B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2844/2018
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. April 2018 / N (…).
D-2844/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihr
Heimatland gemäss ihren Aussagen im Juli 2013 und gelangte am 8. Juni
2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ihr Asylgesuch einreichte. Am
6. Juli 2015 fand die Befragung zur Person statt und am 19. April 2017
hörte sie das SEM an.
Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei ethnische Tigrinya aus
B._______ in der Zoba C._______ (Sub-Zoba D._______), wo sie bis zur
Ausreise gelebt habe. In D._______ befänden sich noch ihre Mutter und
die ältere Schwester. Der Vater sei gestorben und vier weitere Geschwister
befänden sich in E._______. Im Jahr 2013 habe sie das achte Schuljahr
abgebrochen. Einige Monate später habe sie ein Aufgebot für den Militär-
dienst erhalten. Sieben Tage später habe sie Eritrea auf dem Landweg il-
legal verlassen.
Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente ab. Nach der
schriftlichen Aufforderung des SEM vom 19. April 2017, Identitätspapiere
und Beweismittel nachzureichen, reichte sie eine schlecht leserliche Kopie
der Identitätskarte ihrer Mutter, Kopien der Aufenthaltstitel ihrer Geschwis-
ter in F._______ und G._______ sowie einen Arztbericht vom 8. Mai 2017
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. April 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch
ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
C.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und
5 sowie die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und um Beiordnung der die Beschwerde unter-
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zeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Be-
schwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Voll-
macht beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorge-
bestätigung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbei-
standschaft wurde unter dem gleichen Vorbehalt gutgeheissen und lic. iur.
Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert,
innert Frist einen Beleg für die Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie
einer Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer hat einzig die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der vo-
rinstanzlichen Verfügung angefochten. Die Dispositivziffern 1 bis 3 sind
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegen-
stand des Verfahrens.
4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.2 Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. D), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-1032/2017 vom 16. Juli 2018, E. 2.2 und E-8098/2015 vom 26. Ap-
ril 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen
Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt
massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht aus-
geschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde
– wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
5.
D-2844/2018
Seite 5
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Militärdienst in Eritrea
stelle eine Verletzung des Verbots von unmenschlicher und erniedrigender
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar, weil er die grund- und men-
schenrechtlich verankerten Freiheitsrechte beschränke, mit einer massi-
ven körperlichen und psychischen Belastung der Betroffenen einhergehe
und in vielen Fällen missbräuchlich sei. Zudem verletze er auch Art. 4
EMRK, weil die verlangte Arbeit gegen den Willen der Betroffenen erfolge,
der Zwang unrecht oder repressiv sei oder die Arbeit unnötiges Leid und
Schmerz erzeuge beziehungsweise schikanierend sei. Da sich die Be-
schwerdeführerin im militärdienstpflichtigen Alter befinde, würde sie in den
Militärdienst eingezogen. Sie sei jung und gesund. Unter diesen Umstän-
den sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumut-
bar.
5.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – bei ihrer Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint ihre Befürchtung, bei einer
Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als
plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 13.2-13.4).
6.
6.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
[BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu
nachfolgend, E. 6.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
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unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu
nachfolgend, E. 6.2.3) geprüft.
6.1.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
6.1.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
6.1.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das
ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
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[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr.
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Abschliessend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung
auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden.
6.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldienstes (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
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Seite 8
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Be-
schwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische all-
gemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit –
sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen –
als zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und gemäss
ihren Angaben in der Beschwerde gesunde Frau, die vor ihrer Ausreise mit
ihrer Mutter gelebt und als (…) zum familiären Lebensunterhalt beigetra-
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gen hat. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedro-
hung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzu-
mutbar. Auch die allgemeine Situation in Eritrea spricht aufgrund der aktu-
ellen Länderpraxis nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Seit Einreichung
der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben;
namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen ge-
schlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea
– Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). An dieser
Einschätzung vermögen die weiteren Einwände in der Beschwerde nichts
zu ändern.
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 gutgeheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote ein. Aufgrund
der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen
D-2844/2018
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(Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin
der Beschwerdeführerin, lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Ho-
norar von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2844/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: