B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2842/2019
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 14. April 2019 in die Schweiz, wo er
am Tag darauf um Asyl ersuchte.
B.
Am 25. April 2019 wurde er zu seiner Person und dem Reiseweg befragt
(Personalienaufnahme). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen
fand am 16. Mai 2019 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er in Syrien aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung verfolgt
werde.
C.
Am 23. Mai 2019 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers einen Verfügungsentwurf. Die Rechtsvertretung nahm
dazu am 24. Mai 2019 Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 (Eröffnung am selben Tag) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig auf.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neu man-
datierten Rechtsvertreters vom 6. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Kanton B._______
mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme zu beauftragen.
Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in sämtliche Akten inklusive Numme-
rierung derselben respektive das rechtliche Gehör zu sämtlichen Akten in-
klusive Nummerierung derselben zu gewähren, verbunden mit einer Frist
zur Beschwerdeergänzung.
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Seite 3
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
G.
Am 19. Juni 2019 und 25. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer ergän-
zende Eingaben im Zusammenhang mit der Kantonszuweisung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
1.4 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss eine Zuteilung an den
Kanton B._______. Dieses Begehren wurde erstmals im Rahmen der Stel-
lungnahme zum Entscheidentwurf eingebracht, wozu das SEM in der an-
gefochtenen Verfügung ausführte, dass diesem Ersuchen in einer separa-
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ten Zuweisungsverfügung Rechnung getragen werde. Den Ausgang die-
ses erstinstanzlichen Zuweisungsverfahrens gilt es abzuwarten, weshalb
auf den entsprechenden Antrag in der Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (vgl.
Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sy-
rischer Staatsbürger kurdischer Ethnie sei. Zeitweise hätten Apo-Anhänger
erfolglos versucht, ihn zu rekrutieren. Am (…) 2017 habe er einen Unfall
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erlitten, bei welchem er schwer verletzt worden sei. Er sei für längere Zeit
im Spital in Behandlung gewesen und habe anschliessend aufgrund der
Schmerzen Tabletten nehmen müssen. Als er diese aufgebraucht habe,
habe sein Vater ihn aufgrund der Schmerzen am (…) 2018 notfallmässig
ins Spital in C._______ bringen wollen. Auf dem Weg dorthin sei er an ei-
nem Checkpoint von der syrischen Armee angehalten und ins Aushe-
bungsbüro in C._______ gebracht worden, wo ihm ein Dienstbüchlein aus-
gestellt respektive er in den Militärdienst eingezogen worden sei. Sein Va-
ter habe ihn mittels Bestechungsgeld vorläufig freikaufen können, worauf-
hin er (Beschwerdeführer) zu seinem Onkel gegangen sei. Anfang (…)
2019 sei ein Marschbefehl an die Adresse seiner Eltern geschickt worden,
woraufhin er respektive sein Vater einen Schlepper organisiert habe, und
er am (…) 2019 das Land verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien
würde er befürchten, wegen Dienstverweigerung getötet zu werden.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Identi-
tätskarte, Fotos, die ihn nach seinem Unfall zeigen, verschiedene medizi-
nische Unterlagen aus Syrien, ein Militärbüchlein und einen Marschbefehl
ein.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Kernvorbringen
nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe die Mitnahme am
Checkpoint, die Zeit auf dem Aushebungsbüro und die Modalitäten der
Freilassung überaus oberflächlich und weitgehend frei von Details und per-
sönlichen Eindrücken geschildert. Die Substanzlosigkeit der Schilderungen
rund um das Kerngeschehen sei dabei auch angesichts der Selektivität der
Erinnerung nicht mit der angeblichen Erinnerungsschwäche infolge des
Unfalls erklärbar. So habe er einerseits etwa präzise Daten, Zeitspannen
und Wegstrecken anzugeben, andererseits beispielsweise nicht im Ansatz
die Verhandlungen rund um die Freilassung wiederzugeben vermocht.
Dass er die Frage, weshalb sein Vater so viel Bargeld auf sich getragen
habe, in drei verschiedenen Versionen beantwortet habe, sei ebenso sub-
stanzlos und widersprüchlich wie die Angabe dazu, wann genau er die Aus-
reise beschlossen habe und wie konkret zu welchem Zeitpunkt mit den
Ausreisevorbereitungen begonnen worden sei. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, wieso die syrischen Behörden, wenn er denn an seiner Wohnadresse
registriert gewesen sei, ihn nicht schon früher hätten suchen und in den
Militärdienst einberufen sollen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er,
obwohl er notfallmässig ins Spital unterwegs gewesen sei und es ihm noch
bei der Entlassung sehr schlecht gegangen sei, nach Verlassen des Aus-
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hebungsbüros nicht etwa in ärztliche Behandlung, sondern direkt zu sei-
nem Onkel gegangen sei, wo er sodann 20 Tage lang "nichts" getan habe.
Auch die im freien Bericht zunächst dargebotene Ereignischronologie mit
der vornehmlichen Überspringung erst andernorts genannter wesentlicher
Punkte deute darauf hin, dass es sich um eine konstruierte Geschichte
handle. Es erschliesse sich nicht, wieso er am (…) eine "illegale" Strecke
in die Stadt habe wählen müssen und in der Anhörung nicht habe angeben
können, durch welche Dörfer er gefahren sei, zumal eine solche Strecke
zwischen seinem Heimatdorf und der Stadt seiner Arbeitsstelle auch zuvor
schon jahrelang sein Leben begleitet haben dürfte. Bemerkenswert bezüg-
lich des Dienstbüchleins sei, dass er auf die Ausstellungsmodalitäten an-
gesprochen bis auf die Blutentnahme mit keinem Wort eine medizinische
Untersuchung erwähnt habe und das Foto altersmässig keineswegs so
aussehe, als sei dieses an jenem Tag auf dem Aushebungsbüro gemacht
worden. Auf die Frage, wie das Aufgebot (…) 2019 zu seiner Familie ge-
langt sei, habe er zunächst angegeben, nichts darüber zu wissen, um so-
dann erst auf Nachfrage hin eine konkrete Antwort nachzuliefern.
Der eingereichte Marschbefehl und das Dienstbüchlein würden keine fäl-
schungssicheren Merkmale aufweisen. Solche Dokumente seien ferner
leicht käuflich zu erwerben und auf der Webseite des Verteidigungsminis-
teriums könne die Vorlage für ein Aufgebot abgerufen und ausgedruckt
werden. Diesen Dokumenten komme daher nur ein geringer Beweiswert
zu.
Nach dem Grund für das Einreichen der medizinischen Unterlagen und der
Fotos nach dem Unfall gefragt, habe er geantwortet, er wolle damit bewei-
sen, dass er Grund zur Ausreise gehabt habe und er deswegen geflohen
sei. Diese Aussage würde sich nicht mit den Asylvorbringen decken. Ein
allfälliges Vorbringen, er habe infolge des Unfalls an einer Amnesie gelit-
ten, weswegen von ihm nicht verlangt werden könne, dass er substanziiert
seine Ausreisegründe darlege, könne nicht gehört werden. Abgesehen da-
von, dass ihn seine augenscheinlich sehr selektiven Erinnerungslücken
nicht an einer ansatzweisen Substanziierung der Aussagen hindern sollten,
würden die medizinischen Unterlagen keine Sicherheitsmerkmale aufwei-
sen und seien zudem auch anderweitig einfach beschaffbar, weshalb ihnen
ein sehr geringer Beweiswert zukomme.
Die Desertion sei daher für unglaubhaft zu befinden. Es bleibe zu prüfen,
ob er dennoch begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr einer asylrele-
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vanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das Vorbringen, Apo-Anhänger hät-
ten ihn erfolglos zu rekrutieren versucht, sei nicht asylrelevant, da der Be-
schwerdeführer angegeben habe, infolge des Unfalls hätten diese von ihm
abgelassen. Schliesslich seien den Dossiers seiner in der Schweiz wohn-
haften Verwandten keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass er bei einer
Rückkehr gefährdet sein könnte.
Die Einwendungen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Verfü-
gungsentwurf vermöchten nicht zu überzeugen. Das Argument, er sei nicht
früher zwecks Militärdienst gesucht worden, da er sich ab 2009 mehrheit-
lich nicht im Dorf aufgehalten und dort zuletzt zurückgezogen gelebt habe
und keiner Arbeit nachgegangen sei, sei zu entgegnen, dass das Ausblei-
ben früherer Rekrutierungsversuche auch vor diesem Hintergrund nicht
nachvollziehbar sei. Ferner verwundere die Aussage, er sei keiner Tätigkeit
nachgegangen, zumal er in der Anhörung im Themenblock über seine
letzte Zeit im Dorf angegeben habe, ein Stück Land bewirtschaftet zu ha-
ben. Der Einwand, er habe sich nach der Entlassung aus dem Aushe-
bungsbüro sehr wohl medizinische Hilfe geholt, sei entgegenzuhalten,
dass ihm zwar tatsächlich dazu keine direkten Fragen gestellt worden
seien, von ihm aber dennoch zu erwarten wäre, eine derartige Einbettung
in den Kontext spontan einzubringen, etwa bei der Frage, was er im Zeit-
raum zwischen Entlassung und Ausreise getan habe, was er mit "nichts"
beantwortet habe. Die Behauptung, das Foto im Dienstbüchlein sei tat-
sächlich auf dem Aushebungsbüro aufgenommen worden und er sehe
heute noch so aus, wenn er keinen Bart trage, könne zwar nicht abschlies-
send widerlegt werden, erscheine aber nach wie vor unwahrscheinlich. Der
Einwand, das SEM habe seine Aussagen zu den eingereichten medizini-
schen Unterlagen aus dem Zusammenhang gerissen, da er nicht gesagt
habe, dass er wegen medizinischer Probleme ausgereist sei, überzeuge
nicht, da seine Antwort in der Anhörung trotzdem unstimmig bleibe. Der
Vorwurf, es sei befremdlich, dass der Beschwerdeführer erst am Schluss
der Anhörung zu seinem gesundheitlichen Befinden befragt worden sei, sei
unbehelflich, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die Chronologie der Fragen
zu seinen Ungunsten erfolgt sein solle. Der Einwand, er würde an einer
Amnesie leiden, verfange nicht, zumal er angegeben habe, er hätte eine
Zeitlang an einer Amnesie gelitten, könne sich zwar an einiges nicht mehr
erinnern, aber es habe sich mit der Zeit verbessert und er bedürfe keiner
medizinischen Behandlung. Es treffe folglich nicht zu, dass dem Umstand,
er leide an einer Amnesie, in keinerlei Hinsicht Rechnung getragen worden
sei.
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5.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass
das SEM es unterlassen habe, die Akten und insbesondere die Beweismit-
tel gemäss Aktenverzeichnis zu nummerieren und es sei nicht zumutbar,
dass der Beschwerdeführer die einzelnen Dokumente anhand des Ver-
zeichnisses abgleiche und zuordne. Ferner habe das SEM die Paginie-
rungskategorie des Aktenstücks A6/1 von Hand angepasst, was willkürlich
sei, und es sei nicht ersichtlich, ob die Korrektur in der Zwischenzeit auch
elektronisch erfolgt sei. Die Kategorisierung als internes Dokument sei oh-
nehin unrechtmässig. Die Erfassung des Beweismittels 3 als "Medizinalun-
terlagen Syrien" sei mangelhaft, da es sich um diverse Dokumente handle,
welche präzise erfasst und bezeichnet werden müssten. Da die Akten nicht
nummeriert seien, sei auch unklar, ob es sich beim zugestellten Foto tat-
sächlich um das Aktenstück A7 (Fotografie GS) handle. Damit habe das
SEM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt.
Das SEM habe die medizinischen Unterlagen und die Fotos nach dem Un-
fall nicht respektive nicht ausreichend gewürdigt und dadurch das rechtli-
che Gehör und die Abklärungspflicht verletzt. Das SEM hätte über den Bei-
zug der Dossiers der Verwandten eine Aktennotiz erstellen müssen und
durch sein Unterlassen das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt
unzureichend abgeklärt. Das SEM habe sich unzureichend mit der Stel-
lungnahme der Rechtsvertretung auseinandergesetzt und dadurch eben-
falls das rechtliche Gehör verletzt. Ferner verletze es das rechtliche Gehör,
dass das SEM die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft
habe.
Das SEM habe es unterlassen, sämtliche Beweismittel zu übersetzen und
einer Dokumentenanalyse zu unterziehen. Ferner sei die Personalienauf-
nahme nicht rückübersetzt und unterzeichnet worden, wodurch die Abklä-
rungspflicht verletzt worden sei.
In materieller Hinsicht stütze das SEM die Unglaubhaftigkeit auf die kon-
struierte Behauptung mangelnder Substanziiertheit. Dies sei eine Folge
der neuen Asylverfahren, in welchen nur noch eine Befragung stattfinde,
weshalb es zu keinen Widersprüchen kommen könne. Das SEM konstru-
iere dadurch Argumente, welche im alten Asylverfahren nicht zur Behaup-
tung der Unglaubhaftigkeit geführt hätten und verletze dadurch Art. 7
AsylG.
Das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht eigenständig geprüft
und gewürdigt und verletze dadurch den Vorrang der Beweismittel. Ferner
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ignoriere das SEM, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Fest-
haltung am Checkpoint und im Aushebungsbüro in einem schlechten Ge-
sundheitszustand befunden habe und behaupte einfach, er habe sich un-
substanziiert geäussert. Es sei absurd, von einem dahinvegetierenden Ver-
letzten detaillierte Schilderungen über die Diskussion seines Vaters mit den
Behörden zu erwarten. Das SEM habe nicht konkret mit Aktenstellen be-
legt, welche Schilderungen unsubstanziiert seien, sondern verweise pau-
schal auf zahlreiche Aktenstellen. Die freie Schilderung sei so substanzvoll,
wie es bei einer freien Schilderung verlangt werden könne und in der Ant-
wort auf die Fragen 60 f. würden sich diverse Realkennzeichen finden, wie
etwa, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, durch welche Dörfer
sie gefahren seien. Er habe somit spontan erwähnt, dass sie einen langen
illegalen Umweg hätten wählen müssen. Er habe geschildert, wie die Be-
amten seinem Vater gegenüber stur gewesen seien und ihn (Beschwerde-
führer) mitgenommen hätten, und sehr unfreundlich gewesen seien. In der
Antwort auf Frage 64 schildere er seine Gedankengänge betreffend den
Wochentag, indem er ausführe, dass es sich zu seinem Glück um einen
Donnerstag (vor einem Feiertag) gehandelt habe, weshalb er gegen Be-
zahlung entlassen worden sei. In den Fragen 64, 66 und 67 schildere er
detailliert, wie er sich in erster Linie darauf beschränkt habe, abzuwarten.
Das Argument der Substanziiertheit einer Aussage sei dann aufschluss-
reich, wenn es sich um ausgesprochen prägende und intensive Erlebnisse
handle, welche überhaupt eine ausführliche Schilderung ermöglichen. Dies
sei bei einer stundenlangen Warterei schlicht nicht möglich. Ferner werde
aus dem Protokoll ersichtlich, dass er die Frage betreffend die Vorkomm-
nisse auf dem Aushebungsbüro dahingehend verstanden habe, das objek-
tive Ereignis zu schildern. Das SEM habe ihn nach konkreten Schilderun-
gen von Abläufen und Kausalitäten gefragt, was nicht gleichbedeutend sei
mit einer Aufforderung, möglichst detailliert und ausführlich Auskunft zu ge-
ben. So habe er bei der Frage 74 den konkreten Ablauf und die Kausalität
geschildert. Das SEM verweise ferner auf die Antworten zu den Fragen
75 ff. Die Frage 75 sei mit ja oder nein zu beantworten gewesen. Die Frage
76 habe nach einem konkreten Zeitpunkt gelautet und bei der Frage 77 sei
es um eine Fortsetzung der Schilderung der kausalen Ereignisse gegan-
gen. Auch darin sei er nicht zu detaillierten Ausführungen angehalten wor-
den. In der Frage 78 habe das SEM zwei Fragen auf einmal gestellt und
der Beschwerdeführer habe die zweite beantwortet. Es handle sich nicht
um eine offene Frage. Die Frage 79 sei eine weitere Ja-Nein-Frage gewe-
sen und Frage 80, genauso wie die Fragen 81 und 82 hätten erneut nach
der konkreten Kausalität der Ereignisse gelautet. In den Antworten auf die
Fragen 88 und 89 habe er seine Gefühle hinreichend detailliert zu Protokoll
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gegeben und dies illustriere, dass er durchaus persönliche Eindrücke ge-
schildert habe, wenn er danach gefragt worden sei. Auch in der Frage 98
habe er ausgeführt, was konkret geschehen sei, nämlich, dass ein Vater in
erster Linie das Gespräch geführt habe und in den Fragen 99 und 100
werde erneut sichtbar, wie inflationär das SEM das Wort "konkret" verwen-
det habe. Der Verweis des SEM auf die Frage 129 sei absurd. Dort sei er
allen Ernstes danach gefragt worden, was er gedacht habe, als er vom
Marschbefehl erfahren habe, was er glaubhaft beantwortet habe. Der Vor-
wurf des SEM, er habe nicht Ansatzweise über die Verhandlungen rund um
die Freilassung berichten können, stimme nicht. Er habe sehr wohl ange-
geben, dass sein Vater die Entlassung erreicht habe und er sei nie gefragt
worden, ausführlich von den Verhandlungen zu berichten.
Bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers sei zudem zu
berücksichtigen, dass er an gesundheitlichen Problemen gelitten habe res-
pektive leide.
Entgegen der Behauptung des SEM sei es nicht unglaubhaft, dass sein
Vater eine grössere Menge Bargeld auf sich getragen habe. Der Beschwer-
deführer habe sich diesbezüglich übereinstimmend geäussert. Das Argu-
ment, es sei nicht logisch, dass er nicht bereits früher an seiner Adresse
gesucht worden sei, verkenne die Situation in C._______, denn das syri-
sche Regime sei dort präsent und unterhalte zahlreiche Checkpoints. Es
sei aber nicht in der Lage, in allen Dörfern nach Personen zu suchen, son-
dern konzentriere sich auf die Verhaftung an Checkpoints. Ferner könne
das Verhalten Dritter ohnehin nicht dem Beschwerdeführer angelastet wer-
den. Der Vorwurf des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, wieso er sich nicht
in ärztliche Behandlung begeben habe, sei absurd, zumal es sehr wohl
nachvollziehbar sei, dass er sich sofort in Sicherheit habe begeben wollen
und nicht zurück ins Spital gegangen sei. Er habe sich ferner sehr wohl
medizinische Hilfe geholt, aber nicht im Spital. Seine Angabe, er habe in
seinem Versteck "nichts" gemacht, sei glaubhaft, da er dort nicht viel habe
machen können. Beim Argument, es sei nicht nachvollziehbar, dass er die
Dörfer nicht habe nennen können, welche sie bei der illegalen Strecke in
die Stadt passiert hätten, werde verkannt, dass es sich um eine illegale und
eben nicht die übliche Strecke gehandelt habe. Zudem sei es dem Be-
schwerdeführer damals sehr schlecht gegangen.
Es sei willkürlich, dass das SEM behaupte, es hätten bei der Ausstellung
des Militärbüchleins weitere medizinische Tests erfolgen müssen. Hinsicht-
lich des Fotos erkläre das SEM nicht, inwiefern es altermässig nicht so
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aussehe, als sei es direkt dort aufgenommen worden. Das SEM ignoriere
auch, dass er im Zeitpunkt des Asylgesuchs einen Bart getragen habe und
er ohne Bart einen völlig anderen Eindruck hinterlasse. Der Beschwerde-
führer habe die Fragen zum Erhalt des Marschbefehls gar nicht verstan-
den, was sich aus der Antwort auf die Frage 125 ergebe, weshalb ihm die
Antworten auf die Fragen 121 und 124 nicht zum Vorwurf gereicht werden
dürften. Das Militärbüchlein und das Aufgebot würden Fälschungsmerk-
male aufweisen (Stempel und Einträge), welche eine Echtheitsprüfung zu-
lassen würden, was vom SEM aber unterlassen worden sei. Die Erklärun-
gen des Beschwerdeführers zu den medizinischen Unterlagen stünden
nicht im Widerspruch zu den Asylvorbringen. Vielmehr stehe der mit den
Dokumenten belegte Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spi-
talbesuch, anlässlich dessen er rekrutiert worden sei; er habe lediglich die-
sen Zusammenhang erläutert.
Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er sich dem Militär-
dienst entzogen habe und ihm deshalb eine Verfolgung drohe, zumal das
syrische Regime mit extremer Härte gegen Wehrdienstverweigerer vor-
gehe, da diese als Staatsfeinde betrachtet würden. Ferner sei seine
Schwester als Flüchtling anerkannt, wodurch sich ein zusätzliches Gefähr-
dungselement ergebe. Zudem gehöre er der kurdischen Minderheit an,
was das Misstrauen der Behörden wecken und verstärken würde.
6.
6.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbe-
gründet.
6.2 Die Rüge, das SEM habe die Aktenführungspflicht verletzt, da dem Be-
schwerdeführer nicht nummerierte Akten zugestellt worden seien, ist unbe-
gründet. Die Aktenführungspflicht ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht,
welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teilgehalt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37
E. 5.4.1). Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete
Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im
Aktenverzeichnis. Dass das SEM – wohl versehentlich – die Akten ohne
Nummerierung dem Beschwerdeführer zustellte, ist zwar bedauerlich, da
jedoch die Zuordnung der einzelnen Aktenstücke aufgrund des Aktenver-
zeichnisses, welches sowohl die Aktennummer als auch eine Beschrei-
bung der Aktenstücke enthält, ohne Weiteres möglich ist, ist der Mangel als
vernachlässigbar anzusehen und stellt daher keine Verletzung der Akten-
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führungspflicht respektive Akteneinsicht dar. Die Anpassung der Editions-
klasse per Hand – welche im Übrigen digital nachgeführt wurde – ist nicht
zu beanstanden, zumal keine Pflicht zur ausschliesslich digitalen Kenn-
zeichnung der Akten besteht. Die Klassifizierung des Aktenstücks A6
(Rückmeldung DiAu zur Personenerfassung) als internes Dokument ist zu-
treffend. Die Erfassung der Beweismittel 3 als "Medizinialunterlagen Sy-
rien" ist hinreichend bestimmt. Schliesslich ist es offensichtlich, dass es
sich beim Aktenstück A7 (Fotografie GS) um das sich bei den Akten befin-
dende Foto des Beschwerdeführers handelt. Das SEM war auch nicht ge-
halten, den Beizug der Dossiers der Verwandten des Beschwerdeführers
über einen blossen Hinweis in der angefochtenen Verfügung, dass diese
beigezogen wurden, hinaus zu dokumentieren. Anders als in den in der
Beschwerdeschrift zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-2068/2019 und D-2073/2019 begründete der Beschwerdeführer sein
Asylgesuch vorliegend nicht mit einer (Reflex-)Verfolgung aufgrund seiner
Verwandten.
6.3 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wie
auch die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf in die
Würdigung miteinbezogen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs oder der Abklärungspflicht vorliegt. Ob diese Würdigung auch inhalt-
lich zutreffend ist, ist keine formelle Frage. Das SEM hat den Aussagege-
halt sämtlicher Beweismittel hinreichend abgeklärt, weshalb kein Anlass für
eine wörtliche Übersetzung sämtlicher Dokumente bestanden hat und die
Abklärungspflicht nicht verletzt wurde. Die Abklärungspflicht verlangt auch
nicht zwingend eine Dokumentenanalyse. Schliesslich stellt es keine Ver-
letzung der Abklärungspflicht dar, dass die Personalienaufnahme nicht
rückübersetzt und unterzeichnet worden ist.
6.4 Bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse ist keine Rangfolge zu
beachten, da diese alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4),
weshalb bei einer Bejahung der Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht zwin-
gend eine Prüfung der Unzulässigkeit (und Unmöglichkeit) des Vollzugs zu
erfolgen hat. Die diesbezügliche Rüge ist daher unbegründet.
7.
7.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt. Die Kernvorbringen des Beschwerdeführers sind für nicht glaubhaft
zu erachten. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
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lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Die Glaubhaftigkeits-
prüfung findet mittels Gesamtwürdigung statt, in welche auch die einge-
reichten Beweisdokumente einzubeziehen sind.
7.2 Das SEM erwog zu Recht, dass die Schilderungen des Beschwerde-
führers zu seiner Festnahme am Checkpoint, der anschliessenden Rekru-
tierung auf dem Aushebungsbüro und der Entlassung substanzarm ausge-
fallen sind. Seine Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die
Wiedergabe einer Rahmenhandlung, ohne dass dieser markante Details,
welche auf ein tatsächliches persönliches Erlebnis hindeuten würden, zu
entnehmen wären. Die oberflächliche Beschreibung der Beamten (stur und
unfreundlich [vgl. act. A16 F62]), welche ihn am Checkpoint festgenommen
hätten, stellt kein prägnantes Detail dar. Die Vorkommnisse innerhalb der
vier bis fünf Stunden auf dem Aushebungsbüro und seine Entlassung sind
ebenfalls ohne grosse Substanz, obwohl der Beschwerdeführer mehrmals
zu einer detaillierteren Schilderung angehalten wurde. Der in diesem Zu-
sammenhang formulierte Vorwurf, das SEM habe ihn gar nicht nach De-
tails, sondern nach konkreten einzelnen Abläufen und Kausalitäten gefragt,
verfängt bereits deshalb nicht, da der Beschwerdeführer etwa in den Fra-
gen 64, 66 und 93 explizit nach mehr Details respektive einer genauen
Beschreibung gefragt wurde. Der Einwand, er habe sich damals in einem
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schlechten Gesundheitszustand befunden und leide an Gedächtnisschwie-
rigkeiten, weshalb er die Vorkommnisse nicht detailliert schildern könne,
scheidet als einzige Erklärung für die Substanzlosigkeit ebenfalls aus. Ein-
zig der Hinweis auf den Wochentag, welcher die Bestechung ermöglicht
habe (vgl. act. A16 F64), ist als Realkennzeichen zu betrachten. Dem SEM
ist auch dahingehend beizupflichten, dass sich die Erklärung, er habe sich
nach der Entlassung zu seinem Onkel begeben und dort "nichts" gemacht
(vgl. act. A16 F105), kaum mit dem Vorbringen vereinbaren lässt, dass er
kurz zuvor aufgrund von Schmerzen notfallmässig ein Spital habe aufsu-
chen wollen. Die nachgeschobene Behauptung, er habe sich sehr wohl
medizinische Hilfe geholt, einfach nicht im Spital, überzeugt nicht. Das
SEM weist auch zu Recht darauf hin, dass es nicht sonderlich plausibel ist,
wieso es nicht bereits früher Rekrutierungsversuche gegeben habe, res-
pektive er ein schriftliches Aufgebot erhalten habe, wobei diesbezüglich
anzumerken bleibt, dass Plausibilitätsargumenten nur ein untergeordnetes
Gewicht beizumessen ist (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plau-
sibilität Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1
m.w.H.). Dem eingereichten Militärbüchlein sowie dem Aufgebot kommt
aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur sehr beschränkter Beweiswert zu.
In Würdigung dieser Elemente ist festzuhalten, dass die vereinzelten Re-
alkennzeichen in den Vorbringen und die eingereichten Dokumente, wel-
chen kein grosser Beweiswert beigemessen werden kann, die weitgehend
substanzlosen Ausführungen nicht aufzuwiegen vermögen, weshalb das
Kernvorbringen, an einem Checkpoint gefasst und anschliessend rekrutiert
worden zu sein sowie sich in der Folge dem Militärdienst entzogen zu ha-
ben, nicht glaubhaft ist.
7.3 Auch andere Gründe, welche auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr
hindeuten könnten, liegen nicht vor. Eine illegale Ausreise allein führt zu
keiner Verfolgungsgefahr. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf eine
angeblich anderweitige Praxis des SEM ist unzutreffend (vgl. etwa Urteil
des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 4.3.4 m.w.H.). Auch aus
seiner familiären Verbindung und der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie
ergibt sich keine Gefährdung.
7.4 Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass das SEM zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
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8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Im Übrigen bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss
ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Hei-
matstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung im Falle des
Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herr-
schende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher durch die Vor-
instanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: