Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2842/2011
Urteil vom 23. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Türkei,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 9. Mai 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge seinen Heimatstaat am 20. Oktober 2002 auf dem Landweg
verliess und via ihm unbekannte Länder am 30. Oktober 2002 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines ersten Asylgesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, er sei Sympathisant der D._______ sowie aktives Mitglied der
E._______ gewesen,
dass er wegen seiner parteipolitischen Aktivitäten seit dem Jahr 2001 von
der Polizei mehrmals angehalten, auf den Polizeiposten gebracht, befragt
und misshandelt worden sei,
dass er nicht nur wegen seiner eigenen politischen Aktivitäten, sondern
auch wegen derjenigen von Familienangehörigen staatlichen
Repressionen ausgesetzt gewesen sei,
dass er sein Heimatdorf auf Anraten seiner Eltern verlassen habe und am
18. Oktober 2002 nach F._______ gereist sei, wo er sich bei seinem
Onkel aufgehalten habe,
dass sein Leben aber auch dort in Gefahr gewesen sei, weshalb ihm
seine Eltern geraten hätten, die Türkei zu verlassen,
dass er seine Frau sowie seine beiden Kinder in der Türkei
zurückgelassen habe,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für
Migration [BFM]) mit Verfügung vom 2. September 2003 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein
Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und
ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
aufforderte, die Schweiz bis zum 28. Oktober 2003 zu verlassen,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Oktober 2003 mit Urteil
vom 29. September 2006 abwies,
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dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2007 in die Türkei
zurückkehrte,
dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2010 ein zweites Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er angab, bei seiner Ankunft in F._______ am 26. Februar 2007 sei
er für zwei Tage in Haft genommen worden, weil er lediglich mit einer
Identitätskarte eingereist sei,
dass er dank geleisteter Bestechungsgelder aus der Haft entlassen
worden sei, worauf er eine Woche nach seiner Ankunft in F._______ sein
Heimatland erneut verlassen habe und via G._______ nach H._______
gelangt sei, wo er bereits während des hängigen ersten Asylverfahrens in
der Schweiz erfolglos um Asyl nachgesucht habe,
dass er während zweier Jahre illegal in H._______ gelebt und sich
danach in I._______, J._______, K._______ und G._______ aufgehalten
habe, worauf er am 1. Februar 2010 von G._______ herkommend erneut
illegal in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seines zweiten Asylgesuchs dieselben Asylgründe wie
bei seinem ersten Asylgesuch geltend machte und die Frage, ob sich seit
Abschluss seines ersten Asylgesuches in der Schweiz irgendwelche neue
Sachverhalte oder Aspekte ergeben hätten, verneinte,
dass er weiter anführte, er fürchte sich wegen seiner politischen
Tätigkeiten vor einer strafrechtlichen Verfolgung in seinem Heimatland,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2010 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 19. Februar 2010 mit Urteil vom 25. Februar 2010 abwies, soweit es
darauf eintrat (vgl. Beschwerdeverfahren D-1065/2010),
dass der Beschwerdeführer seit dem 15. April 2010 als verschwunden
galt und am 29. Oktober 2010 ein drittes Mal in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
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dass er am 2. November 2010 im L._______ befragt und am 14. Februar
2011 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt zu
den Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe sich seit April 2010 bis zur
Einreichung seines dritten Asylgesuchs in M._______ aufgehalten und
sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt,
dass er zur Begründung seines dritten Asylgesuchs im Wesentlichen
anführte, seine Asylgründe würden den bereits anlässlich seines ersten
und zweiten Asylgesuchs vorgebrachten Gründen entsprechen,
dass ihn die Polizei in seinem Heimatland suche, so habe sie zu Hause
bei seiner Familie nach seinem Aufenthaltsort gefragt,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren auf seine gesundheitlichen
Probleme hinwies, die im Jahre 2010 in der Schweiz behandelt worden
seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2011 – eröffnet am 12. Mai
2011 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das am 30. Oktober 2002 eingeleitete Asylverfahren sei seit
dem 29. September 2006 rechtskräftig abgeschlossen,
dass ein weiteres, am 1. Februar 2010 eingeleitetes Asylverfahren seit
dem 25. Februar 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach
dem Abschluss dieser Verfahren geltend mache, weder geeignet seien,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines nun dritten
Asylverfahrens in der Schweiz auf seine alten Asylgründe berufe und
geltend mache, er sei immer noch politisch verfolgt und werde immer
noch gesucht,
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dass der Beschwerdeführer bereits zwei Asylverfahren erfolglos
durchlaufen habe und aus der Schweiz weggewiesen worden sei,
dass dabei rechtskräftig festgestellt worden sei, dass seine Asylgründe
weder relevant noch glaubhaft seien, weshalb es daher offensichtlich
nicht zutreffen könne, er werde wegen seiner ursprünglichen Gründe
immer noch verfolgt und gesucht,
dass er zudem überhaupt nicht habe plausibel machen können, weshalb
ihn die Polizei über einen derart langen Zeitraum und in dieser
Beharrlichkeit suche,
dass unter den von ihm geschilderten Umständen längstens ein
Strafverfahren gegen ihn hätte eingeleitet werden müssen, welches er mit
entsprechenden Dokumenten belegen könnte,
dass seine Schilderung betreffend das letzte Telefonat, in welchem man
ihm mitgeteilt habe, dass er wieder gesucht worden sei, völlig
unsubstanziiert geblieben sei,
dass er zudem den diesbezüglichen Nachfragen beharrlich ausgewichen
sei und begonnen habe, seine Probleme in allgemeiner Weise zu
schildern,
dass jedoch zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer
detailliert und realitätsnah die Begebenheiten der angeblichen Suche
hätte beschreiben können,
dass zusammenfassend festgehalten werden könne, dass die vom
Beschwerdeführer geschilderten Asylgründe offensichtlich nicht zutreffen
würden,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, zumal die medizinische
und psychiatrische Behandlung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2011 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und im Asylpunkt – wenngleich
zum dritten Mal – neu zu beurteilen, eventualiter sei nun wenigstens
einmal die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
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Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und sinngemäss
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass der Wechsel in den Kanton M._______ zu ermöglichen sei und für
den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung die Kriterien über Härtefälle zu
beachten seien,
dass er mit Eingabe vom 21. Mai 2011 (Poststempel) die in Aussicht
gestellten Übersetzungen von zwei der Beschwerde beigelegten
fremdsprachigen Dokumenten zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2011 (Poststempel)
betreffend das Asylverfahren eines ehemaligen Parteifreundes den
Asylentscheid vom 6. Januar 2004 sowie ein Schreiben des BFF vom
26. Februar 2003 einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch
nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die
Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind und gemäss
geltender Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in
Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr.
18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000
Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5),
dass die Asylgründe des Beschwerdeführer mit in Rechtskraft
erwachsener Verfügung des BFF vom 2. September 2003 als unglaubhaft
und nicht relevant qualifiziert wurden und die Vorinstanz aufzeigte, dass –
auch wenn eine Tätigkeit für die E._______ nicht ausgeschlossen werden
könne – die darauf basierende Verfolgung als unglaubhaft zu werten ist,
dass die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010, mit welcher auf das
zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
eingetreten wurde, ebenfalls in Rechtskraft erwuchs,
dass – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend
ausführte – keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwischenzeit – das
heisst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1065/2010 vom
25. Februar 2010 – Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht zu einer anderen
Betrachtungsweise führen, insbesondere da es der Beschwerdeführer
unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz konkret
auseinanderzusetzen, sondern lediglich in pauschaler Weise an der
Wahrheit seiner gemachten Aussagen festhält und unter Hinweis auf
eventuelle Verfahrensfehler anführt, die Vorinstanz habe seine Aussagen
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offensichtlich falsch gewürdigt und sei somit, wie es ihm erscheine,
erneut zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer sodann rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht
anlässlich der Direktbefragung im Protokoll festgehalten, er sei von einem
Rechtsvertreter begleitet worden,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass es sich bei der erwähnten
Protokollstelle um die protokollarisch festgehaltenen allgemeinen
Einführungserklärungen des Befragers zum Ablauf der Direktbefragung
handelt, die offensichtlich aufgrund eines Kanzleiversehens teilweise
nicht angepasst wurden (vgl. C 11/11, S. 2),
dass der Beschwerdeführer im späteren Verlauf der Anhörung die Frage,
ob er in der Schweiz einen Anwalt oder einen Rechtsvertreter habe,
verneinte und dies protokolliert wurde (vgl. C11/11, S. 3),
dass sich der Umstand, dass kein Anwalt oder Rechtsvertreter bei der
Anhörung anwesend war, auch aus dem Protokollabschluss ergibt, da die
entsprechende Rubrik keine Unterschrift enthält (vgl. C11/11, S. 10),
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine Angaben dazu
macht, inwiefern ihm aus diesem Kanzleiversehen ein Nachteil
erwachsen sein sollte, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer sodann erklärt, dass er vielleicht nicht so
redegewandt wie andere sei, er die Fragen als nicht sehr präzis
empfunden habe und mittlerweile sehr angeschlagen sei, weshalb er sich
jetzt nach all den Jahren faktisch ausser Stande fühle, über seine
ursprünglichen Gründe zu sprechen,
dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher
Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder
Anmerkungen unterschriftlich bestätigte und erklärte, er denke, alles
Wichtige gesagt zu haben, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften
zu lassen hat (vgl. C 4/13, S. 11, und C 11/11, S. 9 f.),
dass er nach dem Gesagten mit vorerwähntem Einwand nicht
durchzudringen vermag und dieser als unbeholfener Erklärungsversuch
für die festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu werten und
nicht ansatzweise geeignet ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen auszuräumen,
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dass bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Problemen
festzuhalten ist, dass der Befrager des BFM – in Kenntnis der sich bei
den Akten des ersten Asylverfahrens befindlichen Arztberichte (vgl.
A10/3, A12/3) und der Aussagen über gesundheitliche Schwierigkeiten –
dem Beschwerdeführer das Vorgehen zur Einreichung von allfälligen
aktuellen Arztberichten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ausführlich
erklärte (vgl. C 11/11, S. 7; siehe dazu auch BVGE 2009/50 E. 10.2
S.734 f.), in der Folge indessen keine ärztlichen Dokumente zu den Akten
gereicht wurden, weshalb der Einwand in der Beschwerde, es sei unklar,
ob die Vorinstanz Arztzeugnisse erhalten habe, beziehungsweise welche
Krankheiten darin erwähnt seien, in der Beurteilung keine
Berücksichtigung finden kann,
dass der Beschwerdeführer weiter anführt, ein Kollege von ihm – der die
"gleiche Geschichte" wie er geschildert habe – habe im Unterschied zu
ihm bereits eine C-Bewilligung,
dass für ihn nicht klar sei, weshalb er anlässlich der Direktbefragung
dessen Namen habe nennen müssen, wenn den in diesem
Zusammenhang stehenden Umständen offenbar überhaupt nicht
nachgegangen werde,
dass der Beschwerdeführer mit dem alleinigen Hinweis, ein angeblicher
Parteikollege habe mit der "gleichen Geschichte" bereits eine C-
Bewilligung erlangt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
insbesondere weil ein solcher Hinweis die Vorinstanz nicht davon
entbindet, eine individuelle Prüfung der Vorbringen des
Beschwerdeführers vorzunehmen, und die Vorinstanz zu Recht aufgrund
der als unglaubhaft qualifizierten Angaben auf weiterführende
Erwägungen im Zusammenhang mit seinem angeblichen Parteikollegen
verzichtete,
dass an dieser Einschätzung auch das ins Recht gelegte
Bestätigungsschreiben von O._______ vom 18. Mai 2011 und die diesen
betreffenden Dokumente aus dessen Asylverfahren nichts zu ändern
vermögen, zumal das auffallend pauschal und unsubstanziiert gehaltene
Bestätigungsschreiben vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein
reines Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu
erachten ist,
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dass eine Durchsicht der Asylakten N _______ von O._______, der ein
anderes politisches Gefährdungsprofil als der Beschwerdeführer aufweist,
keine relevanten Erkenntnisse im Hinblick auf eine Verfolgung des
Beschwerdeführers ergibt,
dass sich nach dem Gesagten die Rügen bezüglich angeblicher
Verfahrensfehler als unzutreffend erwiesen haben, weshalb sämtliche
damit verknüpften Rechtsbegehren abzuweisen sind,
dass der Beschwerdeführer somit keine Hinweise zu erbringen
vermochte, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des früheren
Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44
Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darzulegen
vermochte, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien,
welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und
auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm in der Türkei droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers, der sich gemäss eigenen Angaben seinen
Lebensunterhalt mit diversen Erwerbstätigkeiten in der P._______ sowie
als Q._______ und R._______ verdiente, sprechen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügt (Ehefrau, zwei Kinder, Eltern, sechs Geschwister
sowie weitere Verwandte) und angesichts der als offensichtlich
unglaubhaften Asylvorbringen vorliegend auch davon ausgegangen
werden kann, dass im Herkunftsort respektive in der Herkunftsregion
nicht nach ihm gesucht wird, weshalb ihm der Wiederaufbau einer
eigenen Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Vollzug der
Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angab, er habe
{…….} und weitere gesundheitliche Schwierigkeiten, sei aber aktuell nicht
in ärztlicher Behandlung (vgl. C11/11, S. 6),
dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer, der keine aktuellen
ärztlichen Berichte einreichte, obwohl er bei der direkten Anhörung darauf
hingewiesen worden war (vgl. C11/11, S. 7), und gemäss eigenen
Aussagen gegenwärtig nicht in ärztlicher Behandlung ist, wäre bei einer
Rückkehr in sein Heimatland wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten
keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt, zumal – wie die Vorinstanz
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zutreffend ausführte – eine allenfalls notwendige Behandlung auch in der
Türkei durchführbar ist,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das
Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision
des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 die bisherigen asylrechtlichen
Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des
Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (vgl. Art. 44
Abs. 3-5 aAsylG) aufgehoben wurden, weshalb die vom
Beschwerdeführer beantragte Härtefallprüfung vorliegend nicht in
Betracht fällt,
dass unbesehen davon das Bundesverwaltungsgericht für die
Durchführung eines ausländerrechtlichen Verfahrens nicht zuständig ist
(vgl. Art. 14 AsylG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und
der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass im Übrigen auf den Eventualantrag in der Beschwerde, es sei ein
Kantonswechsel in den Kanton M._______ zu ermöglichen, mangels
Zuständigkeit nicht einzutreten ist,
dass sich eine Überweisung dieses Gesuchs an die Vorinstanz erübrigt,
da der Beschwerdeführer die Schweiz ohnehin zu verlassen hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des
Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
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dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: