Abtei lung IV
D-2849/2008
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
zurzeit im Transit des Flughafens Zürich-Kloten,
8058 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2849/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 10. April 2008 auf dem Luftweg verliess und am 12. April 2008 am
Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April
2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die
Dauer des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich
des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass die summarische Befragung am Flughafen Zürich-Kloten am
14. April 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das
BFM am 24. April 2008 erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie sei nigerianische Staatsangehörige
und stamme aus A._______ im B._______ State,
dass sie nach dem Ableben ihrer Mutter im Jahre 1989 zu ihrem Onkel
gezogen sei, bei dem sie als Hausmädchen gearbeitet habe,
dass sie ihren Onkel später verlassen und drei Jahre lang in einem
Restaurant gearbeitet habe, dessen Besitzer ihr das Lesen und
Schreiben sowie Rechnen beigebracht habe,
dass sie im Jahre 1998 einen Moslem geheiratet habe, der später zum
Christentum konvertiert sei,
dass ihr Ehemann von seiner Familie aufgefordert worden sei, zum is-
lamischen Glauben zurückzukehren,
dass sie von der Familie des Ehemannes bedrängt und bedroht wor-
den seien,
dass ihr Haus und ihre Schreinerei zerstört worden seien,
dass ihr Ehemann im Jahre 2004 während religiös-ethnischen Ausein-
andersetzungen verschwunden sei,
dass sie dies bei der Polizei gemeldet habe, wo man ihr gesagt habe,
man werde sich darum kümmern,
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dass sie danach zur Familie ihres Mannes gezogen sei, die ihr die bei-
den Kinder entzogen und sie wie eine Sklavin behandelt habe,
dass sie von der Familie ihres Mannes aufgefordert worden sei, des-
sen jüngeren Bruder zu heiraten und zum muslimischen Glauben über-
zutreten,
dass sie im November 2007 zu einer Freundin nach Abuja gezogen
sei, die ihre Ausreise vorbereitet habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 26. April 2008 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Verschwinden ihres
Ehemannes zu dessen Familie gezogen, von der sie und ihr Ehemann
seit Jahren bedroht worden seien, sei nicht nachvollziehbar,
dass ihr weiteres Verhalten – sie sei drei Jahre lang bei dieser Familie,
die ihr die Kinder weggenommen und sie massiv unter Druck gesetzt
habe, geblieben – unglaubhaft sei,
dass sie sich bezüglich ihrer Identitätspapiere in Widersprüche ver-
strickt habe,
dass sie nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte Angaben zu
Örtlichkeiten oder Personen zu machen, die in ihrem Leben eine be-
deutende Rolle gespielt hätten,
dass sie sich weder an den Namen des Dorfes ihres Onkels, bei dem
sie fünf Jahre lang gelebt habe, noch an den Ort, in dem sie drei Jahre
lang in einem Restaurant gearbeitet habe, erinnern könne,
dass sie sich mit Ausnahme des Schwiegervaters und eines Bruders
ihres Mannes auch nicht an die Namen der zahlreichen Familienmit-
glieder erinnern könne, obwohl sie drei Jahre lang mit ihnen gelebt ha-
ben wolle,
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dass ein solcher „Gedächtnisverlust“ nicht glaubhaft sei,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Beschwerde vom
2. Mai 2008 (Eingang Telefax am 3. Mai 2008) beim Bundesverwal-
tungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Mai 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer schweizeri-
schen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Überset-
zung zurückzuweisen wäre,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzich-
ten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen werden und darüber
aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
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dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. Mai 2008 aus-
führt, die Familie ihres Ehemannes habe ihr gedroht, man werde sie
wie diesen umbringen, falls sie seinen jüngeren Bruder nicht heirate,
dass sie bei ihren Befragungen zwar den Verdacht äusserte, ihr Ehe-
mann könnte von seiner eigenen Familie getötet worden sein, aber
nicht erwähnte, ihr sei dies von der Familie so gesagt worden,
dass sich somit ein weiterer Widerspruch in ihren Aussagen ergibt,
dass der Einwand in der Beschwerde, sie sei anlässlich der Befragung
verängstigt und nervös gewesen, nicht zu erklären vermag, weshalb
sie nicht in der Lage gewesen sein sollte, einfache Angaben zu ihrem
Lebenslauf zu machen,
dass der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb sich eine er-
neute Befragung der Beschwerdeführerin erübrigt,
dass die Vorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind,
zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu füh-
ren,
dass die geltend gemachten Vorbringen insgesamt nicht zu überzeu-
gen vermögen und davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin
habe Nigeria aus anderen, als den von ihr genannten Gründen verlas-
sen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
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fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihr im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Be-
schwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass die Beschwerdeführerin jung und - soweit aktenkundig - gesund
ist, sowie aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen nach wie vor über
ein familiäres Beziehungsnetz in Nigeria verfügen dürfte, weshalb der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der Flughafenpolizei;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, OPC (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. _______)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / ASYL (per
Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerde-
führerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung
an das Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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