B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2849/2012
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Partei
A._______, geboren am (…),
alias Aa._______, geboren am (…),
alias Ab._______, geboren am (…),
alias Ac._______, geboren am (…),
Togo,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
(…)
Gesuchsteller,
Gegenstand
Ausstandsbegehren vom 23. Mai 2012
im Beschwerdeverfahren D-2647/2012.
D-2849/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 21. Juni 2009 reichte der Gesuchsteller – von Italien kommend – ein
erstes Mal ein Asylgesuch in der Schweiz ein, auf welches das BFM mit
Verfügung vom 20. August 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Nachdem dieser Entscheid unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsen war, wurde der Gesuchsteller am
9. Dezember 2009 nach Italien zurückgeführt.
Der Gesuchsteller blieb im Nachgang dazu nicht in Italien, sondern durch-
lief vier weitere Dublin-Verfahren, indem er jeweils kurz nach seiner Rück-
führungen nach Italien (vom 9. Dezember 2009, vom 21. Mai 2009, vom
9. September 2010 und vom 19. Juli 2011) in die Schweiz zurückkehrte
und aufs Neue ein Asylgesuch einreichte (am 10. Dezember 2009, am
26. Mai 2010, am 13. September 2010 und am 5. September 2011). Auf
alle vier Folgegesuche trat das Bundesamt nach den Bestimmungen zum
Dublin-Verfahren erneut nicht ein, wies den Gesuchsteller aus der
Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz zu verlassen
(vgl. dazu die Verfügungen des BFM vom 24. März 2010, vom 20. Juli
2010, vom 22. November 2010 und vom 25. November 2011). Zwei die-
ser vier Entscheide wurden auf Beschwerde hin bestätig (vgl. dazu die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2416/2010 vom 19. April 2010
und D-6590/2011 vom 14. Dezember 2011), die zwei anderen Entscheide
erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Zusätzlich gelangte der Ge-
suchsteller zwischen seinem vierten und seinem fünften Asylgesuch – am
27. Dezember 2010 und am 13. Mai 2011 – mit zwei Wiedererwägungs-
gesuchen an das BFM. Das erste Gesuch wurde vom Bundesamt am
11. Januar 2011 abgelehnt, und auf das zweite Gesuch trat es am 17. Ju-
ni 2011 nicht ein (vgl. dazu die Akten).
B.
Im Verlauf dieser fünf Vorverfahren war der Gesuchsteller jeweils vom
BFM summarisch befragt worden, wobei er zur Hauptsache geltend
machte, er habe seine Heimat im Jahre 2005 verlassen, da er dort mit
dem Tod bedroht worden sei, nachdem er sich geweigert habe, die Nach-
folge seines Grossvaters als Chef-Schamane anzutreten (vgl. zum Gan-
zen die Akten des BFM; insbes. act. A1, B1, C2, D1 und F1 [Protokolle zu
den fünf Kurzbefragungen]). Anlässlich der ersten Befragung brachte er
D-2849/2012
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zudem vor, er sei in die Schweiz gekommen, weil die italienischen Behör-
den sein dortiges Asylgesuch (vom 28. Dezember 2008) abgelehnt und
ihn zum Verlassen des Landes aufgefordert hätten (vgl. dazu act. A1).
Mit den vorgenannten Nichteintretensentscheiden wurden dem Gesuch-
steller vom BFM jeweils die entscheidrelevanten Akten zugestellt, mithin
auch jeweils eine Kopie des Befragungsprotokolls.
C.
Nachdem der Gesuchsteller am 17. Januar 2012 das fünfte Mal nach Ita-
lien rücküberstellt worden war, reichte er am nächsten Tag – am 18. Ja-
nuar 2012 und wiederum von Italien kommend – sein sechstes Asylge-
such in der Schweiz ein, worauf ihm vom BFM das rechtliche Gehör zu
einem erneuten Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Art. 2
Bst. d AsylG gewährt wurde (vgl. act. G7). Das Bundesamt verzichtete in-
des auf die Eröffnung eines sechsten Dublin-Verfahrens, indem es den
Gesuchsteller am 13. Februar 2012 über die Eröffnung des nationalen
Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Kenntnis setzte. In der Folge führte
es am 22. März 2012 mit dem Gesuchsteller eine Anhörung zu den Ge-
suchsgründen durch, in deren Verlauf er zur Hauptsache vorbrachte, er
habe seine Heimat 2005 verlassen, weil er dort mit seiner Familie Voo-
doo-Probleme gehabt habe und deswegen an Leib und Leben bedroht
gewesen sei (vgl. dazu im Einzelnen act. G12).
D.
Mit Verfügung vom 18. April 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug nach Togo an. In diesem Entscheid er-
klärte das Bundesamt die Gesuchsvorbringen des Gesuchstellers auf-
grund von Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag als insgesamt un-
glaubhaft (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten).
E.
Am 3. Mai 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter
beim BFM um Akteneinsicht ersuchen, worauf ihm vom Bundesamt die
editionspflichtigen Akten (einzig) des sechsten Asylverfahrens zugestellt
wurden.
F.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 18. April
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2012 einreichen, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückwei-
sung der Sache an das Bundesamt zwecks weiteren Abklärungen und
neuem Entscheid beantragte. In prozessualer Hinsicht liess er um Erlass
der Verfahrenskosten sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als
unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen. Im Rahmen der Beschwerde-
begründung machte er zur Hauptsache geltend, den Erwägungen des
BFM betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen sei nicht
zu folgen, zumal er sich zu den ihm vom Bundesamt vorgehaltenen Wi-
dersprüchen – mangels Kenntnis der von diesem zitierten Akten (aus den
früheren fünf Verfahren) – nicht äussern könne, womit durch die ange-
fochtene Verfügung sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt wor-
den sei. Ihm seien daher zumindest die ihm bisher nicht bekannten Vor-
akten zuzustellen. Zudem sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs ge-
mäss gängiger Bundesgerichtspraxis bei der Kostenverlegung zu berück-
sichtigen, womit ihm eine Parteientschädigung auszurichten sei. Weiter-
gehende Ausführungen, respektive das Einreichen einer Stellungnahme,
behielt sich der Gesuchsteller für den Zeitpunkt nach Erhalt der ersuchten
Vorakten ausdrücklich vor.
G.
In seiner Funktion als zuständiger Instruktionsrichter des Bundesverwal-
tungsgerichts stellte Fulvio Haefeli dem Gesuchsteller mit Zwischenverfü-
gung vom 22. Mai 2012 in Kopie die beantragten Vorakten – darunter
namentlich die Befragungsprotokolle der früheren fünf Asylverfahren – zu,
verbunden mit der Einladung zur Stellungnahme bis zum 6. Juni 2012.
Dabei hielt er fest, dass die geltend gemachte Verletzung des Aktenein-
sichtsrecht durch die Vorinstanz auf Beschwerdeebene geheilt werden
dürfte. Aufgrund der aktuellen Aktenlage stellte er sodann fest, dass die
Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abzuweisen sei. Gleich-
zeitig wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 6. Juni 2012 einen
Kostenvorschuss zu leisten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Diesbezüglich hielt
der Instruktionsrichter fest, aufgrund von Hinweisen auf ein rechtsmiss-
bräuchliches Verhalten, respektive auf das Vorliegen einer mutwilligen
Prozessführung, sei ein Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu erheben, wo-
bei der mangelhaften Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz
insoweit Rechnung getragen werde, als der Vorschuss bei korrekter Ge-
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währung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz noch höher anzusetzen
wäre.
H.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen
Rechtsvertreter um Aufhebung der vorgenannten Zwischenverfügung er-
suchen sowie namentlich darum, dass Instruktionsrichter Fulvio Haefeli in
den Ausstand zu treten habe und von der weiteren Behandlung der Be-
schwerdesache auszuschliessen sei. Gleichzeitig liess er um Aufhebung
der angesetzten Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses und Ver-
zicht auf das Einfordern eines solchen für das gesamten Verfahren ersu-
chen, eventualiter zumindest um eine Erstreckung der Frist bis über das
Ausstandsbegehren entschieden sei, subeventualiter um Gutheissung
seines Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung
des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Dabei machte
der Gesuchsteller zur Hauptsache geltend, in der Zwischenverfügung
vom 22. Mai 2012 sei vom zuständigen Instruktionsrichter eine Verletzung
seines Anspruchs auf Akteneinsicht durch das BFM festgestellt worden,
seine Beschwerde aber dennoch – trotz der festgestellten Verletzung sei-
nes Anspruchs auf das rechtliche Gehör – als mutwillig bezeichnet und
deren Behandlung von der Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 1200.- abhängig gemacht worden. Eine Beschwerde könne jedoch gar
nicht als trölerisch und mutwillig bezeichnet werden, wenn es – wie in
seinem Fall – zu einer Verletzung elementarer Verfahrensrechte durch die
Vorinstanz gekommen sei. Eine solche liege zweifelsohne vor, zumal vom
Bundesamt auf Beweismittel und Aktenstellen verwiesen worden sei, wel-
che ihm selbst zu keinerlei Zeit eröffnet worden seien. Selbst wenn die
Gehörsrechtsverletzung geheilt werden könne, sei dies erst im Rahmen
eines Beschwerdeverfahrens möglich, weshalb er sich nach guten Treuen
zu einer Beschwerde veranlasst gesehen habe. Vor diesem Hintergrund
zeige die vom Instruktionsrichter getroffene Würdigung auf, dass der
Ausgang des Verfahrens nicht mehr als offen bezeichnet werden könne,
womit – im Sinne der Praxis zu Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. e des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) – von der
Befangenheit des zuständigen Instruktionsrichters auszugehen sei, re-
spektive zumindest ein diesbezüglicher Anschein bestehe.
I.
Nach Eingang der Eingabe vom 23. Mai 2012 überwies der in der Haupt-
sache zuständige Instruktionsrichter Fulvio Haefeli die Akten an die Abtei-
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lungspräsidentin, zwecks Einleitung des beantragten Ausstandsverfah-
rens gegen seine Person.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des BFM, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsge-
richt auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zu-
ständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein
Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstands-
grund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Ge-
richtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid er-
geht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise
Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Mit der Überweisung der Eingabe vom
23. Mai 2012 an die Abteilung hat Richter Fulvio Haefeli das Bestehen ei-
nes Ausstandsgrundes implizit bestritten.
1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat
sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]).
In der Gesuchseingabe vom 23. Mai 2012 wird auf die von Richter Fulvio
Haefeli erlassene Verfügung vom 22. Mai 2012 abgestellt. Das Aus-
standsbegehren erfolgte in der zu beachtenden Form sowie innert nützli-
cher Frist, nämlich noch am Tag der Eröffnung der erwähnten Zwischen-
verfügung. Der Gesuchsteller ist im Beschwerdeverfahren D-2647/2012
Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert.
Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt,
weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
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vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Anspruch des Einzelnen darauf,
dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen
entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5
E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen).
2.2 Von den in Art. 34 aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand
führen, kommt keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG erwähnten Spe-
zialtatbestände in Frage, sondern einzig die Auffangbestimmung von
Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, auf welche sich der Gesuchsteller denn auch
beruft. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen – Richter,
Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen – in den
Ausstand zu treten, wenn sie „aus anderen Gründen, insbesondere we-
gen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer
Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen
sein könnten“. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffang-
klausel zu, die – über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen
sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei
hinausgehend – sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den An-
schein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv
Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl.
dazu ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, Art. 34, N. 6, 16 und 17).
2.3 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt un-
ter anderem auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbe-
fassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich
die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen
und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 34, N. 19). Für die vorliegend inte-
ressierende Frage – Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der
instruktionsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege – hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein
Richter oder eine Richterin nicht schon deswegen als voreingenommen
gilt, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit
abgewiesen hat. So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig
voraus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale An-
ordnungen getroffen werden müssen, wozu auch die Behandlung von
Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass
das damit befasste Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache
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Seite 8
abzuwägen hat, begründet für sich noch keine Voreingenommenheit,
sondern ergibt sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE
131 I 113 E. 3.7.1; ebenso Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 26 E. 3a-f). Zur An-
nahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden
Richterin müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist nament-
lich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurtei-
lung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege be-
reits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung
der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensaus-
gang deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113
E. 3.6 S. 119).
2.4 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche
Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaub-
haft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr
der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2
BGG [zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenom-
menheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE
131 I 24 E. 1.1, mit Hinweisen). Richterliche Verfahrensfehler oder ein
falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive
Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen,
sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich
in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf feh-
lender Distanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche
Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse
Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung
richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Gesuchsteller hält in seiner Eingabe dem wesentlichen Sinnge-
halt nach dafür, Richter Fulvio Haefeli hätte aufgrund der Aktenlage sein
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs.1
VwVG) nicht abweisen dürfen, zumal der Instruktionsrichter in der Zwi-
schenverfügung vom 22. Mai 2012 vom Vorliegen einer heilungsbedürfti-
gen Gehörsrechtsverletzung ausgehe, womit seine Beschwerdebegehren
auf keinen Fall aussichtslos sein könnten. Mit der Abweisung des Gesu-
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Seite 9
ches um Erlass der Verfahrenskosten habe sich daher der Instruktions-
richter in einer Weise festgelegt, welche den Ausgang der Hauptsache als
bereits vorbestimmt erscheinen lasse. Diese Vorbringen können indes
aufgrund der vorliegenden Akten nicht überzeugen.
3.2 Aus der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 geht hervor, dass vom
Instruktionsrichter eine summarische Würdigung der verschiedenen Be-
schwerdeanträge einzeln vorgenommen wurde. Während die formellen
Beschwerdeanträge – Verletzung des rechtlichen Gehörs – offenbar als
aussichtsreich qualifiziert wurden, geht er aufgrund einer Gesamtwürdi-
gung der aktuellen Aktenlage und mit Verweis auf die Heilungsmöglichkeit
der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene in materiel-
ler Hinsicht von aussichtslosen Beschwerdeanträgen aus. Sinngemäss
wird damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise (bezüg-
lich der materiellen Beschwerdeanträge) abgewiesen. Bezüglich der ma-
teriellen Verfahrensanträge geht der Instruktionsrichter sodann von einer
mutwilligen Prozessführung aus, was den potentiellen Verfahrenskosten-
anteil auf Fr. 1200.- erhöhe. An dieser Stelle sei erwähnt, dass bei mehr-
fachen Asylgesuchen und mutwilliger Prozessführung praxisgemäss Ver-
fahrenskosten von Fr. 2400.- auferlegt werden können. Selbst wenn sich
eine solche differenzierte Betrachtung der einzelnen Verfahrensanträge
bei der Beurteilung der Beschwerde auf deren Aussichtslosigkeit als un-
sachgemäss erweisen würde, beziehungsweis – wie dies der Gesuchstel-
ler zu vertreten scheint – eine Beschwerde stets gesamthaft als aus-
sichtslos zu qualifizieren sein müsste, um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege abweisen zu können, wäre dies kein Ausstandsgrund.
Allein eine möglicherweise fehlerhafte Prozesshandlung begründet noch
keinen Anschein der Voreingenommenheit, dies würde vielmehr einen
besonders schweren Fehler im Verfahren oder bei der rechtlichen Beur-
teilung bedingen. Von einer solchen schwerwiegenden Pflichtverletzung,
die zu einer Voreingenommenheit zu führen vermöchte, kann unter den
gegebenen Umständen jedoch offensichtlich nicht die Rede sein (vgl. da-
zu auch vorstehend E. 2.4).
3.3 Die geltend gemachte Vorbestimmung der Sache erscheint umso we-
niger plausibel gemacht, als dem Gesuchsteller mit der Zwischenverfü-
gung vom 22. Mai 2012 die Möglichkeit eingeräumt wurde, bis zum
6. Juni 2012 – und damit innert der laufenden Kostenvorschussfrist – eine
Beschwerdeergänzung nachzureichen. Dem Gesuchsteller steht es dem-
nach frei, seine bisherigen Beschwerdevorbringen noch vor Ablauf der
D-2849/2012
Seite 10
Kostenvorschussfrist zu ergänzen, was vom Gericht zu würdigen sein
wird.
3.4 Auch aus der sprachlichen Formulierung in der Zwischenverfügung
vom 22. Mai 2012 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Instruk-
tionsrichter nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlust-
chancen gefolgt wäre. Die Erwägungen sind insofern hinreichend offen
formuliert, als nicht zu erkennen wäre, dass Richter Fulvio Haefeli im
Rahmen des Hauptverfahrens nicht gewillt sein sollte, sich mit den vom
Gesuchsteller aufgeworfenen Fragen vertieft auseinanderzusetzen und
seine Position als Folge einer vertieften Würdigung der dann bestehen-
den Akten – namentlich auch der in Aussicht gestellten Beschwerdeer-
gänzung – gegebenenfalls zu revidieren. Auch ein Absehen vom einver-
langten Kostenvorschuss ist nicht ausgeschlossen worden, zumal der
Gesuchsteller – wie erwähnt – innert der angesetzten Zahlungsfrist ja die
in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nachreichen kann. Objektive
Gründe zur Annahme einer Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli sind
somit auch von daher nicht ersichtlich.
4.
Nach vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersichtlich
gemacht, welche im Verfahren D-2647/2012 für eine Befangenheit von
Richter Fulvio Haefeli sprechen würden. Bei dieser Sachlage ist das Aus-
standsbegehren abzuweisen, womit im Rahmen des vorliegenden Verfah-
rens kein Anlass besteht, dem Antrag um Aufhebung der Zwischenverfü-
gung vom 22. Mai 2012 Folge zu leisten (vgl. dazu Art. 38 VGG i.V.m.
Art. 38 Abs. 1 BGG). Die Akten sind zur Weiterführung des Verfahrens
D-2647/2012 an den zuständigen Instruktionsrichter zu überweisen.
5.
5.1 Der Gesuchsteller hat auch im vorliegenden Ausstandsverfahren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG ersucht. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen
muss die Sache jedoch als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das
Gesuch abzuweisen ist.
Dem Gesuchsteller sind bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-2647/2012 dem
bisherigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: