B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-285/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 / N (…).
D-285/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 6. August
2013 in die Schweiz, wo er am 8. August 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.
B.
Am 22. August 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 15. No-
vember 2013 die (erste) Anhörung zu den Asylgründen statt.
C.
Mit Schreiben vom 22. November 2013, vom 20. Juni 2015 sowie vom
3. und 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver-
treterin Beweismittel zu den Akten oder antwortete auf Instruktionsschrei-
ben des SEM.
D.
Am 24. November 2015 fand sodann eine ergänzende Anhörung statt.
E.
E.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie und sei in C._______ zur Welt gekommen. Seit etwa (…) lebe er im
Stadtteil D._______ in E._______. Von 2007 bis ungefähr im Mai 2010
habe er für die Stadtverwaltung (…) ([…]) gearbeitet. Dort habe er eines
Tages eine verbale Auseinandersetzung mit einem Polizisten gehabt. An-
schliessend sei er wegen seiner Herkunft aus C._______ festgenommen
und erst am nächsten Tag wieder aus der Untersuchungshaft entlassen
worden. Sein Arbeitgeber habe ihm daraufhin aufgrund seiner kurdischen
Ethnie gekündigt. Ein Gericht habe ihm nach der Kündigung Schadener-
satz zugesprochen. Diesen habe er jedoch noch nicht erhalten, weil die
Gegenpartei gegen das Gerichtsurteil Berufung eingelegt habe und das
Verfahren noch hängig sei.
Er habe dann im Kebab-Imbiss seiner Familie in F._______ gearbeitet. Mit
dieser Arbeit habe er allerdings nach vier Monaten wieder aufgehört, nach-
dem Unbekannte im Imbissladen wegen der kurdischen Ethnie seiner Fa-
milie, respektive weil er für im Krieg gefallene türkische Soldaten keine
Fahne aufgehängt habe, alles kaputt gemacht hätten. Danach habe er im
Restaurant seiner Familie in D._______ gearbeitet.
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Im Jahr 2011 habe er an einer illegalen Demonstration teilgenommen, an
welcher gegen Angriffe der Polizei auf kurdische Politiker in C._______
protestiert worden sei. Aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme habe die
Polizei – unter ihnen der Polizist G._______ – ihn zuhause festgenommen.
Nach ungefähr drei Tagen sei er dank Bestechung freigekommen. Seit die-
ser Festnahme leide er an Asthma.
Am (…) 2012 hätten Polizisten das Restaurant seiner Familie angegriffen.
Davor hätten Polizisten – unter ihnen G._______ – von seiner Familie im-
mer wieder Bestechungsgelder sowie kostenlose Verpflegung erhalten. Er
habe zwei oder drei Monate vor dem Vorfall aufgehört, G._______ gratis
Essen zu geben. Am Abend des genannten Tages seien er und sein Onkel
H._______ im Familienrestaurant mit dem Polizisten G._______ in einen
Streit geraten. Daraufhin seien sie von den Polizisten bewusstlos geschla-
gen worden und einer der anwesenden Polizisten respektive G._______
habe per Funk Verstärkung angefordert. Es seien Gasbomben geworfen,
Sachschaden angerichtet und zahlreiche Mitglieder seiner Familie sowie
Angestellte des Restaurants festgenommen worden. Er selbst sei ebenfalls
festgenommen worden. Während der rund dreitägigen Polizeihaft habe
man ihn gefoltert und zu zwingen versucht, ein Geständnis zu unterschrei-
ben, was er verweigert habe. Er sei gegen Bestechung aus der Haft ent-
lassen worden. Nach diesem Vorfall hätten er und seine Familie gegen
mehrere Polizisten Anzeige erstattet. Da die Polizisten für den Fall des Ob-
siegens seiner Familie den Verlust ihrer Arbeitsstellen befürchtet hätten,
hätten sie Druck auf ihn und seine Familie ausgeübt. Die Polizisten hätten
unter anderem gedroht, das Restaurant erneut anzugreifen. Sie – insbe-
sondere G._______ – hätten ihn auch provoziert und eingeschüchtert: Im-
mer, wenn sie ihn auf der Strasse gesehen hätten, habe er ins Polizeiauto
einsteigen müssen, wo sie ihm Geld abgenommen und ihn beschimpft oder
geohrfeigt hätten.
Im Juni 2013 habe er sich an den Gezi-Park-Protesten beteiligt und die
Demonstranten mit Wasser und Essen aus dem Restaurant versorgt. Am
1. oder 2. Juni 2013 sei er von einem Polizisten an der Hand mit einem
Messer verletzt worden. Zwei Wochen später respektive Ende Juni 2013
sei er während der Proteste von zwei Kugeln beziehungsweise von einem
Gummigeschoss getroffen und von drei respektive einem Polizisten ge-
packt und beinahe festgenommen worden. Er habe sich allerdings aus dem
Griff des/der Polizisten befreien können. Bei einem Blick zurück habe er
G._______ erkannt. Dieser habe ihm hinterher gerufen, dass er ihn nicht
in Ruhe lassen würde. Am Abend nach diesem Vorfall respektive Mitte Juli
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2013 habe G._______ eine Hausdurchsuchung bei ihm zuhause sowie im
Restaurant seiner Familie durchgeführt und dabei seinen Laptop und die
Harddisk seines Computers, seinen Reisepass sowie weitere persönliche
Gegenstände mitgenommen. Er selbst sei nach der misslungenen Fest-
nahme bei den Gezi-Park-Protesten weder nach Hause noch ins Familien-
restaurant gegangen, sondern habe sich bis zu seiner Ausreise im Quartier
I._______ bei einem Onkel und dann in J._______ bei einer Tante aufge-
halten. In den rund eineinhalb Monaten bis zu seiner Ausreise habe
G._______ respektive die Polizei drei Mal bei ihm zuhause nach ihm ge-
sucht. Er und seine Familie hätten befürchtet, G._______ könne anhand
des beschlagnahmten Reisepasses eine Anschuldigung gegen ihn kon-
struieren.
Er sei schliesslich am (…) 2013 ausgereist. Seine Familie werde weiterhin
von der Polizei bedroht und auch nach ihm gefragt. Anfangs Juni 2015 sei
zudem sein Bruder von Polizisten verprügelt worden.
E.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren folgende Beweismittel zu den Akten: seinen
Nüfus, einen Auszug aus dem Personenstandsregister (in Kopie), eine Ko-
pie von Bankkarten sowie einer Karte des öffentlichen Verkehrs in
E._______, seinen Mitarbeiterausweis des (…), die Adresse des Familien-
anwaltes (K._______), ein Urteil eines Arbeitsgerichts in E._______ vom
(…) 2013 (bei welchem er durch Anwalt L._______ vertreten war; in Kopie),
diverse Beweismittel im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (…) 2012
(unter anderem eine vom Familienanwalt verfasste Anzeige und eine DVD
mit Videoaufnahmen (…) des Polizei-Grosseinsatzes im Restaurant), ein
Schreiben des Familienanwaltes (mit deutschsprachiger Übersetzung) und
ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. M._______ vom 1. Juli 2015 (in Kopie).
F.
F.a Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 – eröffnet am 14. Dezember
2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
F.b
F.b.a Das SEM ging im Begründungsteil zunächst auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Gezi-Park-Protesten ein
und führte dazu zusammengefasst aus, an diesen Vorbringen würden aus
verschiedenen Gründen Zweifel bestehen. So habe der Beschwerdeführer
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für die zentralen Ereignisse (die versuchte Festnahme bei den Protesten
und die Durchsuchungen zuhause sowie im Restaurant) drei verschiedene
Datumsangaben gemacht. Sodann habe er an der Anhörung angegeben,
er sei in den eineinhalb Monaten, in denen er nicht mehr nach Hause ge-
gangen sei, drei Mal von G._______ zuhause gesucht worden. Als man ihn
an der ergänzenden Anhörung gefragt habe, ob seine Familie nach der
Haus- und Restaurantsdurchsuchung noch mit G._______ zu tun gehabt
habe, habe er gemeint, er würde sich nicht erinnern. Er habe an der ergän-
zenden Anhörung häufig darauf hingewiesen, dass er sich an Dinge nicht
mehr erinnern könne und habe dies mit der Einnahme von Medikamenten
(N._______ und O._______) begründet; zudem verwechsle er manchmal
Traum und Wirklichkeit und habe während seines Aufenthaltes in der
Schweiz immer wieder versucht, die Türkei zu vergessen. Es sei durchaus
möglich, dass er sich zwei bis zweieinhalb Jahre nach seiner Ausreise aus
der Türkei nicht mehr an sämtliche Einzelheiten erinnere. Seine oft wieder-
holte Aussage, er könne sich nicht mehr erinnern, sei jedoch als Schutzbe-
hauptung zu werten. Den Beipackzetteln der genannten Medikamente und
öffentlich zugänglichen Erfahrungsberichten im Internet seien zwar zahlrei-
che Nebenwirkungen zu entnehmen. Symptome wie Vergesslichkeit oder
ein eingeschränktes Erinnerungsvermögen würden jedoch nicht genannt.
Auch müsse der Behauptung des Beschwerdeführers, die dreimalige Su-
che durch G._______ sei ein Detail, widersprochen werden. Da seiner
Schilderung zufolge die erste Durchsuchung bei ihm zuhause und im Res-
taurant massgeblich für sein Untertauchen und seine spätere Ausreise ge-
wesen sei, dürfe davon ausgegangen werden, dass er sich an mögliche
weitere Handlungen von G._______ – oder der Polizei allgemein – und
insbesondere an eine wiederholte Suche bei ihm zuhause erinnern würde.
Bezüglich der versuchten Verhaftung bei den Gezi-Park-Protesten sei zwar
anzuerkennen, dass die Schilderung des Beschwerdeführers an der ergän-
zenden Anhörung einige Übereinstimmungen mit der entsprechenden
Schilderung bei der Anhörung aufweise. Zugleich würden aber auch Ab-
weichungen in zentralen Punkten bestehen. So habe der Beschwerdefüh-
rer an der Anhörung zunächst von drei Polizisten gesprochen, die ihn hät-
ten festnehmen wollen. Bei der detaillierten Schilderung des Vorgangs
habe er von zwei Polizisten gesprochen, von denen einer G._______ ge-
wesen sei. An der ergänzenden Anhörung habe er lediglich einen Polizis-
ten (G._______) erwähnt, der ihn habe festnehmen wollen. Weitere nam-
hafte Unterschiede in den beiden Schilderungen würden zum Beispiel die
Rolle der Demonstranten bei seiner Befreiung und die Anzahl der Gummi-
geschosse, die ihn getroffen hätten, betreffen. Etwas überraschend sei
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auch, dass er nicht mehr gewusst habe, ob er am Abend nach der versuch-
ten Festnahme zu seinem Onkel oder seiner Tante gegangen sei; gemäss
seiner Aussage an der Anhörung habe er nach diesem Vorfall zunächst
zwei Wochen bei seinem Onkel verbracht. Sodann laufe es angesichts der
Aussagen des Beschwerdeführers, wonach G._______ und die weiteren
Polizisten aufgrund des Vorfalls vom (…) 2012 mit grosser Wahrscheinlich-
keit mit einer Verurteilung rechnen müssten und bei einer Verurteilung ihre
Stelle verlieren würden, der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Han-
delns zuwider, dass G._______ weitere Delikte riskiert habe. Es sei na-
mentlich unwahrscheinlich, dass G._______ in Kenntnis der gegen ihn lau-
fenden Ermittlungen ohne Durchsuchungsbefehl eine Durchsuchung – o-
der allenfalls mehrere Durchsuchungen – der Wohnung und des Restau-
rants der Familie des Beschwerdeführers durchgeführt habe. Bezeichnend
sei ferner, dass die Haus- und Restaurantsdurchsuchungen sowie die wei-
teren Suchen von G._______ in dem Schreiben des Anwaltes des Be-
schwerdeführers nicht genannt würden. Aus diesen Gründen werde nicht
geglaubt, dass der Polizist G._______ den Beschwerdeführer bei den Pro-
testen im Gezi-Park beinahe festgenommen und anschliessend die Woh-
nung und das Restaurant seiner Familie durchsucht habe.
F.b.b Das SEM ging sodann auf die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Festnahme im Jahr 2011 und den Angriff auf das Restaurant seiner
Familie im (…) 2012 ein. Dazu führte es zusammengefasst aus, es werde
nicht in Abrede gestellt, dass die Polizei am (…) 2012 das Restaurant der
Familie des Beschwerdeführers gestürmt habe. Indessen werde die Rolle
bezweifelt, die dem Beschwerdeführer bei diesem Vorfall zugekommen sei.
Zweifelhaft würden namentlich die Umstände seiner Verhaftung, die drei-
tägige Polizeihaft und die in dieser Zeit vorgefallene Misshandlung erschei-
nen. So figuriere er in der von ihm eingereichten Anzeige an die Ober-
staatsanwaltschaft unter den Klägern an (…) und somit an (…) Stelle. In
der relativ ausführlichen Beschreibung des Tathergangs werde er hingegen
an keiner Stelle erwähnt. Es erstaune angesichts der eher detaillierten
Schilderung der Ereignisse, in der einige betroffene Angehörige seiner Fa-
milie namentlich genannt würden, dass seine dreitägige Polizeihaft und die
Misshandlungen in der Anzeige keinen Niederschlag gefunden hätten.
Seine Erklärung zum Fehlen entsprechender Angaben in der Anzeige-
schrift, er habe keine Beweise gehabt beziehungsweise die Beamten hät-
ten aufgrund der schweren Misshandlung die medizinische Untersuchung
am Ende der Haft verhindert, überzeuge nicht. Es wäre ihm durchaus mög-
lich gewesen, die Misshandlungen anhand einer ärztlichen Untersuchung
nach Entlassung aus der Haft zu dokumentieren. Angesichts der Schwere
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der Misshandlungen wäre auch zu erwarten gewesen, dass er nach der
Haftentlassung einen Arzt aufgesucht hätte. Ausserdem sei nicht ersicht-
lich, über welche Beweismittel die übrigen in der Anzeige aufgeführten Fa-
milienangehörigen, wie zum Beispiel seine Onkel, im Gegensatz zu ihm
verfügt hätten. Dem Schreiben des Anwaltes sei lediglich zu entnehmen,
dass auch der Beschwerdeführer am (…) 2012 (recte: […] 2012) gegen
(…) Uhr verhaftet worden sei, dass man ihn aber freigelassen habe, ohne
seine Aussagen zu Protokoll zu nehmen. Auch hier überrasche, dass das
eigens für ihn verfasste Schreiben die von ihm vorgebrachten Sachverhalt-
selemente nicht nenne, zumal der Anwalt dem Beschwerdeführer zufolge
gewusst habe, dass das Schreiben für die Schweizer Asylbehörden be-
stimmt gewesen sei.
Für die geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 2011 und 2012 habe
der Beschwerdeführer – ausser der Anzeigeschrift – keine Beweismittel
eingereicht. Dies überrasche angesichts der Tatsache, dass er über einen
Anwalt verfüge, der ihm bei anderen Streitigkeiten zu seinem Recht ver-
holfen habe. Nennenswert in diesem Zusammenhang sei das von ihm ge-
wonnene Gerichtsverfahren im Anschluss an seine Kündigung 2010 beim
(…), zu welchem er das Urteil eines Arbeitsgerichts habe einreichen kön-
nen.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer über seine
Rechtsvertretung ein Arztzeugnis eingereicht. Darin sei unter anderem der
Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geäussert
worden. Abgesehen davon, dass an diesem Dokument Vorbehalte beste-
hen würden, werde darauf hingewiesen, dass gemäss bundesverwaltungs-
gerichtlicher Rechtsprechung die Diagnose einer PTBS für sich allein kei-
nen Beweis für eine behauptete Misshandlung bilde. Die auf klinischer Be-
obachtung beruhende Einschätzung eines Facharztes könne in Bezug auf
die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für
die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen würden, ein Indiz bilden, wel-
ches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im
Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Gemäss Zeugnis
beruhe die Diagnose des Arztes offenbar einzig auf den Aussagen seines
Patienten, die naturgemäss keiner Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen
würden. Das Zeugnis werde daher nicht als ausreichend betrachtet, um die
übrigen Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften.
Aus diesen Gründen werde die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
dreitägige Haft und die Misshandlung in Haft im (…) 2012 nicht geglaubt.
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Eine Verhaftung mit anschliessender Freilassung – wie im Schreiben des
Anwaltes genannt – werde nicht ausgeschlossen. An der geltend gemach-
ten dreitägigen Haft im Jahr 2011 und insbesondere an den angeblichen
Umständen dieser Verhaftung (Festnahme zuhause) würden zumindest
Zweifel bestehen.
F.b.c Weiter ging das SEM auf die vom Beschwerdeführer geschilderten
Probleme ein, die er (oder seine Familie) aufgrund der kurdischen Ethnie
gehabt hätten. Dazu führte es aus, weder die Entlassung des Beschwer-
deführers von seiner Stelle bei (…) im Jahr 2010 noch die spätere Zerstö-
rung der Imbissbude seiner Familie in F._______, noch die behauptete
Festnahme im Jahr 2011 seien kausal für seine Ausreise im Jahr 2013 ge-
wesen. Eigenen Angaben zufolge hätte er die Türkei nicht verlassen, wenn
der Vorfall bei den Gezi-Park-Protesten und die anschliessenden Haus-
durchsuchungen beziehungsweise die Suche nach ihm nicht stattgefunden
hätten. Im Übrigen sei fraglich, ob – wie behauptet – die Entlassung von
(…) und die Zerstörung der Imbissbude mit seiner kurdischen Abstammung
zu tun gehabt hätten.
F.b.d Sodann ging das SEM auf das Vorbringen des Beschwerdeführers
ein, wonach G._______ und weitere Polizisten ihn seit dem Vorfall im (…)
2012 schikanieren, provozieren und bedrohen würden, womit sie eine Ver-
urteilung und möglicherweise den Verlust der Arbeitsstelle würden verhin-
dern wollen. Diesbezüglich hielt es zusammengefasst fest, die angeblich
zentrale Rolle des Beschwerdeführers im Vorfall vom (…) 2012 sei – wie
bereits argumentiert – stark zu relativieren. Es sei daher nicht ersichtlich,
wieso gerade er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe, während Familienange-
hörige, die gemäss Anzeige an die Oberstaatsanwaltschaft stärker in den
Vorfall involviert seien und sich mit ihren Aussagen gegenüber den Ermitt-
lungsbehörden mehr exponiert hätten, in der Türkei verblieben seien. Auch
hier treffe ferner zu, dass er seinen Aussagen zufolge die Türkei ohne die
geltend gemachten Vorfälle im Zusammenhang mit den Gezi-Park-Protes-
ten nicht verlassen hätte.
F.b.e Schliesslich wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer
bei den Fragen nach seinen Befürchtungen im Zeitpunkt der Ausreise oder
bei einer möglichen Rückkehr in die Türkei ziemlich vage und unterschied-
liche Angaben gemacht habe. So habe er an der Anhörung unter anderem
angegeben, er wisse nicht, was nun mit den Verfahren passiere, von denen
er erzählt habe; aber er wisse, dass er nicht mehr dort leben könnte, wenn
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er „türkisiert“ würde; er würde umgebracht. An der ergänzenden Anhörung
habe er angegeben, er habe Angst gehabt, dass G._______ ihm nach der
vereitelten Verhaftung und nach den Durchsuchungen bei ihm zuhause
und im Restaurant etwas in die Schuhe schieben könnte. Die versuchte
Verhaftung und die Durchsuchungen seien allerdings – wie dargelegt – un-
glaubhaft.
F.b.f Das SEM kam zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, wieso der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise – oder bei einer möglichen
Rückkehr in die Türkei heute – eine begründete Furcht vor staatlicher oder
nicht-staatlicher Verfolgung haben müsste. Seine Vorbringen würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31)
oder denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhal-
ten. Eine Würdigung der übrigen eingereichten Beweismittel führe zu kei-
nem anderen Ergebnis.
F.b.g Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich, wobei es zur Zumutbarkeit ausführte, der Beschwerdeführer
leide seinen Aussagen zufolge seit 2011 an Asthma. Ferner habe er ein
ärztliches Zeugnis vom 1. Juli 2015 eingereicht, in dem der Verdacht auf
eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert werde. Gemäss Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1062/2012 vom 10. Januar 2013 wür-
den indes psychische Probleme, einschliesslich einer PTBS, keine Weg-
weisungshindernisse darstellen, da in der Türkei eine adäquate Behand-
lung dafür erhältlich sei.
G.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, im Falle
der Bestätigung des negativen Asylentscheids sei die angefochtene Verfü-
gung betreffend die Wegweisung zu überprüfen und es sei festzustellen,
dass jetzt und in naher Zukunft seine Wegweisung weder zulässig noch
zumutbar sei, weshalb die Wegweisung zu sistieren respektive ihm die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Erlass der Verfahrenskosten und insbesondere um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Mit der Beschwerdeschrift wurden eine „Anordnung betreffend fürsorgeri-
sche Unterbringung“ des Beschwerdeführers, ein fremdsprachiges Schrei-
ben seines türkischen Anwaltes L._______ vom 28. Dezember 2015 (als
Printscreen; inkl. deutscher Übersetzung) und ein türkischer Internetartikel
(inkl. deutscher Übersetzung) zu den Akten gereicht.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung, ein deutschsprachiges Erklärungsschreiben von Familien-
angehörigen vom 25. Dezember 2015 sowie das Original des bereits mit
der Beschwerdeschrift als Printscreen eingereichten fremdsprachigen
Schreibens seines türkischen Anwaltes L._______ vom 28. Dezember
2015 (inkl. einer weiteren deutschen Übersetzung) zu den Akten reichen.
J.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer einen
„Austrittsbericht“ des (…) vom 1. Februar 2016 zu den Akten.
K.
Mit Eingabe vom 22. März 2016 liess er sodann um Herausgabe seines
Nüfus zur Ehevorbereitung ersuchen. Diese Eingabe wurde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. März 2016 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 11
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 12
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer nannte als ausreisebegründendes Ereignis die
versuchte Festnahme an den Gezi-Park-Protesten und die anschliessende
Suche nach ihm durch G._______ respektive die Polizei (vgl. Akten SEM
A 8 S. 6 und A 40 F123). Dieses Vorbringen hält allerdings – nach Prüfung
der Akten durch das Gericht und in Übereinstimmung mit dem SEM – den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur
Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – vollumfänglich auf die entsprechenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. F.b.a vorstehend) ver-
wiesen werden.
5.2 Das SEM sprach darin zunächst zu Recht die drei verschiedenen Da-
tumsangaben des Beschwerdeführers an. Die diesbezüglichen Beschwer-
devorbringen sind nicht stichhaltig. Selbst wenn es sich – wie in der Be-
schwerdeschrift vorgebracht – bei einer der Datumsangaben um ein Ver-
sehen handelt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Ereignis
an der BzP noch auf Ende Juni 2013 (vgl. A 8 S. 7), an der zeitnahen ersten
Anhörung dagegen auf Mitte Juni 2013 datierte (vgl. A 22 F52 f.). Abgese-
hen davon, dass diese Angaben – was in der Beschwerde verkannt wird –
offensichtlich auseinanderfallen, ist nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer für ein so bedeutendes respektive das ausreisebegrün-
dende Ereignis an keiner Stelle ein auch nur annähernd genaues Datum
nannte.
5.3
5.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht
(weitere) Widersprüche zwischen den Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der ersten und der ergänzenden Anhörung (betreffend An-
zahl der Polizisten, Rolle der Demonstranten, Anzahl der Gummigeschos-
se und Häufigkeit der Suche nach ihm) an. Dabei teilt das Bundesverwal-
tungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die vom Beschwerdefüh-
rer an der ergänzenden Anhörung oft wiederholte Aussage, er könne sich
nicht mehr erinnern, als Schutzbehauptung zu werten sei. Zwar ist die Er-
wägung der Vorinstanz, wonach in den Beipackzetteln der ihm verschrie-
benen Medikamente N._______ und O._______ keine Symptome wie Ver-
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Seite 13
gesslichkeit oder ein eingeschränktes Erinnerungsvermögen genannt wür-
den, insofern zu berichtigen, als gemäss dem Beipackzettel von
N._______ bei Patienten als Nebenwirkung gelegentlich Gedächtnisstö-
rungen auftreten. Dieser Hinweis im Beipackzettel allein stellt allerdings of-
fensichtlich keinen Beleg für eine Gedächtnisstörung bei einem Patienten
dar und ist – in dieser unsubstanziierten Form – schon gar nicht geeignet,
die vom SEM aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Beschwer-
deführers plausibel zu erklären.
5.3.2
5.3.2.1 In der Beschwerdeschrift werden die Widersprüche in den Schilde-
rungen des Beschwerdeführers respektive sein Unvermögen, sich an Din-
ge zu erinnern, damit erklärt, dass bis zur ergänzenden Anhörung eine lan-
ge Zeitspanne vergangen sei. Die Hilfswerksvertretung habe auf dem Un-
terschriftenblatt denn auch angemerkt, dass der abnehmende Detailreich-
tum durch den Verarbeitungsprozess sowie die zwischenzeitliche Warte-
periode erklärbar sei. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Erfahrungen an einer posttraumatischen
Belastungsstörung leide und er – was bereits an der ergänzenden Anhö-
rung geltend gemacht worden sei (vgl. Anmerkung der Hilfswerksvertre-
tung auf dem Unterschriftenblatt) – die Erlebnisse durch Verdrängung und
Albträume, welche Wirklichkeit und Traum vermischen könnten, vergessen
habe.
5.3.2.2 Es ist völlig nachvollziehbar, dass im Laufe der Zeit gewisse Details
vergessen gehen oder nur ungenau erinnert werden. Trotzdem vermag das
Argument des Zeitablaufs die vom SEM aufgezeigten Widersprüche nicht
zu erklären, zumal diese Kernelemente des ausreisebegründenden Ereig-
nisses betreffen. Es darf zudem erwartet werden, dass sich eine Person,
die an einer Demonstration von Gummigeschossen getroffen wurde und
sich aus den Händen der Polizei befreien konnte, auch zweieinhalb Jahre
nach dem Vorfall noch an die Anzahl der Gummigeschosse und – auch
wenn einer der Polizisten eine besondere Rolle spielte – an die Anzahl der
beteiligten Polizisten erinnern kann. Das Gleiche gilt für eine gesuchte Per-
son hinsichtlich der Häufigkeit der behördlichen Suche.
5.3.2.3 Bezüglich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass – soweit aus den Akten ersichtlich – bis zum heutigen
Zeitpunkt keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde.
Im eingereichten „Austrittsbericht“ vom 1. Februar 2016 wird – entgegen
dem Vorbringen der Rechtsvertreterin in der Eingabe vom 12. Februar
D-285/2016
Seite 14
2016 – lediglich ein entsprechender Verdacht festgehalten. Obwohl der Be-
schwerdeführer offenbar „weiterhin in Behandlung“ war, wurde bis zum
heutigen Zeitpunkt – trotz Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) – kein wei-
teres ärztliches Zeugnis einer psychiatrischen Fachperson nachgereicht,
gemäss welchem sich der Verdacht auf PTBS erhärtet hätte. Allein die Di-
agnose einer PTBS wäre sodann ohnehin nicht geeignet, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten „Erinnerungslücken“ an der ergänzen-
den Anhörung plausibel zu erklären. Es gilt zu beachten, dass er vor allem
an der ersten Anhörung ohne Umschweife und offenbar ohne sichtbare
oder merkbare Gemütsbewegungen über die versuchte Festnahme wäh-
rend den Gezi-Park-Protesten berichtete (vgl. insb. A 22 F66) und weder
der Befrager noch die anwesende Hilfswerksvertretung merkliche Verhal-
tensauffälligkeiten bei ihm feststellten oder sich jedenfalls nicht veranlasst
sahen, diesbezügliche Feststellungen im Protokoll respektive auf dem Un-
terschriftenblatt anzumerken. Angesichts dessen zielt auch die Einschät-
zung der Rechtsvertreterin, es habe sich bei der versuchten Festnahme
um ein traumatisches Erlebnis gehandelt, an das sich der Beschwerdefüh-
rer an der ergänzenden Anhörung wegen Verdrängung nicht mehr genau
habe erinnern können, ins Leere. Die Erklärung, der Beschwerdeführer
habe Albträume, welche Wirklichkeit und Traum vermischen könnten, über-
zeugt sodann bereits deshalb nicht, weil im Arztzeugnis des Hausarztes
des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2015 nur Albträume und eine latente
Suizidalität, nicht jedoch (durch Albträume bedingte) Gedächtnisprobleme
beziehungsweise Erinnerungsschwierigkeiten genannt werden.
5.3.2.4 Betreffend die (sinngemässe) Anmerkung der Hilfswerksvertretung
auf dem Unterschriftenblatt, der abnehmende Detailreichtum sei durch
eine allfällige Traumatisierung, den Verarbeitungsprozess sowie die zwi-
schenzeitliche Warteperiode erklärbar, ist festzuhalten, dass es sich dabei
um eine persönliche Einschätzung der Hilfswerksvertretung hinsichtlich der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers handelt. Eine sol-
che Einschätzung wird allerdings vom gesetzlichen Auftrag und Kompe-
tenzumfang nach Art. 30 Abs. 4 AsylG nicht erfasst, sondern ist Aufgabe
der Vorinstanz und letztlich des Gerichts (vgl. Urteil des BVGer
D-3777/2014 vom 17. August 2015 E. 4.2).
5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer
auf seinen widersprüchlichen Aussagen im Zusammenhang mit der ver-
suchten Festnahme bei den Gezi-Park-Protesten behaften lassen muss.
D-285/2016
Seite 15
5.4 Sodann ist festzustellen, dass – wie bereits in der angefochtenen Ver-
fügung erwähnt – die Haus- und Restaurantsdurchsuchungen sowie die
weiteren Suchen von G._______ nach dem Beschwerdeführer im Schrei-
ben von Anwalt K._______ nicht genannt werden. Ebenfalls nicht erwähnt
wird darin die angebliche versuchte Festnahme des Beschwerdeführers
durch G._______ anlässlich der Gezi-Park-Proteste.
5.5 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer die versuchte Fest-
nahme während der Gezi-Park-Proteste und die anschliessende Suche
nach ihm durch G._______ nicht geglaubt werden. Es kann daher offenge-
lassen werden, ob das SEM das Verhalten von G._______ respektive der
Polizei (Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und des Fa-
milienrestaurants ohne Durchsuchungsbefehl in Kenntnis der laufenden
Ermittlungen) zu Recht als unwahrscheinlich bezeichnete. Folglich erübrigt
sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerdevor-
bringen.
5.6 Da die geltend gemachte Hausdurchsuchung durch G._______ res-
pektive die Polizei nicht geglaubt werden kann, ist auch dem Vorbringen
des Beschwerdeführers, er befürchte, dass G._______ mit dem anlässlich
der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Reisepass ihm etwas in die
Schuhe schieben respektive eine Straftat erfinden könne (vgl. etwa A 40
F84), die Grundlage entzogen. Dasselbe gilt für das erstmals auf Be-
schwerdeebene konkret geäusserte Vorbringen, auch sein Tagebuch, in
welchem er unter anderem jedes ihm von Polizisten zugefügte Unrecht
festgehalten habe, sei bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden.
Es ist daher nicht weiter auf die entsprechenden Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift einzugehen.
5.7 Im Zusammenhang mit den Gezi-Park-Protesten ist abschliessend
festzuhalten, dass sowohl die nicht weiter definierte Beteiligung des Be-
schwerdeführers daran (vgl. A 22 F56) als auch der Umstand, dass er De-
monstranten mit Essen und Trinken versorgt haben soll, keine (glaubhaft
gemachten) Verfolgungsmassnahmen nach sich zogen. Eine Glaubhaftig-
keitsprüfung dieser Vorbringen erübrigt sich daher. Mangels (glaubhaft ge-
machter) Verfolgungsmassnahmen hat das SEM – entgegen der Anregung
der an der ergänzenden Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung auf
dem Unterschriftenblatt – auch zu Recht keine weiteren Abklärungen be-
züglich der Intensität der Beteiligung des Beschwerdeführers an den Gezi-
Park-Protesten vorgenommen.
D-285/2016
Seite 16
6.
6.1 Im Folgenden sind die weiteren vom Beschwerdeführer geschilderten
Probleme auf deren Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz hin zu über-
prüfen.
6.2
6.2.1 Dabei ist zunächst auf den Vorfall vom (…) 2012 einzugehen. Dieser
an sich wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt.
Allerdings erachtet es – wie das SEM (vgl. Bst. F.b.b vorstehend) – die
vom Beschwerdeführer geschilderte Rolle bei diesem Vorfall und insbeson-
dere – obwohl der Beschwerdeführer einiges darüber berichten konnte
(vgl. A 22 F78) – seine dreitägige Haft und die während der Inhaftierung
angeblich erlittene Folter als unglaubhaft. Abgesehen davon, dass die ent-
sprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers letztlich zu oberfläch-
lich ausgefallen sind, spricht vor allem der bereits in der angefochtenen
Verfügung erwähnte Umstand, dass die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Sachverhaltselemente weder in der Anzeige an die Oberstaats-
anwaltschaft noch im Anwaltsschreiben genannt wurden, gegen die Glaub-
haftigkeit dieser Vorbringens. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Fehlen
eines Arztberichtes den Familienanwalt davon hätte abhalten sollen, die
vom Beschwerdeführer angeblich erlittenen Misshandlungen während der
Haft in der Anzeige an die Oberstaatsanwaltschaft und in seinem Schrei-
ben zu erwähnen. Das Beschwerdevorbringen, der Anwalt K._______ ver-
trete die ganze Familie und nicht spezifisch den Beschwerdeführer, wes-
halb er „wahrscheinlich“ nicht speziell für ihn geschrieben und lediglich den
Verfahrensstand genannt habe, zielt bereits angesichts des Betreffs („Be-
trifft“) des Schreibens ins Leere. Wie schon das SEM in der angefochtenen
Verfügung anführte, wusste der Familienanwalt dem Beschwerdeführer zu-
folge denn auch, dass das Schreiben für die Schweizer Asylbehörden be-
stimmt war (vgl. A 40 F118). Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer
auch sonst keine Beweismittel betreffend Haft und Misshandlungen (wie
beispielsweise Fotografien) zu den Akten. Jedenfalls vermag das Arztzeug-
nis vom 1. Juli 2015, in welchem der Verdacht auf eine PTBS geäussert
wurde, keinen Beweis für die behauptete Misshandlung darzustellen, wo-
bei diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Bst. F.b.b vorstehend). Das-
selbe gilt sinngemäss auch für den „Austrittsbericht“ des (…) vom 1. Feb-
ruar 2016.
6.2.2 Der (glaubhafte) Vorfall vom (…) 2012 selbst war sodann weder ge-
nügend intensiv noch kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers aus
D-285/2016
Seite 17
der Türkei. Dieser allein vermag demzufolge keine Asylrelevanz zu entfal-
ten.
6.2.3
6.2.3.1 Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungen und
Schikanen durch die Polizei nach der Anzeigeerhebung betrifft, die gegen-
über seiner Familie andauern würden (vgl. A 22 F 35 ff.; Schreiben vom
20. Juni 2015 [A 30]; A 40 F32 und 40), ist Folgendes festzuhalten: Abge-
sehen davon, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers nach dem bisher Ausgeführten erheblich beeinträchtigt ist, ist festzu-
halten, dass seine diesbezüglichen Angaben – insbesondere in zeitlicher
Hinsicht – unsubstanziiert und damit unglaubhaft ausgefallen sind (vgl.
A 22 F39 ff.). Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen spricht auch,
dass sie im Schreiben von Anwalt K._______ nicht erwähnt werden.
6.2.3.2 Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an
der ergänzenden Anhörung keine ihm von seiner Familie zugetragenen
Neuigkeiten zu nennen vermochte. Seine Erklärung für das angebliche Zu-
rückhalten von Informationen seitens seiner Familie, diese sage ihm nichts,
auch wenn es etwas Neues gebe, da sie ihn nicht belasten wolle (vgl. A 40
F22 f., 42, 47 ff., 55), vermag angesichts der Wichtigkeit entsprechender
Informationen für sein Asylverfahren nicht zu überzeugen. Das Argument,
die Familie wolle aus Angst nicht darüber sprechen, weil das Telefon abge-
hört werde (vgl. A 40 F52 ff.) und sie ihr luxuriöses Leben nicht verlieren
wolle (siehe Beschwerdeschrift S. 10), erscheint sodann bereits deshalb
nicht plausibel, weil „heikle“ Informationen dem Beschwerdeführer bei-
spielsweise über den Anwalt hätten mitgeteilt werden können.
6.2.3.3 Im auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von Familien-
angehörigen des Beschwerdeführers vom 25. Dezember 2015 wird zwar
angeführt, dass immer wieder Polizisten ins Geschäft sowie in die Woh-
nung kommen und nach dem Beschwerdeführer fragen würden, seit dieser
in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Dieses Vorbringen ist al-
lerdings – wie auch die weiteren Ausführungen in diesem Schreiben – un-
substanziiert ausgefallen. Zudem sind aufgrund der Verwandtschaft res-
pektive Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und den Unter-
zeichnern des Schreibens vom 25. Dezember 2015 (u.a. sein Vater, sein
Onkel und seine Cousine) Gefälligkeitsaussagen nicht von der Hand zu
weisen. Das Schreiben vermag demnach die angebliche Gefährdung des
Beschwerdeführers in der Türkei nicht glaubhaft zu machen.
D-285/2016
Seite 18
6.3 Hinsichtlich der weiteren Vorfälle ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer weder für die Zerstörung der Imbiss-Bude in F._______ noch für
die angebliche Inhaftierung im Jahr 2011 Beweismittel zu den Akten
reichte, weshalb – insbesondere unter Berücksichtigung seiner bereits re-
duzierten persönlichen Glaubwürdigkeit – auch an der Glaubhaftigkeit die-
ser Vorbringen erhebliche Zweifel bestehen. Eine eingehende Glaubhaftig-
keitsprüfung erübrigt sich allerdings, da diese Sachverhaltselemente ohne-
hin nicht asylrelevant wären. So hat das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffend erwogen, dass weder die Zerstörung der Imbissbude noch
die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2011 kausal für seine Aus-
reise im Jahr 2013 gewesen seien (vgl. Bst. F.b.c vorstehend). Das Gleiche
gilt auch für seine Entlassung bei (…). Dieses Sachverhaltselement ver-
mag deshalb (und im Übrigen wie auch die anderen Vorfälle mangels In-
tensität) – unabhängig davon, ob er tatsächlich wegen seiner kurdischen
Ethnie entlassen wurde – keine Asylrelevanz zu entfalten.
6.4 Da die Entlassung des Beschwerdeführers bei (…) und die Stürmung
des Familienrestaurants durch die Polizei im (…) 2012 sowie – bei An-
nahme der Glaubhaftigkeit – die Festnahme des Beschwerdeführers im
Jahr 2011 und die Zerstörung der Imbissbude für dessen Ausreise nicht
kausal waren, vermögen sie auch nicht mit den weiteren in der Beschwer-
deschrift geschilderten Ungerechtigkeiten, die zeitlich noch weiter zurück-
liegen, Asylrelevanz zu entfalten. Es erübrigt sich daher, auf die behaupte-
ten Probleme des Beschwerdeführers in der Schule und die Beschwerde-
vorbringen im Zusammenhang mit der Flucht seiner Familie aus
C._______ einzugehen. Festzuhalten ist immerhin, dass dem Beschwer-
deführer seine Geburt in C._______ angesichts des auf seinem Nüfus ein-
getragenen Geburtsortes (D._______), den er auch auf dem Personalien-
blatt des EVZ als Geburtsort angab (vgl. A 1), nicht geglaubt werden kann.
7.
7.1 In der Beschwerdeschrift wird erstmals die Befürchtung geäussert, es
sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Prob-
leme mit der Polizei fichiert worden sei. Die Begründung dieser Befürch-
tung überzeugt allerdings bereits deshalb nicht, weil das Vorbringen zur
versuchten Festnahme des Beschwerdeführers durch G._______ an den
Gezi-Park-Protesten unglaubhaft ist und somit nicht als Argument für eine
Fichierung herhalten kann. Im Übrigen erwähnte der Beschwerdeführer die
Vorwürfe, seine Familie gebe Mitgliedern der HDP (Halklarin Demokratik
Partisi; Demokratische Partei der Völker) gratis zu essen und würde Leute
organisieren, die sie nach Kandil (zur PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê;
D-285/2016
Seite 19
Arbeiterpartei Kurdistans]) schicke, im vorinstanzlichen Verfahren – wenn
überhaupt – nur am Rande (vgl. A 22 F78). Sollten tatsächlich derartige
Vorwürfe gegen seine Familie erhoben worden sein, ist nicht ersichtlich,
weshalb gerade der Beschwerdeführer – und nicht beispielsweise sein in
der Türkei verbliebener Onkel, dem das Restaurant gehört – deswegen in
den Fokus der Behörden geraten sein soll. Nach dem Gesagten kann die
Frage, ob Personen wie der Beschwerdeführer, gegen die in der Türkei
noch nie ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts eröffnet wurde
(vgl. dazu BVGE 2010/9 E. 5.3.1 f.), überhaupt fichiert werden, offengelas-
sen werden.
7.2 Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren lediglich am Rande er-
wähnten (vgl. A 40 F136) und erst auf Beschwerdeebene etwas ausführli-
cher begründeten Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde bei einer
Rückkehr in die Türkei festgenommen und ins Militär geschickt werden, ist
Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass nicht mit Sicherheit fest-
steht, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich eingestuft
würde, ist es das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militär-
dienst einzuberufen. Die militärische Inpflichtnahme in der Türkei erfolgt
zudem einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des
Betroffenen. Es ist auch nicht bekannt, dass Kurden speziell gegen Ange-
hörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden (vgl. etwa Urteil des BVGer
E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 6.5). Strafrechtliche oder disziplina-
rische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Mi-
litärdienstpflicht sind daher grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder
menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. Ausnah-
men bleiben vorbehalten, beispielsweise wenn der Wehrpflichtige aus ei-
nem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer schweren Strafe zu rechnen hat
oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt, als für Deserteure und Re-
fraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder wenn der Wehrpflich-
tige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergrif-
fen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt
wäre, wofür vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind. Bei
der vom Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung geschilderten
Befürchtung, er werde aufgrund seiner Herkunft aus C._______ und seiner
Asylgesuchstellung im Ausland „irgendwohin“ versetzt, wo er „möglicher-
weise“ von einem Kommandanten umgebracht werde (vgl. A 40 F136),
handelt es sich um eine reine Spekulation. Seine Ausreisegründe wurden
sodann vom SEM und vom Gericht in weiten Teilen als unglaubhaft erach-
tet, weshalb auch das Beschwerdevorbringen, er würde im Militärdienst
D-285/2016
Seite 20
aufgrund seiner Vorgeschichte einer äusserst schlechten Behandlung aus-
gesetzt, ins Leere zielt.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch
abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift noch die übrigen Beweismittel etwas
zu ändern.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Zwar sprach er – nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung – beim
Zivilstandsamt P._______ zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit ei-
ner Schweizer Bürgerin vor (vgl. Bst. K vorstehend). Allerdings konnte res-
pektive durfte die Ehe – soweit aus den Akten ersichtlich – (bisher) nicht
geschlossen werden. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf
Art. 42 Abs. 1 AuG (SR 142.20) berufen. Die vom SEM angeordnete Weg-
weisung ist daher zu bestätigen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-285/2016
Seite 21
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt – in Be-
rücksichtigung der jüngsten Ereignisse – den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-285/2016
Seite 22
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2
10.3.2.1 Es ist vorab festzuhalten, dass die allgemeine Lage in der Türkei
– namentlich in E._______ – nicht auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lässt (vgl. zu
den türkischen Provinzen, in denen eine Situation allgemeiner Gewalt an-
genommen wird: BVGE 2013/2). Daran ändert auch seine angebliche Er-
kennbarkeit als Kurde nichts. Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte
dafür zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde, zumal er in der Türkei über zahlreiche Verwandte und somit
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt.
10.3.2.2 Es stellt sich die Frage, ob der gesundheitliche Zustand des Be-
schwerdeführers ein Vollzugshindernis bildet. Diesbezüglich ist darauf hin-
zuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden kann, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2011/50 E. 8.3).
Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten „Austrittsbericht“ vom
1. Februar 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Anpas-
sungsstörung leidet und zudem der Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung besteht. Diese Diagnose – wie auch das lediglich be-
hauptete Asthma (vgl. A 22 F113) – vermag indessen – auch unter Berück-
sichtigung einer allfälligen Verstärkung der Problematik bei einer Rückkehr
in die Türkei (vgl. ärztliches Zeugnis des Hausarztes des Beschwerdefüh-
rers vom 1. Juli 2015) – nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu begründen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen des
SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. F.b.g
vorstehend), denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird.
D-285/2016
Seite 23
In Bezug auf eine allfällige Suizidgefahr (vgl. „Anordnung betreffend Für-
sorgerische Unterbringung“) ist auf die Möglichkeit stabilisierender Mass-
nahmen bei der Rückkehr hinzuweisen. Überdies kann der Beschwerde-
führer bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit er in einer
ersten Phase nach seiner Rückkehr hinsichtlich der Organisation der me-
dizinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt
ist. Damit liegen keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Voll-
zug der Wegweisung entgegenstehen. Die Vollzugsbehörden sind indes
anzuweisen, beim Vollzug der Wegweisung der gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers gebührend Rechnung zu tragen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es – soweit erforderlich – dem Beschwerdeführer,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch
um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte je-
doch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige
Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon
befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
D-285/2016
Seite 24
Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung von der Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Be-
schwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-285/2016
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, beim Vollzug der Wegweisung
der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gebührend Rech-
nung zu tragen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: