B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2846/2018
Ur t e i l vom 11 . O k t ob e r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Sub Zoba C._______, Zoba Debub), verliess sein
Heimatland eigenen Angaben gemäss im (…) und gelangte nach mehrmo-
natigen Aufenthalten in Äthiopien, dem Sudan und Libyen am 15. Juni
2015 von Italien kommend in die Schweiz, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am
22. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 13. Oktober
2016 wurde er vom SEM ausführlich zu den Asylgründen angehört.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe im (…) in der achten Klasse
die Schule abgebrochen, um seiner Familie in der eigenen Landwirtschaft
zu helfen. Damals sei er 16 Jahre alt gewesen. Er habe fortan in der fami-
lieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet und die Tiere der Familie gehütet.
Aus Angst, bei einer Razzia verhaftet zu werden, habe er sich meistens im
Wald versteckt. Eines Nachts im (…), als er mit den Tieren im Wald gewe-
sen sei, seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn ge-
sucht, vermutlich um ihn mitzunehmen wegen seines Schulabbruches. Die
Soldaten hätten dann von Zuhause den Vater mitgenommen. Am nächsten
Morgen habe er von seiner Schwester von den Ereignissen erfahren. Aus
Angst, von den Soldaten gefunden und in den Militärdienst eingezogen zu
werden, sei er nach ein paar Tagen, in denen er sich weiter an verschiede-
nen Stellen im Wald versteckt gehalten habe, zusammen mit einem Freund
illegal nach Äthiopien geflohen, wo er später erfahren habe, dass sein Va-
ter nach eineinhalb Monaten Haft im Gefängnis freigelassen worden sei.
Zum Beleg seiner Identität reichte er Kopien der Identitätskarten seiner El-
tern sowie einer „Residence Card“ des Vaters zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das
Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an
(Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai
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2018 beim Bundesverwaltungsgericht insofern an, als er die Aufhebung der
Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin.
D.
Am 23. Mai 2018 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der
Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 hiess der damals zuständige Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
F.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist
deshalb nur summarisch zu begründen und auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde (vgl. Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht
aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde
im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht
entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde
aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung
während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet er-
weist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2).
Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell
weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) ist indessen der Urteilszeitpunkt massgebend, während für
die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65
Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist
(BGE 133 III 614 E. 5).
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
5.
5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass es die Vorbringen
des Beschwerdeführers (die geschilderte Suche der Soldaten nach ihm
und die geschilderte illegale Ausreise aus Eritrea) als unglaubhaft erachtet.
Die in Eritrea bestehenden Defizite im Bereich der Menschenrechte wür-
den nicht ausreichen, um dem Wegweisungsvollzug entgegenzustehen.
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Hinsichtlich einer Verletzung von Art. 4 EMRK sei festzustellen, dass ge-
mäss Rechtsprechung ein tatsächliches und unmittelbares Risiko im Ein-
zelfall glaubhaft gemacht werden müsse, um eine noch nicht erfolgte, zu-
künftig drohende Verletzung dieser Bestimmung zu bejahen, welches hier
nicht gegeben sei. Auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK liege nicht vor,
da ein erforderliches „real risk“ gemäss Rechtsprechung nur dann bestehe,
wenn der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung oder
Strafe ausgesetzt würde. Den Akten seien keine solchen konkreten Hin-
weise zu entnehmen. Der Wegweisungsvollzug sei auch zumutbar, unter
anderem weil der Beschwerdeführer in Eritrea über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfüge, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein
könne.
5.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbesondere gel-
tend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4
Abs. 2 EMRK geschützten Menschenrechte.
6.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei der Rückkehr in den Natio-
naldienst eingezogen zu werden, erscheint aufgrund dessen Alter im heu-
tigen Zeitpunkt nicht unplausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis
auch das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 13.2–13.4).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
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Seite 6
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig
festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 4), kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden.
8.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK) geprüft.
8.1.3 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
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Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
8.1.4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
8.1.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.1.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
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8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung
der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahr-
scheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexu-
elle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
8.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann (vgl. act. A4, S. 6). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer
bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo die Eltern und zahlreiche Geschwister
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(vgl. act. A16, S. 4, 5) leben – von einer existenziellen Bedrohung ausge-
gangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der fast acht Jahre lang
die Schule besucht (vgl. act. A16, S. 7, 8) und zu Hause in der Landwirt-
schaft gearbeitet hat (vgl. act. A16, S. 8), nach seiner Rückkehr wieder zu
Hause wird leben und – abgesehen von einer allfälligen Militärdienstleis-
tung – in der Landwirtschaft wird mitarbeiten können. Die Familie lebt als
Selbstversorger von der Landwirtschaft und besitzt Tiere (vgl. act. A16, S.
6, 7, 8). Da er noch in regelmässigem Kontakt zu seinen Eltern im Heimat-
dorf steht (vgl. act. A16, S. 5) und seine Eltern und seine Cousins aus
E._______ zudem seine Ausreise bezahlt haben (vgl. act. A15, S. 15), wird
der Beschwerdeführer auch bei seiner Rückkehr familiäre Unterstützung
sowie finanzielle Hilfe im Bedarfsfall erfahren.
8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.3 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerde-
führer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Ebenso wenig besteht nach den vorstehenden
Ausführungen Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 10
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2018 gutge-
heissen, den Akten sind keine Hinweise auf eine Veränderung der finanzi-
ellen Verhältnisse zu entnehmen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu
erheben.
10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin
eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.
10.3 Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der
Vertretungsaufwand von Amtes wegen und gestützt auf die Akten festzule-
gen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar der amtlichen Rechtsbei-
ständin zulasten des Gerichts auf insgesamt Fr. 500.– (inkl. sämtlicher
Auslagen) zu bestimmen..
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Mareile Lettau
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