Abtei lung IV
D-2845/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom
24. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2845/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger und
hinduistischer Tamile mit Schreiben vom 4. September 2004 an die
Schweizerische Vertretung in Colombo erstmals um Asyl in der
Schweiz ersuchte,
dass er in der Folge mehrere Eingabe und Beweismittel einreichte und
schliesslich am 3. Mai 2005 auf der Schweizerischen Botschaft in
Colombo persönlich zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er im Anschluss daran drei weitere Eingaben einreichte, worin er
seine Situation darlegte,
dass er zur Begründung seines ersten Asylgesuchs geltend machte, er
stamme aus (...) und sei Mitglied der Eelam People's Revolutionary
Liberation Front (EPRLF) sowie gewähltes Mitglied der Lokalregierung
(Porativu Pattu Pradeshiya Sabha),
dass er deswegen von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
bedroht werde,
dass die LTTE ihn bereits im Jahr 2002 einmal hätten entführen
wollen,
dass die LTTE im Jahr 2003 versucht hätten, eine Granate in sein
Haus zu werfen, eine Armee-Patrouille jedoch glücklicherweise genau
in dem Moment am Haus vorbeigekommen sei,
dass Anfang November 2004 eine Granate in ein benachbartes Haus
geworfen worden sei,
dass er Ende 2004 knapp einem Anschlag durch zwei Motorradfahrer
entgangen sei und am 16. Mai 2005 erneut nur knapp einem Zugriff
durch die LTTE entkommen sei, indem er durch die Hintertür seiner
Unterkunft geflüchtet sei,
dass er telefonische Drohungen sowie Drohschreiben von der LTTE
erhalten habe,
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dass bereits zahlreiche Personen aus seinem Umfeld in (...)
umgebracht worden seien und auch er jederzeit damit rechnen müsse,
getötet zu werden,
dass er die zahlreichen Versuche der LTTE, ihn umzubringen, der
Polizei, der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM), der Human Rights
Commission of Sri Lanka (HRC), dem UNHCR sowie dem
Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) gemeldet habe,
diese Behörden respektive Organisationen jedoch nicht in der Lage
seien, ihn und seine Familie zu schützen,
dass er nirgendwo in Sri Lanka in Sicherheit wäre, da er auf einer
Todesliste der LTTE stehe,
dass er inzwischen auch von anderer Seite bedroht werde, indem
mehrere unbekannte Personen am 5. Juni 2005 seine Frau in (...)
aufgesucht und sich nach ihm erkundigt hätten,
dass diese Personen – welche vermutlich aus dem Umfeld der
Regierung oder der Eelam People's Democratic Party (EPDP)
stammten – seiner Frau erklärt hätten, er müsse sich zur Wahl stellen,
ansonsten er getötet würde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2005 die Einreise in
die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens bewilligte,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 11. August 2005 in die
Schweiz einreiste und am 16. August 2005 im Empfangszentrum (...)
summarisch befragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit sein Asylgesuch zurückzog und
erklärte, er wolle so rasch als möglich nach Sri Lanka zurückkehren,
da er sich um seine Familie kümmern müsse,
dass seine Frau von einem Hund gebissen worden sei, sich zuhause
niemand um sie und die Kinder kümmere und sie auf der Strasse
stünden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 22. August 2005 erklärte,
falls er an seinem Asylgesuch festhalte, würde dieses prioritär
behandelt werden, und im Falle eines positiven Asylentscheids könnte
er seine Familie umgehend nachziehen,
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dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, dazu
mündlich Stellung zu nehmen, wobei dieser an seiner
Rückzugserklärung festhielt und ausführte, er wollte trotzdem lieber in
sein Heimatland zurückkehren, um für seine Familie zu sorgen,
dass er am 24. August 2005 aus der Schweiz ausreiste und nach Sri
Lanka zurückkehrte,
dass er mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 erneut an die
Schweizerische Vertretung in Colombo gelangte und dabei wiederum
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von
Asyl ersuchte,
dass der Eingabe vom 12. Dezember 2005 zahlreiche weitere
Eingaben (teilweise von der Frau des Beschwerdeführers verfasst)
folgten, worauf der Beschwerdeführer am 4. Juli 2006 auf der
Schweizerischen Botschaft in Colombo erneut persönlich angehört
wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge weitere Eingaben und
Beweismittel bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo
einreichte,
dass er im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er bedaure seine Rückkehr nach Sri Lanka,
dass er und seine Familie in Sri Lanka unter prekären Bedingungen
lebten, zumal er aufgrund der Todesdrohungen der LTTE, welche er
weiterhin erhalte, nicht arbeiten gehen könne,
dass er weiterhin Mitglied der EPRLF sowie Mitglied der
Lokalregierung sei,
dass die übrigen Mitglieder der Lokalregierung teils von den LTTE
getötet oder entführt, teils in die Schweiz geflüchtet seien,
dass er weiterhin aktiv von den LTTE gesucht werde und die LTTE
mehrmals bei seinen ehemaligen Nachbarn nach ihm gefragt hätten,
dass er Anfang Januar 2006 anlässlich eines Spitalaufenthalts beinahe
von den LTTE erwischt worden sei, die LTTE sich jedoch angesichts
der im Spital anwesenden Soldaten zurückgezogen hätten,
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dass er am 25. Januar 2006 von zwei bewaffneten Personen auf
Motorrädern verfolgt worden sei, sich jedoch in eine Polizeistation
habe retten können,
dass er am 4. Mai 2006 von einem Motorradfahrer bedrängt worden
sei, dieser jedoch weggefahren sei, als eine Polizeipatrouille
vorbeigekommen sei,
dass die LTTE in der nächsten Nacht zu seinem Haus gekommen
seien, jedoch von Hundegebell vertrieben worden seien,
dass die LTTE gedroht hätten, er und seine Familie würden
umgebracht werden, wenn sie gefunden würden,
dass am 29. Mai 2006 ein weiterer Anschlag auf sein Leben versucht
worden sei, dem er wiederum nur knapp entkommen sei,
dass bewaffnete LTTE-Mitglieder ihm am 18. Juli 2006 gefolgt seien, er
jedoch die Gefahr gespürt habe und geflüchtet sei,
dass vier vermummte LTTE-Angehörige in der Nacht vom
2. September 2006 versucht hätten, ihn in seiner Unterkunft
umzubringen, jedoch durch bellende Hunde sowie das Rufen der
Nachbarn vertrieben worden seien,
dass er von seiner Partei gedrängt worden sei, im Juli 2007 für einen
Posten im Regional Council zu kandidieren, was ihn jedoch in Gefahr
bringe, da er für den Wahlkampf herumreisen müsse,
dass unbekannte Personen am 5. Februar 2007 zu seinem Haus
gekommen seien und seine Frau und die Kinder bedroht hätten,
dass am 19. Juli 2007 Mitglieder der Tamil Peoples Liberation Tigers
(TMVP, vormals Karuna-Gruppe) sein Haus aufgesucht und seine Frau
mit vorgehaltener Waffe gefragt hätten, wo er sich aufhalte, worauf
diese beteuert habe, sie wisse es nicht,
dass die TMVP eine Woche später versucht habe, ihn zu entführen
und er somit nun auch noch von der TMVP bedroht werde,
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dass die TMVP am 12. November 2007 erneut versucht hätten, ihn zu
entführen, die Schreie seiner Frau sie jedoch in die Flucht geschlagen
hätten,
dass er sich vorübergehend bei einem muslimischen Freund versteckt
habe, die Karuna Gruppe jedoch davon erfahren habe und dort nach
ihm gesucht und seinen Freund bedroht habe,
dass am 18. Dezember 2007 bewaffnete Personen seine Frau besucht
und sich erneut nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten,
dass sie gesagt hätten, er müsse seine Anzeigen zurückziehen,
andernfalls er und seine Familie umgebracht würden,
dass er gehört habe, die TMVP wolle ihn als ihren Kandidat für die
Wahlen in den Provincial Council aufstellen,
dass sie gedroht hätten, ihn und seine Familie umzubringen, falls er
sich nicht einverstanden erkläre,
dass er sich zunächst erneut bei der Polizei beschwert habe, am
17. Mai 2008 jedoch erfahren habe, Angehörige der TMVP seien
zusammen mit Polizisten zu seiner Frau gegangen und hätten sie
bedroht,
dass bereits zwei Personen umgebracht worden seien, weil sie sich
geweigert hätten, für die TMVP zu kandidieren,
dass die LTTE ihm seit seiner Rückkehr aus der Schweiz weitere
Drohschreiben sowie – im Februar 2006 – eine Vorladung geschickt
hätten,
dass er am 14. September 2008 auch von der TMVP ein Schreiben
erhalten habe, worin er aufgefordert worden sei, sich umgehend bei
ihnen zu melden, andernfalls er hart bestraft würde,
dass er die andauernden Bedrohungen, versuchten Entführungen und
Anschläge mehrmals der Polizei sowie der SLMM, der HRC und und
dem IKRK gemeldet habe, diese jedoch nichts unternommen hätten,
um ihm zu helfen,
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dass er nirgendwo in Sri Lanka sicher sei vor den Nachstellungen
durch die LTTE und die TMVP,
dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf dessen
Eingaben sowie das Anhörungsprotokoll zu verweisen ist,
dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 24. Februar 2009 – welche die Schweizerische
Vertretung in Colombo am 4. März 2009 an den Beschwerdeführer
weiterleitete – ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz
verweigerte,
dass für die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit (englischsprachiger) Eingabe vom
31. März 2009 (Datum des Eingangs bei der Schweizerischen
Vertretung in Colombo) Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung erhob und dabei sinngemäss um deren Aufhebung und
Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den
Beschwerdeführer zur Übersetzung seiner nicht in einer Amtssprache
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verfassten Beschwerde anzuhalten, da die auf Englisch formulierte
Eingabe für das Bundesverwaltungsgericht verständlich ist,
dass auf die ansonsten form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
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dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant respektive unglaubhaft,
weshalb er nicht als schutzbedürftig zu erachten sei,
dass zwar die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der EPRLF sowie
das Engagement als Lokalpolitiker glaubhaft erscheint und gewisse,
damit zusammenhängende Anfeindungen durch die LTTE ebenfalls
nicht unwahrscheinlich sind,
dass jedoch die angeblich über Jahre und bis heute andauernde,
akute und lebensbedrohliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch
die LTTE aufgrund der Aktenlage wenig glaubhaft ist,
dass die Ostprovinz – und damit auch (...) – bereits im Juli 2007 von
den srilankischen Streitkräften zurückerobert worden ist und die LTTE
dort über keine Stützpunkte mehr verfügen,
dass sich die LTTE auf der Flucht vor den srilankischen Streitkräften
auf eine Halbinsel vor Puthukkudyiruppu (nördlich von Mullaittivu,
Nordprovinz) zurückgezogen haben und dort von den srilankischen
Truppen umzingelt sind,
dass somit davon auszugehen ist, es drohe dem Beschwerdeführer in
(...) im heutigen Zeitpunkt keine akute Gefahr seitens der LTTE,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen den Akten zufolge spätestens
ab Frühjahr 2006 (wieder) in der EPRLF-Zentrale (...) lebte und diese
Gegend und namentlich auch die EPRLF-Zentrale streng bewacht
werden,
dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer auch nach
diesem Zeitpunkt zuhause mehrmals beinahe Opfer eines Anschlags
durch bewaffnete LTTE-Angehörige geworden sei, daher bezweifelt
werden muss,
dass die LTTE wie erwähnt bereits im Juli 2007 aus der Ostprovinz
vertrieben worden sind und bei dieser Sachlage davon auszugehen ist,
die LTTE seien ab Juli 2007 primär damit beschäftigt gewesen, sich
dem Zugriff durch die srilankische Armee zu schützen,
dass hingegen die Eliminierung des in den Augen der LTTE zwar
möglicherweise unliebsamen, aber letztlich harmlosen
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Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt bestimmt kein vorrangiges
Ziel dieser Organisation mehr darstellte,
dass demzufolge die für den Zeitraum nach Juli 2007 geltend
gemachten Verfolgungshandlungen der LTTE auch aus diesem Grund
unwahrscheinlich erscheinen,
dass der Beschwerdeführer nach bewilligter Einreise in die Schweiz
sein erstes Asylgesuch am 16. August 2005 zurückzog und freiwillig
nach Sri Lanka zurückkehrte, obwohl seine Heimatregion damals noch
unter der Kontrolle der LTTE stand und er geltend machte, sein Leben
sei in seinem Heimatland akut in Gefahr, weil er auf einer Todesliste
der LTTE stehe,
dass seine Erklärung, er sei zurückgekehrt, weil er sich um seine
Familie habe kümmern müssen, welche sich nach seiner Ausreise in
einer prekären Situation befunden habe, nicht überzeugt, zumal ihm
seitens der Vorinstanz mitgeteilt worden war, sein Gesuch werde
prioritär behandelt und er könne seine Familie umgehend
nachkommen lassen, falls ein positiver Asylentscheid gefällt werde,
dass angesichts seiner freiwilligen Rückkehr ins Heimatland vielmehr
davon ausgegangen werden muss, er habe sich in seiner
Heimatregion entgegen seinen Vorbringen bereits damals nicht in
unmittelbarer Lebensgefahr gewähnt,
dass im Weiteren seine Darstellung, wonach die LTTE etliche Male
versucht habe, ihn umzubringen, er jedoch dank glücklicher Zufälle
immer unbeschadet davongekommen sei, äusserst realitätsfremd ist,
dass er den LTTE-Attentätern wohl kaum über Jahre hinweg hätte
entkommen können, falls diese ihn tatsächlich hätten umbringen
wollen, zumal er sich den eingereichten Eingaben und Fotos zufolge
offenbar häufig als Lokalpolitiker und "Social Worker" in der
Öffentlichkeit zeigte,
dass der Beschwerdeführer trotz angeblich bestehender, langjähriger
und lebensbedrohlicher Verfolgung durch die LTTE nie versuchte, sich
dieser Verfolgung beispielsweise durch einen Umzug in den
Grossraum Colombo zu entziehen, was realitätsfremd erscheint,
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dass er in diesem Zusammenhang lediglich vorbrachte, die LTTE
würden ihn landesweit verfolgen,
dass dieser nicht näher substanziierte Einwand indessen nicht
überzeugt, zumal davon auszugehen ist, eine tatsächlich im geltend
gemachten Ausmass bedrohte Person hätte zumindest den Versuch
gemacht, sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil in Sicherheit
zu bringen,
dass das Ausharren des Beschwerdeführers in der Ostprovinz daher
ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten,
ernsthaften Bedrohungslage spricht,
dass der Beschwerdeführer die Verfolgungsereignisse ausserdem
teilweise widersprüchlich schilderte (vgl. dazu beispielsweise die
Angaben zum Datum der angeblichen Verfolgung durch Motorradfahrer
in A8 und A10, S. 2 sowie den Vorhalt zum Ablauf eines angeblichen
Anschlagsversuchs durch die LTTE in der Anhörung vom 4. Juli 2006
in B8, S. 6), was ebenfalls zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen führt,
dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine
asylrelevante und aktuelle Verfolgung durch die LTTE glaubhaft zu
machen,
dass erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten
Drohschreiben der LTTE bestehen, da der Briefkopf wesentliche
Rechtschreibfehler enthält ("Liberation Tiger of Tamil Elam" anstelle
der üblichen Schreibweise "Liberation Tigers of Tamil Eelam"),
dass die Vorladung vom 2. Juni 2006 ausserdem nur in Kopie vorliegt
und somit Manipulationen am Dokument nicht auszuschliessen sind,
dass aus den von der Polizei, SLMM und HRC ausgestellten
Dokumenten lediglich hervorgeht, der Beschwerdeführer habe sich bei
diesen Behörden respektive Organisationen beklagt, er werde durch
die LTTE bedroht,
dass hingegen die Frage, ob die den Behörden und Organisationen
gemeldeten Vorfälle tatsächlich geschehen sind und effektiv den LTTE
zuzuschreiben sind, gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht
beantwortet werden kann,
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dass somit die geltend gemachte Bedrohungslage durch die fraglichen
Beweismittel nicht belegt werden kann,
dass die Ausführungen in den ebenfalls als Beweismittel eingereichten
Schreiben von mehreren Anwälten, des Bischofs von Trincomalee und
Batticaloa, eines Parteikollegen und eines Justice of the Peace
ihrerseits offensichtlich auf Hörensagen beruhen und als
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind,
dass nicht nur die angebliche jahrelange und lebensbedrohliche
Verfolgung durch die LTTE, sondern auch die geltend gemachte
Bedrohung durch die TMVP unglaubhaft erscheint,
dass der Beschwerdeführer wie erwähnt spätestens ab Frühjahr 2006
(wieder) in der EPRLF-Zentrale (...) und somit in einer
Hochsicherheitszone lebte,
dass das Vorbringen, wonach er respektive seine Frau ab Juli 2007
mehrmals durch bewaffnete Mitglieder der TMVP zuhause aufgesucht
und bedroht worden sei, daher unrealistisch ist,
dass die eingereichte Vorladung der TMVP vom 14. September 2008
nicht geeignet ist, eine Verfolgung durch diese Organisation zu
belegen, da es sich dabei lediglich um eine Kopie handelt, welche im
Übrigen deutliche Spuren einer Manipulation trägt,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, die TMVP habe ihn
zwingen wollen, für die Provinzwahlen zu kandidieren,
dass sowohl die Kommunal- als auch die Provinzwahlen jedoch bereits
im Frühjahr 2008 stattfanden und die TMVP zumindest aus den
Kommunalwahlen als grosse Gewinnerin hervorging,
dass das angebliche Verfolgungsmotiv angesichts dessen im heutigen
Zeitpunkt somit ohnehin nicht mehr besteht,
dass nach dem Gesagten insgesamt keine glaubhaften Anhaltspunkte
für eine relevante und aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers
vorliegen,
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dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was zu einer anderen
Einschätzung führen könnte, weshalb darauf verzichtet wird, auf die
Beschwerdebegründung näher einzugehen,
dass der Sachverhalt keiner weiteren Abklärung bedarf und es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete und
glaubhafte Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung und
eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilli-
gung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen
Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht (per EDA-Kurier; in Kopie; Referenz _______)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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