sich ihre Aussagen, insbesondere auch in nebensächlichen Details,
mit derjenigen ihrer Tochter B._______ decken. So beispielsweise,
dass die Mutter zwei Ohrfeigen bekommen habe, dass am Tag nach
den Wahlen auch andere Leute geschlagen worden seien und dass
die Kinder beim Eindringen der Soldaten am Tag nach den Wahlen
unter dem Bett versteckt gewesen seien.
Es sei engegen der Auffassung der Vorinstanz auch absolut realis-
tisch, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern am Wahltag
mit Emblemen der UFC in der Öffentlichkeit gezeigt habe. Der Wahltag
wäre eine Gelegenheit für die UFC gewesen, insbesondere auch um
einem Wahlbetrug entgegenzuwirken, ihre Stärke zu zeigen. Deshalb
hätte die UFC ihre Anhänger auch aufgefordert, sich am Wahltag zu
ihrer Partei zu bekennen. Die Beschwerdeführerin wäre denn auch nur
eine von vielen gewesen, welche diese Aufforderung befolgt habe. Wie
sie und ihre Tochter übereinstimmend ausgesagt hätten, seien nach
dem Wahltag wegen ihres Bekennens zur UFC auch Nachbarn verprü-
gelt worden. Bezüglich des Vorhalts der Vorinstanz betreffend das Feh-
len von Hinweisen auf real erlebte Hoffnungen und Befürchtungen
werde grundsätzlich auf die vorigen Ausführungen verwiesen. Zusätz-
lich sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführerin detailliert beschrieben habe, in welcher Form ihre
Kinder das UFC-Emblem getragen hätten, dass der Tod des Präsiden-
ten der Auslöser für die Hoffnung auf einen Wechsel und der Grund für
die Unterstützung der UFC ein auf ethnischen Gründen basierende
Unterdrückung gewesen sei. Beim Brand habe es sich nicht um eine
eigentlich Feuersbrunst gehandelt, sonst hätte der Brand nicht mit Hil-
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fe der Nachbarn gelöscht werden können und eine Sanierung des
Hauses wäre gar nicht mehr möglich gewesen. Ausserdem sei das
Feuerwehrwesen in Togo sehr schlecht organisiert. Es dauere sehr
lange, bis die Feuerwehr ausrücke und meistens erfolge dies nur bei
Grossbränden oder im Zentrum. Deshalb werde bei einem Brand, wie
bei demjenigen im Hause der Beschwerdeführerin, die Feuerwehr
schon gar nicht erst zu Hilfe gerufen, sondern die Leute würden sich
selber helfen. Aus Röntgenbildern alleine gehe erfahrungsgemäss sel-
ten einwandfrei hervor unter welchen Umständen und in welchem Zu-
sammenhang sie aufgenommen worden seien. Wie bereits dargelegt,
habe die Beschwerdeführerin glaubwürdige Aussagen gemacht, die
erst noch durch ihre älteste Tochter bestätigt worden seien. In diesem
Zusammenhang seien die Röntgenbilder ein weiteres Indiz dafür, dass
die Beschwerdeführerin die von ihr geschilderten Verfolgungsmass-
nahmen tatsächlich erlebt habe.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27
E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die von den Be-
schwerdeführern zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemach-
ten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaft-
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machung nicht genügen, und das BFM diese zu Recht als unglaubhaft
beurteilt hat.
5.3 Die Beschwerdeführerin und die älteste Tochter machten zwar tat-
sächlich weitgehend identische Angaben zu den angeblichen Ereignis-
sen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Zudem sind tat-
sächlich unmittelbar nach den Präsidentschaftswahlen am 24. Ap-
ril 2005 grosse Menschenmassen - überwiegend Anhänger der UFC -
auf die Strasse der Grossstädte gegangen, um gegen die Wahlergeb-
nisse zu protestieren. Dabei kam es auch zu tödlichen Ausschreitun-
gen zwischen den Demonstranten und dem togoischen Militär, was
mehreren hundert Menschen das Leben kostete. Dazu gab es Tausen-
de von Verletzten (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) von Farida Traoré, Die Lage in Togo, 9. April 2008, S. 3 f.). Es ist
deshalb durchaus plausibel, dass Soldaten am Tag nach der Wahl
Häuser stürmten, Gewalt angewendet haben und Tumult herrschte.
Hingegen kann ihr aus den vom BFM zutreffend dargelegten Gründen
die ständige Suche von Behörden und Unbekannten nach ihrem Mann
und die angeblich daraus resultierende Verfolgung nicht geglaubt wer-
den. Die Beschwerdeführerin wurde angeblich zwischen 2001 und
2006 mehrfach bezüglich des Aufenthaltsorts ihres Mannes befragt, je-
doch nie auf den Posten mitgenommen und konnte nur allgemein und
wenig konkret Auskunft geben (vgl. act. B8/15 S. 7 f.). Anzufügen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens ihres Ehemannes dessen zur Begründung des Asylgesuches
geltend gemachten Sachverhalt beurteilt und, insbesondere was die
von ihm geltend gemachte Suche der togoischen Behörde nach seiner
Person zum Zeitpunkt seiner Ausreise, als unglaubhaft beurteilt hat
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6538/2006 vom 7. Au-
gust 2008 E. 5.1.1 und 5.2.2). Nachdem der Ehemann der Beschwer-
deführerin nicht nachweisen oder glaubhaft machen konnte, dass er
zum Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seines tatsächlichen oder ver-
meintlichen politischen Engagement für die UFC gesucht wurde, ist
den Vorbringen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen, so-
weit sie diese in Zusammenhang mit der Suche der Behörden nach ih-
rem Ehemann stellt. Zu Recht hat das BFM schliesslich festgehalten,
die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden den Eindruck erwe-
cken, als erzähle sie Ereignisse, die Dritte und nicht sie selbst erlebt
haben könnte. Im Weiteren sind die Angaben zur Ausreise äusserst
vage und eine Einreise nach Europa mit dem Flugzeug ohne jemals
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persönlich einen Reisepass vorgelegt zu haben realitätsfremd (vgl. act.
B8/15 S. 5 f.).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft machen konn-
ten und nicht als Flüchtling anerkannt werden können. Die Vorinstanz
hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer
verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Togo ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid
gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts
et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihnen nach den vorstehenden
Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. In Anbetracht dass die Be-
schwerde des Mannes bzw. des Vaters der Beschwerdeführer mit Ur-
teil vom heutigen Tag abgewiesen und der Wegweisungsvollzug bestä-
tigt wird, ist eine Anwendung von Art. 8 EMRK von vornherein der
Grundlage entzogen. Der Einheit der Familie wird indes das BFM inso-
weit Rechnung zu tragen haben, als es die Ausreisefrist der Beschwer-
deführerin und der Kinder mit derjenigen ihres Mannes bzw. des Va-
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ters, F._______ zu koordinieren hat. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach
Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl.
BVGE E-6721/2006 vom 26. Juni 2008, E-4646/2006 vom
16. Juni 2008). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhalts-
punkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführer würden
im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohen-
de Situation geraten. Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrem fünften
Lebensjahr bis zur Ausreise am 4. Dezember 2006 mit ihren Kindern
in Togo. Gemäss eigenen Angaben ist sie von Beruf Schneiderin, hat
aber in Togo Orangensaft auf der Strasse verkauft. Mit diesem Ver-
dienst und dem Geld, das ihr Mann ihr jeweils geschickt hatte, konnten
sie und die Kinder leben. In der Schweiz arbeitet sie seit dem 1. Janu-
ar 2008 als Küchenhilfe. Da die Beschwerdeführerin nicht als alleiner-
ziehende Mutter, sondern mit ihrem Mann nach Togo zurückkehren
wird, ist davon auszugehen, dass sie zusammen eine Existenz werden
aufbauen können. Sodann lebt der Onkel der Beschwerdeführerin, bei
dem sie aufgewachsen ist, in Lomé und weitere Verwandte von ihr be-
finden sich in W._______. Die Beschwerdeführer verfügen somit über
ein soziales Beziehungsnetz, welches ihnen bei der Reintegration
helfen kann. Zudem sind die Beschwerdeführerin und ihre Kinder -
soweit den Akten zu entnehmen ist - gesund. Bei den vier Kindern liegt
ferner nach rund einenhalb jährigem Aufenthalt in der Schweiz bzw.
beim neunjährigen Sohn D._______, der seit dem 5. September 2003
in der Schweiz ist, nicht eine derart fortgeschrittene Integration vor,
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dass eine Rückkehr nach Togo gegen das Kindswohl sprechen würde
(vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Unter diesen Umständen ist
der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer - übereinstimmend
mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demanch abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird jedoch die Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, nach Einreichen der Beschwerde auf Antrag von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint.
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdefüh-
rerin als auch ihr Ehemann, F._______, erwerbstätig sind. Angesichts
der Tatsache, dass die Familie für den Unterhalt von vier Kindern
aufzukommen hat, dürften die Erwerbseinkünfte den prozessualen
Notbedarf indessen nicht übersteigen. Es kann somit davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführerin prozessual bedürftig ist.
Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der
Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von
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Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Aufreisefrist der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ist mit derje-
nigen ihres Ehemannes, F._______, zu koordinieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beila-
ge: Originalverfügung des BFM vom 23. März 2007)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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