B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2849/2017
X_START
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie dessen Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Véronique Mbwebwe, Swiss-Exile, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. März 2017 / (…).
D-2849/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie,
gelangten eigenen Angaben zufolge am 28. Oktober 2014 in die Schweiz,
wo sie am 29. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(…) um Asyl nachsuchten. Am 6. November 2014 wurde A._______, der
Beschwerdeführer, zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu
den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 29.
Februar 2016 sowie am 25. August 2016 eingehend zu den Asylgründen
angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus Istanbul und gehöre der Religion Zaratustra an. Von seiner
Frau, der Mutter seiner Kinder, sei er seit dem 2. Mai 2014 geschieden,
wobei die Scheidung nicht sein Wunsch gewesen sei, sondern sie aufgrund
des staatlichen Drucks dazu gezwungen gewesen seien. Er habe eine Aus-
bildung als Chauffeur, sei aber von September 2012 bis Februar 2014 auf
seinem eigenen Bauernhof in F._______ tätig gewesen. Im März 2014 sei
er zurück nach Istanbul gezogen und im Oktober des gleichen Jahres aus-
gereist. Er stamme aus einer Familie, deren Angehörige schon lange bei
der kurdischen Nationalbewegung seien, teilweise in wichtigen Positionen.
Seine Familie werde auch aufgrund ihrer Religion diskriminiert und die
Schule habe versucht, seine Töchter zu Musliminnen zu machen. Seine
Schwester sei Schriftstellerin und vor 21 Jahren wegen dem erlebten Druck
in die Schweiz gekommen. Sie habe in vielen Büchern die Folter und die
Grausamkeiten, die die Kurden erleben, geschildert. Sie und auch seine
Mutter seien gefoltert worden. Er selber sei von der Polizei geschlagen und
verletzt worden, er sei immer wieder mitgenommen und nach seiner
Schwester und deren Ex-Mann gefragt worden. Dieser sei der Präsident
des Volkskongresses gewesen, der Vertretung der Kurden Europas. Als er
seinen Bauernhof in F._______ gegründet habe, sei er von den Nachbarn
schikaniert worden und sie hätten ihm gesagt, als Kurde habe er keine
Chance dort zu bleiben. Er sei immer wieder auf den Polizeiposten ge-
bracht und beschimpft worden. Dort sei er jeweils sechs bis acht Stunden
festgehalten worden, ohne dass dies registriert worden sei. Er sei dort auch
auf die Bücher seiner Schwester angesprochen und gefragt worden, woher
diese die Informationen über Offiziere und Politiker habe, zumal sie in der
Schweiz lebe. Immer wieder habe es Razzien zuhause gegeben. Die Gen-
darmerie habe die Dorfbevölkerung in F._______ gegen ihn aufgehetzt. Er
habe weder Strom noch Wasser bekommen und keine Strasse zum Hof
D-2849/2017
Seite 3
bauen dürfen. Die Nachbarn hätten Tierkadaver oder Abfall in seinen
Garten geworfen. Seine Ex-Frau stamme aus einer politischen Familie und
sei im Juli 2014 mit der YPJ (Frauenverteidigungseinheit) zum Kampf in
die Berge gegangen. Zum Schutz seiner selbst und der Töchter hätten sie
sich vor ihrem Aufbruch in die Berge scheiden lassen. Danach sei er von
der Polizei noch mehr unter Druck gesetzt worden. Man habe ihm vorge-
worfen, seine Frau zu den Guerillas geschickt zu haben. Im Juni 2014 sei
er auf den Polizeiposten in G._______ gebracht und komareif geschlagen
worden. Im September 2014 sei er von der Antiterrorpolizei vorgeladen, auf
den Polizeiposten H._______ gebracht und bedroht worden, man werde
seine Töchter vergewaltigen. Man habe ihm gesagt, sie hätten schon seine
Frau seinerzeit vergewaltigt (was er davor nicht gewusst habe) und nun
würden sie sich seine Töchter vornehmen. Er habe deswegen psychische
Probleme und könne nicht schlafen. Anfang Oktober sei er erneut festge-
nommen worden. Er habe im Laufe der Zeit mehrmals versucht, sich an
die Polizei zu wenden, diese habe ihn aber nicht ernst genommen und ge-
sagt, er solle abhauen, er sei Kurde. Ferner machte der Beschwerdeführer
geltend, seine psychische Verfassung sei nicht gut, er habe Schlafstörun-
gen.
Im Vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer zahlreiche
Beweismittel ein, darunter die Identitätskarten von ihm und seinen Töch-
tern, diverse Fotografien, Zeitungsberichte, Kopien von Befragungen der
Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie Anklagen (teilweise mit Überset-
zung), Schreiben seiner Schwester, ein psychiatrisches Attest vom
18. Februar 2016, eine Passkopie seines Bruders in London sowie ein ärzt-
liches Zeugnis vom 18. Mai 2016.
B.
Mit Verfügung vom 27. März 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Diese Verfügung konnte nicht zugestellt werden.
C.
Am 18. Mai 2017 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheis-
sung der Asylgesuche, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
D-2849/2017
Seite 4
D.
Am 19. Mai 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug per sofort
einstweilen aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2017 nahm die Instruktionsrichterin
die Eingabe vom 18. Mai 2017 als Beschwerde gegen die Verfügung vom
27. März 2017 entgegen und stellte den legalen Aufenthalt der Beschwer-
deführenden während des Verfahrens fest. Gleichzeitig wurden ihnen die
vorinstanzlichen Akten zugestellt und Gelegenheit gegeben, innert Frist
eine Beschwerdeergänzung nachzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine
Beschwerdeverbesserung ein und teilten mit, sie würden in Zukunft von
Veronique Mbwebwe, Swiss-Exile, vertreten. Zusammen mit dieser Ein-
gabe wurde ein Schreiben des Kurdischen Kultur- und Solidaritätsvereins
in Chur vom 17. Mai 2017 sowie ein Email-Austausch zwischen der
Rechtsvertreterin und dem Neffen des Beschwerdeführers vom
6. Juni 2017 eingereicht.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2017 wurde die neue Rechtsvertre-
terin bestätigt und die ehemaligen Vertreter aus dem Verfahren verwiesen.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
H.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 hielt das Bundesamt an seiner Ver-
fügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 19. Juli 2017 machten die Beschwerdeführenden von ihrem Replik-
recht Gebrauch. Gleichzeitig reichten sie einen ärztlichen Bericht vom
6. Juni 2017, ein Verlaufsblatt vom 12. Januar 2017 sowie eine ambulante
Erstkonsultation vom 21. Oktober 2015 der psychiatrischen Dienste Grau-
bünden (alle betreffend den Beschwerdeführer) zu den Akten.
J.
Am 24. Juli 2017 wurden weitere Beweismittel, namentlich ein Schreiben
von Dr. Yekta Uzunoglu vom 26. Juni 2017, ein Ausdruck eines Online-
D-2849/2017
Seite 5
Artikels, ein Schreiben von I._______, Übersetzer, sowie ein Schreiben
von J._______, Journalist, eingereicht.
K.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 wurde dem Gericht ein Schreiben der Rechts-
vertretung der Beschwerdeführenden ans SEM zugestellt, mit welchem auf
die schwierige Situation der Töchter beziehungsweise deren mangelnde
schulische Möglichkeiten aufmerksam gemacht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
D-2849/2017
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die
Schilderung des Beschwerdeführers der Reise in die Schweiz sei unglaub-
haft und es müsse davon ausgegangen werden, dass er dem SEM seine
tatsächlichen Reiseumstände sowie seinen Reisepass vorenthalten wolle.
Aufgrund dieser unglaubhaften Aussagen würden erste massive Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu den Asylgründen bestehen. Diese
würden durch seine vagen Ausführungen zusätzlich verstärkt. Ferner habe
er keine Beweismittel betreffend die wiederholten Mitnahmen durch die Po-
lizei eingereicht. Von türkischen Staatsbürgern könne jedoch erwartet wer-
den, dass diese Spitalunterlagen, Vorladungen sowie Festhalte- oder Ent-
lassungsbestätigungen einreichen könnten. Auch sei nicht nachzuvollzie-
hen, weshalb die Behörden ihm gegenüber wegen seiner Geschwister ak-
tiv gewesen sein sollten. Diese hätten die Türkei vor über 20 Jahren ver-
lassen. Seine eigenen politischen Aktivitäten seien sodann nicht genügend
intensiv und zu pauschal beschrieben. Ein verstärktes behördliches Inte-
resse an ihm erscheine nicht nachvollziehbar. Weiter habe er einen Vorfall,
D-2849/2017
Seite 7
welcher im Oktober 2014 geschehen sein soll, erst anlässlich der zweiten
Anhörung vorgebracht und davor nie erwähnt. Diese Äusserungen seien
deshalb als nachgeschoben zu beurteilen. Es gebe keine einleuchtenden
Gründe, warum er diese nicht schon früher hätte kundtun können, zumal
es sich dabei um den aktuellsten Vorfall vor seiner Ausreise gehandelt
habe. Aufgrund dieser nachgeschobenen Vorbringen würden sich die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung erhärten. Schliesslich
mangle es den von ihm eingereichten Beweismitteln am Bezug zu seinen
Vorbringen, handle es sich dabei doch ausschliesslich um eine Anklage
gegen den Bruder seiner Ex-Frau sowie Aussageprotokolle der Antiterror-
einheit in Istanbul betreffend Aktivitäten der Ex-Frau und Anklage gegen
die Ex-Frau, weil diese die Tochter geschlagen habe. Das SEM bezweifle
nicht, dass sich seine Ex-Frau tatsächlich der YPJ angeschlossen habe.
Daraus könne der Beschwerdeführer aber nichts für sich ableiten. Seine
Vorbringen würde den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit somit nicht
standhalten. Betreffend Anschluss seiner Ex-Frau an die YPJ sei zudem
festzustellen, dass die Abklärungen der Antiterrorabteilung legitime staatli-
che Massnahmen darstellen, zumal die behördlichen Massnahmen ge-
mäss Akten ausnahmslos auf die illegalen Aktivitäten seiner Ex-Frau ab-
zielen würden. Damit seien sie nicht asylbeachtlich. Zu den von ihm gel-
tend gemachten Ereignissen aus den Jahren 2002/2003 und früher sowie
aus dem Jahr 2011 sei festzuhalten, dass sich diese auf Geschehnisse
beziehen, die lange vor seiner Ausreise stattgefunden haben und somit so-
wohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht einem Zusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht entbehren würden. Ferner handle es sich
bei den geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen
Ethnie nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, da es
ihnen dafür an der erforderlichen Intensität mangle. Somit sei keine asyl-
beachtliche Gefährdung in der Türkei ersichtlich, weshalb die Asylgesuche
abzulehnen seien.
4.2 Dem wird in der Beschwerde sowie der Beschwerdeverbesserung im
Wesentlichen entgegnet, die vom SEM angeführten Widersprüche würden
sich mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers erklären
lassen, welcher ferner eine zusätzliche Anhörung rechtfertige. So sei beim
Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden,
wobei Ausführungen zu dieser Krankheit und den Symptomen gemacht
werden. Ausserdem sei betreffend die vier Kinder des Beschwerdeführers
das Kindswohl zu berücksichtigen.
D-2849/2017
Seite 8
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, sie habe die schwie-
rige gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers weder verneint noch
unberücksichtigt gelassen. Selbst wenn seine mentale Verfassung zu ei-
nem inkohärenten Aussageverhalten beitrage, bestehe ganz augenschein-
lich kein behördliches Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwer-
deführers. Dies werde auch ohne tiefergehende Glaubhaftigkeitsprüfung
ersichtlich. Dass er oder die minderjährigen Kinder aufgrund der politischen
Haltung derer Mutter mit der Flüchtlingseigenschaft zu belegen seien,
leuchte weder ein noch werde dies in der Beschwerdeverbesserung näher
begründet.
4.4 Dem wurde in der Replik im Wesentlichen entgegnet, die Aussage des
SEM, die Aktivitäten der Ex-Frau beziehungsweise Mutter bei der YPJ wür-
den offensichtlich zu keiner Gefährdung der Beschwerdeführenden führen,
sei nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich sei auch die Kinderrechtskonven-
tion zu berücksichtigen. Die Kinder seien traumatisiert, von der Mutter ver-
lassen worden und nun bei einem Vater, welcher psychisch schwer ange-
schlagen sei.
Den der Replik beiliegenden Arztberichten ist zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnosti-
ziert wurde.
4.5 Im Schreiben von Dr. Yekta Uzunoglu legt dieser dar, bereits die Tatsa-
che, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers sich der YPJ angeschlossen
habe, sei ein ausreichender Grund für die Regierung, ihn als Kriminellen
zu beurteilen. Die Kinder eines YPJ-Mitglieds würden verfolgt und diskrimi-
niert in der Türkei, von allen staatlichen Institutionen, da die YPJ als terro-
ristische Organisation gelte. Diesbezüglich mache er auf die Berichterstat-
tung betreffend zwei tschechischen Staatsbürgern aufmerksam, welche in
der Türkei festgenommen worden seien, da sie die Zivilbevölkerung in den
kurdischen Regionen Syriens über Kontakte der YPJ und YPG unterstützt
hätten. Ein entsprechender Online-Artikel wurde als Beilage eingereicht.
Den weiteren beiden eingereichten Schreiben sind hauptsächlich generelle
Aussagen zur Situation der Kurden in der Türkei zu entnehmen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus
andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen oder aus anderen
D-2849/2017
Seite 9
Gründen als in der Beschwerdeschrift vorgebracht gutheissen (sog. Mo-
tivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398,
Rz. 1136).
5.2 Verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls ge-
eignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
5.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be-
troffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des
Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das
Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht
verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfah-
rens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1
und 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen).
D-2849/2017
Seite 10
5.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende
Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hin-
weise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezi-
fisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt statt-
findet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. hierzu BVGE
2015/42 E. 5.2). Das Geschlecht soll auch bei der Auswahl der weiteren
anwesenden Personen berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 ist eine Aus-
gestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren
Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen
vortragen, das heisst, erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträch-
tigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die
Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutz-
vorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine
solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in
der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise
vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffe-
nen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen
Geschlechts respektive im Rahmen eines gleichgeschlechtlichen Teams
könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird
(vgl. Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.).
5.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissen-
berger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16
S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So führt sie an, die
unglaubhaften Angaben zur Reise würden Zweifel an allen Asylvorbringen
aufkommen lassen. Ferner seien die Vorbringen teilweise nachgeschoben,
D-2849/2017
Seite 11
teilweise widersprüchlich und grundsätzlich vage. Nach Ansicht des Ge-
richts kann jedoch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers aufgrund der Qualität der Anhörungen sowie des psychischen Zustan-
des des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt nicht beurteilt wer-
den. Dies aus folgenden Gründen:
6.1.1 Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der BzP an, es gehe
ihm psychisch schlecht (vgl. vorinstanzliche Akten act. A4 S. 14). Der Vo-
rinstanz war somit anlässlich der beiden Anhörungen vom 29. Februar
2016 und 25. August 2016 der schlechte psychische Zustand bekannt. Die
erste Anhörung musste denn auch aus diesem Grund abgebrochen wer-
den. Zum Zeitpunkt der zweiten Anhörung war auch das Vorliegen einer
Posttraumatischen Belastungsstörung bekannt (vgl. act. A18 und A21).
Dennoch ist beim Durchlesen insbesondere des zweiten Anhörungsproto-
kolls nicht zu erkennen, dass auf seinen Zustand angemessen Rücksicht
genommen worden wäre (vgl. insbesondere act. A24, F23 f.). Vor Allem
aber wurde auf seine tatsächlich oftmals konfusen Aussagen hin kaum
nachgefragt und versucht, diese aufzuklären. So ist es nicht möglich, sich
aufgrund der Anhörungen betreffend den zeitlichen Ablauf ein klares Bild
zu machen. Beispielsweise schilderte der Beschwerdeführer zu Beginn der
zweiten Anhörung relativ konfuse Dinge, die er bisher noch nicht erwähnt
hatte. Es wird von der befragenden Person jedoch nicht versucht, dies auf-
zuklären oder zeitlich besser einzuordnen, sondern lediglich gefragt, wa-
rum er dies früher nicht erwähnt habe (vgl. A24, F12 ff.). So wird beispiels-
weise nicht klar, was bei dem Vorfall im Oktober 2014 vorgefallen sein soll,
zumal der Beschwerdeführer weiter unten (vgl. act. A24, F19) angibt, die
Razzia habe im Jahr 2011 stattgefunden. In diesem Zusammenhang macht
die Hilfswerkvertretung zu einem späteren Zeitpunkt darauf aufmerksam,
dass er bezüglich Daten hin- und herspringe, weshalb seine Schilderungen
schwer nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer antwortet darauf, er
könne sich Daten nicht merken. Er wolle vergessen, bringe es aber nicht
aus seinem Kopf raus und er mache sich grosse Sorgen um seine Kinder
(vgl. act. A24, F25).
6.1.2 Besonders eklatant ist jedoch das Verhalten der befragenden Person
zum Schluss der zweiten Anhörung. Während diese davor, als der Be-
schwerdeführer auf sexuelle Übergriffe anlässlich einer Verhaftung bezie-
hungsweise Befragung anspielt, darauf in keiner Weise eingeht (vgl. A24,
F12 ff.), fragt die Hilfswerkvertretung zum Schluss der Anhörung, ob der
Beschwerdeführer weitere Angaben gemacht hätte, wenn das Team ein
D-2849/2017
Seite 12
reines Männerteam gewesen wäre. Darauf antwortete der Beschwerdefüh-
rer, was ihm als Mann zugstossen sei, könne er in Anwesenheit einer Frau
nicht aussprechen. Es wäre unpassend zu erzählen, was ihm die türkische
Polizei und Armee angetan habe (vgl. act. A 24, F31). Auf diese Aussage
wird – soweit ersichtlich im Anhörungsprotokoll – in keiner Art und Weise
reagiert. Der Beschwerdeführer hat damit aber nach Ansicht des Gerichts
klar kundgetan, dass er geschlechtsspezifische Asylgründe hat, welche er
im vorliegenden Rahmen nicht vorbringen kann. Spätestens an dieser
Stelle wäre die Anhörung abzubrechen und – allenfalls zu einem späteren
Zeitpunkt – in einem reinen Männerteam fortzuführen gewesen.
6.2 Indem das SEM den Beschwerdeführer trotz konkreter Hinweise auf
eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung nicht durch ein reines
Männerteam (ergänzend) anhören liess, hat es den Sachverhalt unrichtig
beziehungsweise unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ist es unerheblich, ob die Missachtung der Verfah-
rensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte. Das
SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden, mit den oben aufgezeig-
ten Schutzvorschriften in Einklang stehenden Massnahmen zu ergreifen,
und gestützt darauf das Asylgesuch neu zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zu-
mal sie ihren Entscheid korrekt zu begründen hat und die Erstellung des
Sachverhalts weiterer Abklärungen, insbesondere einer weiteren Anhö-
rung des Beschwerdeführers durch ein Männerteam, bedarf. Dies würde
den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Angesichts der Rück-
weisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Gericht zu den Akten
gereichten Beweismitteln, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegen-
stand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und
das SEM sich damit zu befassen haben wird.
7. Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die
vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung ans SEM zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
D-2849/2017
Seite 13
9.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2849/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. März 2017 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: