B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2847/2018
lan
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), und
B._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die
Beschwerdeführerin) – Staatsangehörige von Syrien kurdischer Ethnie –
ersuchten am 4. November 2015 mit ihrem Kind C._______ um die Ge-
währung von Asyl in der Schweiz. Das Kind D._______ wurde während
ihres Aufenthalts in der Schweiz geboren.
Am 23. November 2015 wurden sie zu ihrer Person und zu ihrem persön-
lichen Hintergrund, zu ihren Reise- und Identitätspapieren, zu ihrem Rei-
seweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (vgl. act. A6 und
A7: Befragungsprotokolle).
Nachdem sie anlässlich der Gesuchseinreichung ihre syrischen Identitäts-
karten eingereicht hatten, legten sie nach der Geburt ihres zweiten Kindes
beim zuständigen Zivilstandsamt ihr syrisches Familienbüchlein vor, zu-
sammen mit einem erst nach der Ausreise ausgestellten Auszug aus dem
heimatlichen Familienregister ([…]). Diese Unterlagen wurden vom Zivil-
standsamt zuhanden des SEM eingezogen (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 AsylG
[SR 142.31]).
Am 8. August 2017 wurden sie einlässlich zu ihren Gesuchsgründen ange-
hört (vgl. act. A26 und A27: Anhörungsprotokolle). Bei dieser Gelegenheit
reichten sie eine Reihe von Beweismitteln aus der Heimat zu den Akten,
worauf – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird.
Am 7. November 2017 nahm das SEM einen neu erstellten Eheschein res-
pektive Auszug aus dem heimatlichen Eheregister zu den Akten ([…]). Aus
den Akten ergibt sich nicht, wann und von welcher Seite dieser an das SEM
gegangen war.
B.
B.a Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus einem
Dorf in der Umgebung der Stadt E._______ (…), welche in der Provinz al-
Hasaka, im äussersten Nordosten des Landes gelegen ist. Im Rahmen der
Befragung gab er an, dort lebten weiterhin seine Eltern, (…) Brüder und
(…) Schwestern. Die anderen Schwestern seien bereits verheiratet und
lebten an verschiedenen Orten in der Provinz al-Hasaka. Daneben habe er
einen Bruder, welcher im Nordirak lebe, und (…) Brüder, welche sich be-
reits in der Schweiz aufhielten. Im Rahmen der Anhörung gab er an, in der
Zwischenzeit hätten (…) weitere Geschwister die Heimat verlassen. Zwei
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seien in den Nordirak gegangen und die (…) anderen lebten jetzt ebenfalls
in der Schweiz. Zu seinem Werdegang führte er aus, er sei in E._______
während 12 Jahren zur Schule gegangen, dann habe er während zwei Jah-
ren in D._______ eine Fachhochschule besucht. Anschliessend habe er
den obligatorischen Militärdienst absolviert. Danach habe er ab 2003 (vgl.
act. A6 Ziff. 2.01) respektive ab April 2007 (vgl. act. A26 F. 24 [Antwort
siebte Zeile]) in Damaskus gelebt, wo er im Gastronomiebereich gearbeitet
habe. Er sei in dieser Zeit jeweils nur während der Sommerpause nach
E._______ zurückgekehrt, wo er (…) 2012 seine Ehefrau geheiratet habe.
Vor seiner Heirat habe er zudem während (…) Jahren in Saudi-Arabien
gearbeitet.
Die Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben zufolge ursprünglich
aus E._______ (eine kleine Ortschaft […] von E._______ […], wo sie bis
zu ihrer Heirat gelebt habe. Zuvor habe sie während vier Jahren an der (…)
Universität von Damaskus studiert. Nach dem Studienabschluss sei sie
(…) tätig gewesen. Ab 2011 sei sie jedoch zuhause geblieben, da sie keine
Stelle mehr bekommen habe, respektive da ihr nur noch eine Stelle ange-
boten worden sei, welche weit entfernt von zuhause gewesen wäre (…).
Nach ihrer Heirat habe sie zunächst in E._______ gelebt, dann sei sie mit
ihrem Ehemann nach Damaskus gegangen, respektive zu ihrem Ehemann
nach Damaskus umgezogen. Dort habe sie als Kurdin keine Chance auf
eine Stelle gehabt. Im Heimatort seien nur noch einige Onkel und Tanten
wohnhaft. Da ihr Vater bereits verstorben sei, lebe ihre Mutter bei ihrem
Bruder in F._______ (Nordirak). Dort lebten auch noch weitere Geschwis-
ter ([…]). Ausserdem lebten noch zwei Geschwister in G._______ und ei-
nes in der Schweiz.
B.b Die Beschwerdeführenden verliessen ihre Heimat eigenen Angaben
zufolge am (…) 2015, indem sie an jenem Tag mit der Hilfe eines Schlep-
pers in einem Auto von H._______ (eigentlich: I._______, eine Stadt (…)
von Damaskus) illegal in den Libanon ausgereist seien. Vom Libanon seien
sie mit einer Fähre in die Türkei gereist, von wo sie über Bulgarien, Serbien,
Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland bis in die Schweiz gereist
seien (vgl. act. A6 und A7, je Ziff. 5.1-5.3).
B.c Im Rahmen der Befragung vom 23. November 2015 brachte der Be-
schwerdeführer auf die Frage nach einer summarischen Zusammenfas-
sung seiner Gesuchsgründe das Folgende vor: In seiner Heimat habe sich
die Lage mit der Zeit derart verschlechtert, dass heute keine Sicherheit
mehr herrsche und sich niemand mehr ausser Haus traue. Er sei darüber
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hinaus auch mehrmals persönlich bedroht worden. Er habe nämlich in ei-
nem Restaurant gearbeitet, welches der Familie von Bashar al-Assad ge-
höre. Gleichzeitig sei er den Behörden bekannt, da er 2008 für einen Tag
in Haft gewesen sei. Er habe sich damals spontan an einer Demonstration
für inhaftierte Personen beteiligt, worauf sie verhaftet worden seien. Sie
seien aber dank einem Bericht von Kanal (…) innert einem Tag wieder frei-
gekommen. Momentan verhalte es sich so, dass man keine Probleme
habe, wenn man für die Regierung arbeite. Wenn man sich aber vom Re-
gime entferne, bekomme man Probleme. Nachdem sein Zuhause viermal
gestürmt worden sei, habe er fliehen müssen (vgl. act. A6 Ziff. 7.01). Nach
diesen Ausführungen sah sich das SEM zu einer Reihe von Nachfragen
veranlasst, worauf der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende
vorbrachte: Als er noch in dem Restaurant gearbeitet habe, habe ihm ein
befreundeter Arbeitskollege einmal gesagt, dass über ihn gesprochen
werde. Er habe sich aber nicht einfach von seiner Arbeitsstelle entfernen
können, da dort alles über ihn bekannt gewesen sei. Weil die Kunden ihres
Restaurants alles Angehörige der Shabiha und höhere Offiziere gewesen
seien, habe er anlässlich seiner Stellenbewerbung ein komplettes Dossier
zu seiner Person inklusive seiner Adresse abgeben müssen. Als er mit sei-
ner Arbeit aufgehört habe, hätten die Behörden vier Mal ihr Zuhause ge-
stürmt und durchsucht. Die vier Hausdurchsuchungen hätten sich innert
einer Woche vor ihrer Ausreise ereignet. Die ersten beiden hätte am glei-
chen Tag stattgefunden und zu den beiden anderen sei es an zwei nach-
folgenden Tagen gekommen. Da er sich zu diesem Zeitpunkt schon in
H._______ aufgehalten habe, um ihre Ausreise zu organisieren, habe nur
seine Frau die Hausdurchsuchungen miterlebt. Im Anschluss daran gab er
auf Nachfragen hin an, ausser dem Erwähnten nie mit den Behörden, der
Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst einer Organisation Probleme
gehabt zu haben, auch nie in ein Verfahren verwickelt worden zu sein und
auch nie ernsthafte Schwierigkeiten mit Privaten gehabt zu haben (vgl.
a.a.O, Ziff. 7.02).
Anlässlich ihrer Befragung brachte die Beschwerdeführerin auf die Frage
nach einer summarischen Zusammenfassung ihrer Gesuchsgründe das
Folgende vor: Aufgrund der aktuellen Lage bei ihnen zuhause könne eine
Frau ohne ihren Mann nicht weiterkommen. Ihr Ehemann habe Probleme
gehabt und nach der Geburt ihres Kindes habe sie vor allem grosse Angst
um das Kind gehabt, da sie immer wieder gehört habe, wie (bei ihnen) Kin-
der ums Leben gekommen seien. Da sie grosse Angst um ihren Mann und
ihr Kind gehabt habe, habe sie weggewollt, egal wohin. Hauptsache, dass
die beiden in Sicherheit wären. Das seien alle Gründe für ihr Gesuch (vgl.
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act. A7 Ziff. 7.01). Nach diesen Ausführungen sah sich das SEM zur Frage
veranlasst, ob der Beschwerdeführerin persönlich etwas Spezifisches pas-
siert sei, was sie ausdrücklich verneinte (vgl. a.a.O., Ziff. 7.02, erste
Frage). Der Beschwerdeführerin wurden in der Folge eine Reihe von Stan-
dardfragen gestellt, worauf sie vorbrachte, sie sei [früher] politisch aktiv ge-
wesen. Da die Kurden keine Rechte hätten, habe sie für diese gekämpft,
indem sie sich der Partiya Demokrata Kurdistanê a Sûriye (PDK-S, auch
Al-Parti bzw. Parti Partei genannt) angeschlossen habe. Da sie ihre Spra-
che nicht sprechen dürften, hätten sie versucht, kleinen Kindern das kurdi-
sche Alphabet beizubringen. Im Anschluss daran gab sie an, ausser dem
Erwähnten nie mit den Behörden, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder
sonst einer Organisation Probleme gehabt zu haben, auch nie in ein Ver-
fahren verwickelt worden zu sein und auch nie ernsthafte Schwierigkeiten
mit Privaten gehabt zu haben (vgl. act. A7 Ziff. 7.02, weitere Fragen).
B.d Im Rahmen der Anhörung vom 8. August 2017 brachte der Beschwer-
deführer neu vor, es gebe drei Gründe, weshalb er seine Heimat verlassen
habe. Er sei erstens am (…) 2004 festgenommen und inhaftiert worden, er
sei zweitens im (…) 2008 nochmals festgenommen worden und er habe
drittens vor seiner Ausreise in einem Restaurant der Familie Assad gear-
beitet, wo es zu Problemen gekommen sei. Er sei dort bedroht worden,
weil die Leute von ihm Sachen gewollt hätten (vgl. act. A26. F. 18 [Einlei-
tung]). Dazu führte er im Verlauf der Anhörung im Wesentlichen das Fol-
gende aus: Nach dem Abschluss seiner Militärdienstzeit habe er wieder in
E._______ gelebt. Dort sei es am (…) 2004 zu Unruhen gekommen, in
deren Rahmen er ins Gefängnis gekommen sei. Als er wieder freigekom-
men sei, sei die wirtschaftliche Lage in seiner Heimatregion schlecht ge-
wesen. Er sei deshalb 2007 nach Damaskus gegangen, wo er Arbeit im
Gastronomiebereich gefunden habe. Da er und sein Freund gut gearbeitet
hätten, seien sie von einem Mann angeworben worden, welcher Anlässe
und Feste für die Familie Assad ausgerichtet habe. In Damaskus sei er
jedoch am (…) 2008 per Zufall in eine Demonstration für die Rechte der
Kurden geraten, (…). Zwar habe er versucht, sich aus der Sache heraus-
zuhalten, er sei aber dennoch zusammen mit anderen verhaftet worden.
Dabei machte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Presseberichts
der Yekiti (Partîya Yekîtîya Kurdistani) aus dem Jahre 2008 geltend, damit
könne er belegen, dass es damals zur Verhaftungen gekommen sei und
die betroffenen Personen vom (…) bis zum (…) 2008 in Haft behalten wor-
den seien. Zwar sei sein Name in dem Bericht nicht aufgeführt, er sei da-
mals aber ebenfalls verhaftet worden. Er habe jedoch schon nach 24 Stun-
den wieder gehen können. Nach seiner Entlassung habe er weiterhin in
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Damaskus gearbeitet, bis ihm (…) von seinem Chef eine Stelle im Ausland
angeboten worden sei. Dabei habe es sich um eine Stelle in einem Res-
taurant der Familie Assad in Saudi-Arabien gehandelt. Da er vorher in Haft
gewesen sei, hätte er nie gedacht, von den Behörden die notwendige Aus-
reisebewilligung zu erhalten. Dank der guten Verbindungen seines Chefs
sei jedoch alles Notwendige innert nur zehn Tagen für ihn organisiert wor-
den. Nach (…) Jahren in Saudi-Arabien habe er wieder in die Heimat zu-
rückkehren müssen, weil das saudi-arabische Restaurant der Familie As-
sad aufgrund zunehmender Spannungen zwischen den beiden Staaten ge-
schlossen worden sei. Nach seiner Rückkehr aus Saudi-Arabien habe er
wieder in E._______ gelebt, wo er (…) 2012 geheiratet habe. Im (…) 2013
sei ihm dann von seinem früheren Chef erneut eine Stelle in einem Res-
taurant der Familie Assad angeboten worden, und zwar nunmehr in einem
Restaurant in Damaskus, respektive es sei von ihm verlangt worden, nach
Damaskus zu kommen. Zwar habe auch dort eine Krise geherrscht, ihr Le-
ben in Damaskus sei aber bis auf ständige Schikanen an Kontrollposten
relativ normal gewesen. Das habe sich geändert, als 2015 von ihm verlangt
worden sei, als Informant für die Behörden zu arbeiten. Er sei nämlich (…)
an seiner Arbeitsstelle von einem Mann namens J._______ angegangen
worden, er solle Informationen über die in seinem Wohnquartier präsenten
Vertreter der FSA (Freie Syrische Armee) beschaffen. Bei J._______ habe
es sich um einen Angehörigen des politischen Sicherheitsdienstes gehan-
delt. Man habe ihn mit Worten umgarnt, ihm aber gleichzeitig auch gedroht,
er werde zum Militärdienst eingezogen, sollte er nicht als Informant für das
Regime arbeiten. Auf das Angebot respektive die Aufforderung sei er zum
Schein eingegangen. Auf der anderen Seite sei er über seinen Vermieter
auch von der FSA angegangen worden, für diese als Informant zu arbeiten.
Von dieser Seite sei es zudem zu impliziten Drohungen gekommen. Als
Kurde habe er aber weder für das Regime noch für die FSA tätig werden
wollen, da beide gegen die Kurden seien. Er habe sich einfach aus der
ganzen Sache raushalten wollen. Auf der anderen Seite habe er auf keinen
Fall ins Militär gewollt. Seiner Ehefrau habe er nichts von seinen Proble-
men erzählt. Als ihm schliesslich einer der anderen Kellner gesagt habe,
dass im Restaurant über ihn gesprochen worden sei, habe er es nicht mehr
ausgehalten. Er sei schon am nächsten Morgen, ohne seine Frau zu infor-
mieren, zum Mann ihrer Tante nach H._______ gegangen, welchem er
seine Probleme geschildert habe. Dieser habe ihm zur sofortigen Ausreise
geraten und noch am gleichen Tag über einen ihm bekannten Schlepper
ihre Ausreise organisiert. Die Warnung vom Arbeitskollegen habe er drei
oder vier Tage vor ihrer Ausreise vom (…) 2015 erhalten. Sie seien dem-
entsprechend innert nur zwei bis drei Tagen ausgereist, nachdem er nach
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H._______ gegangen sei. Zum Schluss der Anhörung wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in seinen Sach-
verhaltsangaben gewährt, worauf er unter anderem anführte, von den
Hausdurchsuchungen habe er nur über seine Frau erfahren und die Be-
hörden seien nicht viermal zu ihnen nachhause gekommen, sondern innert
zwei Tagen nur dreimal.
Die Beschwerdeführerin machte gleich zu Beginn der Anhörung unter Vor-
lage von zehn Fotos und drei Videoaufnahmen (alle gespeichert auf einem
Datenträger) geltend, sie sei in der Heimat politisch aktiv gewesen, zumal
sie einen politischen Weiterbildungskurs der PDK-S absolviert und in
E._______ an vielen Demonstrationen teilgenommen habe. Dazu führte
sie das Folgende aus: Als Mitglied der Partei (PDK-S) sei sie zur Teilnahme
an einem politischen Weiterbildungskurs ausgewählt worden, welcher in
Kurdistan stattgefunden habe (will heissen: im Nordirak). Im Verlauf dieser
Weiterbildung habe sie auch an einem Treffen mit K._______ teilgenom-
men. Die Weiterbildung habe sie (…) 2012 besucht, also (…) vor ihrer Hei-
rat. Das sei für ihr Asylgesuch relevant, da jede Person, welche sich poli-
tisch engagiere, observiert, gesucht und verfolgt werde. Vor diesem Hin-
tergrund hätten sie ihre Aktivitäten heimlich und in Angst ausgeführt. Sie
sei Mitglied des Lokalkomitees gewesen und sie hätten Flugblätter erhal-
ten, welche sie an andere Parteimitglieder weitergegeben hätten. Darüber
hinaus habe sie sich sowohl vor als auch nach der Weiterbildung (…) an
Demonstrationen beteiligt, welche zu jener Zeit in E._______ stattgefun-
den und sich gegen Bashar al-Assad gerichtet hätten. Sie habe sicherlich
an zehn Demonstrationen teilgenommen, zumal die Kader der Partei ge-
sagt hätten, dass an den Demonstrationen auch Frauen beteiligt sein soll-
ten. Sie seien auch aufs Land gegangen, um die Leute von dort zur Teil-
nahme zu mobilisieren. Letztmals habe sie sich im (…) oder (…) 2012 an
einer Demonstration beteiligt. Nach diesen Ausführungen machte die Be-
schwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache das
Folgende geltend: Nach ihrer Kaderausbildung in Kurdistan habe die Partei
von ihr gewollt, dass sie auch in Damaskus aktiv werde. Daher habe sie
nach ihrem Umzug Kontakt zu Studentinnen aufgenommen, mit welchen
sie über die allgemeine Lage der Kurden gesprochen habe, und darüber,
dass sie sich für die gemeinsame kurdische Sache einsetzen sollten. Ihre
Aktivitäten seien heimlich gewesen. Da die Behörden nichts davon mitbe-
kommen hätten, habe sie deswegen keine Probleme bekommen. Sie habe
aber jedes Mal Angst gehabt, wenn sie ins Studentenheim gegangen sei.
Hätte sie ihre Aktivitäten offen ausgeführt, wäre sie sicher verhaftet wor-
den. Später hätten die Probleme ihres Mannes zugenommen und diese
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hätten dazu geführt, dass sie hätten ausreisen müssten. Der Hauptgrund
für ihre Ausreise seien die Hausstürmungen gewesen, zumal sie in Gefahr
gewesen seien, respektive vor allem ihr Mann in Gefahr gewesen sei. Zu
den Hausstürmungen sei es eines Tages gekommen, als ihr Mann zur Ar-
beit gegangen sei. Es sei eine bewaffnete Gruppe erschienen, welche Ein-
lass verlangt und das Haus durchsucht habe. Als diese Personen wieder
gegangen seien, habe sie ihren Mann kontaktiert, welcher sie aber beruhigt
habe. Es sei aber noch am gleichen Abend erneut eine bewaffnete Gruppe
bei ihnen zuhause aufgetaucht, welche erneut nach ihrem Mann gesucht
habe. Sie habe daher furchtbare Angst bekommen und das Haus eigentlich
sofort verlassen wollen. Sie habe sich aber nicht mehr aus dem Haus ge-
traut, weil es schon Abend gewesen sei. Da sie ihren Mann nicht erreicht
habe, habe sie erst am nächsten Tag nach einer Lösung für ihr Problem
suchen wollen. Die Gruppe sei dann aber schon am nächsten Tag aber-
mals aufgetaucht und habe wiederum nach ihrem Mann gesucht. Nachdem
bei dieser Gelegenheit ihr Haus demoliert worden sei, habe sie das Haus
verlassen und sei mit einem Taxi zu ihrer Tante nach H._______ gefahren,
wo sie glücklicherweise ihren Mann wiedergefunden habe. Bei den Ange-
hörigen der Gruppe, welche dreimal ihr Haus durchsucht hätten, müsse es
sich um Vertreter des Regimes oder um Shabiha gehandelt haben. Vorher
hätte sie nie gedacht, dass es bei ihnen zuhause zu so etwas kommen
könnte, auch wenn ihr Mann in der Zeit davor einen besorgten Eindruck
gemacht habe. Ihr Mann habe ihr aber nichts von seinen Problemen er-
zählt. Gegen Ende der Anhörung machte die Beschwerdeführerin auf Vor-
halt des SEM hin geltend, sie habe schon in der Befragung gesagt, dass
ihr Haus dreimal gestürmt worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 16. April 2018 (eröffnet am 19. April 2018) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte deren Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz an. Auf die vorinstanzliche Entscheid-
begründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 16. Mai
2018 – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde. In ihrer Ein-
gabe beantragten sie zur Hauptsache die Aufhebung der Ziffern 1 - 3 des
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Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdefüh-
rerin, verbunden mit der Gewährung von Asyl an beide und asylrechtlichem
Einbezug ihrer Kinder, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft nur des Beschwerdeführers, verbunden mit der Gewährung von Asyl
an ihn und asylrechtlichem Einbezug seiner Ehefrau und der Kinder, sube-
ventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM zwecks Neubeurteilung
durch die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie unter Vorlage
einer aktuellen Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters
als amtlichen Rechtsbeistand. Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe
wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
E.
Am 16. Mai 2016 stellte das kantonale Strassenverkehrsamt zuhanden des
SEM den syrischen Führerausweis des Beschwerdeführers sicher (Art. 10
Abs. 2 AsylG). Der Ausweis wurde später vom SEM wieder an das Stras-
senverkehrsamt zurückgesandt (vgl. act. A39).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 wurde den Gesuchen um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) und um amtliche Verbeiständung (nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG)
entsprochen, verbunden mit der Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertre-
ters als amtlicher Rechtsbeistand (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a
Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingela-
den (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
G.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 hielt das SEM an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird – so-
weit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
H.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme (Replik) vom 20. Juni 2018 bekräftigten
die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdevorbringen, wobei sie als neue
Beweismittel verschiedene Fotos zum geltend gemachten PDK-S-Engage-
ment der Beschwerdeführerin vorlegten. Auch betreffend den Beschwer-
deführer legten sie ein Foto vor. Darauf und auf den weiteren Inhalt der
Replikeingabe wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
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I.
Am 26. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der
PDK-S betreffend die Beschwerdeführerin, mehrere Fotos und einen Da-
tenträger mit zwei Videoaufnahmen zu den Akten. Darauf und auf den wei-
teren Inhalt der Eingabe wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
1.3 Im Geltungsbereich des AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015
abschliessend in Kraft getreten. Im vorliegenden Verfahren gilt jedoch das
bisherige Recht (vgl. dazu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur ge-
nannten AsylG-Änderung).
1.5 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und
die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Von den Beschwerdeführenden wird im Sinne eines Eventualantrages die
Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sa-
che ans SEM zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz beantragt. Von
den Beschwerdeführenden wird jedoch nichts ersichtlich gemacht, was
eine Rückweisung der Sache rechtfertigen könnte. Aufgrund der Aktenlage
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Seite 11
ist weder die vorinstanzliche Verfahrensführung zu bemängeln noch be-
steht weiterer Abklärungsbedarf. Ersichtlich ist einzig, dass die Beschwer-
deführenden eine andere Einschätzung ihrer Gesuchsvorbringen anstre-
ben, als vom SEM getroffen. Alleine dieser Ansatz kann jedoch nicht zu
einer Rückweisung der Sache führen. In entscheidrelevanter Hinsicht
bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens zu allen Aspekten ihrer Gesuchsgründe um-
fassend äussern konnten und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinrei-
chend erstellt erscheint, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden
hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte das SEM im Wesentlichen
zu den folgenden Schlüssen: Als zentralen Grund für ihre Ausreise hätten
die Beschwerdeführenden die Hausdurchsuchungen genannt, welche an-
geblich kurz vor ihrer Ausreise an ihrem Wohnort in Damaskus stattgefun-
den hätten. In ihren diesbezüglichen Ausführungen hätten sie sich jedoch
in nicht nachvollziehbare Widersprüche verstrickt. So habe die Beschwer-
deführerin im Rahmen ihrer Befragung nichts über Hausdurchsuchungen
berichtet, sondern solche erst in der Anhörung geltend gemacht. Der Be-
schwerdeführer wiederum habe in seiner Befragung geltend gemacht, es
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sei zu vier Hausdurchsuchungen gekommen, welche innert mehreren Ta-
gen stattgefunden hätten, in der Anhörung jedoch von drei Hausdurchsu-
chungen berichtet, welche innert zwei Tagen stattgefunden hätten. In die-
sem Zusammenhang sei gleichzeitig von vornherein nicht nachvollziehbar,
dass es nach dem mehrjährigen Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers
gleich zu einer ganzen Serie von Hausdurchsuchungen gekommen sein
solle, bloss weil er an einem Morgen nicht zur Arbeit erschienen sei. Gleich-
zeitig sei widersprüchlich, dass er wegen der Hausdurchsuchungen aus-
gereist sein wolle, er aber genau zu deren Zeitpunkt schon mit den Ausrei-
sevorbereitungen beschäftigt gewesen sei. Zu den Vorbringen des Be-
schwerdeführers über die angeblich schon 2004 und 2008 erlittene Haft
hielt das SEM fest, diese Jahre zurückliegenden Ereignisse hätten offen-
sichtlich keinen Zusammenhang mit der erst 2015 erfolgten Ausreise ge-
habt. Seine Vorbringen über Behelligungen vonseiten der FSA erklärte es
gleichzeitig als nachgeschoben. Dazu hielt es fest, von den Beschwerde-
führenden seien zentrale Elemente ihrer Vorbringen erst in der Anhörung
eingebracht worden, obwohl sie in den Befragungen aufgefordert worden
seien, an dieser Stelle alle Gesuchsgründe zu nennen. Ihre Vorbringen
seien daher insgesamt als unglaubhaft zu erkennen. Vor diesem Hinter-
grund, und da die im Rahmen der Anhörung vorgelegten Fotos und Film-
aufnahmen [betreffend die Beschwerdeführerin] keinen konkreten Bezug
zum angeführten Ausreisegrund respektive zur geltend gemachten Suche
nach dem Beschwerdeführer aufweisen würden, erfüllten die Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.2 Im Rahmen ihrer Beschwerde bekräftigten die Beschwerdeführenden
das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei an seiner Arbeitsstelle in Da-
maskus vom syrischen Sicherheitsdienst unter Druck gesetzt worden, für
diesen als Spitzel zu arbeiten, weshalb er nach H._______ geflohen sei.
Als Folge davon sei es zu drei Hausdurchsuchungen gekommen, wobei
die Beschwerdeführerin nach der dritten Hausdurchsuchung ebenfalls
nach H._______ geflohen sei. Von einer vierten Hausdurchsuchung hätten
sie erst im Nachhinein von ihren Nachbarn erfahren, weshalb in ihren dies-
bezüglichen Angaben kein Widerspruch vorliege. Die Beschwerdeführerin
wiederum habe sich der PDK-S angeschlossen, sie habe 2012 eine Kade-
rausbildung absolviert und danach an Demonstrationen teilgenommen, zu-
letzt zwischen (…) und (…) 2012. Danach habe sie ihre politischen Aktivi-
täten im Geheimen ausgeführt, beispielsweise indem sie sich in Damaskus
mit Studentinnen getroffen und mit diesen über die Situation der Kurden
gesprochen habe, und auch darüber, dass sie sich für die kurdische Sache
einsetzen sollten. Die vorinstanzlichen Vorhalte betreffend das Vorliegen
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von Widersprüchen und das Vorliegen nachgeschobener Elemente gingen
dabei von vornherein fehl, da es sich bei den Befragungen vom 23. No-
vember 2015 bloss um verkürzte Befragungen gehandelt habe. Die Be-
schwerdeführenden seien nämlich an dieser Stelle ausdrücklich zur Kürze
angehalten worden, weshalb sie auch nur zusammengefasst von ihren
Problemen berichtet hätten. Der Beschwerdeführer habe aber das Wesent-
liche schon in der Befragung vorgebracht, zumal er schon dort von der
Warnung seines Arbeitskollegen berichtet habe, und ebenso, dass die Kun-
den ihres Restaurants vor allem Shabiha-Angehörige und höhere Offiziere
gewesen seien. Schliesslich habe auch die Beschwerdeführerin mit der Er-
wähnung der Probleme ihres Ehemannes und dem Bericht über ihre Angst
um Ehemann und Kind zusammenfassend den wesentlichen Grund für ihre
Ausreise genannt. Ausschlaggebend für ihre Ausreise seien die Probleme
ihres Ehemannes gewesen, zumal sie selbst nicht verfolgt worden sei. Da
ihr vom SEM betreffend ihren Ehemann keine Nachfragen gestellt worden
seien, könne ihr kein Vorhalt gemacht werden. Entgegen den vorinstanzli-
chen Erwägungen habe der Beschwerdeführer auch detailliert und nach-
vollziehbar darüber berichtet, wie er vonseiten des Regimes unter Druck
gesetzt worden sei. Diesen Schilderungen könne nicht einfach aufgrund
eines subjektiven Gefühls des Entscheidträgers die Plausibilität abgespro-
chen werden. Es beständen vielmehr verschiedene Gründe, welche ge-
rade für die Plausibilität der Vorbringen des Beschwerdeführers sprächen.
Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin für eine
kurdische Partei politisch aktiv gewesen sei. Zwar habe sie deswegen bis
zur Ausreise keine Verfolgung erlitten. Es könne aber nicht ausgeschlos-
sen werden, dass ihre politischen Tätigkeiten den syrischen Behörden be-
kannt gewesen oder geworden seien und sie deswegen in Zukunft Nach-
teile zu gewärtigen habe. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer
glaubhaft gemacht, dass er in den Fokus der syrischen Sicherheitskräfte
geraten sei und er von diesen gesucht werde. Gleichzeitig erfülle die Be-
schwerdeführerin ein politisches Profil. Unter diesen Umständen hätten die
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr mit asylrelevanter Verfol-
gung zu rechnen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und
ihnen Asyl zu gewähren sei.
4.3 Im Rahmen seiner Vernehmlassung hielt das SEM vorab fest, bei den
Befragungen zur Person vom 23. November 2015 habe es sich nicht um
sogenannte verkürzte Befragungen gehandelt, womit die diesbezüglichen
Vorbringen unbegründet seien. Zwar seien die Beschwerdeführenden da-
mals angehalten worden, das Wesentliche prägnant und summarisch dar-
zulegen. Dies habe sie aber nicht von einer vollständigen Erwähnung ihrer
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Gesuchsgründe befreit, zumal sie zuvor ausdrücklich auf ihre Mitwirkungs-
pflicht hingewiesen worden seien. Nachdem sie in ihren Befragungen auch
ausdrücklich bejaht hätten, an dieser Stelle alle Gründe für ihr Asylgesuch
angegeben zu haben, seien die erst im Rahmen der Anhörung vorgebrach-
ten Elemente als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu taxieren. Ein
weiteres Indiz für nachgeschobene Aussagen sei schliesslich, dass erst auf
Beschwerdeebene vorgebracht werde, von der vierten Hausdurchsuchung
erst im Nachhinein von einem Nachbarn erfahren zu haben. Im Rahmen
seiner Befragung und Anhörung habe sich der Beschwerdeführer zwar wi-
dersprüchlich, aber jeweils sehr bestimmt und unmissverständlich zur
Frage der Anzahl der angeblichen Hausdurchsuchungen geäussert. Der
Widerspruch sei ihm vorgehalten worden, weshalb nicht nachvollziehbar
sei, dass er sich nicht schon in der Anhörung im nunmehr behaupteten
Sinne erklärt habe. Schliesslich sei nochmal darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Befragung weder über Hausstürmungen noch
andere Probleme berichtet habe. In der Anhörung habe sie lediglich be-
hauptet, die Hausstürmungen in der Befragung doch erwähnt zu haben.
4.4 Im Rahmen ihrer Replikeingabe hielten die Beschwerdeführenden na-
mentlich am Vorbringen fest, sie seien anlässlich ihrer Befragungen aus-
drücklich zu prägnanten und summarischen Angaben angehalten worden,
da ihnen für ausführliche Schilderungen noch Gelegenheit geboten werde.
Dieser Aufforderung seien sie nachgekommen, indem sie ihre Gesuchs-
gründe bloss summarisch und nicht detailliert dargelegt hätten. Die vierte
Hausdurchsuchung habe der Beschwerdeführer in der Anhörung nur des-
halb nicht erwähnt, da er von dieser bloss vom Hörensagen eines Nach-
barn gewusst habe. In ihren weiteren Ausführungen bekräftigten die Be-
schwerdeführenden das Vorbringen, die Beschwerdeführerin weise ein po-
litisches Profil auf, da sie für die PDK (recte: PDK-S) tätig gewesen sei.
Dabei machten sie unter Vorlage von fünf Fotos geltend, sie habe 2011 und
2012 als Rednerin an Demonstrationen teilgenommen. Danach habe sie
ihre Aktivitäten heimlich ausgeführt. Das Büro der PDK in Syrien sei mitt-
lerweile gestürmt, zerstört und versiegelt worden. Auch dazu legten die Be-
schwerdeführenden mehrere Fotos vor. Unter Vorlage eines weiteren Fo-
tos machten sie schliesslich geltend, damals habe sich auch der Beschwer-
deführer an Demonstrationen beteiligt. Mit Blick darauf sei nicht auszu-
schliessen, dass sie gerade auch deswegen in der Heimat asylrechtliche
Nachteile zu fürchten hätten.
4.5 Am 26. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung
der PDK-S ([…]) nach, welche vom 19. Juni 2018 datiert und in welcher
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von dieser Seite bestätigt wird, dass es sich bei der Beschwerdeführerin
um ein Parteimitglied handle, welches sich seit seinem Eintritt für die Partei
eingesetzt habe. Sie habe stets an den Parteiaktivitäten teilgenommen und
sie habe während den von der PDK-S organisierten, friedlichen Demonst-
rationen gegen das Assad-Regimes eine grosse Rolle gespielt. Sie wäre
daher im Falle einer Rückkehr in Lebensgefahr. Darüber hinaus reichten
die Beschwerdeführenden mit der Eingabe vom 26. Juli 2018 einen Daten-
träger mit zwei Videofilmen ein. Dazu führten sie aus, der Vater der Be-
schwerdeführerin sei ebenfalls politisch aktiv gewesen. Bei den Aufnah-
men handle es sich zum einen um einen Bericht zu seiner Tötung und zum
andern um ein Video von seiner Beerdigung, an welcher der Onkel der Be-
schwerdeführerin eine Rede gehalten habe.
5.
5.1 Aus den Akten geht hervor, dass das SEM im Rahmen der Befragun-
gen zur Person (BzP) vom 23. November 2015 die summarische Befra-
gung zu den Gesuchsgründen jeweils mit folgendem Satz eröffnet hatte:
"Bitte schildern Sie uns nun, was zu ihrem Asylgesuch in der Schweiz ge-
führt hat. Legen Sie das Wesentliche prägnant und summarisch dar, da die
Gelegenheit für eine ausführliche Schilderung in einer allfälligen zweiten
Befragung bestehen wird. Zudem werde ich im Anschluss noch Fragen zu
dem Gesagten stellen." (vgl. act. A6 und A7, je Ziff. 7.01 am Anfang). Von
den Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, dadurch seien sie in ih-
rem Ausdruck massgeblich eingeschränkt worden, weshalb ihnen keine
Vorhalte im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen zu machen seien. Mit
Blick auf die Aktenlage kann dieses Vorbringen jedoch nicht überzeugen.
In diesem Zusammenhang bleibt zunächst festzuhalten, dass von Asylsu-
chenden tatsächlich nicht verlangt werden kann, ihre Asylgründe schon im
Rahmen der Befragung in aller Ausführlichkeit darzulegen. Den dort wie-
dergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charak-
ters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe
in der Regel nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche zwischen
Befragung und Anhörung dürfen und müssen aber bei der Prüfung der
Glaubhaftigkeit mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Be-
fragung in wesentlichen Punkten massgeblich von der Asylbegründung in
der nachfolgenden Anhörung abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse
oder Befürchtungen, welche später als zentraler Asylgrund genannt wer-
den, nicht schon in der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt wer-
den.
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Seite 16
5.2 Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass
sich die Beschwerdeführenden zwischen Befragung und Anhörung in
schwere Widersprüche verstrickt haben, welche sich nicht mit dem bloss
summarischen Charakter der Befragung erklärten lassen:
Betreffend die Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie in ihrer Befra-
gung in einer einfachen und grundsätzlich plausiblen Weise vorgebracht
hatte, aus welchem Grund sie ihre Heimat veranlasst habe. Sie beschrieb,
dass sie aufgrund der in der Heimat herrschenden (Kriegs-)Verhältnisse
Angst um ihren Mann und insbesondere Angst um ihr Kind gehabt habe,
weshalb sie ihre Heimat habe verlassen wollen, egal wohin. Dabei machte
sie zwar ansatzweise geltend, ihr Mann habe Probleme gehabt. Dass sie
an dieser Stelle nicht das Mindeste zu Art und Umfang seiner Probleme
angab, weckt jedoch schon erste Zweifel, da die Beschwerdeführenden nur
schon während ihrer mehrwöchigen Reise vom Libanon in die Schweiz viel
Zeit gehabt haben dürften, sich über ihre Erlebnisse auszutauschen. In die-
sem Zusammenhang darf durchaus angemerkt werden, dass beide über
einen weit überdurchschnittlichen Bildungsgrad verfügen. Gerade auch mit
Blick darauf ist als kaum nachvollziehbar zu bezeichnen, dass sich die Be-
schwerdeführerin auch in der Anhörung auf eine angeblich praktisch voll-
ständige Unwissenheit berufen hat, was die Probleme ihres Ehemannes
betrifft. Das SEM sah sich im Rahmen ihrer Befragung zu Recht veranlasst,
die Beschwerdeführerin zu fragen, ob ihr spezifisch etwas passiert sei. Es
ist als in keiner Weise nachvollziehbar zu bezeichnen, dass sie in der Folge
antwortete, "spezifisch und persönlich" sei ihr nichts passiert, obschon sie
– ihren späteren Ausführungen zufolge – direkt vor ihrer Ausreise in Da-
maskus innert kürzester Frist dreimal eine Stürmung ihres Hauses durch
bewaffnete Sicherheitskräfte erlebt haben will. Vom SEM wurden der Be-
schwerdeführerin noch weitere Nachfragen gestellt. Dabei berichtete sie
zwar über ihre Zugehörigkeit zur PDK-S und zumindest in Grundzügen
über ihre früheren Aktivitäten. Gleich im Anschluss bekräftigte sie jedoch,
sie habe in der Heimat weder mit einer Behörde noch mit der Polizei, noch
mit dem Militär, noch mit einer Partei oder sonst einer Organisation jemals
Probleme gehabt. Dass sie an dieser Stelle die später geltend gemachte,
angeblich mehrfache Konfrontation mit bewaffneten Sicherheitskräften ver-
gessen haben sollte, respektive – wie von ihrem Rechtsvertreter vertre-
ten – einfach irgendwie mitgemeint haben sollte, ist auszuschliessen. Bei
den von der Beschwerdeführerin erst in der Anhörung vorgebrachten
Hausstürmungen durch bewaffnete Sicherheitskräfte, in deren Verlauf ihre
Wohnung verwüstet worden sein soll, handelt es sich im Kontext von Sy-
rien um überaus schwerwiegende, mithin extrem bedrohliche Ereignisse.
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Seite 17
Entsprechende Erlebnisse wären von der Beschwerdeführerin mit Sicher-
heit schon im Rahmen der Befragung erwähnt worden, hätte sie solche
tatsächlich persönlich miterlebt. Schliesslich bleibt anzumerken, dass ihre
Angaben und Ausführungen über die angeblich erlebten Hausdurchsu-
chungen oder -stürmungen kaum Substanz aufweisen, was in dieser Form
ebenso deutlich gegen ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereig-
nisse spricht.
Es sind aber nicht nur die Angaben und Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin, sondern gerade auch jene des Beschwerdeführers mit schweren
Mängeln behaftet. In dieser Hinsicht verweist das SEM zu Recht auf die
klaren Widersprüche in seinen Angaben zur Anzahl der geltend gemachten
Hausstürmungen. Gleichzeitig bleibt festzuhalten, dass sich der Beschwer-
deführer nicht nur in diesem Punkt, sondern gerade auch in seiner Be-
schreibung zum zeitlichen Ablauf der angeblich ausreiserelevanten Ereig-
nisse deutlich widersprochen hat. So macht es durchaus einen relevanten
Unterschied, ob er seine Heimat nach dem geltend gemachten Erhalt einer
Warnung seitens eines Arbeitskollegen innert einer Woche verlassen hat,
wie in der Befragung beschrieben, oder innert nur drei bis vier Tagen, wie
in der Anhörung vorgebracht (vgl. oben, Bst. B.c und B.d [je erster Absatz]).
Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung noch ausge-
führt hatte, er habe ab 2003 in Damaskus gelebt, machte er in der Anhö-
rung neu geltend, er sei erst 2007 nach Damaskus gegangen (vgl. oben,
Bst. B.a [erster Absatz, m.H. auf die entsprechenden Aktenstellen]). Dieser
Wechsel im Sachverhaltsvortrag ist relevant, weil nur dadurch überhaupt
möglich wird, dass er (…) 2004 in E._______ in Haft gewesen wäre, wie in
der Anhörung neu geltend gemacht. Über eine Haft schon 2004 hatte er
nämlich im Rahmen der Befragung noch nichts berichtet. Bereits mit Blick
darauf hat das SEM die angeblich 2004 erstandene Haft zu Recht als nach-
geschoben erklärt. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass der Beschwer-
deführer betreffend die angebliche Haft in E._______ von 2004 – über die
blosse Behauptung hinaus – nichts Substanzielles eingebracht hat. Betref-
fend die angeblich 2008 erstandene Haft in Damaskus ist festzuhalten,
dass sich der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt in massgebliche
Widersprüche verstrickt hat. Zwar hat er in der Befragung und der Anhö-
rung übereinstimmend vorgebracht, er sei damals nur 24 Stunden in Haft
gewesen. Den weiteren Zusammenhang der Ereignisse hat er aber sehr
unterschiedlich dargestellt. Nachdem er in der Befragung noch über eine
aktive Teilnahme an einer Demonstration mit anschliessender Verhaftung
berichtet hatte, nach welcher nicht nur er, sondern sinngemäss alle dank
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Seite 18
der Berichterstattung eines internationalen Fernsehsenders innert nur ei-
nem Tag wieder freigekommen seien, machte er in der Anhörung eine eher
zufällige Verhaftung am Rande einer Demonstration geltend. Gleichzeitig
nahm er an dieser Stelle auch nicht mehr Bezug auf den zuvor erwähnten
Bericht auf Kanal (…), aufgrund dessen alle freigekommen seien. Stattdes-
sen nahm er nun Bezug auf einem Pressebericht der Yekiti aus dem Jahre
2008, in welchem er zwar nicht namentlich erwähnt sei, laut welchem aber
die anderen Personen noch während mehreren Tagen in Haft geblieben
seien. Gleichzeitig stelle er auch den Grund für die Demonstration anders
dar. Hatte er in der Befragung noch angegeben, bei dieser sei es um ver-
haftete Personen gegangen, gab er in der Anhörung neu an, bei dieser sei
es um die Rechte der Kurden gegangen (vgl. zum Ganzen oben, Bst. B.c
und Bst. B.d [je erster Absatz]). Die Summe dieser Unterschiede ist geeig-
net, den gesamten Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers nachhaltig
zu erschüttern. Schliesslich bleibt festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer zwar wortreich über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse (…)
2015 zu berichten wusste, sich seine diesbezüglichen Angaben und Aus-
führungen jedoch mehrheitlich in einer Abfolge überwiegend bloss plakati-
ver Elemente erschöpfen. Zu Schilderungen, welche einen ernsthaften per-
sönlichen Bezug erkennen liessen, war er hingegen nicht in der Lage. We-
der im Einzelnen noch bei einer Gesamtbetrachtung lassen seine Angaben
und Ausführungen eine überzeugende Substanz erkennen. Schliesslich
weist das SEM auch zu Recht darauf hin, dass es als realitätsfremd er-
scheint, dass es innert kürzester Frist gleich zu mehreren Hausdurchsu-
chungen gekommen sein soll, nur weil der Beschwerdeführer an einem
Morgen nicht zur Arbeit erschienen sei.
Nach dem Gesagten vermögen die Angaben und Ausführungen der Be-
schwerdeführenden über eine dem Beschwerdeführer angeblich im Zeit-
punkt ihrer Ausreise drohende Verhaftung nicht zu überzeugen. Damit ist
ihren Gesuchsgründen die tragende Grundlage entzogen.
5.3 Von den Beschwerdeführenden wurde auf Beschwerdeebene neu ein-
gebracht, die Beschwerdeführerin weise ein politisches Profil auf, aufgrund
dessen sie sich in ihrer Heimat vor Verfolgung zu fürchten habe. Die dies-
bezüglichen Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen, da auf-
grund der Aktenlage kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, die
syrischen Sicherheitskräfte hätten von den vormaligen PDK-S-Aktivitäten
der Beschwerdeführerin jemals Notiz genommen.
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Seite 19
Der Beschwerdeführerin ist ohne weiteres zuzugestehen, dass sie gut do-
kumentiert ist, namentlich soweit sie über ihre Teilnahme an einer Weiter-
bildungsveranstaltung der PDK-S berichtet hat. An dieser Veranstaltung im
Nordirak nahm sie ihren Angaben zufolge (…) 2012 teil, also zu einem Zeit-
punkt noch vor ihrer Heirat. Auf den vorgelegten Datenträgern finden sich
Aufnahmen, auf welchen sie nicht nur im Kreis der damaligen Veranstal-
tungsteilnehmenden abgebildet ist, sondern auch eine Aufnahme anläss-
lich eines Fototermins mit J._______, (…), und darüber hinaus eine Auf-
nahme zusammen mit (soweit ersichtlich) (…) L._______, (…). Auf einer
der bei der Vorinstanz vorgelegten Videoaufnahmen ist sie zudem am
Rande einer Grossveranstaltung der PDK-S ersichtlich, mithin einer Ver-
anstaltung, wie sie in dieser Form noch bis zum Herbst 2012 in E._______
und anderen Städten des kurdisch dominierten Nordsyrien regelmässig
stattfanden. Diese Veranstaltungen standen damals in Konkurrenz zu ent-
sprechenden Grossveranstaltungen der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD).
Nachdem sich die PYD gegen die PDK-S durchzusetzen vermochte, un-
terband die PYD weitere Grossveranstaltungen der konkurrierenden PDK-
S. Im Rahmen der Auseinandersetzung unter diesen Parteien kam es auch
zu Übergriffen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos, auf
welchen ein zerstörtes PDK-S Büro abgebildet sei, dürften diese Umstände
wiederspiegeln und nicht etwaige Übergriffe vonseiten des syrischen Re-
gimes auf die PDK-S. Auf den am 20. Juni 2018 nachgereichten Fotos ist
die Beschwerdeführerin ausserdem als Rednerin anlässlich von zwei PDK-
S-Veranstaltungen in (soweit ersichtlich) kleinerem Rahmen zu sehen.
Diese Beweismittel ändern jedoch nichts daran, dass im Falle der Be-
schwerdeführerin lediglich von einem niederschwelligen und namentlich
von einem zeitlich klar begrenzten Engagement für die PDK-S auszugehen
ist, welches nach ihrer Heirat (…) 2012 respektive mit ihrem nachfolgenden
Umzug zu ihrem Ehemann nach Damaskus ein Ende fand. Von einem
bloss niederschwelligen Engagement ist nicht nur aufgrund ihrer diesbe-
züglichen Ausführungen auszugehen, welche nicht auf eine tragende
Funktion schliessen lassen (vgl. oben, Bst. B.d [zweiter Absatz]). Auch aus
der am 26. Juli 2018 nachgereichten Bestätigung der PDK-S ergibt sich
lediglich, dass sie in der Heimat einen Beitrag zu friedlichen PDK-S-De-
monstrationen geleistet habe. Diese fanden nach dem Herbst 2012 keine
Fortsetzung. Gleichzeitig zog die Beschwerdeführerin ungefähr zu diesem
Zeitpunkt nach Damaskus um. In diesem Zusammenhang darf ohne wei-
teres davon ausgegangen werden, dass sie damals auf keinen Fall nach
Damaskus umgezogen wäre, hätte für sie auch nur ansatzweise Anlass zur
Annahme bestanden, ihre Aktivitäten wären den syrischen Sicherheitskräf-
D-2847/2018
Seite 20
ten zur Kenntnis gelangt respektive negativ aufgefallen. Zwar hat die Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Anhörung neu geltend gemacht, sie sei
von der PDK-S beauftragt worden, ihr Engagement in Damaskus fortzu-
setzten. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass sie einen sol-
chen Auftrag mit Sicherheit schon im Rahmen der Befragung erwähnt
hätte. Gleichzeitig war sie im Rahmen der Anhörung auch nicht in der Lage,
ihre angeblichen Aktivitäten in Damaskus – über deren blosse Behauptung
hinaus – zu vertiefen. Ihre Beschreibungen über angebliche Kontakte zu
Studentinnen weisen keine Substanz auf. Letztlich hat sie auch auf Be-
schwerdeebene bestätigt, dass sie während ihres immerhin dreijährigen
Aufenthalts in Damaskus nie Probleme bekommen habe.
Unter Vorlage eines Fotos wurde ferner geltend gemacht, auch der Be-
schwerdeführer habe sich an Demonstrationen beteiligt. Die blosse Teil-
nahme an Demonstrationen, wie diese 2012 im kurdisch dominierten Nord-
syrien häufig waren, ist jedoch als nicht relevant zu bezeichnen.
Von den Beschwerdeführenden wurde erst im Rahmen der Eingabe vom
26. Juli 2018 neu eingebracht, auch der Vater der Beschwerdeführerin sei
politisch aktiv gewesen. Zur Stützung dieses Vorbringens reichten sie ei-
nen Datenträger mit zwei Videofilmen ein, wozu sie ausführte, bei den Auf-
nahmen handle es sich zum einen um einen Bericht zu seiner Tötung und
zum andern um ein Video von seiner Beerdigung, an welcher der Onkel
der Beschwerdeführerin eine Rede gehalten habe. Zu diesem Vorbringen
ist festzuhalten, dass es nicht im Mindesten vertieft ist, da von den Be-
schwerdeführenden über das Gesagte hinaus weder Angaben zum Zeit-
punkt des Todes des Vaters gemacht werden noch irgendwelche Ausfüh-
rungen zu den näheren Umständen und Zusammenhängen. In dieser Hin-
sicht ergibt sich auch aus den undatierten Videoaufnahmen nichts Konkre-
tes. Zwar wird mit den Aufnahmen erst ein Leichen- respektive Sargtrans-
port (möglichweise über die Grenze zum Irak) und anschliessend eine Be-
erdigungsfeier (möglicherweise im kurdischen Nordirak) dokumentiert. Al-
leine damit liegt aber noch nichts vor, was einen relevanten Bezug zum
Gesuch der Beschwerdeführenden erkennen liesse. Gleichzeitig ist den
Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
den Tod ihres Vaters mit Sicherheit spätestens im Rahmen der Anhörung
speziell erwähnt und dessen Umstände näher beschrieben hätte, hätte die-
ser den mindesten Zusammenhang zu ihren Gesuchsgründen aufgewie-
sen.
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Seite 21
5.4 Nach dem Gesagten sind im Falle der Beschwerdeführenden keine
Sachverhaltsumstände bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, wel-
che zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Die Abwei-
sung des Asylgesuches ist demnach zu bestätigen.
6.
6.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM zu Recht die
Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. fer-
ner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet
(Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). Hier-
zu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den
Vollzug nach Syrien als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) – vom Ge-
richt nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AIG; Unmöglichkeit, Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchen-
den wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wo-
bei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen
und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von
Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden
grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach der Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
D-2847/2018
Seite 22
8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden
als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er für seinen Auf-
wand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit
dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vom Rechtsver-
treter wurde schon mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote vorgelegt,
in welcher ein Aufwand von 6¼ Stunden zu einem Ansatz von Fr. 150.– (im
Falle der Gewährung der amtlichen Vertretung), Kosten für eine Überset-
zerin von Fr. 60.– und eine Kostenpauschale für Porto, Telefon, Telefax und
Kopien von Fr. 20.– ausgewiesen wurden. Der damit geltend gemachte
Aufwand ist sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch vom geltend gemachten
Ansatz her als angemessen zu erkennen, da im Falle amtlicher Rechtsver-
tretung nach aArt. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz
von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertre-
ter ausgegangen wird. Die Kosten für den Beizug einer Übersetzerin er-
scheinen als berechtigt und die geltend gemachte Pauschale für Auslagen
als mässig und angemessen. Der zeitliche Zusatzaufwand für die Repli-
keingabe vom 20. Juni 2018 und die Eingabe vom 26. Juli 2018 lässt sich
abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Aufwand ist mit Blick auf den be-
grenzten Umfang der Eingaben mit 1¼ Stunden zu veranschlagen. Da
diese Eingaben jeweils im Rahmen einer Sammelsendung eingereicht wur-
den, bedarf der Kostenpunkt keiner Anpassung. Der Rechtsvertreter ist ge-
mäss Aktenlage nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb das amtliche Ho-
norar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE umfasst. Nach dem Gesagten ist dem rubrizierten Rechtsvertreter
ein amtliches Honorar von Fr. 1'205.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1'205.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: