B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2851/2018
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, er sei
afghanischer Staatsangehöriger und am (…) in B._______ geboren (vgl.
vorinstanzliche Akten A1).
A.a Am 9. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgrün-
den befragt (BzP [vgl. A4]). Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei
ethnischer (…) (…) Glaubens und in D._______ im Distrikt E._______ in
der Provinz Nangarhar geboren. Sein Geburtsdatum sei der (…) 1995 be-
ziehungsweise er sei 19, vielleicht aber auch 21 Jahre alt; jedenfalls sei er
mit der Erfassung des Geburtsjahrs 1995 einverstanden. Im Alter von etwa
acht Jahren sei er mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern ([…]
Brüder, […] Schwestern) nach Pakistan gezogen und dort in einem Flücht-
lingslager namens (…) aufgewachsen. Sein Vater habe es versäumt, einen
Flüchtlingsausweis für die Familie zu beantragen. Er selbst habe sich zwar
mehrmals bei den pakistanischen Behörden in Lahore um einen entspre-
chenden Ausweis bemüht, letztmals etwa vor neun Monaten, aber er sei
immer wieder vertröstet worden. Er habe daher illegal in Pakistan gelebt.
Eine Schule habe er nie besucht. Er habe viele Jahre in einer (…) gearbei-
tet. Vor etwa drei Jahren sei sein ältester Bruder nach Afghanistan zurück-
gekehrt und arbeite dort als Polizist. Vor etwa acht Monaten seien auch er
und die restliche Familie in das Heimatdorf in Afghanistan zurückgekehrt,
nachdem die afghanische Regierung mit den pakistanischen Behörden
eine Vereinbarung über die Rückschaffung von Flüchtlingen abgeschlos-
sen habe. Die Lage in Afghanistan sei aber allgemein sehr schlecht gewe-
sen. Während seine Mutter dort geblieben sei, habe sich sein Vater nach
etwa vier Monaten entschlossen, wieder in Pakistan Arbeit zu suchen. Er
sei mit dem Vater und drei Geschwistern, die in Pakistan die Schule be-
sucht hätten, nach G._______ zurückgekehrt und habe dort die Arbeit in
der Kaugummi-Fabrik wieder aufgenommen. Ein weiterer Grund für die
Rückkehr nach G._______ sei die medizinische Behandlung eines Bruders
gewesen, der in Afghanistan wegen einer Mine eine Hand verloren habe.
Da seine Familie Schulden gehabt habe, habe er sich entschlossen, in Eu-
ropa Arbeit zu suchen, um so die Schulden abbezahlen zu können. Am
3. Januar 2016 habe er Pakistan deshalb verlassen und sei via den Iran
und die Türkei nach Europa gelangt. Seine Tazkera, die er sich im Jahr
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2013 im Distrikt E._______ habe ausstellen lassen, habe er bei seiner Mut-
ter in Afghanistan zurückgelassen.
A.b Am 21. März 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich
zu seinen Asylgründen an (vgl. A21). Er reichte seine Tazkera ein (vgl. A20)
und führte aus, sein Vater, der gegenwärtig in Afghanistan lebe, habe ihm
das Dokument zukommen lassen. Er habe sich dieses ausstellen lassen,
nachdem er von Pakistan nach Afghanistan ausgeschafft worden sei, be-
ziehungsweise bereits früher anlässlich einer freiwilligen Reise nach Af-
ghanistan im Jahr 2013. Er sei damals (…) gewesen, aber da man für die
Ausstellung einer Tazkera volljährig sein müsse, habe der Beamte von sich
aus beim Alter (…) hingeschrieben. Er wisse nicht, weshalb das Dokument
kein Ausstellungsdatum trage und die Rubrik „Nationalität“ leer sei, viel-
leicht sei die Schrift verblasst. Er wisse auch nicht, warum sein Name
F._______ darauf nicht vermerkt sei, er habe diesen dem afghanischen
Beamten gegenüber genannt. Er sei in D._______ im Distrikt E._______
geboren. Im Alter von vier oder sechs Jahren sei er mit seinen Eltern und
den (…) ältesten Geschwistern – die (…) jüngeren seien erst später in Pa-
kistan zur Welt gekommen – von Afghanistan nach Pakistan gezogen, wo-
bei er den Grund für den Umzug nicht nennen könne. Sie hätten sich in
G._______, dem Wohnort eines Onkels väterlicherseits, der schon lange
im (…) ansässig gewesen sei, niedergelassen; zunächst hätten sie im
Haus des Onkels gewohnt und später ein eigenes Haus gemietet. Er habe
nie in einem Flüchtlingslager gelebt. In G._______ habe auch kein solches
existiert. Sein Vater habe sich zwar um die Ausstellung eines Aufenthalts-
dokuments bemüht, aber vergebens. Er sei nie selbst einer Behörde in Pa-
kistan vorstellig geworden. Er sei zwar öfters von der pakistanischen Poli-
zei kontrolliert worden, habe sich aber immer freikaufen können, so dass
er wegen der Papierlosigkeit keine weiteren Probleme gehabt habe. Seine
jüngeren Geschwister hätten in Pakistan eine private Schule besucht. Er
sei hingegen Analphabet. Er habe seit seiner Kindheit gearbeitet; in einem
Hotel und manchmal auf dem Bau, aber hauptsächlich in der (…), in der er
ein geregeltes Einkommen samt Überzeitentschädigung erhalten habe.
Auch sei die Arbeitgeberin nach einem Arbeitsunfall für die medizinische
Versorgung aufgekommen. Im Jahr 2015 sei seine Familie nach Afghanis-
tan ausgeschafft worden, wobei sie keinen Ausschaffungsbescheid von
den pakistanischen Behörden erhalten hätten und auch nicht an die
Grenze gebracht worden seien; sie seien lediglich aus dem Haus gejagt
worden. Nach der Ausschaffung habe seine Familie zunächst in B._______
gelebt und sei dann ins Heimatdorf D._______ zurückgekehrt. Etwa vier
bis sechs oder etwa acht Monate nach der Ausschaffung seien sein Vater
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und ein Bruder bei einem Anschlag auf einen Bazar verletzt worden und
hätten sich zur medizinischen Behandlung wieder nach G._______ bege-
ben. Er selbst habe in Afghanistan Probleme bekommen, nachdem er ein-
mal mit einem Mädchen allein in einem Zimmer gewesen und dabei von
dessen Mutter erwischt worden sei. Er habe seiner Mutter davon berichtet
und sie habe ihn angehalten, sofort zu seinem Vater nach Pakistan zu ge-
hen. Der Vater sei dann zu der Familie des Mädchens gegangen, um mit
dieser zu verhandeln. Diese habe aber eine grosse Geldsumme verlangt,
die sein Vater nicht gehabt habe. Die Familie des Mädchens habe dann die
Taliban geholt und diese hätten seinen Vater Ende 2015 mitgenommen,
während zehn bis fünfzehn Tagen festgehalten und misshandelt. Erst auf
Druck der Weissbärtigen sei er freigekommen. Sein Vater habe ihn in der
Folge davor gewarnt, wieder nach Afghanistan zu gehen. Bei einer Rück-
kehr würden ihn die Taliban töten. Aber auch in Pakistan bestehe die Ge-
fahr, dass ihn die Familie des Mädchens finden und ihm etwas antun
könnte. Am 3. Januar 2016 habe er Pakistan daher verlassen und sei via
den Iran und die Türkei nach Europa gelangt. Im Jahr 2017 sei seine Fa-
milie wieder von Pakistan nach Afghanistan ausgeschafft worden. Auch der
Onkel aus G._______ sei dorthin zurückgekehrt. Der älteste Bruder, der in
Afghanistan als Polizist gearbeitet habe, sei zwischenzeitlich als Märtyrer
gestorben.
Im Rahmen der Anhörung teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass
es die eingereichte Tazkera als mutmassliche Fälschung gestützt auf
Art. 10 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) einziehe. Aufgrund der Aktenlage zweifle
es die geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit an und beab-
sichtige, die Staatsangehörigkeit auf „Staat unbekannt“ zu ändern. Es
räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern.
Der Beschwerdeführer entgegnete, er sei Afghane, verfüge aber nebst der
Tazkera über keine Dokumente. Auf seinem Mobiltelefon könne er Bilder
seines Vaters und seines Bruders in Militärkleidung sowie ein Video über
die Ausschaffung von Menschen nach Afghanistan, auf dem er nicht zu se-
hen sei, zeigen. Seinen Aufenthalt in Pakistan könne er nicht belegen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 18. April 2018 – eröffnet am 20. April 2018 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung
nach Afghanistan ausschloss.
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B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchende
seien verpflichtet, ihre Identität offenzulegen. Der Beschwerdeführer habe
weder gültige Ausweispapiere noch andere Beweismittel eingereicht, die
geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und des Herkunftslands
beizutragen. Die ins Recht gelegte Tazkera sei als mutmassliche Fäl-
schung eingezogen worden. Das Dokument nenne als Ausstellungsort den
Distrikt H._______, bezeichne das Alter des Beschwerdeführers
2014/2015 mit 18 Jahren und führe als Zeugen einen Cousin väterlicher-
seits auf. Die Angaben des Beschwerdeführers seien damit nicht in Ein-
klang zu bringen (Ausstellung 2013 im Distrikt E._______; Altersangabe
(…); Anwesenheit eines nicht mit dem Beschwerdeführer verwandten Dorf-
bewohners) und es sei somit offensichtlich, dass die Tazkera nicht echt sei.
Darüber hinaus trage sie kein Ausstelldatum und nenne weder den Nach-
namen des Beschwerdeführers noch die Staatsangehörigkeit. Die Einrei-
chung einer unechten Tazkera wecke Zweifel an der vorgebrachten afgha-
nischen Staatsangehörigkeit. Die vom Beschwerdeführer auf dem Telefon
gespeicherten Fotos des Vaters und eines Bruders in Militäruniform und
ein Video über die Ausschaffung von Afghanen aus Pakistan seien keine
tauglichen Beweismittel für die Klärung der Frage der Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers, weshalb diese auch nicht als Ausdrucke zu den
Akten genommen worden seien. Überdies erwecke die geschilderte Le-
bensgeschichte angesichts erheblicher Widersprüche (Umzug von Afgha-
nistan nach Pakistan im Alter von acht beziehungsweise vier bis sechs Jah-
ren, zusammen mit allen (…) respektive nur (…) Geschwistern; Aufwach-
sen in einem Flüchtlingslager beziehungsweise kein Aufenthalt in einem
Flüchtlingslager) weitere Zweifel an der geltend gemachten Herkunft. Ei-
nen Grund für das Verlassen des Heimatlands habe der Beschwerdeführer
nicht nennen können und sein diesbezügliches Desinteresse sei als Indiz
dafür zu werten, dass er die ersten Jahre seines Lebens nicht in Afghanis-
tan, sondern in Pakistan verbracht habe. Seine Vertrautheit mit dem gre-
gorianischen Kalender und die Unfähigkeit, die Jahreszahl 2013 im afgha-
nischen Kalender zu nennen, seien für einen angeblichen Afghanen be-
fremdend. Auch lasse die Angabe, die jüngeren Geschwister hätten in Pa-
kistan eine Privatschule besucht, Zweifel an der eigenen fehlenden Schul-
bildung aufkommen. Es sei denn auch nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer Analphabet sei, zumal seine Angaben zu dem, was auf
der Tazkera stehe und was er auf dem Personalienblatt geschrieben habe,
auf seine Lese- und Schreibfähigkeit hindeuten würden. Die Angaben des
Beschwerdeführers zur Illegalität des Aufenthalts in Pakistan seien wider-
sprüchlich (Versäumnis des Vaters, Flüchtlingsausweis zu beantragen,
respektive vergebliche diesbezügliche Bemühungen des Vaters; keinerlei
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eigene Bemühungen respektive mehrere eigene, vergebliche Versuche)
und nicht nachvollziehbar (keine Kenntnisse über internationale Hilfs- oder
andere Organisationen in Pakistan). Die vorgebrachte Abschiebung nach
Afghanistan, nachdem er bei vorgängigen Polizeikontrollen immer wieder
freigelassen und nie ausgeschafft worden sei, erscheine unglaubhaft, ent-
behre das geschilderte Prozedere (kein Ausschaffungsbefehl, keine Be-
gleitung zur Grenze, lediglich Vertreibung aus dem Wohnhaus) doch jegli-
cher Logik. Die genannten Arbeitsbedingungen in der (…), in welcher der
Beschwerdeführer jahrelang habe arbeiten können (geregeltes Einkom-
men, Überzeitentschädigung, kostenlose medizinische Behandlung nach
Arbeitsunfall), würden nicht auf einen illegal anwesenden Arbeitnehmer
hindeuten, lehre doch die Erfahrung, dass illegal Beschäftigte nicht von
solchen Leistungen profitieren könnten. Es werde zwar nicht in Frage ge-
stellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ethnischen (…)
handle, der im pakistanischen (…) gelebt habe. Seine Identität stehe aber
nicht fest und es bestünden massive Zweifel an der geltend gemachten
afghanischen Staatsangehörigkeit. Bei der BzP habe der Beschwerdefüh-
rer angegeben, wegen finanzieller Schulden nach Europa gekommen zu
sein, und bestätigt, alle Asylgründe genannt zu haben. Die erst bei der An-
hörung vorgebrachten Probleme in Afghanistan wegen des Zusammens-
eins mit einem Mädchen seien als nachgeschoben und unglaubhaft zu er-
achten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen
und die Wegweisung anzuordnen.
Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen, aber diese Untersuchungspflicht finde ihre Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der die Substanziie-
rungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hin-
weisen seitens des Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner un-
glaubhaften Angaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszuge-
hen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort
keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihm nicht gelungen, die afgha-
nische Staatsangehörigkeit glaubhaft darzulegen. Vielmehr bestünden In-
dizien auf eine Herkunft ausserhalb Afghanistans, insbesondere Pakistan.
Es könne mutmasslich davon ausgegangen werden, dass er eine Aufent-
haltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder gar eine andere
Staatsangehörigkeit besitze. Da eine Herkunft aus Afghanistan dennoch
nicht gänzlich auszuschliessen sei, sei der Vollzug dorthin unter Verweis
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auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Okto-
ber 2017 (als Referenzurteil publiziert) auszuschliessen. Ein Vollzug nach
Pakistan wäre zulässig, da keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen wür-
den, dass der Beschwerdeführer dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105]) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Angesichts der unglaubhaften Vorbringen könne ferner nicht angenommen
werden, dass er über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge. Im Üb-
rigen sei er jung, gesund und arbeitsfähig und es wäre ihm zuzumuten,
auch ohne Unterstützung eines familiären Netzwerks wieder Fuss am
früheren Wohnort zu fassen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierig-
keiten würden zudem keine existenzbedrohende, gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechende Situation darstellen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
vom 16. Mai 2018 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer (…). Er sei in
Afghanistan geboren, aber in jungen Jahren mit seiner Familie nach Pakis-
tan gezogen. Sie seien noch mehrmals von Pakistan nach Afghanistan und
wieder zurück nach Pakistan gezogen, bis er sich aufgrund der schwierigen
Sicherheitslage in Afghanistan und familiärer Schwierigkeiten sowie der Il-
legalität des Aufenthalts in Pakistan schliesslich im Jahr 2016 zur Reise
nach Europa entschlossen habe. Er habe weder in Pakistan noch in Afgha-
nistan eine Schule besucht. Erst in der Schweiz habe er sich einige Lese-
und Schreibkenntnisse angeeignet. Bei der BzP habe er sich noch nicht
getraut, den Vorfall mit dem Mädchen zu erzählen. Das SEM zweifle zu
Unrecht an seiner afghanischen Staatsbürgerschaft. Er habe seine Taz-
kera eingereicht, aber das SEM habe diese nicht gewürdigt beziehungs-
weise zu Unrecht als Fälschung deklariert. Zum weiteren Beweis der af-
ghanischen Staatsangehörigkeit reiche er seinen Bruder I._______ betref-
fende Dokumente ein (Foto, Polizeiausweis, Tazkera-Kopie, Flugtickets).
Der Bruder habe für die afghanische Polizei gearbeitet und sei letztes Jahr
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als Märtyrer gestorben. Die besagten Dokumente, die sein Cousin an die
Adresse eines in der Schweiz wohnhaften Freundes geschickt habe (vgl.
Zustellkuvert), würden belegen, dass sein Bruder afghanischer Staatsbür-
ger sei. Damit sei auch seine afghanische Staatsangehörigkeit belegt.
Der Eingabe lag eine weitere Tazkera bei.
D.
Am 18. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
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Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.
Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Be-
hörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu ge-
hört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identi-
tätsnachweises. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Iden-
tität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in jedem
Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der systema-
tischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck des
Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise von
Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat
dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asyl-
suchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legt; beziehungs-
weise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft
wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person
in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.9 und 6; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt
nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz
auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person
die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf
das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszuge-
hen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest
glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5; ferner auch das Urteil
des BVGer D-6884/2015 vom 22. März 2017 E. 8.1).
6.
6.1 Wie in E. 5 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Her-
kunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Vor-
liegend erachtete das SEM die geltend gemachte afghanische Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist
beizupflichten. Den zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefoch-
tenen Verfügung vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles ent-
gegenzusetzen. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdefüh-
rer ein ethnischer (…) ist, der im pakistanischen (…) gelebt hat, folgerte
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aber zu Recht, dass Grund zur Annahme besteht, dass er seine wahre
Identität zu verschleiern versucht. Seine Identität steht nicht fest und seine
Staatsangehörigkeit ist unbekannt. Die Schilderungen des Beschwerde-
führers zu seiner Herkunft vermögen nicht zu überzeugen. Allein die Tatsa-
che, dass er Paschtu spricht, stellt keinen hinreichenden Beweis für eine
afghanische Staatsbürgerschaft dar. Auch mit der ins Recht gelegten Taz-
kera, die weder den Nachnamen des Beschwerdeführers noch die Staats-
angehörigkeit oder ein Ausstellungsdatum nennt, vermag der Beschwerde-
führer seine Identität nicht zu belegen. Die Rüge, das SEM habe dieses
Dokument zu Unrecht als mutmassliche Fälschung deklariert, geht fehl,
stehen die Angaben auf der Tazkera zum Alter des Beschwerdeführers im
Ausstellungszeitpunkt ([…]), zum Ausstellungsjahr (2014/2015), dem Zeu-
gen (Cousin) und dem Distrikt (H._______) doch in gänzlichem Wider-
spruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers (vermerktes Alter im Aus-
stellungszeitpunkt: (…); Ausstellungsjahr: 2013; Zeuge: Dorfbewohner;
Distrikt: E._______). Die Einreichung eines unechten Beweismittels trägt
nicht zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei und die
fehlende Beibringung eines rechtsgenüglichen Identitätsnachweises stellt
eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG dar. Die mit der Rechtsmitteleingabe vom 16. Mai 2018 eingereichte
weitere (Original-)Tazkera vermag die Identität des Beschwerdeführers
nicht zu klären, trägt sie doch die gleiche Nummer ([…]), dasselbe Foto
des Beschwerdeführers und den gleichen Stempel wie das vom SEM ein-
gezogene Dokument, weist jedoch teils andere Einträge auf, was auf eine
nachträgliche Veränderung hindeuten lässt. Hinsichtlich der ebenfalls auf
Beschwerdeebene eingereichten Kopie einer Tazkera, welche einem Bru-
der des Beschwerdeführers gehöre, ist darauf hinzuweisen, dass Ausweis-
papiere vermeintlicher Verwandter die Identität des Beschwerdeführers
nicht zu beweisen vermögen. Auch die weiteren, auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumente, welche dem Bruder des Beschwerdeführers zu-
zuordnen seien (Polizeiausweis, Foto, Flugtickets), vermögen die angebli-
che Verwandtschaft nicht zu belegen und sind somit nicht geeignet, zur
Klärung der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beizutragen.
Aufgrund der Aktenlage stehen weder die Personalien des Beschwerde-
führers noch seine Staatsangehörigkeit und sein Lebenslauf fest.
6.2 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Her-
kunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklä-
rungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsäch-
lichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen andern
Staat. Er hat die Folgen seines Verhaltens insofern zu verantworten, als
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vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder weg-
weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestehen. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile im Aufent-
haltsstaat Pakistan, wonach er sich dort illegal aufgehalten und seine Fa-
milie Schulden gehabt habe, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht zu begründen vermögen.
6.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch zutreffend abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber die Unter-
suchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5), ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungs-
pflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden,
womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit
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seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche
Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassun-
gen und Spekulationen zu ergehen.
8.3 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
eingereicht und seine Angaben zur Herkunft sind – wie vorstehend ausge-
führt – unglaubhaft ausgefallen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit
sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen bis heute nicht fest. Durch
die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung sei-
ner wahren Identität und Herkunft verunmöglicht er die Prüfung, welche
Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisheri-
gen Aufenthaltsort hatte. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung in-
sofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine
flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegwei-
sung nicht entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche die Flücht-
lingseigenschaft erfülle, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine An-
wendung finden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Präzisierend bleibt anzuführen, dass das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung einen Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unter Verweis auf
das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (grundsätzliche Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan) ausgeschlossen hat (vgl. Dispo-
sitivziffer 5 der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer ver-
mochte die afghanische Staatsangehörigkeit zwar nicht glaubhaft zu ma-
chen, indes ist eine Herkunft aus Afghanistan nicht gänzlich auszuschlies-
sen. Insoweit hat das SEM den Vollzug nach Afghanistan zu Recht ausge-
schlossen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Be-
schwerde aber nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war
und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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