B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2847/2010/sma
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N (…).
D-2847/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 4. April 2006 an die
Schweizerische Vertretung in B.______ um Asyl in der Schweiz. Das eng-
lischsprachige Asylgesuch ging bei der Botschaft am 11. April 2006 ein.
Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahre 2004 als unab-
hängiger Kandidat für die Parlamentswahlen im Distrikt C.______ einge-
schrieben. Nach massiven Drohungen durch eine bewaffnete Gruppe ha-
be er seine Kandidatur jedoch zurückgezogen. Weiter hielt er fest, am
4. August 2005 hätten sich bewaffnete Uniformierte bei seiner Frau nach
ihm erkundigt. Sie habe ihnen gesagt, er sei in seinem Coiffeursalon, ha-
be ihnen jedoch eine falsche Adresse angegeben. Die bewaffneten Män-
ner hätten daraufhin einen anderen Friseur erschossen, wohl im Glauben,
es habe sich dabei um den Beschwerdeführer gehandelt. Seit diesem
Vorfall halte er sich mit seiner Frau und Tochter versteckt; seine Familie
habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Zudem sei sein Bruder im Jah-
re 1995 vom Geheimdienst verschleppt und ermordet worden. Trotz einer
Anzeige des Beschwerdeführers sei in der Sache nie ermittelt worden.
B.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 teilte die Schweizerische Botschaft dem
Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch entgegenge-
nommen. Er wurde aufgefordert, sofern er am Gesuch festhalten wolle,
seine Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien
von Identitätspapieren als letzte und bindende Eingabe ("your final and
binding submission") bis zum 5. Juni 2006 einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 (Eingang: 8. Juni 2006) an die Botschaft
reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente in Kopie mit engli-
scher Übersetzung ein, so namentlich Geburtsurkunden, eine Nominati-
onsliste für die Parlamentswahlen des Jahres 2004, ein Schreiben des
Polizei-Hauptquartiers vom 26. Mai 1997, eine Todesanzeige des ermor-
deten Coiffeurs vom September 2005, zwei Zeitungsausschnitte sowie
Identitätspapiere. Im Begleitschreiben hielt der Beschwerdeführer fest,
aus Sicherheitsgründen sei es ihm nicht möglich, weitere Dokumente zu
beschaffen.
D.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 überwies die Schweizerische Botschaft
dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Eingang:
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9. August 2006) mit einem kurzen Kommentar und der Anfrage an die
Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer für eine Befragung eingeladen wer-
den solle.
E.
Mit Verfügung vom 29. September 2006 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf den feh-
lenden zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemach-
ten Problemen und der Einreichung des Asylgesuchs, auf eine alternative
Aufenthaltsmöglichkeit innerhalb von Sri Lanka sowie auf die fehlende
Schutzsuche bei den srilankischen Behörden.
F.
Mit englischsprachigem Schreiben vom 11. November 2006 an die Bot-
schaft erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die-
se Verfügung. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 1. Dezember
2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) übermittelt, wo
sie am 12. Dezember 2006 einging. Der Beschwerdeführer macht gel-
tend, er könne wegen Sperrungen der Hauptstrasse von C.______ bei
der Botschaft nicht persönlich vorsprechen, um den Todesschein seines
Bruders im Original einzureichen, weswegen er dies nun auf postali-
schem Weg tue. Er lebe immer noch versteckt. Ausserdem sei am 10.
November 2006 D.______ (ein tamilischer Parlamentarier) umgebracht
worden. Deshalb bitte er nach wie vor um Hilfe. Mit der Beschwerde wur-
de das Original eines Schreibens des "Presidential Secretariat" vom 10.
Juni 1996, des Schreibens des Polizei-Hauptquartiers vom 26. Mai 1997,
ein Geburtsregister-Auszug seines toten Bruders (und nicht wie erwähnt
sein Totenschein) sowie ein Zeitungsausschnitt (ohne Übersetzung) ein-
gereicht.
G.
Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Urteil vom 27. November 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 29. September
2006 auf und wies die Vorinstanz an, im Sinne der Erwägungen den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache
neu zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz begründete ihren Entscheid
insbesondere folgendermassen: Im Auslandverfahren sei die asylsu-
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chende Person in der Regel zu befragen. Davon könne nur abgewichen
werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei. Falls die Befragung nicht
durchgeführt werden könne, müsse die gesuchstellende Person – soweit
möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisier-
ten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch
schriftlich einzureichen. Dabei sei sie auf die allfällige Konsequenz eines
negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerk-
sam zu machen. Sei der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs entscheidreif erstellt, könne sich eine persönliche Befragung
ebenfalls erübrigen, wobei der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren sei. Das BFM sei gehalten, den Verzicht
auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen.
Die Beschwerdeinstanz kam zum Schluss, das BFM habe den Sachver-
halt im Sinne vorstehender Erwägungen nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
Der unbegründete Verzicht auf Durchführung einer Anhörung stelle eine
nicht heilbare Gehörsverletzung dar (BVGE 2007/30).
I.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 gelangte das BFM an die Vertre-
tung in Colombo und ersuchte unter anderem um Weiterleitung eines
Fragekatalogs an den Beschwerdeführer. In diesem Dokument wurde er
aufgefordert, seine Asylbegründung zu ergänzen.
J.
In seiner Eingabe vom 13. Januar 2008 legte der Beschwerdeführer dar,
am Tag nach seiner Bewerbung für die Wahlen von 2004 sei er abends
durch vier unbekannte Personen zum Rückzug der Kandidatur genötigt
worden. Tags darauf habe er sie zurückgezogen. An einem Augusttag des
Jahres 2005 hätten etwa um ein Uhr nachmittags bewaffnete Personen
während seiner Abwesenheit zuhause vorgesprochen. Seine Gattin habe
ausgesagt, er sei in ein Ladenlokal gegangen. Die Bewaffneten hätten
sich dorthin begeben und eine Person, welche sie für ihn (den Beschwer-
deführer) gehalten hätten, erschossen. Sie hätten insgesamt 28mal sei-
netwegen zuhause vorgesprochen. Die Ehefrau habe jeweils ausgesagt,
er befinde sich in B.______. Er habe sich nicht an die Behörden gewandt
und von der Unterstützung durch Freunde gelebt. Am 24. November 2006
habe er sich über das Vorgefallene bei der Human Rights Commission
(HCR) of Sri Lanka in C.______ beschwert. Wegen der ihm drohenden
Gefahr lebe er nicht mehr an einer festen Adresse. Es sei ihm nicht mög-
lich, nach B.______ zu einer Anhörung zu erscheinen. Seine Familie
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könne nirgendwo in Sri Lanka leben. Als Beweismittel gab er Zeitung-
sauschnitte in Kopie im Zusammenhang mit den erwähnten Wahlen und
eine Bestätigung der beim HCR eingereichten Beschwerde ein.
K.
Am 6. Juli 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen des
rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der
schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Befra-
gung in der Botschaft abgesehen werden könne. Es werde eine Abwei-
sung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung gezogen.
L.
Mit seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2009 übermittelte der Beschwer-
deführer dem BFM einen Zeitungsartikel im Original im Zusammenhang
mit den Wahlen von 2004. Ferner machte er geltend, am 3. Juni 2009
hätten vier Bewaffnete während seiner Abwesenheit bei seiner Frau vor-
gesprochen und nach ihm gefragt. Sie habe ihnen geantwortet, er halte
sich an einem ihr unbekannten Ort auf. Im Falle einer Reise nach
B.______ sei er nach wie vor gefährdet.
M.
Mit Verfügung vom 5. März 2010 verweigerte das BFM die Bewilligung
zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begrün-
dung führte es aus, die vom Beschwerdeführer für die Jahre 2004 und
2005 geltend gemachten Vorfälle seien auf das damalige Aufflammen des
innerstaatlichen Konflikts zurückzuführen. Die Situation stelle sich aber
nach Ende des Bürgerkrieges wesentlich anders dar, auch wenn sich die
Sicherheits- und Menschenrechtslage aktuell regional unterschiedlich
präsentiere. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich bei den Parla-
mentswahlen von 2004 zu bewerben. Für den Zeitraum danach bestün-
den keine Hinweise für ein fortgesetztes politisches Engagement verbun-
den mit einer Exponierung. Aus den doch schon mehrere Jahre zurück-
liegenden Ereignissen sei bei ihm aufgrund der veränderten Situation in
Sri Lanka kein Gefährdungspotential mehr erkennbar, welches auf eine
überdurchschnittliche, fortdauernde und insbesondere eine landesweite
Verfolgung hindeuten würde. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor,
von welcher Gruppierung er bedrängt worden sei. Von einer Person, wel-
che sich aktiv am politischen Leben beteiligt habe, müsste jedoch erwar-
tet werden können, dass sie zumindest eine Vermutung der konkreten
Gegnerschaft habe. Aufgrund seiner Beschreibung und der Art und Weise
des Vorgehens dieser Personen sei davon auszugehen, dass es sich um
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eine lokal beschränkte Verfolgung handle. Es sei seitens der srilanki-
schen Behörden auch nie eine Untersuchung oder ein Strafverfahren ein-
geleitet worden. Den behaupteten lokalen Nachstellungen seitens der
unbekannten Bewaffneten könne er sich demnach auch durch die Verle-
gung des Wohnsitzes entziehen. Es bestünden mithin innerstaatliche
Aufenthaltsalternativen. Insbesondere in B.______ wären seine Verfolger
wohl kaum in der Lage, ihn erneut zu behelligen. Die eingereichten Unter-
lagen stützten lediglich seine Vorbringen, welche indes nicht bestritten
seien.
N.
Mit Beschwerde vom 31. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung zur Ein-
reise in die Schweiz und die Asylgewährung. Unter Bezugnahme auf Zei-
tungsartikel machte er auf Entführungen und Tötungen vor Ort aufmerk-
sam. Am 15. März 2009 habe eine bewaffnete Gruppe zuhause seinetwe-
gen vorgesprochen und die Ehefrau bedroht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül-
tig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 7
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das
Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
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Seite 8
4.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
5.
5.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Für die erforderli-
chen Verfahrensumstände bei Abweichung von dieser Regel ist auf Bst.
H. vorstehend zu verweisen (vgl. wiederum BVGE 2007/30 E. 5 S. 362
ff.).
5.2. Das BFM ging davon aus, der Sachverhalt sei aufgrund der schriftli-
chen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise ist nunmehr ver-
tretbar, sind doch die Eingaben vom 4. April 2006, 29. Mai 2006, 13. Ja-
nuar 2008 sowie 31. Juli 2009 insgesamt detailliert und klar formuliert.
Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vorinstanz die Aufbietung
des Beschwerdeführers zu einer Befragung. Abgesehen davon legte er
selbst dar, er könne zu einer solchen gar nicht erscheinen. Da den vom
Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen (Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs, Begründung des Verzichts auf die Befra-
gung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des
BFM nicht mehr zu beanstanden.
6.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation vorgese-
henen Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eingehend mit der Situa-
tion in Sri Lanka befasst und seine Praxis aktualisiert. Es kam zum
Schluss, dass sich die Situation vor Ort insgesamt verbessert habe, wo-
bei es aber zahlreiche Einschränkungen formulierte. Oppositionelle müss-
ten nach wie vor mit Verfolgung rechnen. Es gebe verschiedene Risiko-
gruppen. Darunter fielen Personen, welche auch nach Beendigung des
Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen be-
ziehungsweise gestanden zu sein. Auch unabhängige Journalisten bezie-
hungsweise regierungskritische Medienschaffende hätten ein erhöhtes
Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschen-
rechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behörd-
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Seite 9
lich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Wegen
drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen
bildeten schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel
verfügten, eine weitere Risikogruppe (a.a.O. insb. E. 8.).
6.2. Das BFM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachstellun-
gen wegen seiner Kandidatur für die Wahlen von 2004 nicht in Frage ge-
stellt. Die geltend gemachte Nötigung zum Rückzug der Kandidatur und
die Erschiessung einer Person im Jahre 2005, welche für den Beschwer-
deführer gehalten worden sei, liegen aber bereits mehr als sechs Jahre
zurück und ereigneten sich im Klima des damals mit unterschiedlicher In-
tensität aufflackernden Bürgerkrieges. Die Vorinstanz stellt im Übrigen zu
Recht fest, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweist,
welches ihn aktuell aus diesem Grund als landesweit gefährdet erschei-
nen liesse; diese Erwägungen des BFM sind auf Beschwerdeebene un-
widersprochen geblieben. Die allfällige Nachreichung der in der Be-
schwerde erwähnten Zeitungsartikel, welche sich offenbar auf allgemeine
Vorfälle und nicht den Beschwerdeführer persönlich beziehen, ist man-
gels Erheblichkeit nicht abzuwarten. Aus den Akten ergeben sich ferner
auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte
einer anderen der genannten Risikogruppen im erforderlichen Ausmass
angehören. Unbesehen einer gewissen Fraglichkeit der in den Eingaben
eher stereotyp vorgebrachten Nachstellungen durch unbekannte Bewaff-
nete bis ins Jahr 2009 ist auch diese Verfolgung insofern nicht flüchtlings-
rechtlich relevant, als aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwer-
deführers eine landesweite Gefährdung aktuell nicht als beachtlich wahr-
scheinlich qualifiziert werden kann. Dieser Erwägung hat der Beschwer-
deführer in seiner Eingabe bei der Rekursinstanz nicht mit stichhaltigen
Argumenten widersprochen. Die Aufzählung von in Zeitungen publik ge-
machten Gewaltereignissen lässt jedenfalls wiederum nicht auf eine kon-
kret drohende persönliche Gefährdung vor Ort schliessen. Überdies wäre
ihm unbenommen gewesen, bei Fortdauer der Behelligungen an staatli-
che Stellen für eine allfällige Schutzgewährung zu gelangen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Auf-
grund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Auch von einer vertiefteren Auseinandersetzung mit
den eingereichten Beweismitteln, welche im Sinne der zutreffenden vor-
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instanzlichen Erwägung lediglich die unbestrittenen Vorbringen des Be-
schwerdeführers belegen, kann abgesehen werden. Das BFM hat dem-
nach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylge-
such abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: